Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 285/11
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28.11.2011 - 1 Ca 1193/11 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
I.
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Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.
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Die Klägerin war bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 795,- Euro beschäftigt. Mit ihrer Klage forderte sie zunächst Abrechnung und Auszahlung ihres Bruttolohns für Juni 2010. Später hat die Klägerin ihre Klage geändert und forderte Abrechnung und Zahlung des Bruttolohns für Juli 2010 in Höhe von 722,73 Euro sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 546,92 Euro.
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Die Beklagte hat Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, allerdings, soweit aus den Akten erkennbar, noch nicht die nach § 115 ZPO erforderlichen Unterlagen vorgelegt, so dass das Arbeitsgericht den Antrag noch nicht beschieden hat.
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Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28.11.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 1.369,65 Euro festgesetzt. Dabei hat es die Werte der Anträge auf Zahlung des Juli-Gehalts sowie der Urlaubsgeltung und 100,- Euro für den Antrag auf Abrechnung des Juli-Gehalts angesetzt.
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Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 06.12.2011 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte mit einem am 15.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen höheren Gegenstandswert festzusetzen. Hierzu hat er geltend gemacht, es sei ein Gegenstandswert von 2.064,65 Euro festzusetzen, da auch der Wert der zunächst erhobenen Klage auf Abrechnung und Zahlung des Gehalts für Juni 2010 berücksichtigt werden müsse.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Auf Hinweis durch das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerdeführer dargelegt, zusätzlich zu Verfahrens- und Terminsgebühr seien bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 3 GKG entstandene Gerichtsgebühren zu berücksichtigen, so dass sich bei Berechnung des Gebührenanspruchs für einen Gegenstandswert von 1.369,65 Euro gegenüber einem Gegenstandswert von 2.064,65 Euro eine Differenz der Kosten von über 200,- Euro ergebe.
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € nicht übersteigt.
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Nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde 200,- Euro übersteigt. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 Ta 240/09). Es sind damit die Gebühren, die der Beschwerdeführer im Fall des vom Arbeitsgericht festgesetzten Werts erhalten würde den Gebühren gegenüberzustellen, die er im Fall der von ihm begehrten Festsetzung erhalten würde.
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Vorliegend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die Schwelle von 200,- Euro nicht. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 2.064,65 Euro gegenüber dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert von 1.369,65 Euro gefordert.
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Für einen Verfahrenswert von 1.369,65 Euro würde dem Beschwerdeführer nach Anlage 2 zu § 13 RVG eine einfache Gebühr von 105 Euro zustehen. In dem Verfahren hat der Beschwerdeführer bislang Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in Höhe des 1, 3 fachen sowie eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 der Anlage in Höhe des 1, 2 fachen dieses Gebührensatzes erworben. Hingegen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die in dem Verfahren bislang angefallene Gerichtsgebühr, welche daher bei der Berechnung der Differenz, um die sich der Beschwerdeführer kostenmäßig verbessern würde, ebenso wenig wie möglicherweise noch entstehende Gebührenansprüche zu berücksichtigen sind.
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Damit ergibt sich zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der Verfahrensgebühr, maximal jedoch 20,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % insgesamt bei einem Gegenstandswert von 1.369,65 Euro derzeit ein Gebührenanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von 336,18 Euro gegenüber einem Gebührenanspruch in Höhe von 502,78 Euro bei einem Gegenstandswert von 2.064,65 Euro. Der Differenzbetrag beläuft sich somit auf 166,60 Euro.
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Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu tragen.
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Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
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Referenzen
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 1x
- § 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 13 Wertgebühren 1x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 2x
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ca 1193/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ta 240/09 1x (nicht zugeordnet)