Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 195/11
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2011 - 4 Ca 611/10 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.09.2011 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger wendet sich im Beschwerdeverfahren noch gegen die nachträgliche Anordnung der Ratenzahlung hinsichtlich der ursprünglich ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligten Prozesskostenhilfe.
- 2
Das Arbeitsgericht Mainz hatte dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
- 3
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Der Kläger übersandte daraufhin erneut das von ihm ausgefüllte Formblatt mit einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und fügte einen Kontoauszug als Beleg für seinen Kontostand bei. Das Arbeitsgericht forderte ihn auf, außerdem auch seine drei letzten Verdienstbescheinigungen sowie einen Beleg für die Wohnkosten und die angegebene Ratenzahlung von Zahnersatz vorzulegen. Nachdem der Kläger hierauf nicht mehr reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.06.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 01.07.2011, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
- 4
Mit einem am 27.07.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Beschwerde eingelegt und die geforderten Belege eingereicht. Das Arbeitsgericht hat daraufhin seinen ursprünglichen Beschluss über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24.06.2011 im Abhilfeverfahren mit Beschluss vom 19.09.2011 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer weiterhin Prozesskostenhilfe bewilligt wird, jedoch unter Anordnung einer Ratenzahlung in Höhe von 155,- Euro monatlich ab dem 01.09.2011.
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Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Stellung zu nehmen. Hierauf äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
- 7
Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zu leistenden Zahlungen abändern, wenn sich die für die Gewährung der Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Dies war vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer hat Änderungen seiner Einkommens- wie seiner Ausgabensituation angegeben.
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Das Arbeitsgericht kam aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Abhilfe-/Nichtabhilfeentscheidung zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO mittlerweile weggefallen sind und der Beschwerdeführer in der Lage ist, monatliche Raten in Höhe von 155,- Euro zu zahlen.
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Trotz entsprechender Aufforderung durch das erkennende Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weitergehend begründet und insbesondere nicht mitgeteilt, weshalb die Anordnung der Ratenzahlung fehlerhaft sein soll.
- 10
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.
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