Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 425/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2011 (1 Ca 1557/10) teilweise unter Aufrechterhaltung im Übrigen abgeändert.

Der Antrag auf Bewertung der Verbesserungsvorschläge (Ziff. 2 des Urteils) wird abgewiesen.

Die weitere Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Klagegegenstand sind die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Bewertung von Verbesserungsvorschlägen und Zahlungen von Prämien sowie Rückforderungsansprüche der Beklagten auf ausgezahlte Prämien.

2

Der Kläger war vom 01.02.1982 bis 31.12.2009 bei dem W-amt (W.) A-Stadt beschäftigt. Die Parteien vereinbarten am 20.03.2009 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009 wegen Inanspruchnahme der Rente nach Erreichen der Altersantragsgrenze. In Ziffer 7 findet sich wörtlich folgende vorgedruckte Formulierung:

3

"Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgesehen von den Regelungen dieser Vereinbarung erledigt."

4

Der Kläger war anschließend in der Zeit vom 14.04.2009 bis 15.05.2009 und vom 22.05.2009 bis zu seinem Ausscheiden arbeitsunfähig erkrankt. Kurz vor Ende seines Arbeitsverhältnisses reichte der Kläger im Dezember 2009 mehrere Verbesserungsvorschläge bei der Beklagten in schriftlicher Form ein. Die Einzelheiten dieser Verbesserungsvorschläge sind im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2011 - 1 Ca 1557/10 - beschrieben. Für Verbesserungsvorschläge existiert in der Verwaltung der Beklagten eine Rahmenrichtlinie für ein modernes Ideenmanagement in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.11.2001. Diese regelt das Verfahren zur Bewertung von Verbesserungsvorschlägen der Beschäftigten einschließlich der Festsetzung von Prämien. Nach Ziffer 2.3. der Rahmenrichtlinie werden Verbesserungsvorschläge schriftlich oder auf elektronischem Weg eingereicht. Nicht als Verbesserungsvorschlag gilt ein Vorschlag, der bereits als Verbesserungsvorschlag eingereicht ist, bearbeitet oder umgesetzt wird. Nach Abschnitt 3 III ist über ein Verbesserungsvorschlag unverzüglich zu entscheiden und er ist im Falle seiner Annahme unverzüglich umzusetzen. In Abschnitt IV mit der Überschrift "Anerkennung und Prämierung" ist das Verfahren zur Festsetzung der Prämien beschrieben. Abschnitt IV Nr. 6 lautet wörtlich:

5

"Ausschluss des Rechtsweges"

6

Mit der Einreichung eines Verbesserungsvorschlages unterwirft sich der Beschäftigte der Richtlinie und erkennt die Entscheidung, die unter Beachtung des Willkürverbots zu erfolgen hat, als endgültig an.

7

Der Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen, ein Rechtsanspruch auf eine Prämie besteht nicht."

8

Ein Teil der vom Kläger gemachten Verbesserungsvorschläge wurde auf regionaler Ebene wie folgt bewertet:

9

- Fahrbare Hydraulik-Richtbank:

480,00 EUR

- Hydraulische Lochstanze:

770,00 EUR

-Vergießen von Stemmknaggen an den Untertoren: 

240,00 EUR

- Gelenkzahnstangenführung an den Obertoren:

440,00 EUR

10

Im Juni 2010 zahlte die Beklagte den sich aus den vorbezeichneten Einzelprämien ergebenden Betrag von 1.940,00 EUR brutto an den Kläger aus.

11

Die W.A. bewertete bei der überregionalen Prüfung die Vorschläge hydraulische Lochstanze mit 500,00 EUR und Gelenkzahnstangenführung an den Obertoren mit 500,00 EUR. Über diese Bewertung erhielt der Kläger schriftliche Mitteilung. Die Prämien in Höhe von 1.000,00 EUR wurden jedoch nicht ausbezahlt.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Auszahlung der in der Höhe von 1.000,00 EUR brutto festgesetzten Prämien und auch Bewertung der noch nicht geprüften Verbesserungsvorschläge und entsprechende Zahlungen im Hinblick auf die Rahmenrichtlinie zu. Die Verbesserungsvorschläge seien nicht Bestandteil der Erledigung seiner normalen Arbeit für die Beklagte gewesen.

13

Die Abgeltungsklausel im Auflösungsvertrag stehe den Ansprüchen nicht entgegen.

14

Er hält es für eine unangemessene Benachteiligung, ohne jede Gegenleistung und sogar noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses auf die Prämienansprüche verzichten zu müssen.

15

Der Kläger vertritt auch die Auffassung, dass die Abgeltungsklausel schon deswegen unwirksam sei, weil sie auch Urlaubsabgeltungsansprüche umfasse, denn Urlaub habe er auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen können. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Urlaubsabgeltungsansprüche seitens der Beklagten erfüllt wurden.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, unter Anwendung der Rahmenrichtlinie für ein modernes Ideenmanagement in der Bundesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.11.2001 die Verbesserungsvorschläge "Modifizierung der Saar-Untertore.", "Sanierung und Modifizierung der Schütze und Laufschienen der GSS Saar", "Sanierung der Laufschienen der KSS Saar", "Konstruktion und Fertigung eines speziellen Arbeitskorbes für Reparaturarbeiten an den Fischschleusen der Saar", "Verpressen von Klaffungen an der KSS und GSS in M." und "Umbau der Wendesäulendichtung" zu bewerten und den sich aus der Bewertung ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen;
den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 1.940,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Der Kläger hat beantragt,

21

die Widerklage abzuweisen.

22

Die Beklagte hat ihre Widerklage damit begründet, dass der Kläger weder einen gesetzlichen noch einen tariflichen Anspruch auf die Prämien habe. Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich daraus, dass der Kläger auf sämtliche Ansprüche verzichtet habe. Damit seien die Leistungen zu Unrecht geflossen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2011 verwiesen.

24

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wege eines Teilurteils entsprochen und dem Kläger 1.000,00 EUR brutto zugesprochen, die Widerklage abgewiesen und die Beklagte verurteilt, unter Anwendung der Rahmenrichtlinien einzelne im Urteilstenor bezeichnete Verbesserungsvorschläge zu bewerten. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, der Klageantrag hinsichtlich der Bewertung sei hinreichend bestimmt und auch im Übrigen zulässig. Er sei erste Stufe auf Verpflichtung zur Bewertung der noch nicht geprüften Verbesserungsvorschläge und insofern entscheidungsreif. Die Zahlungsklage stehe zunächst zurück, so dass im Wege des Teilurteils zu entscheiden sei. Der Klageantrag sei auch begründet, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Prämie in Höhe von 1.000,00 EUR zu. Der Rechtsanspruch ergebe sich zwar nicht aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz, nach der Rahmenrichtlinie für das Ideenmanagement fände diese gerade für Arbeitnehmererfindungen gerade keine Anwendung. Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck sei die Richtlinie so zu verstehen, dass ein im Rechtsweg durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Prämie ausgeschlossen sei, wenn in Anwendung der Richtlinie unter Beachtung des Willkürverbots durch die zuständige Stelle entschieden sei, dass keine Prämie festzusetzen ist. Der Beschäftigte habe jedoch einen Anspruch auf Entscheidung über den Verbesserungsvorschlag unter Beachtung des Willkürverbots sowie auf Zahlung der entsprechend festgesetzten Prämie. Die Nichtauszahlung einer für den Verbesserungsvorschlag festgesetzten Prämie wäre ein Verstoß gegen das Willkürverbot, da dessen wirtschaftlicher Nutzen mit der Festsetzung anerkannt werde. Ob der Kläger die Verbesserungsvorschläge im Rahmen seines Aufgabengebietes für die Beklagte entwickelt habe und diese ohne die Tätigkeit bei der Beklagten gar nicht hätte entwickeln können, sei unerheblich. Eine Prämierung ist nur ausgeschlossen, soweit ein Verbesserungsvorschlag die Folge eines konkreten dienstlichen Auftrages oder ein Ergebnis der pflichtgemäßen Erledigung des dienstlichen Auftrages sei oder von dem Vorschlagenden im Rahmen der pflichtgemäßen Aufgabenerledigung hätte eigenständig umgesetzt werden müssen. Die vom Kläger vorgeschlagenen Verbesserungen gingen über die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hinaus. Dieser dienstliche Auftrag habe nicht in der Entwicklung technischer Verbesserungen gelegen. Im Übrigen entspreche es gerade Sinn und Zweck der Rahmenrichtlinie, die Arbeitnehmer zu motivieren, im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht nur die gestellten Aufgaben zu erledigen, sondern darüber hinausgehend konkrete Angaben zur Verbesserung von Zuständen, Abläufen oder einer Organisation zu geben. Demzufolge sei ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung der festgesetzten Prämie entstanden. Der Anspruch werde nicht durch die vereinbarte Abgeltungsklausel ausgeschlossen, der Anspruch auf Bewertung und Zahlung der Prämie werde von der Ausgleichsklausel nicht umfasst. Zwar sei diese grundsätzlich im Interesse klarer Verhältnisse weit auszulegen. Allerdings bestehe in der Regel keine Veranlassung für die Parteien etwas Künftiges, dessen Entstehen zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht ansatzweise angelegt ist, im Interesse des Rechtsfriedens zu bereinigen. Dies gelte erst Recht, wenn eine erhebliche Zeitspanne von etwa einem Jahr zwischen Abschluss der Vereinbarung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses liege. Durch den Wortlaut der Ausgleichsklausel werde deutlich, dass Forderungen erfasst werden sollen, deren rechtserzeugende Anspruchsvoraussetzungen bereits erfüllt seien. Fehle es daran, liege auch kein Anspruch vor, der erledigt sein könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Parteien bei Abschluss des Auflösungsvertrages an die erst später entstandene Ansprüche des Klägers gedacht haben und diese durch die Ausgleichsklausel erfassen wollten. So habe der Kläger die Verbesserungsvorschläge bereits im Laufe des Berufslebens entwickelt, diese jedoch erst kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht und damit erst die Voraussetzungen für den Anspruch aus der Rahmenrichtlinie geschaffen. Die lange Dauer des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrages und der Beendigung und die damit verbundene Ungewissheit der Entstehung weiterer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spreche gegen eine zu weite Auslegung der Ausgleichsklausel. Im Übrigen stelle der Auflösungsvertrag im äußeren Erscheinungsbild ein für alle diese Fälle erstelltes Formular der Bundesverwaltung dar, in das lediglich die Daten des Arbeitsverhältnisses des Klägers eingefügt wurden.

25

Die als allgemeine Geschäftsbedingung aufzufassende Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, weil diese nicht klar und verständlich sei. In der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnehme, liege eine unangemessene Benachteiligung. Ein Verzicht auf die Ansprüche aus Verbesserungsvorschlägen komme ebenso wenig wie auf Ansprüche auf Urlaubsabgeltung in der Ausgleichsklausel nicht eindeutig und zweifelsfrei erkennbar zum Ausdruck. Aufgrund der Verletzung des Transparenzgebotes liege somit eine unangemessene Benachteiligung durch die Abgeltungsklausel zugrunde. Außerdem sei sie unwirksam, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben angemessen benachteiligten. Der Ausschluss des Anspruchs auf Zahlung der Prämie für die noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses eingereichten Verbesserungsvorschläge halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Der Kläger erhalte keinerlei Kompensation, somit stelle der Ausschluss der Ansprüche bezüglich der Verbesserungsvorschläge eine missbräuchliche Durchsetzung der Interessen der Beklagten ohne hinreichende Berücksichtigung der Belange des Klägers dar. Der Kläger habe auch ein Anspruch auf Bewertung der im Einzelnen benannten noch nicht geprüften Verbesserungsvorschläge. Der Anspruch ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag und der Rahmenrichtlinien. Es sei unverzüglich über die Verbesserungsvorschläge zu entscheiden, das Willkürverbot sei zu beachten, der Rechtsanspruch sei durch die Abgeltungsklausel nicht ausgeschlossen.

26

Die Widerklage sei zulässig, jedoch unbegründet, weil ein Rückzahlungsanspruch auf bereits gezahlte Prämien nicht bestehe.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

28

Das Urteil wurde der Beklagten am 22.06.2011 zugestellt. Sie hat hiergegen am 21.07.2011 Berufung eingelegt und diese Berufung am 22.08.2011 begründet.

29

Die Beklagte hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht für zutreffend. Im Zeitpunkt der vereinbarten Ausgleichsklausel sei keineswegs etwas Künftiges, dessen Entstehen zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht ansatzweise angelegt gewesen sei, mit geregelt worden. Die Verbesserungsvorschläge des Klägers seien bereits vor dem 20.03.2009 bei der Beklagten umgesetzt gewesen. Zum Zwecke des Prämienerhaltes hätte er sie auch schon vorher bei der Beklagten schriftlich einreichen können. Die Regelung sei nicht intransparent. Es seien keine erheblichen Zweifel an der richtigen Auslegung möglich. Die Abgeltungsklausel sei auch nicht unangemessen benachteiligend. Die Verbesserungsvorschläge des Klägers seien bei Abschluss des Auflösungsantrages gemacht gewesen, umgesetzt und auch zur Einreichung geeignet und die Abgeltungsklausel diene als solche dem Rechtsfrieden zwischen den Parteien. Die Vereinbarung habe der Kläger freiwillig unterzeichnet.

30

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Prämie von 1.000,00 EUR und auch keinen Anspruch auf Bewertung der noch eingereichten Verbesserungsvorschläge, zumal eine Prämienauszahlung ausscheide. Im Übrigen seien die Vorschläge bereits bewertet worden.

31

Die Beklagte beantragt,

32

in Abänderung von Ziffer 1. und 2. des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2011 - 1 Ca 1557/10 - die Klage abzuweisen.
in Abänderung von Ziffer 3. des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30.03.2011 - 1 Ca 1557/10 den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte 1.940,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

33

Der Kläger beantragt,

34

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

35

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Ausgleichsklausel umfasse nicht die künftigen Ansprüche auf Auszahlung von Prämie. Er habe einen Anspruch auf willkürfreie Entscheidung. Im Übrigen verstoße die allgemein gefasste von der Beklagten gestellte Ausgleichsklausel gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sei wegen ihrer weiten Fassung intransparent. Eine geltungserhaltende Reduktion sei nicht möglich. Der allumfassende Wortlaut der Klausel umfasse auch den dem Kläger zustehenden Urlaubsabgeltungsanspruch, der unzweifelhaft nicht von einem Verzicht umfasst werden könne.

36

Während in dem vom Kläger eingeleiteten Vollstreckungsverfahren sich aus dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht die genaue Verpflichtung des Begriffes "Bewertung" ergeben hat, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer klargestellt, dass mit der Bewertung die Frage zu verstehen ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Verbesserungsvorschläge des Klägers zu prämieren sind.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 20.10.2011.

Entscheidungsgründe

I.

38

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie allerdings nur teilweise Erfolg.

II.

39

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung weiterer 1.000,00 EUR brutto zugesagter Prämie nebst Zinsen verlangen. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger kein Rückforderungsanspruch wegen der ausgezahlten Prämien. Insbesondere kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, durch die Vereinbarung vom 20.03.2009 seien diesbezügliche Ansprüche ausgeglichen, damit habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.000,00 EUR Prämie bzw. seien die bereits ausgezahlten Prämienbeträge zurückzuzahlen. Ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistung ohne Rechtsgrund) besteht nicht.

40

Bei der nach § 7 der Aufhebungsvereinbarung vom 20.03.2009 gebrauchten Formulierung, welche von der Beklagten gestellt wurde, handelt es sich unzweifelhaft um allgemeine Geschäftsbedingungen. Ob und inwieweit diese Vereinbarung Vertragsinhalt geworden ist und ob und inwieweit diese Vereinbarung als unangemessen benachteiligend anzusehen ist, kann an dieser Stelle unentschieden bleiben. Nach § 305 b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollte also die Klausel den Vertraginhalt haben, dass auch die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers auf Auszahlung von Prämien aufgrund anerkannter Verbesserungsvorschläge umfasst seien, ist dieser Ausschluss formularmäßig vereinbart, damit allgemeine Geschäftsbedingung und geht individuellen Vertragsabreden nach. Zwischen den Parteien sind aber mit der Auszahlung der anerkannten Prämien individuelle Vertragsabreden getroffen worden. Die Beklagte hat dem Kläger nach Anerkennung schriftlich zugesagt, dass die Prämie mit 1.940,00 EUR bewertet werde. Die Beklagte hat nicht nur diese schriftliche Zusage gegeben, sondern im Juni 2010 den Gesamtbetrag auch an den Kläger ausbezahlt. Da eine Annahme des Angebots nach § 151 BGB nicht ausdrücklich erklärt werden musste, kam insoweit eine vertragliche Vereinbarung auf der Basis der Rahmenrichtlinien für das moderne Ideenmanagement zu Stande.

41

Gleich verhält es sich mit der Prämie von 1.000,00 EUR brutto, welche die Beklagte noch nicht geleistet hat. Mit Schreiben vom 25.08.2010 der W.-A.. in M. hat die Beklagte dem Kläger schriftlich zugesagt, dass insgesamt eine Prämie von 1.000,00 EUR für zwei Verbesserungsvorschläge, jeweils 500,00 EUR, festgesetzt worden sind und die Summe beim Bundesministerium für X. beantragt werde und nach Eingang des Betrages unverzüglich ausgezahlt werde. Dies stellt sich wiederum als Vertragsangebot der Beklagten an den Kläger dar, dass für die von ihm eingereichten Verbesserungsvorschläge überregional eine weitere Prämie von 1.000,00 EUR insgesamt zur Auszahlung gelangt. Auch die Annahme dieses Vertragsangebotes musste der Kläger nicht ausdrücklich bestätigen, spätestens mit der Erhebung der Klage, in der er sich auf die Prämienzusage in Höhe von 1.000,00 EUR berief, hat er das Vertragsangebot der Beklagten auch angenommen. Auch hier handelt es sich um eine Individualabrede, die einer eventuellen, durch allgemeine Geschäftsbedingungen vorgesehene Ausschlussklausel verdrängen würde. Mithin steht fest, dass der Kläger ein Anspruch auf Auszahlung von 1.000,00 EUR brutto zusteht und zwar nicht aufgrund der Rahmenrichtlinien, sondern aufgrund vertraglicher Vereinbarungen. Der Anspruch ist als individualrechtlicher Anspruch jedenfalls vorrangig vor einer eventuellen Ausschlussklausel im Aufhebungsvertrag. Da ein Rechtsgrund für die Auszahlung der Prämien wegen regionaler Bedeutung besteht, hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Rückforderungsanspruch. Auch insofern war das arbeitsgerichtliche Urteil zutreffend und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

III.

42

Die vom Arbeitsgericht zugesprochene Verurteilung zur Bewertung verschiedener Verbesserungsvorschläge ist allerdings im Berufungsverfahren nicht beständig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, eine Bewertung der im Einzelnen bezeichneten Verbesserungsvorschläge vorzunehmen. Insoweit war die Berufung der Beklagten erfolgreich und die erste Stufe der Stufenklage Auskunft und Zahlung abzuweisen.

43

Die Kammer kann einen Anspruch des Klägers nicht feststellen. Dies ergibt sich wiederum nicht bereits daraus, dass der Kläger in der Aufhebungsvereinbarung auf die entsprechenden Ansprüche verzichtet hat. An dieser Stelle ist allerdings einzuwenden, dass wohl die Auffassung des Arbeitsgerichts fehlerhaft ist, ein Verzicht hätte nur gegen eine Kompensation erfolgen können, ansonsten stelle er eine unangemessene Benachteiligung dar. Bei dieser Argumentation übersieht das Arbeitsgericht, dass der Kläger aus der Rahmenrichtlinie keinen Anspruch auf Auszahlung einer Prämie haben kann, der Rechtsweg vielmehr ausgeschlossen ist und er sich der Entscheidung der Beklagten über die Gewährung einer Prämie mit der Einreichung des Verbesserungsvorschlags unterworfen hat. Eine Kompensation für einen nicht in Geld feststellbaren Anspruch ist auf jeden Fall nicht erforderlich, um eine unangemessene Benachteiligung auszuschließen.

44

Bei der Entscheidung hat die Kammer auch ausdrücklich offen gelassen, ob die Klausel wegen ihrer allgemein gehaltenen Fassung auch etwaige Ansprüche aus Verbesserungsvorschlägen beinhaltet, hier ist insbesondere das Argument des Arbeitsgerichts doch sehr fraglich, es handele sich um künftige Ansprüche, weil wie der zeitliche Ablauf zeigt, der Kläger sämtliche Verbesserungsvorschläge bereits im Zeitraum vor Abschluss des Aufhebungsvertrages gemacht hat, die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen belegen dies, er offensichtlich letztlich um seinen Prämienanspruch zu erhalten, den formalen Anforderungen gefolgt ist und noch im Dezember 2009 schriftliche Verbesserungsvorschläge eingereicht hat zu einem Zeitraum, bei dem er länger als ein halbes Jahr bereits arbeitsunfähig erkrankt gewesen war. Ihrem Wortlaut nach konnte die Ausgleichsklausel also die bereits im Ansatz bestehenden Ansprüche auf Prämierung erfassen, weil insbesondere nicht das formale Kriterium eines schriftlich eingereichten Vorschlages entscheidend sein kann.

45

Der Anspruch des Klägers ist aber deswegen nicht begründet, weil aus der Rahmenrichtlinie ihm ein klagbarer Anspruch auf Bewertung und Zahlung einer Prämie nicht zusteht.

46

Dem Klagebegehren steht die Zulässigkeit des Klageantrages nicht entgegen. Anders als im Vollstreckungsverfahren haben die Parteien in der Berufungsverhandlung klar gestellt, was sie unter einer Bewertung verstehen. Während im arbeitsgerichtlichen Urteil der Begriff der Bewertung nicht näher definiert wurde und daher die ausgesprochene Verpflichtung nicht hinreichend bestimmt war, kann, nachdem die Parteien übereinstimmend den Begriff der Bewertung nicht als Entscheidung über die Verwendbarkeit sondern als Festlegung der Höhe einer Prämie bezeichnet haben, eine entsprechend titulierte Verpflichtung eindeutig eingegrenzt sein.

47

Dem Kläger steht ein Anspruch allerdings deswegen nicht zu, weil durch die Rahmenrichtlinie sowohl der Rechtsweg ausgeschlossen ist als auch festgehalten wird, dass ein Rechtsanspruch auf eine Prämie nicht besteht. Der Kläger hat sich mit der Einreichung des Verbesserungsvorschlages unter die Normen der Richtlinie gestellt und erklärt, er erkenne die Entscheidung als endgültig an. Zwar ist in der Rahmenrichtlinie die Beachtung des Willkürverbotes bezeichnet. In den Erläuterungen wird festgehalten, dass sachfremde oder willkürliche Erwägungen weder in die Entscheidung über einen Verbesserungsvorschlag noch über die Höhe der Prämie einfließen dürfen.

48

Die Beklagte verhält sich aber nicht sachfremd oder willkürlich, wenn sie dem Kläger keine Prämie gewährt.

49

Die Beklagte hat erstinstanzlich den Einwand erhoben, dass alle eingereichten Vorschläge im Aufgabengebiet des Klägers im Laufe des Berufslebens entwickelt und umgesetzt wurden. Ohne die Tätigkeit bei der Beklagten hätte er diese Vorschläge nicht machen können. Nach Abschnitt IV Ziffer 3 letzter Absatz ist eine Prämierung ausgeschlossen, soweit ein Verbesserungsvorschlag die Folge eines konkreten dienstlichen Auftrages oder ein Ergebnis der pflichtgemäßen Erledigung des dienstlichen Auftrages ist. Der Kläger hat in sämtlichen Angaben der Verbesserungsvorschläge bezeichnet, dass der Vorschlag das eigene Aufgabengebiet betrifft, er hat auch zur Darstellung seines Tätigkeitsumfangs erstinstanzlich vorgetragen, dass er nicht als Schlosser oder Schweißfachkraft tätig war, sondern als Werkstättenleiter und verantwortliche Schweißaufsicht beschäftigt und eine leitende Aufgabenstellung hatte. Dabei hat der Kläger auf eine Dienstpostenbewertung vom 27.06.2007 Bezug genommen und diese vorgelegt in welcher er selbst unter Ziffer 29 das Vorschlagen und Umsetzen von technischen und rationellen Verbesserungen als Teil seines Aufgabengebietes bezeichnet und hierfür entsprechende Zeitanteile angeführt hat.

50

Für den Umstand, dass die Verbesserungsvorschläge auch dem Aufgabengebiet des Klägers unterfallen sind hat er selbst in der mündlichen Verhandlung als Indiztatsache vorgetragen, dass die qualifizierten von ihm erbrachten Leistungen eigentlich schon viel früher seine Höhergruppierung getragen haben müssten.

51

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein Klageverfahren über Verbesserungsvorschläge nicht ein Klageverfahren über unzutreffende tarifliche Eingruppierung ersetzen kann.

52

Wenn also der von der Beklagten nicht fallengelassene Hinweis erfolgt, die Verbesserungsvorschläge hätten das Aufgabengebiet des Klägers betroffen und er hätte sie nicht ohne seinen betrieblichen Aufgabenumfang erledigen können, ist ein Einwand, der sehr wohl geeignet ist, eine Entscheidung, an den Kläger eine Prämie nicht zu zahlen, tragen kann. Er stellt sich jedenfalls nicht als sachfremd oder willkürlich dar, ohne dass es darauf ankommt, ob die Berufung der Beklagten auf die vereinbarte Ausschlussklausel bei unterstellter Unwirksamkeit sich als willkürlich oder sachfremd darstellen würde.

53

Ein Anspruch des Klägers kann nach allem nicht festgestellt werden. Seine diesbezügliche Klage musste zurückgewiesen werden, die entsprechende Verurteilung durch das arbeitsgerichtliche Urteil war abzuändern.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat den Wert des Auskunftsverlangen in etwa gleich angesetzt dem Wert der dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche.

55

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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