Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Ta 163/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.03.2010 - 5 Ca 555/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Dem Kläger war für den ersten Rechtszug durch Beschluss am 30.03.2004 zunächst ohne Zahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch Beschluss vom 29.11.2007 hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger ab dem 15.12.2007 monatliche Raten in Höhe von 45,00 € zu zahlen hatte.
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Der Kläger zahlte zunächst die monatlichen Raten bis einschließlich Oktober 2009.
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Durch Beschluss vom 29.03.2010 hat das Arbeitsgericht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, da er mit der Zahlung einer Monatsrate länger als drei Monate in Rückstand war.
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Am 12.04.2010 leistete der Kläger eine Zahlung in Höhe von 135,00 €, die die Raten für die Monate November 2009 bis Januar 2010 abdeckte.
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Mit Schriftsatz vom 30.04.2010 hat der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss vom 29.03.2010, ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 31.03.2010 zugestellt, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 11.06.2010 hat er beantragt, die Verpflichtung zur Zahlung von Raten aufzuheben, da der Kläger nur noch über ein Einkommen in Höhe von 830,00 € netto verfüge, und angekündigt, entsprechende Unterlagen nachzureichen.
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Zur Angabe, ob weitere Veränderungen neben dem Einkommen eingetreten sind, zur Vorlage von aktuellen Belegen über die monatlichen Belastungen sowie zur Vorlage eines aktuellen Einkommensbeleges hat das Arbeitsgericht dem Kläger eine Frist bis zum 15.07.2010 gesetzt, die erfolglos verstrichen ist.
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Durch Beschluss vom 20.07.2010 hat das Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde sei der Kläger erneut mit der Zahlung einer Monatsrate länger als drei Monate im Rückstand. Eine Aufhebung der Zahlungsbestimmung sei nicht möglich gewesen, da keinerlei Belege über das Einkommen und die monatlichen Belastungen vorgelegt worden seien.
II.
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Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 78 S. 1 ArbGG , §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO.
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Die Beschwerde ist aber unbegründet.
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Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskotenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Von dieser Aufhebungsbefugnis hat das Arbeitsgerichts vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
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Dem gegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Rückstand unverschuldet gewesen sei. Nach der in der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 22.01.1999 (13 WF 32/99, veröffentlicht unter anderem in EzFamR aktuell 1999, 171 ff.) ist ein Verschulden zu verneinen, wenn die Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an zur Einhaltung der Ratenzahlung nicht in der Lage war. Sofern sich der Kläger hierauf mit seinem Antrag zur Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung vom 11.06.2010 beziehen wollte, so oblag es ihm, entsprechend der gerichtlichen Auflage fristgerecht die veränderte Einkommenssituation auch in Bezug auf die aktuellen Belastungen sowohl anzugeben als auch zu belegen. Unter Berücksichtigung der fehlenden Mitwirkung des Klägers hat das Arbeitsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von § 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
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Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- 5 Ca 555/04 1x (nicht zugeordnet)
- 13 WF 32/99 1x (nicht zugeordnet)