Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Ta 214/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2011 wie folgt abgeändert,

1. dem Kläger wird in Erweiterung der vom Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus auch Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin H als Hauptbevollmächtigte und Rechtsanwältin D. als Verkehrsanwältin für die im Verfahren 5 Ca 356/11 bewilligt, soweit er mit Klageschrift vom12.05.2011 Gehalt für den Monat Dezember 2010 i.H.v € 703.37 und Spesen i.H.v. € 2980,00 geltend gemacht hat.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurück gewiesen.

3. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Klageschrift vom 12.05.2011 hat der Kläger im Klageantrag zu 1) Lohnansprüche für die Zeit von Dezember 2010 bis einschließlich März 2011 in Höhe von 2.813,48 € netto, ausgehend von 703,37 € netto monatlich, geltend gemacht.

2

Darüber hinaus hat er Reisekostenpauschalen für 14 Dienstreisen in der Zeit von April 2010 bis einschließlich März 2011, in der Klageschrift beziffert auf € 2.980,00, eingeklagt. Zugleich mit der Klageschrift hat der Kläger Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung beantragt.

3

Im Gütetermin vom 31.05.2011 (Bl. 27 d. A.) schlossen die Parteien einen Teilvergleich. Die Beklagte verpflichtet sich hierin für die Monate Januar und Februar 2011 jeweils € 900,00 brutto, insgesamt 1.800,00 € brutto, an den Kläger zu zahlen.

4

Mit Schriftsatz vom 05.07.2011 berechnete der Kläger seinen Spesengesamtanspruch mit nunmehr insgesamt 3.870,00 €.

5

Im Kammertermin vom 08.08.2011 beantragte der Kläger wie folgt:

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 900,00 € brutto für den Monat Dezember 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.03.2011 zu zahlen und

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.870,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.03.2011 zu zahlen.

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Der Klageantrag zu 1. erfasste nunmehr nur noch die Vergütung für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 900,00 € brutto.

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Der Kläger hat keine Anträge auf Erweiterung der Prozesskostenhilfe für die erweiterten Klageanträge gestellt.

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In der Sitzung vom 18.08.2011 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung bewilligt für die durch Teilvergleich vom 31.05.2011 erledigten Lohnansprüche Januar und Februar 2011 betreffend. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitgericht ausgeführt, der Kläger habe die in § 12 des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfristen nicht eingehalten. Die Annahme der Unwirksamkeit dieser einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist nach §§ 305 f. BGB, weil der Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe nach Recherchen des Gerichts weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur eine Bestätigung gefunden. Erfolgsaussichten der Klage seien nicht ersichtlich.

11

Ebenfalls am 18.08.2011 hat das Arbeitsgericht die zuletzt noch streitigen Ansprüche des Klägers in der Hauptsache klageabweisend beschieden.

12

Mit am 08.09.2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern (Bl. 82 d. A.) eingegangener Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die, seinen Prozesskostenhilfeantrag im Übrigen zurück weisende, Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Er ist der Meinung, er sei bedürftig. Die Rechtsverteidigung sei nicht mutwillig und habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsposition des Klägers, die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist scheitere an § 305 ff. BGB aufgrund der Unfähigkeit des Klägers, die deutsche Sprache zu verstehen, sei objektiv vertretbar. Es handele sich um eine Rechtsfrage, die erst nach umfassender Recherche entschieden werden könne. Die Notwendigkeit umfassender Recherche schließe die Annahme mangelnder Erfolgsaussicht aus. Der Kläger habe daher Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren auf der Berechnungsgrundlage eines Streitwertes von € 4.770,00.

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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 17.10.2011 unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses vom 18.08.2011 (Bl. 90, 91 d. A.) nicht abgeholfen.

14

Mit Auflage vom 28.10.2011 (Bl. 105 d. A.) wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, abschließend im Beschwerdeverfahren vorzutragen. Ihm wurde aufgegeben, bis 11.11.2011 ausreichend darzulegen, für welche Klageansprüche Prozesskostenhilfe beantragt wird. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 11.11.2011 (Bl. 157 f. d. A.) vorgetragen, sie beantrage den Gegenstandswert, auf dessen Grundlage die Prozesskostenhilfe zu berechnen sei, für das erstinstanzliche Verfahren wir folgt festzusetzen:

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für das Verfahren bis zum Teilvergleich:

5.793,48 €;

für den Teilvergleich am 31.05.2011:

1.800,00 €;

für das Verfahren ab dem 01.06. bis 18.08.2011:

3.993,48 €;

für das Verfahren ab dem 18.08.2011:

4.770,00 €.

16

Er wehre sich dagegen, den Gegenstandwert, auf dessen Grundlage die Prozesskostenhilfe des Klägervertreters berechnet werde, für das gesamte erstinstanzliche Verfahren auf 1.800,00 € statt der o. g. Gegenstandswerte festzusetzen.

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Mit Schriftsatz vom 25.11.2011 reichte der Kläger, nachdem seitens der Kammer zuvor das Fehlen eines Einkommensnachweises für den Zeitraum der Beantragung der Prozesskostenhilfe gerügt wurde, den Einkommensnachweis nach.

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Mit Schriftsatz vom 09.12.2011 hat der Kläger unter Beifügung eines Entwurfes der Gebührenabrechnung seines Prozessvertreters beantragt, die Prozesskostenhilfe erster Instanz mit insgesamt € 5793,48 festzusetzen.

II.

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1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 f. ZPO zulässig.

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Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO beträgt die Beschwerdefrist bei Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe einen Monat nach Zustellung der Entscheidung. Da die Entscheidung vom 18.08.2011 in mündlicher Verhandlung ergangen ist, die Klägerseite hiergegen mit Gerichtseingang 08.09.2011 sofortige Beschwerde eingelegt hat, war die sofortige Beschwerde der Klägerseite form- und fristgerecht.

21

2. Die sofortige Beschwerde ist auch teilweise begründet.

22

Dem Kläger war weitere Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit er mit Klageschrift vom 12.05.2011 Gehalt für den Monat Dezember 2010 i.H.v € 703.37 und Spesen i.H.v. € 2980,00 geltend gemacht hat.

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a) Das Beschwerdebegehren der Klägerseite war auszulegen. Im Beschwerdeschriftsatz vom 08.09.2011 hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, er begehre Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf der Berechnung des vom Gericht festgesetzten Streitwertes in Höhe von 4.770,00 €. In einem weiteren Schriftsatz vom 11.11.2011 verhält sich der Kläger zu Streitwerthöhen, die sich im Verfahrensverlauf unterschiedlich dargestellt haben. Mit Schriftsatz vom 09.12.2011 hat der Kläger unter Beifügung eines Entwurfes der Gebührenabrechnung seines Prozessvertreters beantragt, die Prozesskostenhilfe erster Instanz mit insgesamt € 5793,48 festzusetzen.

24

Die Anfrage des Gerichts vom 28.10.2011 explizit darzulegen, welche Klageansprüche (Klageanträge) Gegenstand der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein sollen, hat der Kläger bisher nicht abschließend beantwortet.

25

Prozesskostenhilfebewilligung kommt nur in Betracht, soweit der Kläger erstinstanzlich diese beantragt hat. Nach Beendigung der Instanz ist weder ein erstmaliger Antrag auf Prozesskostenhilfe noch ein Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfe möglich (Zöller - Kom. z. ZPO - 29.Aufl. - § 117 Rn.2b). Der Kläger hat ausschließlich in der Klageschrift Prozesskostenhilfe für die dort in den Anträgen zu 1) und zu 2) genannten Ansprüche beantragt. Bis zum Abschluss der Instanz liegen keine Anträge auf Erweiterung der Prozesskostenhilfe für die späteren Klageerhöhungen vor.

26

Gegenstand der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe war und ist daher der Antragsstand wie in der Klageschrift angekündigt. Dies scheint auch der Kläger so zu sehen, der zuletzt beantragte von € 5793,48 auszugehen, was den summierten Klageanträgen der Klageschrift entspricht. Damit hat der Kläger, die Gerichtsanfrage vom 28.10.2011 dahingehend beantwortet, dass auch der Lohnanspruch für den Monat März 2011 Beschwerdegegenstand ist.

27

Bei der Entscheidung zu berücksichtigen war die am 18.08.2011 schon für die Lohnansprüche für Januar und Februar 2011 bewilligte Prozesskostenhilfe, Der Gegenstand der Beschwerde ist daher ausreichend bestimmt.

28

b) Die Beschwerde des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger war über die schon bewilligte Prozesskostenhilfe, die Monate Januar und Februar 2011 betreffend, hinaus im im Tenor genannten Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

29

aa) Der Kläger ist, nach der nunmehr vollständigen Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, bedürftig im Sinne des Gesetzes, § 114, 115 ZPO. Nach der zuletzt eingereichten Lohnbescheinigung des Klägers für den Monat April 2011 hat dieser einen Monatsbruttolohn von 939,27 € erzielt, von dem 109,90 € Sozialversicherungsbeiträge abzusetzen waren. Es verblieb ein Betrag von 829,37 €. Anders als vom Kläger angenommen, war nicht nur der Betrag von 568,22 € anzusetzen. Vielmehr sind auch die anderen Lohnbestandteile, soweit sie Aufwendungsersatz beinhalten, berücksichtigungspflichtig. Aufgrund der Unterhaltspflichten des Klägers und der nach § 115 ZPO anzusetzenden Freibeträge bleibt dem Kläger kein einzusetzendes Einkommen, selbst dann, wenn man die Freibeträge, in entsprechender Anwendung der Ländergruppeneinteilung des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. insoweit OLG Koblenz, 08.03.2007 - 7 WF 216/07), nur zu drei Viertel berücksichtigen wollte,.

30

bb) Die Prozesskostenhilfe war dem Kläger im tenorierten Umfang nicht deswegen zu verweigern, weil im Rahmen der summarischen Prüfung gemäß § 114 ZPO keine ausreichenden Erfolgsaussichten attestiert werden konnten.

31

Hinreichende Erfolgsaussichten liegen dann vor, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragsstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar gehalten werden kann. Aufgrund einer summarischen Prüfung muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, der Antragsteller könne mit seinem Begehren durchdringen. Dabei dürfen die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2004 - 8 Ta 27/04 - zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (22.02.2011 - 1 BVR 409/09 - NJW 1991, 413) ist es aufgrund der sich aus Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 GG ergebenden weitgehenden Angleichung der Situation eines bemittelten und unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtschutzes, mit dem Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar, im summarischen Verfahren der Prozesskostenhilfe schwierige noch nicht geklärte Rechtsfragen durch zu entschieden. Andererseits muss Prozesskostenhilfe nicht schon immer dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, obwohl ihre Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch in bereits vorliegender Rechtsprechung gewährte Auslegungshilfen in dem zuvor angesprochenen Sinne als nicht schwierig erscheint (BVerfG 13.03.1990 - 2 BVR 94/88 - NJW 1991, 413).

32

Zur Frage der Notwendigkeit der Übersetzung allgemeiner Geschäftsbedingungen in die Landessprache eines des Deutschen nicht mächtigen Ausländers haben sich (unter anderem) bisher der Bundesgerichtshof (BGH 27.10.1994 - IX ZR 168/93, 15.04.1997 - IX ZR 112/96 - zitiert nach JURIS) als auch das LAG Niedersachsen (18.03.2005 - 10 Sa 1990/04 - zitiert nach juris) geäußert. Beiden Entscheidungen gemeinsam ist die Tendenz, keine Verpflichtung des Verwenders allgemeiner Geschäftsbedingungen. anzunehmen, diese in die Landessprache des sprachunkundigen Ausländers zu übersetzen.

33

Darüber hinaus findet bei Arbeitsverträgen aufgrund der Regelung des § 310 Abs. 4, Satz 2 BGB keine Einbeziehungskontrolle gemäß § 305 Abs. 2 BGB statt.

34

Die Rechtsfrage, ob einem sprachunkundigen Ausländer, der seine Arbeitsleistung nur im Ausland erbringt und dort wohnhaft ist und war, ein übersetzter Arbeitsvertrag zur Verfügung gestellt werden muss, ist jedoch durch das für den Bereich des Arbeitsrechts zuständige Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden.

35

Da diese Rechtsfrage auch nicht "leicht" im Sinne der obig zitierten Rechtsprechung zu beantworten ist, auch das Arbeitsgericht hat erkennbar Recherchen betrieben, scheint der Rechtsstandpunkt des Klägers nicht von vornherein unvertretbar, sodass im Sinne obiger Rechtsprechung dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.

36

c) Im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde ist Teil des Prozesskostenantrages, auch der Lohnanspruch für März 2011, den der Kläger zuletzt nicht mehr aufrecht hielt. Die Anfrage der Kammer welche Anträge Gegenstand der Prozesskostenhilfe und der Beschwerde sein sollen, war insbesondere hierauf bezogen. Der Kläger hat wie sich aus seinem Schriftsatz vom 09.12.2011 keine Beschränkung der Beschwerde vorgenommen.

37

Für diesen Anspruch bestanden keine Erfolgsaussichten gem. §114 ZPO.

38

In der Sitzung vom 18.08.2011 hat der Kläger die Klage auf Lohn für den Monat März nicht mehr aufrecht erhalten. Das der Kläger für März 2011 einen Lohnanspruch hatte, hat er schlüssig nie vorgetragen. Der Kläger hat in diesem Monat keine Arbeitsleistung erbracht, der diesbezügliche Vortrag der Beklagten blieb unbestritten. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Zahlungsanspruche ohne Arbeitsleistung hat der Kläger nicht behauptet.

39

Die Beschwerde des Klägers war daher insoweit zurück zu weisen.

40

3. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 92 ZPO (KV 1812, §131b S.2 KostO).

41

Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben einander gem. § 127 Abs. 4 ZPO keine Kosten zu erstatten. Die Kostentragungspflicht nach §§ 22 Abs. 1, 1 S. 2 GKG, KV 1812 ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht durch gerichtliche Kostenentscheidung auszusprechen. Allerdings ist die nach KV 1812 S. 2 angefallene Gerichtsgebühr durch gerichtliche Entscheidung auf die Hälfte zu ermäßigen.

42

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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