Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 218/10

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 22.9.2010, Az. 6 Ca 377/10 (irrtümlich im angefochtenen Beschluss angegeben mit 6 Ca 356/10) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Mit Kündigungsschutzklage im Verfahren Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Az. 6 Ca 356/10, wendete sich der Kläger gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.04.2010 und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Die Beklagte sprach unter dem 14.09.2010 eine weitere, ordentliche Kündigung zum 31.10.2009 aus, die der Kläger mit gesonderter Klage im Verfahren Arbeitsgericht Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach-, Az. 6 Ca 377/10, angriff und hierfür ebenfalls Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragte.

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Mit Beschluss vom 22.09.2010, welcher als Aktenzeichen 6 Ca 356/10 aufweist, bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger für die erste Instanz für das Verfahren 6 Ca 356/10 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten und lehnte den Antrag „im vorliegenden Verfahren“ mit der Begründung ab, der Kläger habe beide Kündigungen kostengünstiger in einem Verfahren angreifen können.

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Hiergegen hat der Kläger mit einem am 29.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, die vom Arbeitsgericht angeführte Begründung könne die Verweigerung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen. Das Gericht hätte beide Verfahren verbinden können.

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Mit Beschluss vom 30.09.2010 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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1. Die Beschwerde richtet sich ungeachtet der Angabe des Aktenzeichens „6 Ca 356/10“ gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung im Verfahren Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - , Az. 6 Ca 377/10. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat das Arbeitsgericht für die Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung vom 16.04.2010 (= Az. 6 Ca 356/10) Prozesskostenhilfe bewilligt und hinsichtlich der in einem gesonderten Verfahren erhobenen Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 23.04.2010 (=Az. 6 Ca 377/10) abgelehnt. Im angefochtenen Beschluss wurde insoweit irrtümlich nur das Aktenzeichen 6 Ca 356/10 aufgeführt.

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2. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den weitergehenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen, da die Art der gewählten Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne des § 114 ZPO war.

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a) Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 ZPO unter anderem voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Eine Mutwilligkeit liegt nicht nur dann vor, wenn eine nicht Prozesskostenhilfe beantragende Partei von einer Rechtsverfolgung gänzlich abgesehen hätte, sondern auch dann, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen derjenige beschritten wird, von dem von vornherein anzunehmen ist, dass er der kostspieligere ist (vgl. Zöller/Philippi, 28. Aufl., § 114 ZPO Rz. 34 mwN.). Auch der beigeordnete Rechtsanwalt ist ebenso zu einer kostengünstigen Rechtsverfolgung verpflichtet wie ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten ohne die Bewilligung der Prozesskostenhilfe tätig wird. Dies kann eine Verpflichtung beinhalten, mehrere Ansprüche seiner Partei nicht in getrennten Verfahren geltend zu machen. Für die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in getrennten Verfahren müssen vernünftige Gründe bestehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.12.2007, 9 Ta 270/07).

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b) Nach der ständigen Rechtsprechung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (z.B. Beschluss vom 21.10.2009,1 Ta 241/09, Beschluss vom 02.07.2009, 1 Ta 141/09) ist dann, wenn auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt folgt und beide Kündigungen in einem Verfahren angegriffen werden, lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt. Wird eine solche Kündigung hingegen in einem gesonderten Verfahren angegriffen, ist ihr ein eigener Wert (i.d.R. ein Monatsgehalt) zuzumessen.

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Vorliegend besteht zwischen der außerordentlichen Kündigung vom 16.04.2010 und der ordentlichen Kündigung vom 23.04.2010 nicht nur ein enger zeitlicher, sondern auch ein sachlicher Zusammenhang, da die ordentliche Kündigung auf den selben Sachverhalt gestützt wird, der auch zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen wurde. Bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch Klageerweiterung im Verfahren, welches sich gegen die außerordentliche Kündigung richtete (6 Ca 356/10) hätte sich dies nicht werterhöhend ausgewirkt.

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Durch Erhebung einer gesonderten Klage hat damit der Kläger einen prozessualen Weg gewählt, der höhere Kosten verursacht, obwohl in Form der Klageerweiterung ein gleichwertiger, kostenschonenderer prozessualer Weg zur Verfügung stand.

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c) Soweit die Beschwerde geltend macht, dem Arbeitsgericht hätte es frei gestanden, beide Verfahren zu verbinden, rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. Die nach § 147 ZPO mögliche Verbindung von Prozessen steht im Ermessen des Gerichts, wobei die Möglichkeit der Verbindung der Prozessökonomie, d.h. der sinnvollen Zusammenfassung des Streitstoffs im Interesse sachgerechter gerichtlicher Behandlung und nicht der Ermöglichung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient.

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3. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein weitergehender Anspruch auf Vergütungsfestsetzung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in Betracht gekommen wäre, da die Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung jedenfalls im Vergütungsfestsetzungsverfahren hätte berücksichtigt werden müssen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2007, 9 Ta 270/07-, vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.03.1999, 4 Ta 147/98).

III.

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Die Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen, Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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