Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 271/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.04.2011 - 8 Ca 2556/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Abgeltung von gesetzlichen Urlaubsansprüchen für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Mai 2010.
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Die am ... Dezember 1966 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit 1984 als Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.132,32 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden sowohl aufgrund des § 2 des zwischen der Klägerin und der DB V. GmbH unter dem 26. Juni 2002 geschlossenen Arbeitsvertrages als auch aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Basistarifvertrages zu den funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV), zu denen ausweislich der Anlage 1 die Beklagte gehört, Anwendung.
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Die Klägerin war seit dem 27. März 2006 nicht mehr arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 07. Oktober 2009 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt zum 31. Mai 2010. Hiergegen hatte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mainz mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009, der am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 30. Oktober 2009 zugestellt worden war, Kündigungsschutzklage erhoben (Az.: 1 Ca 2366/09). Im vorletzten Absatz der Klageschrift vom 26. Oktober 2009 heißt es:
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"Wir machen die klägerischen Entgeltansprüche hiermit für den Fall des Annahmeverzuges geltend. Dies bezieht sich auf das entgangene Entgelt sowie sämtliche sonstige Leistungen wie Urlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen. Für den Fall, dass das Verfahren über das Jahresende hinaus fortdauert, wird bereits jetzt die Übertragung der Urlaubstage auf das Folgejahr begehrt."
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Dieses vorangegangene Kündigungsschutzverfahren der Parteien war gemäß dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. Juli 2010 (Az.: 1 Ca 2366/09) gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch folgenden Vergleich beendet worden:
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund krankheitsbedingter arbeitgeberseitiger Kündigung vom 07. Oktober 2009 mit Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfristen zum 31. Mai 2010 sein Ende gefunden hat.
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Die Beklagte zahlt an die Klägerin rechtsähnlich den §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 20.000,-- EUR (brutto).
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Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, das als Endformulierung die übliche Dankes- und Bedauernsformel enthält.
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Mit der vorliegenden Klage vom 23. Dezember 2010, die am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen und der Beklagten am 30. Dezember 2010 zugestellt worden ist, verlangt die Klägerin die Abgeltung ihrer gesetzlichen Urlaubsansprüche für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Mai 2010. Nach ihrer mit Schriftsatz vom 4. März 2011 korrigierten Berechnung beansprucht sie eine Urlaubabgeltung in Höhe von insgesamt 8.628,40 EUR brutto für jeweils 20 Tage aus den Jahren 2006 bis 2009 und (anteilig) acht Tage aus dem Jahr 2010 (98,05 EUR brutto pro Urlaubstag x 88 Urlaubstage).
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Die Klägerin hat vorgetragen, die Klageforderung sei nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Sie habe ihre Urlaubsabgeltungsansprüche bereits in der Klageschrift im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren der Parteien vor dem Arbeitsgericht Mainz (Az.: 1 Ca 2366/09) geltend gemacht. Im Übrigen komme es ihrer Ansicht nach für die Berechnung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches vom 14. Juli 2010 im vorgenannten Kündigungsschutzverfahren an. Erst im Juli 2010 habe aufgrund des geschlossenen Vergleiches festgestanden, dass ihr Arbeitsverhältnis endgültig beendet gewesen sei. Im Falle eines positiven Ausgang des Kündigungsrechtsstreits wäre ein Urlaubsabgeltungsanspruch weder entstanden noch fällig gewesen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.628,40 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Dezember 2010 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erwidert, der von der Klägerin geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch sei mit Ablauf des 30. November 2010 gemäß § 28 BasisTV verfallen. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung entstünden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und seien sofort fällig. Auf den Zeitpunkt des vor dem Arbeitsgericht Mainz geschlossenen Vergleichs komme es nicht an, weil in diesem ausdrücklich nur die übereinstimmende Rechtsauffassung der Parteien festgelegt worden sei, dass die ausgesprochene Arbeitgeberkündigung das Arbeitsverhältnis beendet habe. Die floskelhafte Formulierung in der Klageschrift vom 26. Oktober 2009 im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz (Az.: 1 Ca 2366/09) werde den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung nicht gerecht. Unabhängig davon seien die Ansprüche nur bedingt für den Fall des Annahmeverzuges geltend gemacht worden. Eine solche Bedingung sei nicht eingetreten, weil sie zu keinem Zeitpunkt in Annahmeverzug gewesen sei. Im Übrigen sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Zeitpunkt einer etwaigen Geltendmachung mit der Klageschrift vom 26. Oktober 2009 weder entstanden noch fällig gewesen. Nach der in § 28 BasisTV geregelten Ausschlussfrist könne nur ein bereits bestehender Anspruch dem Regelungsbereich der Norm unterfallen, während eine Geltendmachung von Ansprüchen bereits vor deren Entstehung nicht möglich sei.
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Mit Urteil vom 15. April 2011 (Az.: 8 Ca 2556/10) hat das Arbeitsgericht Mainz der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der entstandene Anspruch der Klägerin auf Abgeltung ihrer gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2006 bis 2009 sowie anteilig aus dem Jahr 2010 nicht aufgrund der Ausschlussfrist des § 28 BasisTV verfallen sei. Die Klägerin habe die tarifliche Ausschlussfrist, die auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung erfasse, bereits durch die Geltendmachung in ihrer Klageschrift im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz (Az.: 1 Ca 2366/09) gewahrt. Zwar habe die Klägerin im Eingangssatz des vorletzten Absatzes der Kündigungsschutzklage die bezeichneten Ansprüche "für den Fall des Annahmeverzuges" geltend gemacht. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe aber nicht im Fall des Annahmeverzuges, sondern im Falle des Unterliegens im Kündigungsschutzprozess. Die ausdrückliche Nennung der Urlaubsabgeltung im zweiten Satz des vorletzten Absatzes der Kündigungsschutzklage mache nur dann Sinn, wenn sie für den Fall des Verlustes des Kündigungsschutzprozesses und damit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolge. Die pauschale Geltendmachung von "Urlaubsabgeltung" sei auch ausreichend bestimmt. Zwar müsse jede Forderung grundsätzlich nach Grund und Höhe sowie dem Zeitraum, für den sie verfolgt werde, geltend gemacht werden. Dies gelte aber dann nicht, wenn nur der Anspruchsgrund strittig sei. Zwischen den Parteien habe die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin im Vordergrund gestanden. Aus den ihr vorliegenden Unterlagen habe die Beklagte leicht ersehen können, in welchen Zeiträumen die Klägerin bei ihr Urlaub genommen habe, insbesondere dass ihr wegen ihrer Erkrankung ab dem 27. März 2006 kein Urlaub mehr gewährt worden sei. Daraus habe sich für die Beklagte ergeben, dass der Klägerin für diesen Zeitraum mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Arbeitstagen zugestanden habe. Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruches habe sie durch eine Multiplikation mit dem der Klägerin zustehenden Stundensatz leicht errechnen können. Ihr sei damit der Grund und der Umfang der streitigen Forderung erkennbar gewesen, so dass eine Konkretisierung nicht erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe ihren Urlaubsabgeltungsanspruch in der Kündigungsschutzklage auch bereits wirksam geltend machen können, obwohl sie diesen Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht habe einklagen können. § 28 Abs. 1 BasisTV sei dahingehend auszulegen, dass auch eine Geltendmachung vor Fälligkeit möglich sein solle und die Angabe des Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit lediglich dazu diene, das Ende der Ausschlussfrist sicher zu bestimmen. Die tariflichen Ausschlussfristen hätten den Sinn, möglichst zeitnah das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen beider Parteien festzustellen, um Beweisschwierigkeiten zu verhindern und Klarheit zu schaffen. Diesem Zweck genüge auch die Geltendmachung schon vor Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Durch die ausdrückliche Geltendmachung in der Kündigungsschutzklage habe der Beklagten deutlich werden müssen, dass die Klägerin für den Fall der streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren Urlaubsabgeltungsanspruch verfolge. Die Klägerin habe daher ihren Anspruch rechtzeitig geltend gemacht, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob die Verfallfrist mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2010 oder aber erst mit Abschluss des Vergleiches am 14. Juli 2010 begonnen habe.
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Gegen das ihr am 28. April 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06. Mai 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09. Mai 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht rechtzeitig innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Die Geltendmachung in der Klageschrift des Vorverfahrens vom 26. Oktober 2009 genüge nicht den Anforderungen des § 28 BasisTV. Vielmehr sei damit lediglich floskelhaft und ohne Bezug auf konkrete Ansprüche alles geltend gemacht worden, was irgendwie möglich erschienen sei. Die bedingte Geltendmachung für den Fall des Annahmeverzuges widerspreche einer klaren und unbedingten Geltendmachung. Es könne nicht erwartet werden, dass sie sich den Sinn des Urlaubsabgeltungsanspruchs selbst erschließen müsse. Auch könne nicht darauf abgestellt werden, dass ein unklarer, unbestimmter und zudem noch eindeutig bedingter Anspruch so verstanden werden müsse, wie er aus Sicht der Klägerin bzw. des Arbeitsgerichts nur Sinn ergeben könne. Der Anspruch sei keineswegs ausreichend bestimmt und weder hinsichtlich des Grundes noch der Höhe nach unstreitig. Bezüglich des Anspruchsgrundes sei bereits der vorliegende Rechtsstreit Indiz genug. Auch die ursprünglich geforderte Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs sei von ihr in Abrede gestellt worden, was tatsächlich zu einer Korrektur der Klageforderung geführt habe. Entgegen der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des § 28 BasisTV ergebe sich aus dem Zusatz "nach Fälligkeit", dass damit eine Geltendmachung vor Fälligkeit ausgeschlossen sei. Auch im Hinblick auf die von einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist bezweckte Rechtsklarheit mache es keinen Sinn, irgendwelche möglicherweise zukünftig entstehenden Ansprüche geltend zu machen, selbst wenn sie noch nicht einmal entstanden seien. Anderenfalls könnte man ohne bzw. bereits bei geringfügigem Anlass im Hinblick auf mögliche spätere Ansprüche pauschal alle vertraglichen Leistungen geltend machen, um damit der Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist zuvor zu kommen. Mithin sei die Formulierung in der Klageschrift vom 26. Oktober 2009 nicht als ausreichende Geltendmachung anzusehen. Auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz komme es nicht an. Die Rechtsfolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht durch den Vergleich, sondern gemäß dessen eindeutigen Wortlaut durch die Kündigung vom 07. Oktober 2009 herbeigeführt worden. Im Übrigen seien mögliche Urlaubsabgeltungsansprüche durch den im Kündigungsschutzverfahren abgeschlossenen Vergleich ausgeschlossen, weil damit dem beidseitigen Verständnis folgend die gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten seien. Sie berufe sich zudem auch auf eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. Danach wäre zumindest die Abgeltung des verjährten Urlaubs für 2006 nicht geschuldet.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. April 2011 - 8 Ca 2556/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, ihr Klageanspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verfallen. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass sie mit der Erhebung ihrer Kündigungsschutzklage vom 26. Oktober 2009 und der darin enthaltenen Geltendmachung der Urlaubsabgeltung die Ausschlussfrist gewahrt habe. Eine konkrete Bezifferung des Urlaubsabgeltungsanspruchs sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr genüge es, dass die geltend gemachte Forderung aus Sicht des Arbeitgebers konkret bestimmbar sei. Der Beklagten sei nach ihrer Erkrankung die Anzahl der ihr zustehenden Urlaubstage bekannt gewesen. Ebenso sei die Beklagte ohne Weiteres in der Lage gewesen, ihren Zahlungsanspruch pro Urlaubstag zu berechnen. Soweit die Beklagte auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Korrektur abstelle, sei dies lediglich auf ein Rechenversehen bei der Klage zurückzuführen. Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche seien auch nicht durch den im Kündigungsschutzverfahren abgeschlossenen Vergleich mit erledigt worden, weil darin keine Abgeltungsklausel enthalten sei. Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 2006 könne sich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO).
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Die hiernach zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der streitgegenständliche Anspruch auf Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Mai 2010 in Höhe von 8.628,40 EUR brutto ist nach § 28 Abs. 1 BasisTV verfallen.
I.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung als auch aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Bestimmungen des Basistarifvertrages zu den funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV), zu denen ausweislich der Anlage 1 die Beklagte gehört, Anwendung. Nach § 28 Abs. 1 BasisTV verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
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Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs (BAG 09. August 2011 - 9 AZR 352/10 - [juris]).
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Danach hätte die Klägerin den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2010 entstandenen und sofort fällig gewordenen Anspruch auf Abgeltung ihrer gesetzlichen Urlaubsansprüche innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 28 Abs. 1 BasisTV bis zum 30. November 2010 schriftlich geltend machen müssen. Daran fehlt es. Die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist durch die von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mainz erhobene Kündigungsschutzklage (Az.: 1 Ca 2366/09) nicht bis zum Abschluss des Vergleichs vom 14. Juli 2010 hinausgeschoben worden. Die Kündigungsschutzklage beinhaltet auch keine Geltendmachung des Anspruchs auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus der Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Mai 2010. Mit der vorliegenden Klage vom 23. Dezember 2010 hat die Klägerin den Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Der Klageanspruch ist damit verfallen.
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1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Anspruch nicht erst mit Abschluss des Vergleichs vom 14. Juli 2010 im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren, sondern bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Mai 2010 fällig geworden.
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§ 28 Abs. 1 BasisTV stellt allein auf die Fälligkeit des Anspruchs ab. Der Umstand, dass die Klägerin mit der von ihr erhobenen Kündigungsschutzklage die von der Beklagten zum 31. Mai 2010 ausgesprochene Kündigung angegriffen hat und über deren Wirksamkeit Streit zwischen den Parteien bestand, hat die Fälligkeit des Anspruchs nicht hinausgeschoben. Die Fälligkeit eines Anspruchs tritt unabhängig davon ein, ob der Gläubiger den Anspruch oder die anspruchsbegründenden Voraussetzungen kennt. Sinn und Zweck einer tariflichen Ausschlussklausel ist es, dem Anspruchschuldner innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen vor Augen zu führen, welche Ansprüche gegen ihn noch erhoben werden sollen. Sind solche Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht worden, soll er darauf vertrauen können, dass er mit weiteren Ansprüchen nicht zu rechnen braucht. Der damit bezweckte Rechtsfriede könnte nicht erreicht werden, wenn für den Beginn der Ausschlussfrist auf die Kenntnis des Gläubigers vom Bestehen des Anspruchs abgestellt würde (BAG 03. August 1982 - 1 AZR 45/81 - [juris], zu 2 der Gründe). Nach § 28 Abs. 3 BasisTV gilt etwas anderes nur dann, wenn Ansprüche für den Beanstandenden nachweisbar erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden.
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Im Streitfall kann nicht angenommen werden, die Klägerin wäre angesichts der Ungewissheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht in der Lage gewesen, ihren Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Mai 2010 rechtzeitig geltend zu machen. Vielmehr ist die Klägerin - im Gegenteil - sogar der Ansicht, sie habe diesen Anspruch bereits mit ihrer Kündigungsschutzklage vom 26. Oktober 2009 geltend gemacht. Auch wenn die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage in erster Linie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begehrte, entband sie das nicht von der Notwendigkeit, ihren Urlaubsabgeltungsanspruch für den Fall geltend zu machen, dass ihre Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, zumal diese Möglichkeit in Anbetracht ihrer bereits seit dem 27. März 2006 ununterbrochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit zumindest nahelag (vgl. BAG 03. August 1982 - 1 AZR 45/81 - [juris], zu 2 der Gründe). Dem steht auch nicht entgegen, dass eine an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfende kürzere Ausschlussfrist nicht zu laufen beginnt, solange wegen des Schwebens eines Kündigungsschutzprozesses die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht feststeht (BAG 3. Dezember 1970 - 5 AZR 68/70 - BAGE 23, 110; 11. Februar 2009 - 5 AZR 168/08 - NZA 2009, 687), weil dies einen anderen Sachverhalt betrifft. Soweit eine tarifliche Ausschlussklausel selbst an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft, beginnt diese Ausschlussfrist erst dann zu laufen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien feststeht. Auf eine Ausschlussklausel, die nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern - wie hier - auf die Fälligkeit des Anspruchs abstellt, kann dieser Rechtssatz nicht übertragen werden (BAG 03. August 1982 - 1 AZR 45/81 - [juris], zu 2 der Gründe).
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Nach dem geschlossenen Vergleich vom 14. Juli 2010 sind sich die Parteien darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 7. Oktober 2009 zum 31. Mai 2010 sein Ende gefunden hat. Die Klageforderung ist demgemäß mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2010 aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung fällig geworden.
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2. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch auf Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus der Zeit vom 01. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2010 nicht bereits mit ihrer vor dem Arbeitsgericht Mainz erhobenen Kündigungsschutzklage vor Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs geltend gemacht. Auf die Frage, ob eine die tarifliche Ausschlussfrist wahrende Geltendmachung bereits vor dem Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs überhaupt möglich ist, kommt es daher nicht an.
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a) Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und bezwecken, dass sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offenen Forderungen rechtzeitig einstellt, Beweise sichert oder vorsorglich Rücklagen bilden kann. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs, sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich geltend gemacht wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein, während eine rechtliche Begründung nicht erforderlich ist (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 28, zu II 1 a der Gründe).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen beinhaltet die Klageschrift vom 26. Oktober 2009 im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren der Parteien keine ausreichende Geltendmachung des mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspruchs.
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Im vorletzten Absatz der Kündigungsschutzklage vom 26. Oktober 2009 hat die Klägerin lediglich Ansprüche "für den Fall des Annahmeverzuges" geltend gemacht, d.h. die auf der Kündigungsschutzklage aufbauenden Ansprüche, die sich aufgrund der geltend gemachten Unwirksamkeit der Kündigung aus dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus ergeben würden. Bei den im Satz 2 des vorletzten Absatzes der Kündigungsschutzklage aufgeführten "Leistungen" - u.a. auch "Urlaubsabgeltung" - handelt es sich gemäß der ausdrücklichen Bezugnahme auf den vorangegangenen Satz 1 ("Dies bezieht sich auf…") um eine Bezeichnung der Art der für den Fall des Annahmeverzuges geltend gemachten Ansprüche. Damit hat die Klägerin allenfalls Urlaubsansprüche für den Annahmeverzugszeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemacht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen nur für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden kann. Insbesondere führt die pauschale Geltendmachung eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung "für den Fall des Annahmeverzuges" nicht etwa dazu, dass der Arbeitgeber selbst zu ergründen hat, ob und ggf. welche Urlaubsansprüche aus welchen Urlaubsjahren im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten sein könnten. Die pauschale Geltendmachung sämtlicher Ansprüche "für den Fall des Annahmeverzuges" umfasst jedenfalls nicht den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Mai 2010, für den die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Abgeltung ihrer gesetzlichen Urlaubsansprüche verlangt. Der vorletzte Absatz der Kündigungsschutzklage vom 26. Oktober 2009 lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, ob und ggf. für welchen Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2010 die Abgeltung welcher Urlaubsansprüche geltend gemacht werden soll.
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Mithin ist der mit der vorliegenden Klage verfolgte Anspruch auf Abgeltung der für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Mai 2010 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche mangels ausreichender Geltendmachung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist verfallen.
II.
- 41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 42
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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