Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Ta 176/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12.04.2010 - 4 Ca 74/07 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 551,21 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend angenommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 124 Nr. 4 ZPO für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe aufgrund des Zahlungsverzugs des Beschwerdeführers gegeben sind.
- 2
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn der Beschwerdeführer hat, wovon das Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.08.2010 zutreffend ausgegangen ist, die von ihm behauptete möglicherweise rechtserhebliche Veränderung seiner Einkünfte nicht hinreichend nachgewiesen. Er ist seit dem 05.11.2009 mit den fälligen Prozesskostenraten in Verzug; ein Nachweis über eine Veränderung wurde allenfalls für die Zeit ab 21.06.2010 erbracht. Von daher ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO nach wie vor gegeben sind.
- 3
Nach alldem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
- 4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 6
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.
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Referenzen
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 4 Ca 74/07 1x (nicht zugeordnet)