Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 485/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30.6.2011 - 1 Ca 487/11wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger verfolgt nach Einspruch gegen das zweitinstanzlich erlassene Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2011 erstinstanzlich abgewiesene Vergütungsansprüche für Februar und März 2010 in Höhe von 1.500,00 Euro abzüglich 102,79 Euro netto und 1.870,97 Euro brutto weiter.
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Erstinstanzlich hat der Kläger in seiner am 23. März 2011 eingegangenen Klage vorgetragen, zwischen den Parteien habe ein am 08. Februar 2010 begonnenes und durch Kündigung des Beklagten zum 29. März 2010 beendetes Arbeitsverhältnis bestanden. Er - der Kläger sei als Kraftfahrer - bei der Beklagten mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.000,00 Euro beschäftigt gewesen. Die Beklagte habe lediglich 102,79 Euro netto bezahlt.
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Nach erstinstanzlich erlassenem, klageabweisendem Versäumnisurteil vom 19. April 2011 und auf die Klageschrift Bezug nehmenden Einspruch vom 02. Mai 2011 bestimmte das Arbeitsgericht u.a. folgende Auflage:
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"3. Dem Kläger wird aufgegeben, über den bisherigen Sachvortrag hinaus ergänzend anspruchsbegründend vorzutragen. Er muss insbesondere darlegen, ob er in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum für den Beklagten arbeitete. Er hat darzulegen, wann er welche Arbeitsleistung für den Beklagten in diesem Zeitraum erbrachte. Sofern der Kläger das Zahlungsbegehren auf andere Grundlagen stützt, möge er diesbezüglich entsprechend substantiiert unter Beweisantritt vortragen. Frist: 31.05.2011, eingehend bei Gericht.
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4. Der Beklagte kann hierauf unter ordnungsgemäßen Beweisantritt erwidern.
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Frist: 21.06.2011, eingehend bei Gericht.
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5. Verspäteter Sachvortrag wird zurückgewiesen."
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Ein Eingang zu dieser Auflage ist nicht feststellbar.
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Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 15.06.2011 ausgeführt, der Kläger habe lediglich zwei Tage gearbeitet, die mit 102,79 Euro netto entlohnt worden seien. Ab dem 10.02.2010 sei er unentschuldigt der Arbeit fern geblieben.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 30. Juni 2011 - 1 Ca 487/11 - das klageabweisende Versäumnisurteil vom 19.04.2011 aufrecht erhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach Erteilung der Auflage vom 10. Mai 2011 keinen weiteren Sachvortrag geliefert.
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Auf die weiteren Entscheidungsgründe der Vorinstanz (S. 5 und 6 = Bl. 26 - 27 d.A.) wird Bezug genommen.Gegen das dem Kläger am 12. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 16. August 2011 eingelegte und am 12. Oktober 2011 begründete Berufung.
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Hierzu bringt der Kläger zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe völlig verkannt, dass der gekündigte Arbeitnehmer nach einer fristlosen Kündigung seine Arbeitskraft nicht ausdrücklich anbieten müsse. Er - der Kläger - sei am 11. Februar 2010 am vereinbarten Arbeitsort erschienen, als der ihm überlassene LKW mit dem amtlichen Kennzeichen R - S mit einem anderen Fahrer entgegen gekommen sei. Kurz darauf habe er - der Kläger - um 7.19 Uhr einen Anruf auf seinem Mobiltelefon vom Beklagten erhalten, in dem dieser ihm mitgeteilt habe, er solle den Schlüssel für den besagten LKW sofort herausgeben, sonst passiere was. Dieser Umstand sei ohne jeden Zweifel als - wenn auch formwidrige und daher unwirksame - fristlose Kündigung auszulegen. Eine schriftliche Kündigung sei dem Kläger erst mit Schreiben vom 25. März 2010 am 29. März 2010 zugegangen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12. Oktober 2011, Bl. 40 - 41 d.A., Bezug genommen.
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Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,
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Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.12.2011, Az. 6 Sa 485/11, wird aufgehoben.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30.06.2011, Az. 1 Ca 487/11 wird aufgehoben und der Beklagte wird gemäß Antrag aus der Klageschrift verurteilt.
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…
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Die Beklagte hat die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 02.12.2011 beantragt und die Ansicht vertreten, der Kläger sei mit seinem unentschuldigten Vortrag zu präkludieren. In einem Parallelverfahren mit dem Az. 1 Ca 761/10 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass es seitens des Beklagten keinen Annahmeverzug gegeben habe. Im Übrigen habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, mit einem bestimmten LKW ausschließlich fahren zu dürfen. Die Lohnklage sei nach wie vor nicht schlüssig.
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Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.11.2011 - Bl. 49 - 50 d.A. Bezug genommen.
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Zugleich wird auf die Feststellung in der Sitzungsniederschrift vom 10. Februar 2012, Bl. 74 - 76 d.A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch gegen das zweitinstanzlich erlassene Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2011 insgesamt zulässig.
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II. Das Arbeitsgericht hat in dem angegriffenen Judikat vom 30.06.2011 - 1 Ca 487/11 - die mit der Klage verfolgten Zahlungsansprüche für Februar und März 2010 zu Recht aberkannt. Es wurde die Feststellung getroffen, dass der Kläger am 8. sowie am 9. Februar 2011 gearbeitet habe und dafür auch bezahlt worden sei; danach sei er unentschuldigt nicht mehr erschienen. Der Kläger habe auf die mit Beschluss vom 10. Mai 2011 erfolgte Auflage mit Fristsetzung zum 31. Mai 2011 zur Darlegung seiner Tätigkeit nichts weiter vorgetragen.
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Nach Auffassung der Berufungskammer ist der Kläger mit seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz präkludiert.
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Mit der tatbestandlich wiedergegebenen Auflage vom 10. Mai 2011 (Bl. 14 d.A.) war dem Kläger unter Fristsetzung bis 31.05.2011 die Darlegung aufgegeben worden, ob er im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum für die Beklagten gearbeitet habe und welche Arbeitsleistung er in diesem Zeitraum erbracht habe; des weiteren, sofern das Zahlungsbegehren auf andere Grundlagen gestützt würde, möge entsprechend substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen werden.
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Die klärungsbedürftigen Punkte für einen Zahlungsanspruch gemäß § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag sind vom Arbeitsgericht hinreichend genau bezeichnet (vgl. BAG Urteil vom 19.06.1980 3 AZR 1177/79 = AP ArbGG 1979, § 56 Nr. 1). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte vorgetragen hat, dass durch ein Urteil vom 02.12.2010 - 1 Ca 761/10 - entschieden worden sei, dass der Kläger keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn habe. Die durch das Arbeitsgericht erfolgte Fristsetzung auf den 31. Mai 2011 war ausgehend vom 10. Mai 2011 vollkommen ausreichend. Der Beschluss unter Ziffer 5 hat die Folgen verspäteten Vorbringens gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgezeigt. Irgendwelche Entschuldigungsgründe gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht feststellbar.
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Diese Ausführungen gelten unabhängig davon, dass aufgrund der Behauptung der Beklagten zu einem unentschuldigten Fernbleiben des Klägers im Anspruchszeitraum in der Berufungsbegründungsschrift kein Beweisantritt für die behaupteten Tatsachen vorliegt.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Eine Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.
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