Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 241/11

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.09.2011 in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 04.11.2011 - 7 Ca 2678/11 - dahin abgeändert, dass der Beklagte keine monatliche Raten zu zahlen hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer - Beklagter des durch Vergleich vom 01.09.2011 abgeschlossenen Verfahrens - 7 Ca 2678/11 - hält sein gegen die im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte Ratenfestsetzung auch nach Teilabänderung der Ratenzahlungsverpflichtung vom 04.11.2011 eingelegtes Rechtsmittel mit dem Ziel vollständiger Ratenzahlungsaufhebung aufrecht.

2

Das Arbeitsgericht änderte die ursprünglich mit Beschluss vom 23.09.2011 (Bl. 21 der Beiakte) festgesetzte monatliche Rate von 60,00 EUR auf 30,00 EUR ab, wobei es die im Vergleich vereinbarte Abzahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers entsprechend der eingelegten Beschwerde berücksichtigte. Die weiteren von der Beschwerde für berücksichtigungsfähig gehaltenen Positionen - Versicherungskosten, Sprit und Unterhaltskosten für das Kfz des Beklagten - lehnte das Gericht mit der Begründung ab, Versicherungsbeiträge seien im Beschluss vom 23.09.2011 berücksichtigt und zugunsten des Klägers sei bereits ein Freibetrag für Erwerbstätige in Ansatz gebracht.

3

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer Rechnungen der Firma C T u. a. vom 06.10.2011 über 301,97 EUR und vom 21.11.2011 über 567,76 EUR vor und führte aus, dass es sich hierbei um unvorhergesehene Kosten handele, die keine Ratenzahlungen ermöglichten.

4

Die Vertreterin der Staatskasse hält unvorhergesehene Kosten für irrelevant und verweist auf das Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO für den Fall, dass "neue" Zahlungsverpflichtungen zu einer wesentlichen Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führten. Kosten für Pkw-Reparaturen seien durch den berücksichtigten Freibetrag von 400,00 EUR mit abgedeckt.

5

Zu den weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich des Beiheftes Bezug genommen.

II.

6

Die gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist b e g r ü n d e t .

7

Nach der für die Beschwerdekammer im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung maßgebenden Tatsachen- und Rechtslage (vgl. zutreffend Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung 31. Auflage, § 127 ZPO, Rz. 10) führen die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten und nachgewiesenen besonderen Belastungen entsprechend § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zur vollständigen Aufhebung einer Ratenzahlungsverpflichtung. Bei der vorerwähnten Norm handelt es sich um eine Härteklausel, die verhindern soll, dass sich eine Partei in ihrer Lebensführung wegen des Prozesses wesentlich einschränken muss. Die Berücksichtigung Angemessenheit der besonderen Belastungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Kriterien sind Anlass und Höhe der Belastung auch im Verhältnis zum Einkommen und dem Zeitpunkt der Entstehung (vgl. Thomas-Putzo, a. a. O., § 115 ZPO, Rz. 13).

8

Vorliegend sind nach der Ratenreduzierungsentscheidung des Arbeitsgerichts u. a. zwei Reparaturrechnungen - eine am 06.10.2011 über 301,97 EUR und eine weitere vom 21.11.2011 über 567,76 EUR - für den Pkw des Klägers angefallen, den dieser nach seinem Vorbringen in der Beschwerde für die Anfahrt zu seiner Arbeitsstelle benötigt. Allein diese beiden Beträge in einer Gesamthöhe von 869,73 EUR stellen einen erheblichen die Lebensführung einschränkenden Betrag angesichts des monatlichen Nettoeinkommens von 1.329,86 EUR dar. Die Belastungen werden entgegen der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse nicht zwingend vom Freibetrag in Höhe von 400,00 EUR umfasst, denn dieser ist vornehmlich für die Sicherung der allgemeinen Lebensgrundlage gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO vorgesehen. Angesichts der gegebenen Einkommensverhältnisse und insbesondere der Tatsache, dass der Kläger den Pkw, für den die Aufwendungen angefallen sind, zum Erreichen seiner Arbeitsstelle benötigt, braucht er sich auch nicht auf das Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO verweisen zu lassen. Die Staatskasse hat vielmehr die Möglichkeit vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens nach § 120 Abs. 2 ZPO vorzugehen und zu überprüfen, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich geändert haben.

9

Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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