Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 TaBV 46/10

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - vom 30.07.2010 - Az: 2 BV 35/09 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 (Betriebsrat) hält nach näherer Maßgabe seines Antragsbegehrens die Beteiligte zu 2 für verpflichtet, ihm Einsicht in den Mietvertrag betreffend die Räumlichkeiten der Verkaufsstelle Münstermaifeld zu gewähren.

2

Die Beteiligte zu 2 ist ein deutschlandweit tätiges Drogerieunternehmen. Die Beteiligte zu 2 hat mit der damaligen Gewerkschaft "Handel, Banken und Versicherungen" den Tarifvertrag (vom 07.04.1995) nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG (a.F.) abgeschlossen. Nach diesem Zuordnungs-TV ist der Beteiligte zu 1 der für den Bezirk D-Stadt gewählte Betriebsrat. Nach den Angaben des Beteiligten zu 1 war er bis zum Jahre 2008 für 30 Verkaufsstellen mit ca. 110 Mitarbeitern zuständig. Im November 2010 soll noch eine Zuständigkeit für ca. 22 Verkaufsstellen mit ca. 90 Mitarbeitern gegeben gewesen sein.

3

Bezüglich der Verkaufsstelle in M. heißt es in dem "Kurzprotokoll der BR-Sitzung vom 02.04.09" (Bl. 15 ff. d. A.), dort zu "TOP 22":

4

"Der BR, Bez. D-Stadt beschließt einstimmig die Einleitung eines Beschlussverfahren wegen dem Betriebsübergang der VST M..

5

Der BR. Bez. D-Stadt stellt fest, dass in den Nebenräumen der VST M. bereits gravierende Umbauarbeiten begonnen haben. Weiterhin stellt der BR fest, dass es sich hierbei um einen Betriebsübergang handelt und beauftragt den RA. St. W. in D-Stadt mit der Interessenvertretung des BR und der Einleitung eines Beschlussverfahrens.

6

Die Kostenübernahme gem. § 40 BetrVG wird einstimmig beschlossen…." (s. Bl. 17 d. A. - unten - ). Anfang Juni 2009 leitete der Beteiligte zu 1 das vorliegende Beschlussverfahren mit der Antragsschrift vom 02.06.2009 und mit den aus Bl. 1 f. d. A. ersichtlichen Anträgen ein. In einem weiteren Beschlussverfahren (- 2 BV 38/09 - ArbG Koblenz = - 7 TaBV 42/10 - LAG Rheinland-Pfalz) begehrt der Beteiligte zu 1 nach näherer Maßgabe seines dortigen Antragsbegehrens die Feststellungen,

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dass es sich bei den von der bzw. dem Beteiligten zu 2 betriebenen "A.-Verkaufsstellen" und den von der A. XL-GmbH betriebenen "A. XL-Verkaufsstellen", die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1 befinden, um einen gemeinsamen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG handelt, und dass sich das Mandat des Beteiligten zu 1 auch auf die entsprechenden "A. XL-Verkaufsstellen" bezieht.

8

Außerdem ist es zu einem Einigungsstellenverfahren gekommen (vgl. dazu das Sitzungsprotokoll der Einigungsstelle vom 26.01.2010, Bl. 135 d. A.).

9

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 30.07.2010 - 2 BV 35/09 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 155 ff. d. A.). In dem vorbezeichneten Beschluss vom 30.07.2010 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

10

Im Sitzungsprotokoll des Betriebsrates vom 24.08.2010 heißt es u. a. "zu TOP 25":

11

"Der BR, Bezirk D-Stadt beschließt einstimmig, das Verfahren Betriebsübergang M. bis auf den Punkt: Herausgabe des Mietvertrages fallen zu lassen. Der BR beschließt einstimmig, RA. St. W. aus D-Stadt mit der Weiterführung des Verfahrens vor das LAG zu beauftragen. Der BR, Bezirk D-Stadt beschließt einstimmig die Kostenübernahme gemäß § 40 BetrVG…." (s. Bl. 218 d. A.).

12

Gegen den am 23.09.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.07.2010 - 2 BV 35/09 - hat der Beteiligte zu 1 am 21.10.2010 Beschwerde eingelegt und diese am 22.11.2010 mit dem Schriftsatz vom 22.11.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.11.2010 (BL. 196 ff. d. A.) verwiesen.

13

Mit der Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren auf Einsichtnahme in den Mietvertrag bezüglich der Verkaufsstelle M. weiter. Zur Beschwerdebegründung führt der Beteiligte zu 1 im Schriftsatz vom 22.11.2010 u. a. aus: Die Begründung des Arbeitsgerichts halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Arbeitsgericht verkenne den Umfang der Auskunftsrechte des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Insbesondere werde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem kein eigener Wirtschaftsausschuss bestehe, die Rechte des Betriebsrates auch die Informationsrechte entsprechend § 106 BetrVG umfassten. Unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, demzufolge nach der Kenntnis des Betriebsrates die Räumlichkeiten in M. von der Beteiligten zu 2 angemietet seien, obschon sich dort zwischenzeitlich eine Verkaufsstelle der "A. XL-GmbH" befinde, macht der Beteiligte zu 1 geltend, dass die Einsichtnahme in den Mietvertrag und darauf beruhende etwaige Folgeverträge unbedingt notwendig sei, um den entsprechenden Vorgang genau bewerten zu können. Der Beteiligte zu 1 verweist u. a. auf BAG vom 31.01.1989, AP Nr. 33 zu § 80 BetrVG 1972. Der Beteiligte zu 1 verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag dahingehend, dass der geschilderte Vorfall in M. eine Abspaltung im Sinne von § 21a BetrVG darstellen könnte mit den entsprechenden Folgen die Zuständigkeiten des Beteiligten zu 1 betreffend. Tatsache sei - so argumentiert der Beteiligte zu 1 weiter -, dass entweder zwischen der Beteiligten zu 2 und der A. XL-GmbH praktisch kein Unterschied bestehe oder aber, dass es des Abschlusses weiterer Verträge zwischen diesen beiden Unternehmen bedürfe, um den Betrieb der A. XL-Verkaufsstelle in M. zu regeln, - sofern die Räume tatsächlich noch von der Beteiligten zu 2 gemietet seien. In diesem Fall bestünde zweifellos ein Einsichtnahmerecht des Beteiligten zu 1 und zwar sowohl in den Mietvertrag wie auch in die entsprechenden notwendigen Folgeverträge. Unter Bezugnahme auf die Kommentierung in Fitting, 23. Auflage, BetrVG, Rz. 51 verweist der Beteiligte zu 1 darauf, dass nach h. M. der gesellschaftsrechtliche Umwandlungsvertrag (Verschmelzungsvertrag, Spaltungsvertrag, Umwandlungsbeschluss) spätestens einen Monat vor Abschluss dem jeweiligen Betriebsrat zuzuleiten sei. Schließlich sei es auch für die Information über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens von besonderer Bedeutung, ob neben dem eigentlichen bisherigen Unternehmensziel weitere Geschäftsfelder eröffnet würden, - zum Beispiel die Untervermietung an "konkurrierende Unternehmen". Zusammenfassend stellt der Beteiligte zu 1 fest, dass es diverse Möglichkeiten gebe, die das geltend gemachte Einsichtnahmerecht des Beteiligten zu 1 begründeten.

14

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.07.2010 - 2 BV 35/09 - abzuändern und die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1 den aktuellen Mietvertrag (Zeitraum ab Juli 2009), betreffend die Räumlichkeiten der Verkaufsstelle M.im Original zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

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Die Beteiligte zu 2 beantragt

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die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Die Beteiligte zu 2 verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 15.12.2010 (Bl. 210 ff. d. A.), worauf verwiesen wird.

19

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

20

1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

21

2. Das Arbeitsgericht hat (auch) den im Beschwerdeverfahren alleine noch verfahrensgegenständlichen Antrag auf Einsichtnahme in den Mietvertrag zu Recht zurückgewiesen. Dieser Antrag ist unbegründet.

22

a) Unter den hier gegebenen Umständen lässt sich der Anspruch auf Einsichtnahme nicht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG stützen. Zwar trifft den Arbeitgeber, hier also die Beteiligte zu 2, die Pflicht, den Betriebsrat, hier den Beteiligten zu 1, zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem BetrVG rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Auf Verlangen des Betriebsrates sind diesem jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die erwähnten Informationsrechte erfüllen anerkanntermaßen eine Hilfsfunktion für die Durchführung von Betriebsratsaufgaben. Der Aufgabenbezug ist daher Grund und Grenze für die Unterrichtungspflicht und die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen (zur Einsichtnahme) zu überlassen. Dies ist anerkanntes Recht. Vorliegend konnte zur Zeit der Beschlussfassung des Beteiligten zu 1 vom 24.08.2010 (gemäß Sitzungsprotokoll vom 24.08.2010 dort zu "TOP 25") nicht mehr davon gesprochen werden, dass die begehrte Einsichtnahme in den Mietvertrag zur Durchführung von Aufgaben des Beteiligten zu 1 erforderlich sei. Dahingestellt bleiben kann, ob zur Zeit der (früheren) Beschlussfassung vom 02.04.2009 die gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG notwendige Erforderlichkeit zu bejahen gewesen ist.

23

b) Am 24.08.2010 hat sich der Beteiligte zu 1 unter Zugrundelegung des Sitzungsprotokolls vom 24.08.2010 (Bl. 218 d.A.) erneut mit der Problematik der Einsichtnahme in den Mietvertrag befasst. Zum damaligen Zeitpunkt - und erst recht im Zeitpunkt der mündlichen Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer am 18.01.2011 - konnte nicht mehr davon gesprochen werden, dass die begehrte Auskunft zur Durchführung von Aufgaben des Beteiligten zu 1 erforderlich sei. Soweit der Beteiligte zu 1 die Erforderlichkeit damit begründet, die Einsichtnahme in den Mietvertrag sei deswegen notwendig, um den entsprechenden Vorgang ("Schließung" der Verkaufsstelle in M. durch die Beteiligte zu 2 und angebliche "Neueröffnung" dieser Verkaufsstelle durch die A. XL-GmbH) genau bewerten zu können, übersieht der Beteiligte zu 1, dass er auch ohne Kenntnis des Mietvertrages durchaus in der Lage gewesen ist, den fraglichen Vorgang in vertretbarer Weise zu bewerten und darauf gestützt Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren einzuleiten und zu betreiben. Außerdem war der entsprechende Vorgang ("Schließung" bzw. "Neueröffnung" einer Verkaufsstelle) am 24.08.2010 längst abgeschlossen.

24

aa) Den Vorgang von Anfang/Mitte Juli 2009 konnte der Beteiligte zu 1 bewerten, ohne den Mietvertrag zu kennen. Bei der Schließung einer Einzelhandelsverkaufsstelle, wie sie die Beteiligte zu 2 bis Juli 2009 in M. betrieben hat, und der anschließenden "Neueröffnung" einer solchen ist ein Betriebsteilübergang anzunehmen, wenn die Betriebsform und die Geschäftslage beibehalten und damit der Kundenkreis gehalten wird, das gleichartige Warensortiment vergrößert wird, die Preisgestaltung identisch bleibt und damit die Beziehung zur Kundschaft sogar verstärkt wird (vgl. ArbG Marburg 23.04.2010 - 2 Ga 1/10 -). Für eine entsprechende Subsumtion im Rahmen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (Betriebsinhaberwechsel/Betriebsübergang) bedarf es vorliegend der Kenntnis des Inhalts des Mietvertrages nicht. Die Notwendigkeit der Einsichtnahme in den Mietvertrag ist nicht etwa im Hinblick auf das im Wortlaut des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB enthaltene Tatbestandsmerkmal "Übergehen durch Rechtsgeschäft" zu bejahen. Anerkanntermaßen ist dieses Tatbestandsmerkmal bzw. der Begriff "Rechtsgeschäft" im Rahmen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weit zu verstehen. Der Begriff "Rechtsgeschäft" erfasst alle Fälle einer Fortführung der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen vertraglicher und sonstiger rechtsgeschäftlicher Beziehungen, ohne dass unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen müssen. Durch dieses Tatbestandsmerkmal werden die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge und der Übertragung aufgrund eines Hoheitsaktes von der Anwendbarkeit des § 613a BGB ausgeschlossen. (Auch) dies ist anerkanntes Recht (vgl. Palandt/Weidenkaff, 69. Auflage, BGB § 613a Rz. 14). Entscheidend kommt es im Rahmen der Prüfung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB darauf an, ob der neue Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt, - ob also ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bzw. "Betriebsteil" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist oder nicht. Um diese Frage zu beantworten, bedarf es hier der verfahrensgegenständlichen Einsichtnahme in den Mietvertrag nicht, - zumal der Beteiligte die entsprechende Subsumtion mit dem Ergebnis "ein Betriebsübergang liegt vor" bereits vorgenommen hat und diese Argumentation durchaus vertretbar erscheint.

25

bb) Vertretbar ist auch bzw. weiter, dass sich der Vorgang von Anfang/Mitte Juli 2009 als Abspaltung im Sinne des § 21a Abs. 1 BetrVG dargestellt hat. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt lässt sich - abgestellt auf den Sachstand, wie er sich am 24.08.2010 darstellte, - die Notwendigkeit der Einsichtnahme nicht ausreichend begründen, zumal der Beteiligte zu 1 die entsprechende Wertung mit dem Ergebnis "Abspaltung lag vor" in vertretbarer Weise bereits längst vor Sommer 2010 vorgenommen hatte (vgl. Seite 2 - Mitte - des Schriftsatzes vom 21.08.2009 = Bl. 42 d. A.), ohne den Mietvertrag zu kennen. Abgesehen davon wäre ein etwaiges Übergangsmandat des Beteiligten zu 1 schon längst beendet. Das fragliche "Abspaltungs"-Geschehen datiert von Juli 2009. Das Übergangsmandat des Betriebsrates endet gemäß § 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Von einer Verlängerung des Übergangsmandats durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ("um weitere sechs Monate") kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Folglich ist ein etwaiges Übergangsmandat des Beteiligten zu 1 bereits seit geraumer Zeit beendet, - und zwar auch dann, wenn man für die Beurteilung der Frage der Erforderlichbarkeit (der Einsichtnahme) entscheidungserheblich auf den 24.08.2010 abzustellen hätte und nicht auf den 18.01.2011, den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung der Beteiligten.

26

cc) In einem Fall der vorliegenden Art muss der Betriebsrat unter entsprechender Konkretisierung seines Auskunftsbegehrens darlegen, wozu er die gewünschten Informationen (schon oder noch) benötigt. Er muss einen Vortrag erbringen, aus dem sich die Wahrscheinlichkeit einer anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe ableiten lässt, für die die begehrte Unterrichtung bzw. Information erforderlich ist (- etwa im Rahmen der sozialen Angelegenheiten des § 87 BetrVG, der personellen Angelegenheiten der §§ 92 ff. BetrVG, der wirtschaftlichen Angelegenheiten der §§ 111 ff. BetrVG oder einer anderen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe -). Diesbezüglich hat der Beteiligte zu 1 weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren hinreichenden Vortrag erbracht. Das Vorbringen des Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren rechtfertigt es nicht, das im Beschwerdeverfahren noch verfahrensgegenständliche Antragsbegehren anders rechtlich zu bewerten als das Arbeitsgericht dies im Beschluss vom 30.07.2010 - 2 BV 35/09 - dort unter Ziffer II. 1. der Entscheidungsgründe getan hat (Beschluss S. 5 f. = Bl. 158 f. d. A.). Der Beteiligte zu 1 übersieht, dass der Betriebsrat nicht jede Auskunft verlangen kann, nur weil ihn die dadurch vermittelten Kenntnisse insgesamt sachkundiger machen (vgl. BAG 05.02.1991 - 1 ABR 24/90 - ). Mit dem vom BAG 31.01.1989 - 1 ABR 72/87 - entschiedenen Fall ist der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar. Auch mit dem Hinweis auf die (eben bereits zitierte) BAG-Entscheidung vom 05.02.1991 - 1 ABR 24/90 - lässt sich das Antragsbegehren nicht rechtfertigen.

27

c) Dahingestellt bleiben kann, ob das Begehren auf Einsichtnahme in den Mietvertrag unabhängig von den vorstehend dargelegten Gründen auch deswegen unbegründet ist, weil die Beteiligte zu 2 und die A.-XL-GmbH eben keinen gemeinsamen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG in der Region "D-Stadt" bilden und sich das Mandat des Beteiligten zu 1 nicht auf die "A. XL-Verkaufsstelle" in M. bezieht (vgl. dazu ArbG Koblenz vom 16.07.2010 - 2 BV 38/09 - bestätigt durch LAG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2010 - 7 TaBV 42/10 -).

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3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

29

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe der §§ 72a und 92a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen. Darauf wird der Beteiligte zu 1 hingewiesen.

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