Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Sa 420/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.06.2010, AZ: 8 Ca 585/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanabfindung.

2

Die Klägerin war vom 09.06.1987 bis zum 31.12.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Am 08./10.06.2009 schlossen die Klägerin, die Beklagte und das Zentrum für Arbeit und Bildung F. gGmbH einen 3-seitigen Vertrag, der u.a. die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum 31.12.2009 vorsah sowie die befristete "Einstellung" bis zum 31.12.2010 durch die Z.. Weiterhin enthält der Vertrag einen Hinweis auf Leistungen nach dem Sozialplan vom 18.09.2008 durch die Beklagte.

3

Der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbarte Sozialplan vom 18.09.2008 (Bl. 8 ff. d. A.) lautet auszugsweise wie folgt:

4

"3.3. Wechsel der Mitarbeiterinnen

        

(…)     

        

MitarbeiterInnen, die in die T. wechseln, erhalten eine Abfindung, die sich nach den Regelungen in § 4 richtet

        

(…)     

        

4. Abfindungsregelung bei Verlust des Arbeitsplatzes

        

(…)     

        

4.1. Grundbetrag

4.1.1. Abfindung für MitarbeiterInnen bis zum 55. Lebensjahr

        

Der Grundbetrag berechnet sich bei MitarbeiterInnen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht älter sind als 55 Jahre nach der Formel

        

Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt

40 x 12

        

Lebensalter ist die Zahl der vollendeten Lebensmonate dividiert durch 12.

        

Betriebszugehörigkeit ist die Zahl der vollendeten Betriebszugehörigkeitsmonate (einschließlich Wehrdienst, Ausbildungs-, Pflege- und Elternzeiten).

        

Stichtag für die Berechnung von Lebensalter und Betriebszugehörigkeit ist das Datum des Ausscheidens.

        

Bruttomonatsverdienst ist die gesamte effektive Bruttovergütung gleich welcher Bezeichnung im Gesamtjahr dem Datum des Ausscheidens vorangegangenen vollen Kalenderjahr dividiert durch 12. Sollten MitarbeiterInnen in diesem Kalenderjahr keinen durchgängigen Vergütungsanspruch gehabt haben, so ist der dem Ausscheidungsjahr vorangegangene Verdienst eines Kalenderjahres analog als fiktive Berechnung vorzunehmen. Bruttomonatsverdienste unter 2.780,- € werden zur Ermittlung des Grundbetrages auf 2.780,- € angehoben.

        

(….)".

5

Die Bruttojahresvergütung der Klägerin betrug im Jahr 2008 € 38.383,-- im Jahr 2009 € 43.054,--.

6

Bei der Berechnung der Grundabfindungszahlung legte die Beklagte den Jahresbruttoverdienst des Jahres 2008 zu Grunde und zahlte an die Klägerin eine Grundabfindung in Höhe von 77.528,-- € brutto aus.

7

Die Klägerin hat vorgetragen, das Austrittsdatum sei fehlerhaft, da die Kündigungsfrist unter Anwendung von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB und ohne Anwendung des europarechtswidrigen Satzes 2 am 31.01.2010 geendet habe. Sie hat auf der Basis des Bruttojahresverdienstes für das Jahr 2009 und des von ihr für maßgeblich erachteten Austrittsdatums einen Grundabfindungsanspruch von 87.446,49 € errechnet und begehrt mit vorliegender Klage die Zahlung der sich ergebenden Differenz.

8

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.06.2010 (dort Seiten 2 bis 6, Bl. 82 bis 86 d. A.) Bezug genommen.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.918,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klage durch Urteil vom 16.06.2010 überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich sei zwar das Austrittsdatum 31.12.2009, da die Klägerin nicht aufgrund einer Kündigung sondern aufgrund der Aufhebungsvereinbarung zum 31.12.2009 ausgeschieden sei. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Bruttomonatsverdienstes sei aber auf die im Gesamtjahr 2009 erzielte Bruttojahresvergütung der Klägerin abzustellen. Dies ergebe die Auslegung der in Ziffer 4.1.1. des Sozialplans getroffenen Regelung. Bereits der Wortlaut sei so zu verstehen, dass bezogen auf das Datum des Ausscheidens das diesem vorangegangene, d. h. das letzte volle Kalenderjahr maßgeblich sein solle. Die Klägerin sei nämlich nicht vor dem 31. Dezember 2009 sondern erst mit Ablauf des - vollen - Kalenderjahres 2009 zum 31 Dezember 2009 ausgeschieden. Das letzte "volle Kalenderjahr", in dem die Klägerin aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten einen durchgängigen Vergütungsanspruch hatte, sei mithin das Kalenderjahr 2009. Dieses Auslegungsergebnis ergebe sich jedenfalls aus Sinn und Zweck der Regelung. Die getroffene Regelung solle gewährleisten, dass das für die Höhe der Abfindung maßgebliche Bruttomonatsentgelt der Arbeitnehmer sachgerecht, praktikabel und zeitnah anhand der Bruttojahresvergütung im letzten "vollen Kalenderjahr" ermittelt werde, das sämtliche Vergütungsansprüche gleich welcher Bezeichnung erfasse und berücksichtige. Entgegen der Ansicht der Beklagten sprächen auch die von ihr vorgelegten Regelungen in vorangegangenen Sozialplänen nicht für sondern vielmehr gegen die von der Beklagten vertretene Auslegung. Die in Ziffer 4.1.1. des Sozialplans vom 23.06.2004 getroffene Regelung stelle auf die gesamte effektive Bruttovergütung "im letzten kompletten Kalenderjahr" ab und hätte damit im Streitfall ebenfalls zur Maßgeblichkeit des Kalenderjahrs 2009 als dem letzten kompletten Kalenderjahr geführt, da die Klägerin erst mit Ablauf des Jahres 2009 aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien ausgeschieden sei.

14

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 12.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 09.08.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese mit am 10.09.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet.

15

Die Beklagte macht nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 09.09.2010, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 105 ff. d. A.) zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend,

16

die Betriebsparteien hätten mit der Formulierung "dem Datum des Ausscheidens vorangegangen vollen Kalenderjahr" eine vom Wortlaut her eindeutige Regelung getroffen, die durch die Erfahrungen mehrerer vorangegangener Sozialpläne und abrechnungstechnische Erfordernisse geprägt gewesen sei. Es habe ein erhebliches Interesse aller Beteiligten (Betriebsparteien und gekündigte Arbeitnehmer) daran bestanden, bereits im Zeitpunkt des Kündigungszugangs mit einer in aller Regel recht lange laufenden (meist 6-monatigen) Kündigungsfrist verlässliche Angaben über die Höhe der im Ausscheidenszeitpunkt fälligen Sozialplanabfindung zu haben.

17

Die maßgebliche Gesamtjahresbruttovergütung stehe erst nach erfolgter Abrechnung des Monats Dezember 2009 (im Januar 2010) fest. Dies sei ursächlich gewesen für das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien in entsprechenden Regelungen vorangegangener Sozialpläne. Der Sozialplan vom 19.08.1999 stelle ausdrücklich auf ein bestimmtes Kalenderjahr (das Gesamtjahr 1998) als maßgeblichen Bezugszeitraum ab. Dies sei von den Betriebsparteien aufgrund der gemachten Erfahrung (dass nämlich ein Sozialplan auch noch in nachfolgenden Jahren zur Anwendung gelangen können soll) dahingehend abgeändert worden, dass Formulierungen ohne konkrete Jahreszahl gewählt worden seien. Die von den Betriebsparteien damit verbundene Intention, nämlich klare, abrechnungstechnisch komplett vollzogene Bemessungsgrundlagen für die Errechnung der Sozialplanabfindung zu erhalten, ziehe sich durch die Vereinbarungen wie ein roter Faden. In Abstimmung der Betriebsparteien sei die per Notiz/Hausmitteilung vom 26.06.2000 dokumentierte generelle Festschreibung des dem Vertragsabschluss vorangegangenen Jahres als Berechnungsgrundlage erfolgt. Diese Formulierung sei in den Sozialplan 2004 dahingehend übernommen worden, dass das letzte, komplette Kalenderjahr zu Grunde gelegt wurde. In der Praxis sei durch die Handhabung sichergestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Personalabrechnung des letzten (Austritts-) Monats, in dem die Abfindung mit verrechnet werde, die genaue Abfindungssumme mit Sicherheit und geprüft zur Verfügung stehe.

18

Sie beantragt,

19

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.06.2010, AZ. 8 Ca 585/10, die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie trägt zweitinstanzlich vor, bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des Sozialplans ergebe sich die für die Grundabfindung maßgebliche Berechnungsgrundlage mit dem Bruttoverdienst des Jahres 2009. Aufgrund des 3-seitigen Vertrags sei die Klägerin nach Beendigung des 31.12.2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Das Arbeitsverhältnis habe am 01.01. und damit nach Mitternacht geendet. Damit sei das Jahr 2009 das dem Ausscheiden der Klägerin vorangegangene volle Kalenderjahr. Das abrechnungstechnische Argument der Beklagten sei nicht nachvollziehbar, da bei Vereinbarung des 3-seitigenVertrags aufgrund der bis zjm 31.01.2010 dauernden Kündigungsfrist das danach eindeutig maßgebliche Jahr 2009 nur habe geschätzt werden können.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

25

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Abfindungsdifferenz, die sich daraus ergibt, dass bei der Berechnung der Sozialplanabfindung nach Ziffer 4.1.1. des Sozialplans vom 18.09.2008 für das anzusetzende Bruttomonatsgehalt nicht die Bruttojahresvergütung der Klägerin aus dem Jahr 2008, sondern diejenige aus dem Jahr 2009 zu Grunde gelegt worden ist. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung zutreffend festgestellt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

26

Dies gilt zunächst für die zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Auslegung von Sozialplänen als Betriebsvereinbarungen besonderer Art, die wegen ihrer aus §§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Gesetze auszulegen sind. (BAG vom 26.08.2008 - 1 AZR 349/07 - AP Nr. 195 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 - NZA 2008, 190 ff.). Von einer wiederholenden Darstellung wird abgesehen.

27

1. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn.

28

Nach Ziffer 4.1.1. des Sozialplans vom 18.09.2008 ist Bruttomonatsverdienst "die gesamte effektive Bruttovergütung gleich welcher Bezeichnung im Gesamtjahr dem Datum des Ausscheidens vorangegangenen vollen Kalenderjahres dividiert durch 12". Mit dieser Formulierung sollte der Referenzzeitraum abstrakt formuliert werden.

29

Keine Schwierigkeiten wirft die Bestimmung eines vollen Kalenderjahres auf, das mithin die Zeitspanne zwischen dem 01.01. eines Jahres um 00:00 Uhr bis zum 31.12. desselben Jahres, 24:00 Uhr beschreibt. Demgegenüber handelt es sich bei dem Ausscheiden nicht um einen Prozess, der sich über eine Zeitspanne erstreckt, sondern um die punktuelle Beendigung des Rechtsverhältnisses, die sich bei konsequenter Zugrundelegung der getroffenen vertraglichen Vereinbarung mit Ablauf des 31.12.2009 und damit um 24:00 Uhr dieses Tages vollzieht. In dem Vertrag zwischen der Klägerin, der Beklagten und der Z. ist eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.12.2009 und die Begründung eines befristeten Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Z. zum 01.01.2010 vereinbart worden. Nach der gebotenen Auslegung sollte hier weder eine Lücke noch eine Überschneidung entstehen sondern nahtlos sollte um Mitternacht das eine Vertragsverhältnis durch das andere abgelöst werden. Dies entspricht dem Sinn des Vertrags mit der Überschrift "Vertragsangebot über den Wechsel des Arbeitsverhältnisses in die T.".

30

Betrachtet man einerseits die Zeitspanne, die durch das Kalenderjahr angegeben wird und die mit dem Zeitpunkt 31.12., 24:00 Uhr endet, und andererseits den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, so liegt es begrifflich bereits nahe, bei dem Zusammenfallen des die Zeitspanne beendeten Zeitpunkts mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis von dem dem Ausscheiden "vorangegangenen vollen Kalenderjahr" zu sprechen. Maßgeblich wäre danach bei einem Ausscheiden am 31.12.2009, 24:00 Uhr, als Referenzzeitraum für die Abfindungsberechnung das Kalenderjahr 2009.

31

Der Beklagten ist allerdings insoweit zuzustimmen, als der Wortlaut auch die Auslegung dahingehend zulässt, dass mit dem dem Datum des Ausscheidens vorangegangenen vollen Kalenderjahr das Vorjahr bezeichnet wird, da das Jahr, das mit dem 31.12., 24:00 Uhr endet, diesen Zeitpunkt einschließt. Diese vom Wortlaut her ebenfalls eröffnete Auslegungsvariante hätte zum Ergebnis, dass Referenzzeitraum das Kalenderjahr 2008 wäre.

32

2. Lässt der Wortlaut mithin beide Ergebnisse zu, so ergibt sich jedoch bei Heranziehung der weiteren Auslegungsmethoden ein Auslegungsergebnis.

33

Die Berufungskammer stimmt dem Arbeitsgericht auch insoweit zu, dass Sinn und Zweck der Regelung, die im Sozialplan hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, zur Zugrundelegung des Jahres 2009 für die Abfindungsberechnung führen.

34

Die Festlegung der abstrakten Regelung des Referenzzeitraums ist erkennbar von dem Willen der Betriebspartner getragen, einerseits einen dem Ausscheidenszeitpunkt möglichst naheliegenden Zeitraum zu wählen, andererseits den für den Einkommensverlust repräsentativen Gesamtzeitraum eines vollen Jahres zu Grunde zu legen und dabei Abrechnungsschwierigkeiten dadurch zu begegnen, dass es sich um ein abgeschlossenes Kalenderjahr handeln muss.

35

Dieser Zielsetzung wird durch das Verständnis Rechnung getragen, dass bei einem Zusammentreffen des Ausscheidenszeitpunkts mit dem Zeitpunkt, der ein volles Kalenderjahr begrenzt, dieses Kalenderjahr maßgeblich sein soll. Denn der Abrechnungszeitraum ist damit ebenfalls vollständig und es kann mit der Abrechnung des letzten Monatsentgelts auch das gesamte Jahr für die Berechnung der Abfindungshöhe zu Grunde gelegt werden.

36

Demgegenüber überzeugt das Argument der Beklagten nicht, die Regelung habe bezweckt, dass bereits bei dem Monate zuvor vereinbarten oder einseitig herbeigeführten Ausscheiden die Abfindung berechenbar sein sollte, denn der Sozialplan knüpft nach seinem klaren Wortlaut gerade nicht an den Zeitpunkt des Kündigungszugangs oder der Beendigungsvereinbarung an. Vielmehr lässt die wortlautorientierte Auslegung als Zäsur lediglich 2 Möglichkeiten zu. Dies sind der 31.12., 24:00 Uhr und der 01.01. - theoretisch - 00:00 Uhr. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten besteht kein besonderes, zweckorientiertes Interesse der Betriebsparteien daran, letztere Variante zu Grunde zu legen, auch wenn man die praktisch eher relevanten Beendigungszeitpunkte 24 Uhr des 15. oder 31. Januar betrachtet. Der abrechnungstechnische Vorteil ist zu vernachlässigen, da er im reinen Zeitgewinn besteht, sich hinsichtlich des Vorliegens der Abrechnungsgrundlagen aber keine Änderungen ergeben.

37

Dem Sinn der Regelung, der wie von den Parteien zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O. 26.08.2008) angegeben, dadurch gekennzeichnet ist, dass aufgrund der Zwecksetzung von Sozialplanabfindungen, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzufedern, dieser Verlust zuverlässiger durch einen dem Ausscheiden näheren Referenzzeitraum für die maßgeblichen Einkommensverhältnisse beschrieben wird, ist zu entnehmen , dass bei der Auslegung aus Gründen der Aktualität daher im Zweifel der nähere und nicht der länger zurückliegende Bezugszeitraum maßgeblich sein soll. Auch Gründe der Praktikabilität im Rahmen der Abrechnung sind nicht geeignet, die von der Beklagten angenommene Zäsur zu rechtfertigen.

38

3. Das von der Beklagten angenommene "gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien", das in den Regelungen früherer Sozialpläne zum Ausdruck gekommen sei, führt nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis.

39

Der Sozialplan vom 19.08.1999 benennt ein bestimmtes durch die Jahreszahl angegebenes Kalenderjahr als Referenzzeitraum.

40

Die Abwandlung dieser Regelung durch ergänzende Notiz vom 26.06.2009 und damit die Einführung einer abstrakten Regelung kennzeichnet schon das Bestreben der Betriebspartner, bei der fortdauernden Anwendung dieses Sozialplans einen aktuelleren Referenzzeitraum zu bestimmen, als er durch die Ursprungsregelung mit dem einmalig festgeschriebenen Gesamtjahr 1998 gegeben war. Im Übrigen enthielt diese Regelung mit dem Zeitpunkt der "Vertragsschließung" einen anderen Bezugszeitpunkt als die darauffolgenden Sozialpläne, die an das Ausscheiden anknüpften.

41

Die in Ziffer 4.1.1. des Sozialplans vom 23.06.2004 getroffene Regelung stellt auf die gesamte effektive Bruttovergütung "im letzten kompletten Kalenderjahr" ab. Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass hierunter dem Wortlaut entsprechend ebenfalls das Jahr zu fassen wäre, das mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens abschließt, da das Jahr zu diesem Zeitpunkt komplettiert wird.

42

Weder lässt sich hieraus, wie die Beklagte meint, ein abweichendes Verständnis der Betriebspartner entnehmen, noch führt etwa die abgewandelte Formulierung in dem nunmehr maßgeblichen Sozialplan vom 18.09.2008 zu einer anderweitigen Auslegung, da - wie bereits oben ausführt - die Verschiebung der Zäsur vom 31.12., 24:00 Uhr auf den 01.01. des Folgejahres weder vom Wortlaut zwingend vorgegeben ist noch Sinn und Zweck der Regelung entspricht.

43

Die Klägerin hat deshalb einen in der Berufung rechnerisch nicht angegriffenen Anspruch auf eine Gesamtgrundabfindung in der durch das Arbeitsgericht berechneten Höhe von 86.948,90 € brutto und einen nach teilweiser Erfüllung verbleibenden Differenzanspruch in Höhe von 9.420,90 €, der mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist.

III.

44

Daher war das die Berufung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen.

45

Die Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 ArbGG nicht zuzulassen.

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