Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 181/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.08.2011 - 4 Ca 217/10 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 30.685,50 € festgesetzt wird.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
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In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.
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Der Kläger war bis zum 30.04.2006 Leiter der Rechts- und Personalabteilung der Beklagten und erhielt ab dem 01.02.2004 Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ab dem 01.05.2006 erhielt er von der Beklagten zusätzlich eine betriebliche Altersrente in Höhe von 758,93 Euro monatlich.
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Die Beklagte ist die spätere Rechtsnachfolgerin der ersten Arbeitgeberin des Klägers, welche ihn mit seinem Eintritt 1983 in ihr Altersversorgungswerk aufgenommen hatte. Nach Insolvenz dieses Unternehmens und Erwerb durch die Beklagten schloss der Kläger am 07.12.2001 eine Vereinbarung über die Neuregelung seiner betrieblichen Altersversorgung. Die Parteien stritten im vorliegenden Verfahren um Ansprüche des Klägers auf Anpassung seiner im Jahr 2001 vereinbarten Versorgungsbezüge nach § 16 BetrAVG, die Beklagte hat die Vereinbarung vom 07.12.2001 wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger angefochten und hat jegliche Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente bestritten und die seit 2006 gezahlten Versorgungsleistungen widerklagend zurückgefordert.
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Mit seiner Klage forderte der Kläger die Auszahlung einer Betriebsrente in Höhe von 849,17 Euro monatlich und verfolgte zuletzt folgende Anträge, die Beklagte zu verurteilen,
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zur Zahlung an ihn von 2.346,24 Euro und damit auf Nachzahlung der Differenz zwischen der seit 2006 erhaltenen betrieblichen Rente und der beanspruchten Rente in Höhe von 849,17 Euro monatlich,
zur Zahlung an ihn von 4.546,- Euro und
ihm ab dem Monat Juli 2011 über die von der Beklagten aus einem anderen Rechtsgrund zu zahlenden und unstreitig gestellten Betriebsrente in Höhe von 190,69 Euro hinaus einen Betrag von 658, 47 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.01.2011 (Bl. 245 d. A.) Widerklage erhoben mit den Anträgen,
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a) festzustellen, dass die Vereinbarung vom 07.12.2001 von Anfang an nichtig war,
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1 b) den Kläger zu verurteilen, an sie 30.685,50 Euro und damit die nach der Vereinbarung vom 07.12.2001 erhaltenen Altersversorgungsbezüge zurück zu zahlen,
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2) hilfsweise festzustellen, dass die Vereinbarung vom 07.12.2001 am 28.10.2010 endete,
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3) äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Vereinbarung vom 07.12.2001 dahingehend auszulegen war, dass sie sich dem Kläger gegenüber zu einer Anpassung seiner Versorgungsansprüche in Höhe von 758,93 Euro brutto monatlich nach § 16 BetrAVG verpflichtet hat.
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Die Parteien haben den Rechtsstreit im Kammertermin vom 12.07.2011 durch Vergleich beendet.
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Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung mit Beschluss vom 10.08.2011 auf 54.390,42 Euro festgesetzt. Dabei hat es die Klageanträge des Klägers auf 23.704,92 Euro festgesetzt und hat dabei den mit dem Antrag zu 3 geltend gemachten Betrag in Höhe von 658,47 € gem. § 42 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG bewertet. Die Widerklageanträge hat das Gericht mit 30.685,50 Euro bewertet und die so ermittelten Werte von Klage wie Widerklage addiert. Zur Begründung für die Addition nennt das Gericht , Klage und Widerklage seien vorliegend nicht wirtschaftlich identisch i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG.
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Gegen diesen dem Kläger am 15.08.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 29.08.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Addition der Werte angegriffen. Klage und Widerklage beträfen vorliegend wirtschaftlich denselben Streitgegenstand, so dass eine Addition nicht vorgenommen werden dürfe, sondern nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG müsse nur der Wert der Widerklage von 30.685,50 Euro angesetzt werden.
- 14
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat seine Nichtabhilfe damit begründet, wirtschaftliche Identität liege nicht vor, da der für die Bewertung der Klage maßgebliche Feststellungsantrag zu 3. zukunftsbezogen sei, der für die Bewertung der Widerklage maßgebliche Antrag zu 1b) jedoch ausschließlich vergangenheitsbezogen. Zudem habe eine Abweisung der Klage im vorliegenden Fall nicht automatisch auch die Abweisung der Widerklage nach sich gezogen.
II.
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Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,00 EUR.
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In der Sache ist die Beschwerde auch begründet. Klage und Widerklage waren vorliegend nicht zu addieren, weil die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG vorliegen. Maßgeblich ist in diesem Fall der höhere Widerklagebetrag in unstreitiger Höhe von 30.685,50 € .
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Gemäß § 33 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in Wertfestsetzungsverfahren für die Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich nach § 23 RVG. Die für die vorliegende Fallkonstellation maßgebliche Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 RVG verweist auf § 48 Abs. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift sind für die Wertbestimmung die allgemeinen Vorschriften der §§ 3 - 5 ZPO heranzuziehen, soweit nichts anderes in den für die Gebührenwertberechnung maßgeblichen Sondervorschriften der §§ 42 GKG ff. bestimmt ist. Zwar wäre nach § 5 Halbs. 2 ZPO der Wert von Klage und Widerklage für den Rechtsmittelstreitwert nicht zu addieren, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt jedoch für den Gebührenstreitwert, dass die mit der Klage und die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zusammengerechnet werden müssen. Wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen, dann ist lediglich der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
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Zweck des § 45 Abs. 1 GKG ist es, den Gebührenwert niedrig zu halten, wenn die in einem Verfahren abzuhandelnde Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 506). Entscheidend für die Einordnung, ob Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen, ist daher nicht der zivilprozessuale Streitgegenstandsbegriff (vgl. BGH NJW-RR 2005, 506; Binz - Dörndorfer, GKG, 2. Aufl 2009, § 45, Rn. 4), sondern eine wirtschaftliche Betrachtung (vgl. OLG Hamburg OLGR 2000, 306; OLG Köln JurBüro 1997, 316; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 5, Rn. 15; Münchener Kommentar - Wöstmann, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 5, Rn. 34). Betreffen beide Klagen ein wirtschaftlich identisches Interesse, findet also keine "wirtschaftliche Werthäufung" statt, dann ist § 45 Abs. 1 S. 3 GKG anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2005, 506). Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Identitätsformel ist dies grundsätzlich der Fall, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH NJW -RR 2005, 506; BGH NJW-RR 2003, 713; Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. 2010, § 12, Rn. 153; Binz - Dörndorfer, GKG, 2. Aufl 2009, § 45, Rn. 4). Entscheidend ist, ob Klage und Widerklage denselben materiellen Anspruch bzw. dasselbe materielle Rechtsverhältnis betreffen (vgl. Binz - Dörndorfer, GKG, 2. Aufl. 2009, Rn. 4), denn in diesem Fall ist das gem. § 3 ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse der Parteien an ihren Anträgen mit der Bewertung eines und zwar des höheren Antrags abgegolten.
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Bei Anwendung dieser Grundsätze scheidet vorliegend eine Wertaddition aus, weil Klage und Widerklage wirtschaftlich identisch sind i. S. v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Das Gericht hätte nicht gleichzeitig der Klage und der Widerklage stattgeben können. Geht man davon aus, dass die Beklagte die zuletzt maßgebliche Betriebsrentenzusage wirksam wegen arglistiger Täuschung des Klägers angefochten hätte, dann wäre diese gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend beseitigt worden und nicht mehr existent. Gäbe es aber keine wirksame Betriebsrentenzusage mehr, dann kann nicht gleichzeitig auch ein Erhöhungsverlangen des Klägers dieser identischen Betriebsrentenzusage begründet sein. Entweder es besteht eine wirksame Zusage oder es besteht keine (mehr).
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Keine Rolle spielt - worauf das Arbeitsgericht seine Nichtabhilfeentscheidung gestützt hat -, ob es möglich sein kann, dass sowohl Klage als auch Widerklage hätten abgewiesen werden können. Bei einer Klageabweisung müssen sich Klage und Widerklage nicht unbedingt gegenseitig ausschließen. Wäre etwa das Arbeitsgericht vorliegend zum Ergebnis gekommen, die Beklagte habe die maßgebliche Zusage nicht wirksam angefochten, so wäre damit nicht automatisch die Klage begründet gewesen; sie hätte etwa abgewiesen werden können wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen von § 16 BetrAVG. In diesem Falle hätte das Gericht über zwei wirtschaftlich jeweils selbständige Ansprüche entschieden. Eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen besteht dann, wenn mit Klage und Widerklage aus dem selben Rechtsverhältnis jeweils Teilansprüche hergeleitet werden, die zu einer wirtschaftlichen Erhöhung und damit zu einer Addition führen (vgl. etwa OLG Düsseldorf NJW 2009, 1515). Um selbständige Teilansprüche ist es im Streitfalle nicht gegangen. Für die Widerklage war entscheidend, ob die Betriebsrentenzusage von der Beklagten wirksam angefochten worden ist. Mit der Klage hat der Kläger eine Erhöhung einer behaupteten gültigen Versorgungszusage nach den Grundsätzen von § 16 BetrAVG begehrt. Diese prozessualen Ansprüche bilden keine jeweils eigenständigen Teilansprüche aus dem selben Rechtsverhältnis.
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Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss gem. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
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Referenzen
- BGB § 142 Wirkung der Anfechtung 1x
- §§ 42 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BetrAVG § 16 Anpassungsprüfungspflicht 4x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 2x
- § 48 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 3x
- § 42 Abs. 4 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ca 217/10 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x