Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 518/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.07.2011, Az.: 2 Ca 588/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob der von der Klägerin an der amerikanischen Universität von Maryland im Fach Business Management erworbene Grad "Bachelor of Arts" im Rahmen interner Stellenbewerbungen bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als erfolgreicher Abschluss einer Universität oder Fachhochschule zu werten ist.
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Die Klägerin ist bei den US-Stationierungsstreitkräften im Bereich der US-Air Force als zivile Angestellte beschäftigt. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin hat ihre Schulausbildung in Griechenland an der US-Auslandsschule "Pinewood Schools of Thessaloniki" mit einem High School-Abschluss beendet und in der Folgezeit ein Hochschul-Studium an der University of Maryland aufgenommen. Sie schloss dieses im Fach "Business Management" mit dem Grad "Bachelor of Arts" ab. Sowohl bei der US-Air Force, als auch bei der US Army existieren hinsichtlich der Zivilbeschäftigten Regelungen darüber, wie erworbene Bildungsabschlüsse im Rahmen von Bewerbungsverfahren zu bewerten sind. Bei der US Air Force handelt es sich um die "Instruction 0000" (Bl. 24 ff. d. A.). Die entsprechende Regelung im Bereich der US-Army ist das "Pamphlet 0000" (Bl. 124 ff. d. A.). Beide Regelungen sehen dabei sogenannte "Edcutation and training level" vor.
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Die genannte Instruction 0000 enthält - auszugsweise - folgende Regelungen:
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"3.1 Education and Training levels are patterned after the German education system. E&T levels appraise and define formal education and occupational training creditable as minimum qualification. Creditable E&T must have been completed successfully with an appropriate certificate or diploma. The following six E&T levels have been established.
…
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3.2 Formal E&T that was completed in foreign educational institutions are creditable upon submission of documentation to proof the equivalency level. The applicant is responsible to provide verification of an appropriate determination through the appropriate authority of the state (Land) where the applicant is residing"
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Das "Phamblet 00000" lautet auszugsweisen wie folgt:
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"6. EDUCATION AND TRAINING LEVELS
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a. Education and training (E&T) levels are based on the German school system. E&R levels appraise and define formal German education and occupational training to determine the educational level that is creditable for making minimum qualification determinations. Creditable E&T must have been completed successfully with an appropriate certificate or diploma. Appendix C explains the five E&T levels that have been established.
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b. Formal E&T that has completed in foreign educational institutions in creditable for must positions. R. personell will make appropriate equivalent determinations using information on the Anabin website (http://www.anabine.de). In case of dispute or doubt as to the credibility of foreign education as described on the application for employment and compared to the A. website, the applicant should be encouraged to send a written request for evaluation an recognition to the Ministry of Culture and Education in the state (Land) where the applicant is residing. Education in the United States U.S. territories and possessions, and the District of Columbia an E&T in recognied overseas U.S. Forces educational an vocational training institutions is creditable toward meeting qualification requirement in this pamphlet without equivalency determinations. The latter does not apply to jobs that require host nation education and certification (for example, legal advisors, engineers, teachers)."
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Nach Maßgabe der Instruction 00000 ist das Education and Training Level V bei erfolgreichem Abschluss einer Universität oder Fachhochschule, zum Beispiel Bachelor Examen/Fachhochschuldiplom/erstes Staatsexamen erreicht, wobei insgesamt 6 Education and Training Level vorgesehen sind. Im Bereich der US-Army existieren dem gegenüber 5 Education and Training Level, wobei Level V wie folgt definiert ist:
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"Erfolgreicher Abschluss einer Universität, Technischen Hochschule, Gesamthochschule, Pädagogischen bzw. Erziehungswissenschaftlichen Hochschule, Hochschule für Medizin, Tiermedizin oder Sport, Kunst- und/oder Musikhochschule, Kirchlichen und Philosophisch-Theologischen Hochschule sowie Fachhochschule".
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Bei internen Stellenausschreiben wird jeweils angegeben, welches Education and Training Level gefordert wird. Bewerbungen von Bewerbern, die nicht über das geforderte level verfügen, werden nicht berücksichtigt.
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Die Klägerin hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass im Rahmen interner Stellenbewerbungen das von ihr erworbene Diplom "Bachelor of Arts" der University of Maryland vom 28.05.2000 als Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Universität oder Fachhochschule zu bewerten und zu berücksichtigen ist.
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Mit Urteil vom 07.07.2011, Az: 2 Ca 588/11, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage mit diesem Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin habe kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass einem Recht oder ihrer Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit drohe.
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Das genannte Urteil ist der Klägerin am 12.08.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem 09.09.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12.10.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 81 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:
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Für die Klage bestehe ein Feststellungsinteresse, da sie sich ohne die begehrte Feststellung nicht mit Aussicht auf Erfolg auf entsprechende Stellen, die den Abschluss einer Universität oder Fachhochschule voraussetzten, bewerben könne. Eine gerichtliche Klärung im Rahmen eines konkreten Bewerbungsverfahrens sei nicht möglich, da bis zur Beendigung eines derartigen Verfahrens das jeweilige Bewerbungsverfahren längst abgeschlossen und die ausgeschriebene Position besetzt sei.
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Soweit sich die Instruction 0000 in Ziffer 3.2 auf bei ausländischen Einrichtungen erworbene Abschlüsse ("foreign educational institutions") beziehe, betreffe dies nur Schulen bzw. Bildungseinrichtungen, bei denen es sich nicht um US-Schulen bzw. US-Bildungseinrichtungen handele. Aus Sicht der US-Stationierungsstreitkräfte sei "Ausland" nicht die USA selbst. Hierfür spreche auch, dass - unstreitig - in allen Dienststellen des US-Flugplatzes X. zahlreiche US-Militärs und US-Zivilisten mit einem gleichartigen Abschluss-Diplom der University of Maryland in Positionen arbeiten, die als Einstellungsvoraussetzungen einen Hochschul-Abschluss erfordern.
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Da ausweislich des Pamphlet 0000, Ziffer 6, die US-Army in den USA erworbenen Bildungsabschlüsse ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkenne und Arbeitgeber der Klägerin die US-Stationierungsstreitkräfte seien, handele es sich bei anders lautendem Verständnis auch um eine durch sachliche Gründen nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
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Die Klägerin beantragt,
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in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07. Juli 2011, Az.: 2 Ca 588/11, festzustellen, dass im Rahmen interner Stellenbewerbungen der Klägerin das von der Klägerin erworbene Diplom ("Bachelor of Arts") der University of Maryland vom 28. Mai 2000 als Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Universität oder Fachhochschule zu bewerten und zu berücksichtigen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Mit ihrer Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 14.11.2011, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 102 ff. d. A.), macht die Beklagte zusammengefasst geltend, der Klage fehle das Feststellungsinteresse. Aber auch in der Sache könne die begehrte Feststellung nicht getroffen werden. Nach Ziffer 3.2 der tatbestandlich zitierten Instruction 0000 richte sich der Abschluss nach der Gastnation. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie ein dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss habe. Der von ihr erworbene Abschluss eines Bachelor of Arts der University of Maryland entspreche einem in Deutschland erworbenen Vordiplom bzw. einer Zwischenprüfung an einer Universität, nicht aber einem deutschen Hochschulabschluss. Die US-Air Force verletze mit der von ihr getroffenen Regelung auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Vergleichbarkeit der Klägerin mit Soldaten oder deren zivilen Gefolge sei nicht gegeben, da diese Personen auf der Grundlage des Rechts der Vereinigten Staaten eingestellt würden. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dadurch, dass Mitarbeiter mit US-Abschlüssen von der US-Air Force anders behandelt würden als von der US-Army, liege nicht vor, da es sich um völlig getrennte Verwaltungszweige handele, die ab der Ministerialebene abwärts getrennte Verwaltungszweige mit jeweils eigenen Dienstvorschriften unterhielten. Es wäre auch völkerrechtlich problematisch, wenn deutsche Gerichte den einzelnen Teilstreitkräften vorschreiben könnten, dass diese zur Schaffung einheitlicher Regelungen verpflichtet seien. Damit würden nämlich in die völkerrechtlich geschützte Selbstverwaltungsautonomie fremder Staaten eingegriffen.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend - begründet.
II.
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In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
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1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts fehlt ihr nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Zwischen der Klägerin und den US-Stationierungsstreitkräften besteht ein Arbeitsverhältnis und damit ein Rechtsverhältnis. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sogenannte Elementenfeststellungsklage, vgl. etwa BAG 24.08.2011 - 4 AZR 683/09 - juris -). Vorliegend geht es um eine bestimmte Verpflichtung aus dem Rechtsverhältnis, nämlich um die Frage, ob und inwieweit der von der Klägerin an der University of Maryland erworbene Abschluss im Rahmen von zukünftigen Bewerbungen der Klägerin zu berücksichtigen ist. Auch die weitere Voraussetzung, dass einem ggf. bestehenden Recht der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, ist erfüllt. Ausweislich des Sachvortrags in dem vorliegenden Verfahren wird bestritten, dass der von der Klägerin erworbene Abschluss im Rahmen von Bewerbungen entsprechend zu werten sei. Ein Feststellungsurteil ist infolge seiner Rechtskraft geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen. Eine effektivere Rechtsschutzmöglichkeit besteht nicht. Wenn die Klägerin ein entsprechendes Feststellungsbegehren erst anlässlich einer konkreten Bewerbung verfolgen würde, wäre rechtzeitiger Rechtsschutz nicht zu erlangen. Die Klägerin kann auch nicht in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, ihr Begehren dann als nur inzident zu klärende Vorfrage etwa im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf eine in der Hauptsache ggf. beabsichtigte Konkurrentenklage geltend zu machen.
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2. Die begehrte Feststellung kann jedoch in der Sache nicht getroffen werden.
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a) Die Klägerin kann nicht in unmittelbarer Anwendung der Instruction 0000 verlangen, dass ihr in den USA erworbener Universitätsabschluss als Education and Training Level V im Rahmen von Bewerbungen Berücksichtigung findet. Soweit Ziffer 3.2. der genannten Instructions sich mit Abschlüssen ausländischer Bildungseinrichtungen befasst, bezeichnet der Begriff "foreign" Abschlüsse, die nicht in der Bundesrepublik erworben wurden und nicht wie die Klägerin meint, Abschlüsse, die außerhalb der Vereinigten Staaten erreicht wurden. Dies folgt aus Wortlaut und systematischem Zusammenhang der genannten Instruction. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 3.1 der Instruction, der zufolge die Education and Training Levels entsprechend dem deutschen Bildungssystem kategorisiert werden. Auch die Normierung der Education and Training Level selbst entspricht dem Bildungssystem der Bundesrepublik Deutschland und stellt auf die in der Bundesrepublik in diesem Bildungssystem erreichbaren Abschlüsse ab. Für dieses Verständnis spricht auch, dass die entsprechende Regelung der US-Army (Pamphlet 0000), die ebenfalls grundsätzlich auf das deutsche Schulsystem abstellt, eine ausdrückliche Regelung für eine in den Vereinigten Staaten erworbene Ausbildung trifft.
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b) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie die Voraussetzungen nach Ziffer 3.2. der Instruction 0000 zur Anerkennung ihres in den Vereinigten Staaten erworbenen Hochschulabschlusses als gleichwertigem Abschluss erfüllt. Nach Maßgabe der genannten Regelung ist hierfür erforderlich, dass eine Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die entsprechenden Behörden des jeweiligen Bundeslandes beigebracht wird. Über eine entsprechende Anerkennungsentscheidung verfügt die Klägerin nicht.
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c) Auch in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann die Klägerin die begehrte Feststellung nicht verlangen.
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(1) Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass in allen Dienststellen im Bereich des US-Flugplatzes X zahlreiche US-Militärs und US-Zivilisten mit einem gleichartigen Abschlussdiplom der University of Maryland in Positionen tätig sind, die als Einstellungsvoraussetzung einen Hochschul-Abschluss erfordern, handelt es sich schon nicht um vergleichbare Personengruppen. Bereits die einschlägigen internationalen Abkommen differenzieren zwischen den Angehörigen der Truppe, dem zivilen Gefolge der Truppe und den zivilen Angestellten der Truppe (vgl. Artikel I (1) (a), (b) des Abkommens der zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen, Artikel 56 (1) (a) des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). Die genannten Personengruppen unterfallen unterschiedlichen Ordnungs- bzw. Regelungsbereichen. Während auf die Zivilbeschäftigten grundsätzlich die Bestimmungen des Arbeitsrechts Anwendung finden, unterliegen die Angehörigen der Truppe bzw. des zivilen Gefolges der Truppe im vorliegenden Fall den jeweiligen amerikanischen Bestimmungen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthält aber kein Gebot zur einheitlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- oder Regelungsbereichen (BAG 20.03.2002 - 4 AZR 90/01 -, NZA 2003, 1405).
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(2) Die von der Klägerin begehrte Feststellung kann aber auch nicht in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick darauf getroffen werden, dass die entsprechende Regelung der US-Army (Pamphlet 0000) in Ziffer 6 b eine grundsätzliche Anerkennung von Bildungsabschlüssen, die in den USA erworben wurden, vorsieht.
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Zunächst scheitert die begehrte Feststellung schon daran, dass die genannte Bestimmung der US-Army die dort vorgesehene Anerkennung nicht generell und ausnahmslos vorsieht, sondern vielmehr bestimmt, dass diese Regelung keine Anwendung auf solche Positionen findet, die eine im jeweiligen Gastland erworbene Ausbildung erfordern. Die Klägerin begehrt aber die einschränkungslose Feststellung der Anerkennungspflichtigkeit des von ihr erworbenen Ausbildungsabschlusses. Eine solche ausnahmslose Anerkennung des von ihr in den USA erworbenen Abschlusses könnte die Klägerin selbst bei vollständiger Anwendbarkeit der Regelungen des Pamphlet 0000 nicht verlangen. Je nach auszufüllender Position sind Fallgestaltungen möglich, in denen auch bei Anwendbarkeit der für die US-Armee geltenden Regelungen von den US-Streitkräften ein entsprechender deutscher Abschluss verlangt werden kann.
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Hinzu kommt, dass - wie ausgeführt - der Gleichbehandlungsgrundsatz kein Gebot zur einheitlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- oder Regelungsbereichen enthält (BAG 20.03.2002, a. a. O.; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Auflage, § 112, Rz. 13). Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn die Vergleichsfälle verschiedenen Ordnungsbereichen angehören und damit in anderen systematischen Gesamtzusammenhängen stehen (BAG, 03.12.1997 - 10 AZR 563/96 -,EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 73). Die Beklagte hat, ohne dass dem Klägerin ihrerseits entgegen getreten wäre, bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass es sich bei der US-Army einerseits und der US-Air Force andererseits um bereits unmittelbar ab der Ministerialebene abwärts getrennte Verwaltungszweige mit jeweils eigenen Dienstvorschriften handelt, so dass es sich um organisatorisch unterschiedliche Organisations- und Regelungsbereiche handelt.
III.
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Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.
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Referenzen
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 2 Ca 588/11 3x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 683/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 90/01 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 563/96 1x (nicht zugeordnet)