Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 610/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011, Az.: 4 Ca 937/11 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 554,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte zu 87 % und die Klägerin zu 13 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über Reisekostenansprüche der Klägerin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011, Az.: 4 Ca 937/11 (Bl. 85 ff. d. A.).

2

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.063,70 EURO netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.

3

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt: Nach den Vereinbarungen der Parteien könne die Klägerin entweder die konkreten Aufwendungen oder aber Pauschalen verlangen. Vorliegend ergebe sich aus der Abrechnung der Klägerin, dass sie die Pauschalen geltend gemacht habe. Soweit sie die konkreten Auslagen unter Vorlage von Belegen aufgeführt habe, sei dies nur nachrichtlich geschehen. Die von ihr vorgelegte Abrechnung ergebe aber, dass sie auf der Grundlage der geltend gemachten Pauschalen habe abrechnen wollen.

4

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 30.09.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 31.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

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Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Beklagte im Wesentlichen geltend:

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Eine pauschalierte Geltendmachung von Reisekosten habe keinen Niederschlag im Arbeitsvertrag der Parteien gefunden. Grundsätzlich seien entstandene Spesen nur gegen Vorlage entsprechender Belege abrechenbar. Eine Pauschalabrechnung komme nur in Betracht, wenn für bestimmte Aufwendungen keine Belege vorgelegt werden könnten. Eine pauschale Abrechnung könne nicht dazu führen, die Arbeitnehmerin zu begünstigen und ihr durch die entsprechende Abrechnung ein zusätzliches Einkommen zu gewähren. Wenn eine pauschale Reisekostenabrechnung vereinbart gewesen wäre, ergebe auch die Vorlage von Belegen durch die Klägerin keinen Sinn.

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Die Beklagte beantragt,

8

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011, AZ: 4 Ca 937/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 30.11.2011, sowie weiterem Schriftsatz vom 08.02.2012, auf die wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 119 ff. , 125 f. d. A.), als zutreffend.

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Dem Erfolg der Berufung stehe schon entgegen, dass die Beklagte im Gütetermin erster Instanz am 20.06.2011 ein Schuldanerkenntnis durch die Erklärung, dass sie gegen die Klageforderung keine Einwendung erhebe, abgegeben habe. Ebenso unzutreffend sei die Behauptung, sie habe auf die in der Reisekostenabrechnung aufgeführten Einzelpositionen bereits Zahlungen geleistet. Eine Doppelzahlung liege nicht vor. Die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten habe die Reisekostenabrechnung entgegengenommen und gegenüber der Klägerin ausdrücklich bestätigt, dass diese Abrechnung in Ordnung sei. Die Abrechnung entspreche auch der im Betrieb gängigen Abrechnungsweise. Danach könnten Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Auslandseinsätze auch dann abgerechnet und ausgezahlt werden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger seien und auch dann, wenn bereits Zahlungen auf die vorgelegten Verpflegungs- und Übernachtungsbelege gezahlt worden seien. Von dem erhaltenen Projektgeld seien 510,-- € für Übergepäck verbraucht worden; dieser Betrag sei also nicht für Reisekosten verblieben.

13

Im übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie -auch inhaltlich ausreichend- begründet.

II.

15

In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

16

1. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts konnte die Klägerin nach den Vereinbarungen der Parteien entweder den Ersatz der konkreten Aufwendungen, oder aber Pauschalbeträge verlangen. Diese tatbestandliche Feststellung des Arbeitsgerichts ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Verhandlung und Entscheidung der Berufungskammer zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen, sind nicht dargetan.

17

Aus § 6 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 16.02.2011 ergibt sich, dass hinsichtlich des Ersatzes von Spesen eine betriebliche Regelung besteht. Die Klägerin ihrerseits hat bereits erstinstanzlich diese betriebliche Regelung dahingehend konkretisiert, dass zugunsten der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Abrechnung der konkret entstandenen Spesen und der Abrechnung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen bestand. Die Beklagte ihrerseits hat diesbezüglich erstinstanzlich lediglich geltend gemacht, die Klägerin begehre eine doppelte Abgeltung der Kosten. Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung hat sie lediglich darauf verwiesen, dass grundsätzlich entstandene Spesen nur konkret gegen Vorlage entsprechender Belege abrechenbar seien. Die Beklagte hat damit die anderslautende Behauptung der Klägerin nicht ausreichend substantiiert bestritten. Sie hat nicht im Einzelnen dargelegt, wann, in welcher Form, durch wen und mit welchem genauen Inhalt gegebenenfalls eine zu ihren Gunsten sprechende betriebliche Regelung eingeführt worden sein soll. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten erstinstanzlich im Rahmen der Güteverhandlung vom 20.06.2011 hat erklären lassen, dass gegen die Klageforderung keine Einwendungen erhoben würden. Der geltend gemachten Klageforderung lag aber bereits die Abrechnung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen zugrunde.

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2. Eine Restforderung der Klägerin nebst Zinsen besteht aber lediglich in Höhe von 554,70 €. Ausgehend von den geltend gemachten Pauschalbeträgen in Höhe von 2.091,--€ ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin -unstreitig- am 11.03. und 23.03.2011 zwei Vorschussbeträge in Höhe von insgesamt 845,-- € erhalten hat. Unstreitig ist ferner, dass von der Beklagten zwischenzeitlich noch ein weiterer Betrag in Höhe von 181,30 € gezahlt wurde. Hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 510,-- € ist die Forderung der Klägerin in dieser Höhe durch eine entsprechende Aufrechnung der Beklagten erloschen, §§ 387, 389 BGB. Die Klägerin hat nach ihrer eigenen Aufstellung einen Betrag von 4.000,-- € unter der Position "Projektgeld für Herrn W." erhalten, an Herrn W. ebenfalls nach eigener Aufstellung der Klägerin aber nur 3.490,-- € übergeben, so dass ein Restbetrag in Höhe von 510,-- € verblieb.

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Zur Zahlung dieses Restbetrages an die Beklagte wäre die Klägerin verpflichtet gewesen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin diesen Betrag -wie von ihr geltend gemacht- berechtigterweise für erforderliche Reiseaufwendungen verwenden konnte. Soweit die Klägerin eine Verrechnung mit Kosten für Übergepäck vornehmen will, handelt es sich ausweislich des Belegs von Bl. 30 d. A. um insgesamt 6 Übergepäckstücke. Die Erforderlichkeit dieser Kosten ist nicht ersichtlich.

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Auch die erforderliche Aufrechnungserklärung liegt vor. Eine Aufrechnungserklärung kann nach allgemeiner Ansicht auch stillschweigend erfolgen. Der hinreichend erkennbare Wille der Beklagten hierzu ergibt sich daraus, dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren gerade auf eine konkrete Abrechnung anhand vorgelegter Belege abgestellt hat und auf dieser Grundlage im Rahmen einer Gesamtsaldierung tatsächliche Aufwendungen und die der Klägerin überlassenen Beträge gegengerechnet hat.

III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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