Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 28/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.01.2012, Az.: 2 Ca 1926/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung im Zeitraum Januar bis September 2011. Er war bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.07.2010 beschäftigt. Gemäß Ziffer 2 dieses Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz Anwendung. Dieser Tarifvertrag sieht in § 27 Abs. 2 vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zerfallen, wenn sie nicht innerhalb von 8 Wochen nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend gemacht wurden.
- 2
Mit Beschluss vom 11.01.2012 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien in Anwendung der genannten Ausschlussfrist verfallen. Gegen diesen ihm am 16.01.2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 30.01.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde hat er behauptet, er habe in der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.10.2011 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 Ca 1495/11 die Forderung unter Zeugen geltend gemacht, so dass jedenfalls die Mehrarbeitsstunden ab einschließlich Juli 2011 noch offen seien. Ferner greife die Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages nur dann, wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag für die Arbeitnehmer allgemein zugänglich ausgelegt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen (Beweis Zeugen N.N.).
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Mit Beschluss vom 30.01.2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II.
- 4
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. d. § 114 ZPO bietet.
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1. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz Anwendung. Dass die dort vorgesehene Ausschlussfrist von 8 Wochen nach Fälligkeit in einer dem Manteltarifvertrag entsprechenden Form gewahrt wurde, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Der Zweck tariflicher Ausschlussfristen besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Zu einer Geltendmachung gehört daher die Angabe des konkreten Anspruchsgrundes. Der Gläubiger muss seinen Anspruch nach Grund und Höhe so genau wie möglich bezeichnen (BAG 17.07.2003 - 8 AZR 486/02 -, Juris). Bei einer Anspruchshäufung muss sich die Geltendmachung auf jeden einzelnen Anspruch beziehen, auch wenn die Teilansprüche auf einem einheitlichen Anspruchsgrund beruhen (BAG 22.06.2005 - 10 AZR 459/04 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 179).
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Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, er habe die hier streitgegenständlichen Mehrarbeitsvergütungsansprüche in der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.10.2011 im Verfahren Az.: 3 Ca 1495/11 insoweit unter Zeugen mündlich geltend gemacht, ist sein diesbezüglicher Sachvortrag nicht ausreichend substantiiert. Dem Sachvortrag lässt sich nicht entnehmen, ob der Kläger im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung lediglich pauschal auf das Bestehen von Überstunden hingewiesen hat, was nach den dargestellten Grundsätzen für eine tarifgerechte Geltendmachung nicht ausreichen würde, oder aber die Ansprüche für die einzelnen Monate unter Angabe zumindest ihrer ungefähren Höhe mit der Aufforderung zur Zahlung der Beklagten mündlich mitgeteilt wurden. Soweit der Kläger beantragt, der Tarifvertrag habe nicht ausgelegen und sich auf das "Zeugnis N.N." beruft, weist der Arbeitsvertrag darauf hin, dass der Tarifvertrag im Büro zur Einsicht ausliegt. Seine gegenteilige Behauptung hätte der Kläger näher präzisieren müssen.
- 7
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber auch deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil der Sachvortrag des Klägers nicht ausreichend substantiiert wurde. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der Klage lediglich die nach seinen Behauptungen in den einzelnen Monaten angefallenen Mehrarbeitsstunden unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegte tabellarische Aufstellung behauptet. Der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung geltend macht, hat im Prozess aber nicht nur im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt vielmehr weiter voraus, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG 25.05.2005 - 5 AZR 319/04 - EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1). Hierzu hat der Kläger keinerlei Sachvortrag gehalten. Eine schlüssige Klage liegt damit jedenfalls gegenwärtig nicht vor.
III.
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Referenzen
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