Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 205/11
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.02.2011, Az.: 1 Ca 1403/10 in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend ab September 2010 ein monatliches Brutto-Grundgehalt in Höhe von 3.535,-- € zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1/10 und der Kläger zu 9/10.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung. Der Kläger ist seit dem 16.08.1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Schichtführer in Schichtarbeit beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.12.2004 (Bl. 82 - 87 d. A.). § 3 des Arbeitsvertrages sieht Folgendes vor:
- 2
"Der Arbeitnehmer erhält ein festes monatliches Brutto-Grundgehalt in Höhe von EUR 3.226,68. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Ultimo eines jeden Monats.
Die schichtgenaue Abrechnung der steuerfreien Spät- und Nachtschichtzuschläge wird jeweils im Folgemonat vorgenommen."
- 3
§ 13 "Verfall-/Ausschlussfristen" enthält folgende Bestimmung:
- 4
"Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
…"
- 5
Unter dem 21.04.2004, also vor Abschluss des zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrages, richtete die Beklagte ein vom Kläger als "einverständlich zur Kenntnis genommen" unterzeichnetes Schreiben folgenden Inhalts:
- 6
"Gehaltsfestsetzung
Sehr geehrter Herr A.,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihr Bruttomonatsgehalt mit Wirkung vom 01.04.2004 auf monatlich
EUR 3.073,03
(in Worten: dreitausenddreiundsiebzig Euro)
festgesetzt haben.
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Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:
- 8
Gehaltsanteil für steuerpflichtige
Anteile der EntlohnungSteuerpflichtig
€
2.631,10
Gehaltsanteil für die Entlohnung
steuerfreier Spät-/NachtschichtarbeitSteuerfrei
€
441,93
Bruttomonatsgehalt
€
3.073,03
- 9
Die Zeitfenster für die steuerfreien Anteile gemäß § 3 b EStG der Schichtarbeit sind wie folgt:
- 10
Spätschicht 20.00 h bis 24.00 h
Schichtzuschlag 23 % (23 % steuerfrei)
Nachtschicht 00.00 h bis 04.00 h
Schichtzuschlag 45 % (5 % steuerpflichtig / 40 % steuerfrei)
Nachtschicht 04.00 h bis 06.00 h
Schichtzuschlag 45 % (20 % steuerpflichtig / 25 % steuerfrei)
- 11
Bei der anteiligen Entlohnung für den steuerfreien Anteil handelt es sich um eine Abschlagszahlung, die am Jahresende oder nach Ausscheiden aus dem Unternehmen mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden für die o. g. Zeitfenster verrechnet werden.
- 12
Eine Änderung dieser Gehaltsfestsetzung bedarf der Schriftform."
- 13
Im Rahmen einer Gehaltsfestsetzung vom 21.05.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dessen Bruttomonatsgehalt mit Wirkung vom 01.05.2008 auf monatlich 3.461,-- € festgesetzt habe. Eine erneute Festsetzung erfolgte rückwirkend zum 01.05.2010 mit Schreiben vom 21.05.2010 auf 3.535,-- € (Bl. 8, 9 d. A.). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 23.09.2010 machte der Kläger Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum Februar bis August 2010 geltend. Er ging hierbei jeweils von den beiden zuletzt mitgeteilten Gehaltsfestsetzungen aus und begehrte zusätzlich zu dem festen Gehaltsbetrag Spätschichtzuschläge in Höhe von 25 % und Nachtschichtzuschläge in Höhe von 40 %.
- 14
Mit betrieblichem Aushang vom 24.02.2005 teilte die Beklagte auszugsweise Folgendes mit:
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"Aushang
Steuerfrei Nachtzuschläge
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Zeitraum April bis Dezember 2004 haben wir Ihr Gehalt gesplittet ausbezahlt und zwar anteilig zum einen für steuerpflichtige Anteile der Entlohnung zum anderen teilweise steuerfrei für die Entlohnung der von Ihnen geleisteten Spät- und Nachtschichtarbeit.
Wie Ihnen bekannt ist, war für 2005 eine ähnliche Auszahlung vorgesehen. Im Unterschied zu der in 2004 getätigten Praxis sollte jedoch in diesem Jahr eine nachträgliche monatsgenaue Abrechnung der tatsächlich geleisteten Spät- und Nachtschicht-Stunden erfolgen. D. h. es war geplant, die im Januar angefallenen vermeintlich steuerbegünstigten Zeiten im Februar abzurechnen, die Stunden vom März im Februar usw. Diese Vorgehensweise haben wir in Abstimmung mit dem Betriebsrat gewählt, damit hohe Nachversteuerungen wie Ende 2004 passiert zukünftig nicht mehr anfallen.
Seit Anfang Januar befinden wir uns in Verhandlungen mit dem Finanzamt X., ob die von uns angedachte Lösung in dieser Art und Weise realisierbar ist. Leider haben sich die Finanzbehörden bislang eher ausweichend geäußert. Eine klare Aussage liegt uns bis zur Stunde nicht vor.
…"
- 16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.02.2011, Az.: 1 Ca 1403/10 (Bl. 89 ff. d. A.).
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Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht mit dem genannten Urteil die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Monate Juni und August 2010 nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend ab Oktober 2010 ein monatliches Brutto-Grundgehalt in Höhe von 3.535,-- € zu zahlen.
- 18
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt:
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Eventuelle Ansprüche des Klägers für die Monate Februar - Mai 2010 seien in Anwendung der in § 13 Arbeitsvertrag vereinbarten Verfallfrist von 3 Monaten verfallen. Eine Geltendmachung liege erstmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2010 vor. Eine frühere Geltendmachung habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
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Soweit demnach Zahlungsansprüche bestünden, beschränkten sich diese auf die Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen Vergütung und der Vergütung gemäß der letzten Gehaltsfestsetzung. Ein Anspruch auf Spät- bzw. Nachtschichtzuschläge bestehe nicht. Ein derartiger Anspruch ergebe sich nicht aus § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages. Dieser beinhalte lediglich die Verpflichtung, dem Kläger diejenigen Vergütungsbestandteile, die nach geltendem Steuerrecht steuerfrei bleiben, ohne Abzug auszuzahlen. Diese Vertragsauslegung werde auch durch die Vertragspraxis der Parteien seit dem Jahre 2005 bestätigt. Ebenfalls folge kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG, da der Kläger durch Gewährung zusätzlicher freier Tage einen angemessenen Ausgleich im Sinne der genannten Bestimmung erhalte.
- 21
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16.03.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 11.04.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 16.05.2011 bis zum 16.06.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 10.06.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
- 22
Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 136 ff. d. A.), macht der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:
- 23
Die Verfallfrist des § 13 Arbeitsvertrag sei gewahrt. Bereits im Mai 2010 habe er die Beklagte schriftlich zur Zahlung der ausstehenden Vergütung aufgefordert. Diese Aufforderung sei noch in mehreren Schreiben erfolgt.
- 24
Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des § 3 Arbeitsvertrag sei unzutreffend. Nach Steuerrecht steuerfreie Vergütungsbestandteile müssten ohnehin steuerfrei ausgezahlt werden. Daher habe kein Grund bestanden, diese Selbstverständlichkeit gesondert zu regeln. Auch das Argument der Vertragspraxis überzeuge nicht, da er ab Mai 2005 stets eine über dem vereinbarten Bruttogehalt liegende Vergütung erhalten habe. Die Beklagte habe stets mehr an den Kläger ausgezahlt, als ihm nach dem von der Beklagten vertretenen Auslegungsergebnis zugestanden hätte.
- 25
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.02.2011, Az.: 1 Ca 1403/10, teilweise abzuändern und
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückständige Arbeitsvergütung in Höhe von
- 28
359,51 € brutto sowie rückständige Spätschichtzuschläge in Höhe von 16,73 € und rückständige Nachtschichtzuschläge in Höhe von 11,95 € und 38,24 € für den Monat Februar 2010, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2010,
- 29
395,91 € brutto sowie rückständige Spätschichtzuschläge in Höhe von 11,95 € und rückständige Nachtschichtzuschläge in Höhe von 5,98 € und 19,12 € für den Monat März 2010, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2010,
- 30
68,31 € brutto sowie rückständige Spätschichtzuschläge in Höhe von 6,28 € für den Monat April 2010, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2010,
- 31
258,77 € brutto sowie rückständige Spätschichtzuschläge in Höhe von 6,15 € für den Monat Mai 2010, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2010,
- 32
330,01 € brutto sowie rückständige Spätschichtzuschläge in Höhe von 10,52 € und rückständige Nachtschichtzuschläge in Höhe von 4,88 € und 15,61 € für den Monat Juni 2010, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2010,
- 33
181,29 € brutto sowie rückständige Spätschichtzuschläge in Höhe von 2,44 € und rückständige Nachtschichtzuschläge in Höhe von 2,44 € und 7,81 € für den Monat Juli 2010, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2010,
- 34
404,37 € brutto sowie rückständige Spätschichtzuschläge in Höhe von 4,88 € und rückständige Nachtschichtzuschläge in Höhe von 6,01 € und 19,52 € für den Monat August 2010, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2010
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zu zahlen,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend ab dem Monat September 2010 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.535,-- € zzgl. Spätschichtzuschläge in Höhe von 25 % für in der Zeit von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeit und Nachtschichtzuschläge in Höhe von 25 % für in der Zeit von 04:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Arbeit bzw. in Höhe von 40 % für in der Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr geleistete Arbeit zu zahlen und
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die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 18.07.2011, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.
- 41
Auch im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung des Klägers ist teilweise mangels Beschwer unzulässig. Soweit das Arbeitsgericht der Klage mit den Zahlungsanträgen hinsichtlich der Vergütung für die Monate Juni bis August 2010 teilweise stattgegeben hat, verfolgt der Kläger gleichwohl ausweislich seiner Berufungsanträge sein erstinstanzliches Begehren in voller Höhe weiter.
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Im Übrigen ist die Berufung zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend begründet.
II.
- 44
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
- 45
1. Soweit der Kläger die Zahlung zusätzlicher Vergütung für die Monate Februar bis einschl. Mai 2010 begehrt, ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eventuelle Ansprüche des Klägers in Anwendung der arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallsfrist verfallen sind. § 13 des Arbeitsvertrages sieht insoweit eine Verfallsfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit vor, innerhalb derer Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen auch in Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Bedenken (vgl. BAG 12.03.2008 -10 AZR 152/07- EzA § 307 BGB 2002 Nr 33).
- 46
Eine schriftliche Geltendmachung liegt vor in Form des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.9.2010. Soweit der Kläger behauptet, er habe die Beklagte bereits früher schriftlich zur Zahlung der ausstehenden Vergütung aufgefordert und dieser Aufforderung seien noch mehrere Schreiben gefolgt, ist dieser Sachvortrag nicht ausreichend substantiiert. Der genaue Zeitpunkt der behaupteten Geltendmachungen sowie deren Inhalt lässt sich diesem Sachvortrag nicht entnehmen. Eine Geltendmachung setzt aber u.a. voraus, dass die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zumindest erkennbar ist und dessen Erfüllung gefordert wird. Ob die behaupteten Schreiben des Klägers einen derartigen Inhalt aufwiesen, ist nicht vorgetragen.
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2. Soweit evtl. Ansprüche des Klägers nicht verfallen sind, stehen dem Kläger über die vom Arbeitsgericht gem. Ziff. 1 des Tenors ausgeurteilten Beträge hinaus keine weitergehenden Zahlungsansprüche für die Monate Juni bis August 2010 zu.
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a) Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass der Kläger ein festes, monatliches Bruttoentgelt und zusätzlich Spät- und Nachtschichtzuschläge erhält, beschränkt sich sein Sachvortrag auf eben diese Behauptung. Nähere Umstände, wann und zwischen wem diese Vereinbarung getroffen worden sein soll, werden nicht mitgeteilt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer konnten hierzu keine ergänzenden Angaben gemacht werden.
- 49
b) Maßgeblich bleibt damit rechtlich der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien. Zunächst ist festzuhalten, dass der Arbeitsvertrag jedenfalls keine Regelung der Höhe eventuell geschuldeter Spät- bzw. Nachtschichtzuschläge enthält. Es besteht aber nach den vertraglichen Regelungen der Parteien auch kein Anspruch auf Zahlung entsprechender Zuschläge nach billigem Ermessen. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrags.
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Die Berufungskammer geht davon aus, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien um einen Formulararbeitsvertrag handelt und § 3 des Arbeitsvertrages insoweit allgemeine Geschäftsbedingungen enthält.
- 51
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (etwa BAG 20.01.2010 -10 AZR 914/08- EzA § 305c BGB 2002 Nr 18).
- 52
In Anlegung dieses Auslegungsmaßstabs vermag die Berufungskammer der Vertragsklausel nicht den vom Kläger beigemessenen Inhalt zu entnehmen. Für die Auslegung im Sinne des Klägers spricht lediglich, dass Absatz 2 der Klausel überhaupt Spät- und Nachtschichtzuschläge nennt. Dem Wortlaut nach begründet aber § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags keinen Anspruch auf Zahlung derartiger Zuschläge, sondern regelt im Anschluss an den letzten Satz von Absatz 1 nur die Frage, wann die schichtgenaue Abrechnung der steuerfreien Spät- und Nachtschichtzuschläge erfolgt. Während Absatz 1 den Auszahlungszeitpunkt auf Ultimo eines jeden Monats festlegt, soll die Abrechnung der steuerfreien Zuschläge erst im Folgemonat erfolgen. Gegen die Begründung eines zusätzlichen Anspruchs auf Zuschläge spricht weiter, dass der Vertrag selbst keine Regelung der Höhe von zu zahlenden Zuschlägen trifft und bei Vertragsschluss auch keine anderweitige, auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Regelung existierte. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Bindung an einen Tarifvertrag, der derartige Zuschläge vorsieht. Hinzu kommt, dass dem Vertragsschluss die vom Kläger unterschriebene Gehaltsmitteilung vom 21.4.2004 vorausging (Bl. 88 d.A.). Diese aber weist bereit einen festen Gehaltsbetrag auf, der sodann in den Erläuterungen in steuerpflichtige Gehaltsanteile und solche Anteile für steuerfreie Spät- und Nachtschichtarbeiten aufgegliedert wird. Wenn in der Folge die Vergütungszahlung in dieser Weise praktiziert wurde und der dann folgende Vertrag die hier in Rede stehende Regelung aufweist, kann ein durchschnittlicher, verständiger und redlicher Vertragspartner nicht davon ausgehen, dass durch Absatz 2 der Vertragsklausel ein zusätzlicher, zum Gehalt hinzutretender Anspruch auf Zuschläge begründet werden sollte.
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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den nachfolgenden Gehaltsfestsetzungen. Diese enthalten die in der Gehaltsfestsetzung vom 21.4.2004 enthaltene Aufgliederung zwar nicht mehr. Dessen bedurfte es aber angesichts der bereits bestehenden vertraglichen Regelung auch nicht mehr. Hinsichtlich der zuletzt maßgeblichen Gehaltsfestsetzung vom 21.5.2010 kommt hinzu, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der betriebliche Aushang vom 24.2.2005 bekannt war, so dass ein verständiger Vertragspartner nicht davon ausgehen konnte, dass mit dieser Gehaltsfestsetzung ein Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Zuschläge begründet werden sollte.
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d) Gegen einen zusätzlichen Anspruch spricht weiter auch, dass unstreitig im Betrieb der Beklagten eine andere Form des Ausgleichs im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG praktiziert wurde und wird und dieser Ausgleich nicht in der Zahlung von Zuschlägen, sondern durch Gewährung arbeitsfreier Zeiten erfolgt.
- 55
e) Auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung besteht nicht. Soweit der Kläger behauptet, er habe ab Mai 2005 stets eine über dem Bruttogehalt liegende Vergütung erhaltung erhalten, ist dieser Sachvortrag pauschal und nicht ausreichend substantiiert und steht zudem in Widerspruch zu den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Abrechnungen und im Vorliegenden Verfahren verfolgten Zahlungsansprüchen.
- 56
3. Aus den vorstehenden Gründen, kann auch die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm beginnend ab September 2010 zusätzlich zum Bruttogehalt von 3.535,- EUR noch Spät- bzw. Nachtschichtzuschläge zu zahlen, nicht getroffen werden.
III.
- 57
Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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Referenzen
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- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
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