Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 150/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15.10.2009, Az.: 1 Ca 762/09 sowie der Auflösungsantrag der Beklagten werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 20.03.2009. Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 2008 bei der Beklagten als Teamleiter Frische/Theken beschäftigt und war in dieser Eigenschaft Vorgesetzter der Verkäuferin R. an der Fischtheke. Seit November 2008 entwickelte sich zwischen dem Kläger und Frau R. eine intime Beziehung, die seit Dezember 2008 - so die Beklagte - bzw. Anfang März 2009 - so der Kläger - beendet ist. Die Beklagte, in deren Betrieb ständig weitaus mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, stützt ihre Kündigungen auf die durch die private Beziehung aus ihrer Sicht verursachten Belastungen des Arbeitsverhältnis und die damit verbundenen Störungen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15.10.2009, AZ 1 Ca 762/09 (Bl. 113 ff. d. A.).
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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.03.2009 nicht beendet worden ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:
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Das Bestehen einer intimen Beziehung an sich sei nicht kündigungsrelevant. Kündigungsrelevanz erhalte ein derartiges Verhalten erst dann, wenn arbeitsvertragliche Pflichten verletzt würden oder betriebliche Beeinträchtigungen nennenswerter Art entstünden. Der diesbezügliche Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten sei nicht ausreichend substantiiert. Soweit die Beklagte behaupte, der Kläger habe die Mitarbeiterin R. während der Arbeitszeit zu einer Aussprache gedrängt, sei der Sachvortrag der Beklagten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht ausreichend substantiiert. Auch habe die Beklagte betriebliche Beeinträchtigungen nicht ausreichend dargelegt. Entsprechendes gelte für die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das Abteilungstelefon durch häufige private Anrufe blockiert. Wenn die Beklagte behaupte, der Kläger habe sich in dem privaten Umfeld der Mitarbeiterin umgesehen und sich danach erkundigt, ob sie Kontakte zu anderen Männern unterhalten habe, sei dies als außerdienstliches Verhalten ohne Beeinträchtigungen im Arbeitsverhalten oder Störungen des Betriebsfriedens kündigungsrechtlich nicht relevant. Die Beklagte habe ebenfalls ihre Behauptung, der Kläger habe der Mitarbeiterin R. geschäftliche Konsequenzen angedroht, sofern sie sich einer Aussprache mit ihm widersetze, in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend präzise dargelegt. Die Behauptung der Beklagten, die Mitarbeiterin R. habe ein Seminar aus gesundheitlichen Gründen deshalb nicht besucht, weil der Kläger sie habe begleiten wollen, rechtfertige die Kündigung ebenfalls nicht, da nicht ersichtlich sei, dass die Mitarbeiterin unbedingt dieses Seminar hätte besuchen müssen und nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt an einer entsprechenden Veranstaltung hätte teilnehmen können. Auch die Tatsache, dass der Kläger einen Mitarbeiter des bei der Beklagten tätigen Überwachungsunternehmens damit betraut hat, zu überprüfen, wo Frau R. parke, rechtfertige die Kündigung nicht. Der Kläger habe damit zwar gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen. Dieses Fehlverhalten sei aber nicht von derartigem Gewicht, dass es einer Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung rechtfertige.
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Entsprechendes gelte auch für die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung.
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Das genannte Urteil ist der Beklagten am 02.03.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 01.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 29.04.2010 bis zum 12.05.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 11.05.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 161 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:
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Dadurch, dass der Kläger einen Mitarbeiter des Überwachungsunternehmens damit betraut habe, Videoaufnahmen der Außenkamera dahingehend zu sichten, wo genau die Mitarbeiterin R. geparkt habe, habe der Kläger massiv arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Dieses Verhalten stelle nicht nur einen Verstoß gegen die geltende Betriebsvereinbarung "Video-Überwachung" dar, sondern sei auch ein massiver datenschutzrechtlicher Verstoß, der das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin verletzt habe. Dies wiege umso schwerer, als der Kläger als Teamleiter und damit als Führungskraft tätig gewesen sei. Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich. Es handele sich um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung, deren Rechtswidrigkeit für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen sei und bei dem eine Hinnahme dieses Verhaltens durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen gewesen sei. Die Anordnung der technischen Überwachung habe allein der Durchsetzung privater Interessen gedient.
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Soweit das Arbeitsgericht nicht die Behauptung berücksichtigt habe, der Kläger habe der Mitarbeiterin R. mit geschäftlichen Konsequenzen gedroht, wenn sie auf sein Ausspracheverlangen nicht eingehe, habe es einen erheblichen Beweisantrag übergangen und die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Der Kläger habe in einem Personalgespräch vom 13.03.2009 selbst eingeräumt, die Mitarbeiterin R. täglich mehrmals aufgefordert zu haben, sich mit ihm auszusprechen. Im Falle einer Beweisaufnahme hätten die erstinstanzlich benannten Zeugen dies bestätigt. Die Vorfälle hätten sich nach der Trennung im Dezember 2008 ereignet. Das Belästigen und Bedrängen der Mitarbeiterin R. stelle für sich gesehen schon eine betriebliche und nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses dar. Das Arbeitsgericht sei unzutreffend auch davon ausgegangen, dass die Beklagte ihrer Darlegungslast hinsichtlich der massiven Blockierung des Abteilungstelefons nicht nachgekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger verstärkt in den Monaten Dezember 2008 bzw. Januar 2009 das Abteilungstelefon blockiert habe. Das Gericht hätte die Zeugen im Rahmen einer Beweisaufnahme nach allen weiteren Einzelheiten befragen können.
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Schließlich habe das Arbeitsgericht es versäumt, eine Gesamtwürdigung des insgesamt kündigungsrelevanten Sachverhalts vorzunehmen.
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Zur Begründung ihres in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 25.06.2010 gestellten hilfsweisen Auflösungsantrag bezieht sich die Beklagte auf die zur Begründung der Kündigung dargestellten Gesichtspunkte und weist darauf hin, dass auch der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt habe, was zumindest ein Indiz dafür sei, dass eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht gewährleistet sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az.: 1 Ca 762/09 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Hilfsweise:
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Das Arbeitsverhältnis gerichtlich zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gegen die Zahlung einer vom Gericht nach Ermessen festzusetzenden Abfindung, höchstens aber in Höhe von 15.000,00 € aufzulösen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 21.06.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 192 f. d. A.), als zutreffend.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Kündigungen sind rechtsunwirksam. Es fehlt an einem wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ist mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam.
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1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund darstellt, vollzieht sich zweistufig: Es ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. etwa BAG 23.06.2009 -2 AZR 103/08- NZA 2009, 1198).
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Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ein (in der Regel schuldhaftes) Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Abweichung des tatsächlichen Verhaltens oder der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung vom vertraglich geschuldeten Verhalten bzw. der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gegeben ist, dieses Fehlverhalten auch betriebliche Auswirkungen hat, (in der Regel zumindest) eine einschlägige vorherige Abmahnung gegeben ist, danach ein weiteres einschlägiges schuldhaftes Fehlverhalten mit betrieblichen Auswirkungen vorliegt und eine umfassende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Auswirkungen des Fehlverhaltens oder der Schlechtleistung das Überwiegen des Interesses des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt.
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2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kündigung der Beklagten sowohl als außerordentliche, als auch als ordentliche Kündigung rechtsunwirksam ist.
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a) Die Unterhaltung einer intimen Beziehung zu der Mitarbeiterin R. sowie das Umsehen im privaten Umfeld der genannten Mitarbeiterin sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als an sich zur Kündigung berechtigende Gründe anzusehen. Voraussetzung sowohl einer fristlosen, als auch ordentlichen Kündigung aufgrund eines sog. außerdienstlichen Verhaltens ist, dass hierdurch das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird (vgl. etwa BAG 21.6.2001 -2 AZR 325/00- EzA § 626 BGB nF Nr. 189). Um ein nicht außerdienstliches Verhalten, sondern um Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten geht es hingegen, soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe während der Arbeitszeit die Mitarbeiterin R. u.a. unter Androhung geschäftlicher Konsequenzen zu einer Aussprache gedrängt, durch häufige Anrufe das Abteilungstelefon blockiert und –insoweit- unstreitig- einen Mitarbeiter der Detektei angewiesen oder gebeten nachzusehen, wo die Mitarbeiterin R. geparkt habe. Ein Vorgesetzter ist gehalten, die ihm unterstellten Mitarbeiter entsprechend den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zu behandeln (vgl. § 75 Abs. 1 BetrVG). Das In-Aussicht-Stellen von beruflichen Nachteilen zur Erreichung privater Ziele verletzt diese Pflicht. Auch gehört es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, die geltenden betrieblichen Normen zu beachten. Ebenso ist es arbeitsvertragliche Pflicht, betriebliche Einrichtungen (Telefon) nicht in einer Weise für private Zwecke zu nutzen, die einen geordneten Betriebsablauf beeinträchtigen.
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b) Das Arbeitsgericht hat aber zu Recht erkannt, dass die Beklagte zum Teil der ihr obliegenden Darlegungslast nicht ausreichend gerecht geworden ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres nunmehrigen Berufungsvorbringens.
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Die Darlegungslast für die die Kündigung begründenden Tatsachen trägt der Arbeitgeber. Dies folgt für den Bereich der ordentlichen Kündigung unmittelbar aus § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG, entspricht aber einhelliger Auffassung auch bezüglich der fristlosen, außerordentlichen Kündigung (vgl. nur KR-KSchG/Fischermeier, 9. Aufl. § 626 BGB Rz. 380 mwN.). Dieser Darlegungslast wird der Arbeitgeber nur durch sog. substantiierten Sachvortrag gerecht. Diese Verpflichtung bezweckt u.a., dem Prozessgegner seinerseits eine Erwiderung auf die den erhobenen Vorwürfen zugrunde liegenden Tatsachen zu ermöglichen. Nur durch einen solchen Sachvortrag wird dem Gericht auch eine Prüfung ermöglicht, ob ein bestimmter Sachverhalt im Einzelfall die Kündigung rechtfertigt.
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Soweit die Beklagte bemängelt, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungslast der Beklagten im Hinblick auf den Vorwurf, der Kläger habe der Mitarbeiterin R. geschäftliche Konsequenzen angedroht, überspannt, teilt das Berufungsgericht diese Auffassung nicht. Die Beklagte hatte erstinstanzlich hierzu lediglich behauptet, der Kläger habe sich der genannten Mitarbeiterin gegenüber dahingehend geäußert, sie müsse mit geschäftlichen Konsequenzen rechnen, falls sie keine Einsicht erkennen ließe und nicht zu einer Aussprache bereit sei. Auch mit der Berufung trägt die Beklagte keine weiteren Einzelheiten zu Ort, Zeitpunkt und Begleitumständen dieser behaupteten Äußerung vor. Dem Kläger ist damit ein substantiierter Gegenvortrag nicht möglich, da er auf Einzelheiten des behaupteten Vorfalls nicht eingehen kann. Wenn die Beklagte mit der Berufung geltend macht, im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung hätte die genannte Mitarbeiterin auch zum Zeitpunkt und den näheren Umständen dieser behaupteten Äußerung des Klägers Angaben machen können, verkennt sie, dass es damit zur Erhebung eines sog. Ausforschungsbeweises gekommen wäre.
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Ebenso wenig hat die Beklagte ausreichend inhaltlich dargelegt, dass der Kläger die Mitarbeiterin R. täglich mehrfach bedrängt habe, sich mit ihm auszusprechen. Der Wunsch des Klägers nach einer Aussprache wäre im Hinblick auf die nach Darstellung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Trennung verständlich und ist für sich genommen nicht als Pflichtverletzung zu werten. Eine solche Aussprache und Bereinigung bestehender Spannungen kann auch im Interesse der Fortführung einer sachlichen beruflichen Zusammenarbeit liegen. Wenn die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Zeugin bedrängt, beinhaltet dies eine Wertung. Ob diese zutrifft oder nicht, kann ohne Mitteilung näherer Einzelheiten nicht nachvollzogen werden.
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Wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger habe dies anlässlich des Gesprächs vom 13.3.2009 eingeräumt, berücksichtigt sie nicht, dass der Kläger in diesem Gespräch angeführt hat, die Beziehung sei durch ihn im Dezember 2008 beendet worden, so dass er damit nicht zugleich eingeräumt hat, die Mitarbeiterin nach Dezember 2008 zu einer Aussprache aufgefordert zu haben. Nach Behauptung der Beklagten sollen sich die täglichen Aufforderungen aber nach Dezember 2008 ereignet haben.
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Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Kläger habe mehrmals das Abteilungstelefon durch Anrufe bei der Mitarbeiterin blockiert und deshalb sei es zu Beschwerden an der Information der Beklagten gekommen, weil die Abteilung nicht erreichbar gewesen sei. Auch diesbezüglich lässt der Sachvortrag der Beklagten jegliche Einzelheiten vermissen, die dem Kläger eine substantiierte Einlassung ermöglichen würden. Wann, wie oft, für welche Dauer der Anschluss blockiert gewesen sein soll, wann und wie oft die Information vergeblich versucht haben soll, die Abteilung zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Woraus die Beklagte im Übrigen den Schluss zieht, dass diese Nicht-Erreichbarkeit aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt erfolgenden Anrufs des Klägers und nicht etwa aufgrund anderer Umstände (Gespräche anderer Mitarbeiter) eintrat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Nähere Angaben hierzu finden sich auch nicht in der Gesprächsnotiz des Gesprächs zwischen der Personalleiterin und der Mitarbeiterin E. vom 13.3.2009, die insoweit als Zeugen benannt wurden.
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c) Die vorgenannten zur Begründung der Kündigungen herangezogenen Sachverhaltskomplexe vermögen daher auch nicht in Zusammenschau mit dem Vorwurf der unberechtigten Video-Sichtung (dazu sogleich) in eine Gesamtabwägung einzugehen. Im Ansatz zutreffend ist, dass dann, wenn die Kündigung auf mehrere Vorwürfe gestützt wird, die isoliert betrachtet nicht ausreichen, um die Kündigung zu begründen, eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist, ob sie in ihrer Gesamtheit das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines Kündigungsgrundes belasten (vgl. KR-KSchG/Fischermeier, aaO., § 626 BGB Rz. 246 ff. mwN.). Eine solche Gesamtabwägung ist aber nur möglich, soweit der Arbeitgeber seiner Darlegungslast hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe, die nunmehr in diese Gesamtabwägung einfließen sollen, gerecht geworden ist.
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3. Es verbleibt der zwischen den Parteien insoweit unstreitige Vorwurf, der Kläger habe unbefugt ein Mal die Videoaufzeichnung einer Überwachungskamera angesehen oder deren Sichtung durch einen Mitarbeiter des mit der Überwachung beauftragten Unternehmens veranlasst. Dies stellt allerdings einen Verstoß gegen die bei der Beklagten bestehende Betriebsvereinbarung „Videoüberwachung“ vom 11.2.2009, § 3, dar. Zu deren Einhaltung war der Kläger gerade auch in seiner Funktion als Vorgesetzter verpflichtet. Die Berufungskammer teilt aber die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass dieser Sachverhalt ohne vorherige Abmahnung die Beklagte nicht zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigte.
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a) Voraussetzung einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Kündigung - auch einer ordentlichen Kündigung - ist grundsätzlich das Vorliegen einer vorherigen Abmahnung. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das sog. Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht Sanktion für die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose. Die Abmahnung ist zugleich aber auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt ist auch bei Störungen des Vertrauensbereichs zu beachten. Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 23.06.2009 -2 AZR 103/08- NZA 2009, 1198.).
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b) Hiervon ausgehend war eine Abmahnung erforderlich. Aus der konkreten Pflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung kann nicht geschlossen werden, der Kläger werde auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verfahren. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das dem Kläger zur Last zu legende Verhalten auch nach Darstellung der Beklagten seine Ursache in den Beziehungsproblemen zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin R. hatte, entweder noch während des Bestehens dieser Beziehung oder unmittelbar nach deren Beendigung, motiviert nach Darstellung der Beklagten durch Eifersucht. Diese emotionale Befindlichkeit war gebunden an diese Beziehung mit dieser Mitarbeiterin. Die Beziehung war beendet, die Mitarbeiterin ist nicht mehr im beruflichen Umfeld des Klägers tätig. Anhaltspunkte dafür, dass eine Abmahnung nicht ausreichend und geeignet wäre, eine Verhaltensänderung des Klägers herbeizuführen, bestehen nicht. Soweit die Beklagte geltend macht, es handele sich um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung und deshalb sei eine Abmahnung entbehrlich, so geht auch die Berufungskammer davon aus, dass eine Einhaltung bestehender Regelungen zur Videoüberwachung im Interesse des Persönlichkeitsschutzes der Mitarbeiter eine wichtige und ernstzunehmende Pflicht darstellt. Zu berücksichtigen ist aber, dass nicht ersichtlich ist, dass die Mitarbeiterin R. auf dem angesehenen Video überhaupt sichtbar war und in Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sein konnte. Unter Berücksichtigung des höchst persönlichen Hintergrundes der Verfehlung und der damit einhergehenden emotionalen Situation des Klägers musste dieser zwar damit rechnen, dass sein Verhalten von der Beklagten nicht hingenommen werden würde, nicht aber, dass dieses sogleich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich zieht. Die Kündigungen der Beklagten sind vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig.
III.
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Der Auflösungsantrag der Beklagte war zurückzuweisen, da Auflösungsgründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht bestehen. Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers setzt u. a. voraus, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Das Kündigungsschutzgesetz lässt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der Kündigung nur ausnahmsweise zu. An die Auflösungsgründe sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. etwa BAG 02.06.2005 - 2 AZR 234/04 - EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 150). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Gründe, die einer zukünftigen gedeihlichen Zusammenarbeit entgegenstehen sollen, ist bei einem arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag der Arbeitgeber.
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Ausreichende Auflösungsgründe sind von der Beklagten nicht dargelegt worden. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer pauschal auf die von ihr - nicht ausreichend - dargelegten Kündigungsgründe berufen. Durch eine derartige bloße Bezugnahme auf nicht ausreichende Kündigungsgründe wird der Darlegungslast nicht entsprochen (KR-Kündigungsschutzgesetz/Spilger, § 9 KSchG, Rz. 58). Ebenso wenig erfolgt allein aus der Tatsache, dass der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung zugestimmt hatte, eine Unzumutbarkeit weiterer Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
IV.
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Referenzen
- BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 5x
- § 9 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- § 1 Abs. 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen 1x
- § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 Ca 762/09 3x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 103/08 2x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 325/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 234/04 1x (nicht zugeordnet)