Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 TaBV 42/10
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.07.2010, Az.: 2 BV 38/09, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Existenz eines von mehreren Unternehmen gebildeten gemeinsamen Betriebes sowie um den damit zusammenhängenden Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates.
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Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die zusammenfassende Darstellung in den Gründen des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 16.07.2010 (Seite 2 bis 5 = Bl. 135 bis 138 d. A.) Bezug genommen.
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Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
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es wird festgestellt, dass es sich bei den von der Beteiligten zu 2) betriebenen "A.-Verkaufsstellen" und den von der Beteiligten zu 3) betriebenen "A. XL-Verkaufsstellen", die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragstellers befinden, um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen im Sinne von § 1 BetrVG handelt,
es wird festgestellt, dass das Mandat des Antragstellers sich auch auf die "A. XL-Verkaufsstellen" bezieht, die sich in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich befinden.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 16.07.2010 (Bl. 134 ff. d. A.) die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die zulässigen Anträge seien unbegründet, da es sich bei den Verkaufsstellen, welche die Beteiligten zu 2) und 3) im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragstellers betreiben würden, nicht um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen im Sinne von § 1 BetrVG handele. Dementsprechend erstrecke sich das Mandat des Beteiligten zu 1) nicht auf die Verkaufsstellen der Beteiligten zu 3), soweit sich diese in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich befänden.
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Das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen setze nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes voraus, dass die Unternehmen die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie ihre materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen Betriebszweck oder mehrere nebeneinander bestehende Betriebszwecke zusammengefasst, gezielt und geordnet einsetzen würden und dieser Einsatz von einem einheitlichen, vereinbarten Leitungsapparat gesteuert werde. Die beteiligten Unternehmen müssten sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben und eine einheitliche Leitung müsse sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genüge nicht. Vielmehr müssten die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.
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Im vorliegenden Fall genüge die von dem Betriebsrat konkret vorgetragene Nutzung verschiedener Betriebsmittel nicht den rechtlichen Anforderungen, die an einen gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 2) und 3) im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragstellers zu stellen seien. Eine derartige gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln sei nämlich auch bei mehreren Unternehmen möglich, die lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten würden und über eigenständige Betriebe mit eigener Betriebs- und Personalleitung verfügen würden.
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Bei den Beteiligten zu 2) und 3) sei nicht feststellbar, dass die Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt würden. Im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1) seien für den Beteiligten zu 2) die Bezirksleiterin Z und der Verkaufsleiter Y zuständig, soweit es um soziale und personelle Angelegenheiten gehe. Dem gegenüber würden in diesem Zusammenhang bei der Beteiligten zu 3) eigene Regionalleiter, Verkaufsleiter sowie eine eigene Personalleiterin eingesetzt.
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Wenn in der Gründungsphase der Beteiligten zu 3) der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigte Verkaufsleiter Y eingesetzt worden sei, um Einstellungsgespräche für die Beteiligte zu 3) zu führen, reiche dies nicht für die Annahme einer einheitlichen institutionellen Leitung im sozialen und personellen Bereich aus. Insbesondere sei hier zu berücksichtigen, dass die Arbeitsverträge mit den neu einzustellenden Arbeitnehmern von der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3) unterzeichnet worden seien.
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Darüber hinaus könne auch aus dem von dem Beteiligten zu 1) vorgetragenen Umstand, dass in der Gründungsphase der Beteiligten zu 3) dort Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) beim Einräumen und Eröffnen der Verkaufsstellen geholfen hätten, nicht aus, um von einer einheitlichen institutionellen Leitung im sozialen und personellen Bereich auszugehen. Die behauptete Hilfstätigkeit von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) in der Gründungsphase sei nämlich auch im Rahmen einer Zusammenarbeit zweier Unternehmen möglich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. des Beschlusses vom 16.07.2010 (vgl. Bl. 138 ff. d. A.) verwiesen.
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Der Beteiligte zu 1), dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 25.08.2010 zugestellt worden ist, hat am 24.09.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 21.10.2010 sein Rechtsmittel begründet.
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Der Beteiligte zu 1) führt aus,
die vom Arbeitsgericht Koblenz vertretene Rechtsauffassung sei nicht haltbar, da sie dem sich vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht werde. Die Gründung der Beteiligten zu 3) sei lediglich eine "Handlung auf dem Papier" gewesen, da jeder Mitarbeiter dieses Unternehmens, der in leitender Funktion tätig sei, zuvor bereits entsprechend bei der Beteiligten zu 2) beschäftigt gewesen sei. Die "untere Leitungsebene" der Beteiligten zu 3) sei identisch mit der entsprechenden früheren Leitungsebene der Beteiligten zu 1). Die eigentliche Leitung, nämlich der Firmeninhaber persönlich, sowie die diversen Direktoren, die das Gesamtunternehmen von der Zentrale in X aus steuern würden, sei ohnehin die Gleiche. Die angeblich eigenständige Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3) sei weisungsgebunden im Hinblick auf den Inhaber der Beteiligten zu 2) und im Hinblick auf die bei dieser tätigen "Direktoren". Nach Kenntnis des Beteiligten zu 1) seien spätestens ab der Führungsebene über den Bezirksleitern die handelnden Personen identisch.
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Im Übrigen werde auf den erstinstanzlichen Sachvortrag über die Einstellungsgespräche für die neuen Märkte der Beteiligten zu 3), welche von dem Verkaufsleiter der Beteiligten zu 2), Herrn Y, geführt worden seien, verwiesen. Gleiches gelte für die Aufforderung an die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2), beim Einräumen, Reinigen und Eröffnen der Märkte, welche die Beteiligte zu 3) betreibe, auszuhelfen.
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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Beteiligten zu 1( vom 21.10.2010 (vgl. Bl. 161 ff. d. A.) und 02.12.2010 (vgl. Bl. 177 ff. d. A.) verwiesen.
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Der Beteiligte zu 1) beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.07.2010, Az: 2 BV 38/09, abzuändern und festzustellen, dass es sich bei den von den Beteiligten zu 2) betriebenen "A.-Verkaufsstellen" und den von der Beteiligten zu 3) betriebenen "A.-XL-Verkaufsstellen", die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragstellers befinden, um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen im Sinne von § 1 BetrVG handelt;
festzustellen, dass das Mandat des Antragstellers sich auch auf die "A.-XL-Verkaufsstellen" bezieht, die sich in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich befinden.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beteiligten zu 2) und 3) führen aus,
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die Beschwerde sei unzulässig, da die gesetzlich geforderte Beschwerdebegründung nicht vorliege. Der Beteiligte zu 1) habe nämlich nicht dargelegt, weshalb die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes falsch seien; auch neue Tatsachen zur Begründung der Beschwerde seien nicht vorgetragen worden.
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Darüber hinaus sei das Rechtsmittel aber auch unbegründet, da der Beteiligte zu 1), aufgrund des Zuordnungstarifvertrages vom 07.04.1996, nur für die Verkaufsstellen der Beteiligten zu 2) zuständig sei. Dieser Zuordnungstarifvertrag erfasse nämlich nicht die Verkaufsstellen der Beteiligten zu 3).
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Abgesehen davon sei auch im Übrigen nicht von einem gemeinsamen Betrieb, welcher von den Beteiligten zu 2) und 3) gebildet werde, auszugehen. Die von beiden Unternehmen betriebenen Verkaufsstellen seien nämlich räumlich getrennt, die Beteiligte zu 3) verfüge über eine eigenständige Geschäftsleitung und Organisation und die Leitungsmacht in sozialen Angelegenheiten vor Ort sei bei beiden beteiligten Arbeitgeberinnen strikt getrennt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 2) und 3) vom 08.11.2010 (vgl. Bl. 169 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.07.2010 ist zwar zulässig (A), in der Sache jedoch nicht begründet (B).
A.
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Das von dem Beteiligten zu 1) eingelegte Rechtsmittel genügt den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen aus §§ 87 ff., 64 ff. ArbGG; insbesondere fehlt es, entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3), nicht an einer Beschwerdebegründung im Sinne von § 89 Abs. 2 ArbGG. Hiernach muss die Beschwerdegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
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In der Beschwerdebegründung muss deutlich gesagt sein, was gegen die angefochtene Entscheidung eingewendet wird, so dass das Gericht und der Rechtsmittelgegner lediglich durch Lesen der angefochtenen Entscheidung nebst dem darin in Bezug genommenen Schriftgut und der Rechtsmittelbegründung in der Lage sind zu erkennen, was der Rechtsmittelführer gegen den erstinstanzlichen Beschluss vorbringen will (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.1971, 1 AZR 314/70 = AP Nr. 25 zu § 519 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die rechtliche Beurteilung des Beschwerdeführers richtig ist oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2001, 5 AZR 132/00 = FA 2001, 279).
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Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1) Er hat nämlich in dem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 21.10.2010 unter anderem gerügt, das Arbeitsgericht habe den vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht allein im Hinblick darauf gewürdigt, ob "die Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt" würden. Diese Auffassung sei nicht haltbar, da bei der Beteiligten zu 3) auf der "unteren Leitungsebene" ausschließlich Führungspersonal beschäftigt werde, das zuvor bereits bei der Beteiligten zu 2) tätig gewesen sei. Die eigentliche Leitung, nämlich der Firmeninhaber persönlich, sowie die diversen Direktoren, die das gesamte Unternehmen von der Zentrale in X aus steuern würden, sei bei beiden Unternehmen ohnehin die Gleiche.
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Diese Beschwerdebegründung weist nach Auffassung der Beschwerdekammer eine hinreichende rechtliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichtes auf. Ob sie rechtlich zutreffend ist, kann allein im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittel geprüft werden und vermag daher nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde zu führen.
B.
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Die vorliegende Beschwerde ist nicht begründet, da die Beteiligten zu 2) und 3) keinen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden und sich die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Beteiligten zu 1) allein schon deshalb nicht auf Verkaufsstellen der Beteiligten zu 3) erstreckt. Ob darüber hinaus der zwischen der Beteiligten zu 2) und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen geschlossene Zuordnungstarifvertrag vom 07.04.1996 (vgl. Bl. 15 ff. d. A.) der Bildung eines gemeinsamen Betriebes zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) entgegensteht, bedarf mithin nicht der Entscheidung.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit vollumfänglich zutreffenden rechtlichen Erwägungen das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes verneint; zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe uneingeschränkt Bezug genommen. Die von dem Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt.
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1. Bei der Prüfung des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes kommt es weder isoliert noch in der Zusammenschau mit weiteren Gesichtspunkten entscheidend darauf an, ob das Personal der "unteren Leitungsebene", das bei der Beteiligten zu 3) beschäftigt wird, zuvor in einem Arbeitsverhältnis bei der Beteiligten zu 2) stand oder nicht. Denn die von den Beteiligten zu 1) dargelegte zeitliche Aneinanderreihung dieser Arbeitsverhältnisse schließt aus, dass für einen bestimmten Zeitraum eine gleichzeitige und mithin einheitliche Leitungsmacht für beide Unternehmen gegeben war.
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2. Soweit der Beteiligte zu 1) in dem Schriftsatz vom 02.12.2010 des Weiteren ausgeführt hat, dass "nach diesseitiger Kenntnis spätestens ab der Führungsebene über den Bezirksleitern Personenidentität besteht", hat die Beschwerdekammer diesen Hinweis zum Anlass genommen, dem Beteiligten zu 1) während des Anhörungstermines vom 08.12.2010 die hierzu getroffenen Feststellungen des Arbeitsgerichtes vorzuhalten. Demnach sind bei der Beteiligten zu 2) die Bezirksleiterin Z und der Verkaufsleiter Y tätig und für die personellen und sozialen Belange in diesem Unternehmen zuständig. Demgegenüber sind für die Verkaufsstellen der Beteiligten zu 3) die Regionalleiterin W, die Verkaufsleiterin V und die Personalleiterin U zuständig. Daraufhin vermochte die Beteiligte zu 2) ihre Behauptung einer zumindest teilweise personenidentischen Führung der beiden Unternehmen nicht unter Benennung von konkreten Personen darzulegen. Auch unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bestand daher für die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang keine hinreichende Grundlage für eine weitere Sachverhaltsermittlung.
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3. Wenn der Beteiligte zu 1) im Übrigen die einheitliche Leitungsmacht über die Beteiligten zu 2) und 3) damit zu begründen versucht, dass er eine Weisungsabhängigkeit der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3) gegenüber dem Inhaber der Beteiligten zu 2) behauptet, hat dies letztlich ebenfalls keinen Erfolg. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist über eine ledigliche Zusammenarbeit von Unternehmen hinaus entscheidend, ob Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt werden (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dargestellt zum Beispiel im Beschluss vom 09.02.2000 - 7 ABR 21/98 = DB 2000, 384 oder juris).
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Im vorliegenden Fall sind der Inhaber der Beteiligten zu 2) und die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3) nicht nur institutionell verschieden, vielmehr besteht auch keine Personenidentität. Angesichts dieser klaren funktionalen Trennung der Leitungsmacht hätte der Beteiligte zu 1) nachprüfbare tatsächliche Anhaltspunkte für die behauptete Weisungsunterworfenheit der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3), bezogen auf Entscheidungen im personellen und sozialen Bereich, darlegen müssen. Hierzu machte er aber keine konkreten Angaben.
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Allein der in der Antragsschrift enthaltene Hinweis auf ein Informationsheft aus dem Jahr 2009, in welchem der Inhaber der Beteiligten zu 2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitteilte, der erste A.-Markt mit neuen Job-Konzept sei im Jahr 2009 eröffnet worden (vgl. Bl. 18 d. A.) und die in demselben Informationsheft enthaltene Benennung der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3) in einer Reihe mit anderen Geschäftsführern (vgl. Bl. 21 f. d. A.), die nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1) dem Vertriebsdirektor T untergeordnet sein sollen, vermag die Darlegung konkreter Weisungen im personellen und sozialen Bereich nicht zu ersetzen. Auch wenn die Mitteilungen in dem Informationsheft Indizien für eine Hierarchie innerhalb der Unternehmensgruppe A. aufweisen, sind diese weder hinreichend konkret noch lassen sie einen hinreichenden Zusammenhang mit Entscheidungen in personellen und sozialen Belangen beider Unternehmen erkennen.
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4. Soweit der Beteiligte zu 1) im übrigen erstinstanzlichen Sachvortrag in seiner Beschwerdebegründung wiederholt, ist auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichtes hierzu Bezug zu nehmen, zumal in diesem Zusammenhang keinen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Einwendungen erkennbar sind.
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Nach alledem war die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand unter Beachtung von §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG kein gesetzlich begründeter Anlass.
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Referenzen
- §§ 87 ff., 64 ff. ArbGG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- BetrVG § 1 Errichtung von Betriebsräten 3x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ArbGG § 89 Einlegung 1x
- 2 BV 38/09 2x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 314/70 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 132/00 1x (nicht zugeordnet)
- 7 ABR 21/98 1x (nicht zugeordnet)