Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Ta 235/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Oktober 2011, Az.: 3 Ca 1035/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger (geb. am … 1989, ledig, kinderlos) hat mit Klageschrift vom 03.08.2011 eine Zahlungsklage erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Erst am 22.09.2011 reichte er den amtlichen Vordruck mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach. Gleichzeitig legte er die Kopie des Arbeitslosengeldbescheides, eine Kontostandsmitteilung der X.-Bank vom 25.08.2011 über minus € 46,63 sowie die Kopie einer Sparbuchseite mit dem Kontostand € 7,59 vor. Nach der letzten Eintragung im Sparbuch ist ihm am 16.08.2011 ein Geldbetrag von € 2.000,00 ausgezahlt worden.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 07.10.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt, dass er ab dem 15.11.2011 monatliche Raten von € 115,00 zu zahlen hat. Der Kläger bezieht seit dem 10.07.2011 bis zum 08.07.2012 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III in Höhe von € 703,80 monatlich. Er hat im amtlichen Vordruck weder Wohnkosten noch sonstige Zahlungsverpflichtungen eingetragen. Die Frage: „Ist Vermögen vorhanden? Kraftfahrzeuge?“ hat er mit Nein beantwortet. Unter dem fettgedruckten Satz: „Ich versichere, dass meine Angaben vollständig und wahr sind.“ unterzeichnete er den Vordruck am 07.08.2011.

3

Am 20.10.2011 hat der Kläger gegen den Beschluss vom 07.10.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, er habe in den Vordruck nicht alle finanziellen Verpflichtungen eingetragen. Er zahle seinen Eltern monatlich einen Betrag von € 200,00 für Kost und Logis. Eine entsprechende Bescheinigung reiche er nach. Weiterhin absolviere er eine Fortbildungsmaßnahme, er zahle hierfür viermal € 562,50 an Kursgebühren sowie € 300,00 an Prüfungsgebühren. Belege reiche er nach. Außerdem fehlten in seiner Erklärung vom 07.08.2011 Angaben über diverse Versicherungen (Kfz-, Unfallversicherung pp.). Hier werde er ebenfalls Belege nachreichen. Am 26.10.2011 legte der Kläger verschiedene Belege beim Arbeitsgericht vor.

4

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.10.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 07.10.2011 ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.

6

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Ratenzahlungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Kläger verfügt ausweislich des Arbeitslosengeldbescheides vom 21.07.2011 über ein monatliches Nettoeinkommen von € 703,80. Von diesem Einkommen ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO der Freibetrag von € 400,00 abzuziehen. Damit verbleibt dem Kläger ein einzusetzendes Einkommen von abgerundet € 303,00. Nach der Tabelle zu § 115 ZPO hat er daher Monatsraten von € 115,00 zu entrichten.

7

Soweit der Kläger am 26.10.2011 die Beitragsrechnung für eine Kraftfahrzeugversicherung aus Mai 2011 vorgelegt hat, die an seinen Vater D. B. adressiert ist, kann er nicht ernsthaft annehmen, er könne Zahlungsverpflichtungen seines Vaters als eigene Ausgaben geltend machen. Hinzu kommt, dass der Kläger im amtlichen Vordruck die ausdrückliche Frage: „Ist ein Kraftfahrzeug vorhanden?“ verneint hat. Diese Antwort steht im diametralen Widerspruch zu den nunmehr geltend gemachten Kosten einer Kraftfahrzeugversicherung. Diesen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (versuchter Betrug) kann der Kläger nicht damit entschuldigen, er sei von seinem Rechtsanwalt nicht ausreichend informiert worden. Er hat mit seiner Unterschrift vom 07.08.2011 ausdrücklich versichert, dass seine Angaben vollständig und wahr sind. Der Kläger ist ausgebildeter Industriekaufmann und nimmt seit dem 21.09.2010 an einer Fortbildungsmaßnahme zum Betriebswirt teil. Es kann unterstellt werden, dass er nach seinen intellektuellen Fähigkeiten in der Lage ist, ein PKH-Formular auch ohne fremde Hilfe vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.

8

Soweit der Kläger eine undatierte Bescheinigung seines Vaters vorlegt, wonach er monatlich € 200,00 „Haushaltsgeld“ zahlt, rechtfertigt dieses Papier keine Änderung der Ratenzahlungsverpflichtung. Im Grundfreibetrag von € 400,00 sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten bereits berücksichtigt. Sie können nicht zusätzlich als „Haushaltsgeld“ vom Einkommen abgesetzt werden.

9

Schließlich kann der Kläger auch die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme zum Betriebswirt nicht von seinem laufenden Einkommen absetzen. Die Handwerkskammer Z-Stadt hat mit Schreiben vom 21.10.2011 bestätigt, dass der Kläger die gesamten Kursgebühren von € 2.250,00 gezahlt hat. Es kann dahinstehen, ob der Kläger das Guthaben auf seinem Sparbuch von € 2.000,00 im amtlichen Vordruck wahrheitswidrig verschwiegen hat, weil er damit die Kursgebühren beglichen hat. Da die Gebühren bereits bezahlt sind, besteht kein Grund, die Ratenzahlungsverpflichtung, die erst am 15.11.2011 begonnen hat, aufzuheben oder zu reduzieren.

10

Soweit der Kläger einen Versicherungsschein zur Unfallversicherung vom 30.07.2011 nachgereicht hat, wonach der Monatsbeitrag ab dem 17.09.2011 € 14,61 beträgt, fehlt jeder Nachweis, dass der Kläger die Versicherungsprämie tatsächlich zahlt. Auch der nachgereichte Antrag auf Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist nicht als Beleg für tatsächliche Zahlungsverpflichtungen geeignet. Der formularmäßige undatierte Antrag ersetzt weder den Versicherungsschein noch den Nachweis der tatsächlichen Prämienzahlung. Da eine jährliche Zahlungsperiode ab 30.04.2011 beantragt war, ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Jahresprämie bereits vor Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung ab 15.11.2011 gezahlt worden ist. Dem vorgelegten Blatt über den Gesamtbeitrag für eine Singlehaftpflichtversicherung, wonach zum Fälligkeitstermin am 02.07.2011 ein Betrag von € 64,90 vom vereinbarten Konto abgebucht wird, lässt sich noch nicht einmal der Name des Versicherungsnehmers entnehmen. Sollte tatsächlich der Kläger den Betrag schulden, wäre die Abbuchung am 02.07.2011 und damit ebenfalls vor Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung am 15.11.2011 erfolgt.

11

Der Kläger ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, vier Raten á € 115,00 und eine Schlussrate von € 93,01 zu zahlen, um die von der Landeskasse verauslagten Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 553,01 zurückzuzahlen.

III.

12

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

13

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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