Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Ta 187/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.06.2010, Az: 6 Ca 1803/06, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.08.2010, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

2

Die Klägerin hat nach Maßgabe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 22.01.2010 monatliche Raten in Höhe von 175,00 EUR auf die Prozesskosten zu leisten. Dieser Zahlungsverpflichtung ist sie bis dato in keiner Weise nachgekommen. Die Klägerin befindet sich nunmehr mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als drei Monate im Rückstand. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind somit erfüllt.

3

Umstände, deren Berücksichtigung im Rahmen der bei Anwendung der Vorschriften des § 124 ZPO gebotenen Ermessensausübung einer Aufhebung der PKH-Bewilligung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

4

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

5

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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