Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 567/11
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.09.2011, Az: 4 Ca 870/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit zustehen. Der Kläger war zunächst Arbeitnehmer der Stadtwerke A-Stadt Holding GmbH. Für ihn bestand eine betriebliche Altersversorgung über die Zusatzversorgungskasse D. Die Stadtwerke A-Stadt Holding GmbH (XY) traf die Entscheidung, sämtliche den Gas-, Wasser- und Dienstleistungsaktivitäten zugeordneten Vermögensgegenstände und Rechtsstellungen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz auf die Beklagte zu übertragen. Dies wurde mit Wirkung zum 01.07.2002 vollzogen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging gem. § 613 a BGB i. V. m. § 324 Umwandlungsgesetz zum 01.07.2002 auf die Beklagte über.
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Mit Datum vom 29.05.2002 wurde zwischen dem Arbeitgeberverband Energie sowie der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ein Fusionstarifvertrag (Bl. 5 ff. d. A.) geschlossen, der unter § 5 "Altersteilzeit und betrieblicher Altersversorgung" Folgendes regelt:
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"1. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem § 2 unterfallen und die bis zum 30. Juni 2002 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben bzw. bis zum 31. Dezember 2002 die Altersteilzeit beantragt haben, gilt der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV-ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils gültigen Fassung fort.
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Betriebsrat und Vorstand des ABC verpflichten sich, Verhandlungen über eine Modifizierung der bestehenden Betriebsvereinbarung "Förderung der Altersteilzeit" aufzunehmen.
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2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem § 2 unterfallen, bleiben in der Z. versichert. Das ABC verpflichtet sich Mitglied der Z. D. zu werden.
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Personen, die nach dem 1. Juli 2002 in das ABC eintreten, werden ebenfalls bei der Z. D. angemeldet und erhalten eine Zusage, die sich nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV -) vom 1. März 2002 richtet.
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ABC, die am 30. Juni 2002 bereits beim ABC beschäftigt waren, verbleiben in den beim ABC vereinbarten betrieblichen Altersversorgungsregelungen."
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Bereits vor der Fusion bestand bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung zur Förderung der Altersteilzeit. Die betrieblichen Regelungen sahen dabei auch vor, dass dann, wenn einem Mitarbeiter nach Ablauf der Altersteilzeit die gesetzliche Altersrente prozentual gekürzt wird, sich der in der Betriebsvereinbarung 1/94 über die betriebliche Altersversorgung geregelte Versorgungszuschuss in anderer, sich zu Gunsten des betroffenen Arbeitnehmers auswirkenden Weise berechnet wird. Beispielsweise sah die Betriebsvereinbarung 1/2000 (Bl. 104 ff. d. A.) in § 14 Abs. 3 Folgendes vor:
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"Wird einem Mitarbeiter nach Ablauf der Alterteilzeit die gesetzliche Altersrente nach den Regeln des Rentenreformgesetzes 1999 und des Rentenkorrekturgesetzes 1999 prozentual gekürzt und hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Gewährung eines Versorgungszuschusses nach der Versorgungsordnung vom 01.01.1983 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung 1/94 inne, wird der Versorgungszuschuss entgegen Ziff. 2.2.4 der Betriebsvereinbarung 1/94 in der Weise ermittelt, als ob eine Kürzung der gesetzlichen Altersrente bis zu 10,8 % nicht stattgefunden hätte."
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Nach der Fusion kam es bei der Beklagten unter dem 14.02.2006 zum Abschluss der Betriebsvereinbarung "Förderung der Altersteilzeit" (Bl. 42 ff. d. A.), diese enthält in § 14 Abs. 3 Folgendes:
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"Wird einem Mitarbeiter, der einen Anspruch auf Gewährung eines Versorgungszuschusses nach der Versorgungsordnung vom 01.01.983 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung 1/94 hat, nach Ablauf der Altersteilzeit die gesetzliche Rente gekürzt, so erfolgt ein Ausgleich der sich wie folgt ermittelt:
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Gesetzlicher Rentenabzug in Prozent abzüglich 7,2 %
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ist der gesetzliche Rentenabzug gleich oder niedriger als 7,2 % so erfolgt kein Ausgleich."
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Unter dem 16.12.2003 vereinbarten die Parteien Altersteilzeit für den Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2010. Ab Mai 2010 erhält der Kläger gesetzliche Rente sowie eine weitere Rente seitens der Zusatzversorgungskasse D.. Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung in Anwendung des § 14 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vom 14.02.2006. In Anwendung des dort vorgesehenen Berechnungsmodus beansprucht er für den Zeitraum Mai 2010 bis einschließlich April 2011 eine Gesamtausgleichszahlung in Höhe von 2.240,-- € (monatlich 186,70 €).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.09.2011, Az.: 4 Ca 870/11 (Bl. 116 ff. d. A.).
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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung von 2.240,-- € nebst gesetzlicher Verzugszinsen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt:
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Weder in unmittelbarer Anwendung der Betriebsvereinbarung, noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stehe dem Kläger der erhobene Anspruch zu. Aus der Regelung in § 14 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vom 14.02.2006 ergebe sich eindeutig, dass nur diejenigen Mitarbeiter einen Anspruch auf teilweisen Ausgleich des gesetzlichen Rentenabzugs erwerben, die aufgrund der früheren Versorgungsordnungen/Betriebsvereinbarungen einen Anspruch auf Gewährung eines Versorgungszuschusses hätten. Mit dieser Regelung habe die Beklagte auch nicht gegen den allgemeinen bzw. den in § 75 BetrVG kodifizierten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Eine sachfremde Gruppenbildung liege nicht vor, da die Beklagte lediglich diejenigen Arbeitnehmer, die von Anfang an in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihr standen und diejenigen, die von der Stadtwerke A-Stadt Holding übernommen wurden, unterschiedlich behandele. Sie habe ausweislich des Fusionstarifvertrag lediglich die jeweiligen bisherigen Versorgungssysteme unverändert beibehalten, welche für die jeweiligen Beschäftigten zum Stichtag 30.06.2002 gegolten hätten. Diese demnach sachlich gerechte Differenzierung werde auch nicht dadurch unwirksam, dass - wie dies der Kläger geltend macht - er bei Weitergeltung des Tarifvertrages Altersteilzeit für den öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 Ausgleichsansprüche nach dessen § 5 Abs. 7 gehabt hätte. Auch wenn der Kläger bei der Stadtwerke A-Stadt Holding GmbH verblieben wäre, hätte er keinen Anspruch bzw. keine Anwartschaft darauf gehabt, dass die nach dem Tarifvertrag in der 2002 geltenden Fassung geregelten Ansprüche auch ihm beim Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab 2008 noch zustehen würden. Es hätte schon im Jahre 2003 zu einer gänzlichen Aufhebung der tarifvertraglichen Altersteilzeitregelungen kommen können.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 21.09.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 07.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 21.11.2011 bis zum 21.12.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 21.12.2001, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 21.12.2011, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 140 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:
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Es sei zwar zutreffend, dass es rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn nach einer Fusion zweier Unternehmen vorher bestandene unterschiedliche Versorgungssysteme nach der Fusion mit der Folge unterschiedlicher Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung der jeweiligen beschäftigten Gruppen fortgeführt würden. Zu berücksichtigen sei aber, dass für den Kläger der zuvor maßgebliche Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) nicht fortgegolten hätte. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, Ansprüche nach § 5 Abs. 7 TV ATZ mit Erfolg geltend zu machen, die zu einem teilweisen Ausgleich der Rentenminderung geführt hätten. § 5 Ziff. 1 des Fusiontarifvertrages belege, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen seien, dass eine Modifizierung der Betriebsvereinbarung Förderung der Altersteilzeit notwendig gewesen sei, um dadurch einen angemessenen Ausgleich für die Gruppe der früheren Mitarbeiter der XY zu erreichen.
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Damit hätte die Betriebsvereinbarung auch für einen angemessenen Ausgleich der Ansprüche aus § 5 Abs. 7 TVATZ sorgen müssen. Verstehe man § 14 der Betriebsvereinbarung vom 14.02.2006 dahingehend, dass dem Kläger kein Anspruch auf den dort geregelten finanziellen Ausgleich bei Rentenkürzung nach Altersteilzeit zustehe, verstoße die Betriebsvereinbarung gegen § 5 Ziff. 1 des Fusionstarifvertrages. Bei diesem Verständnis ergebe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.09.2011, Az.: 4 Ca 870/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.240,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.05.2011) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 25.01.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 171 ff. d. A.), als zutreffend.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechend - begründet.
II.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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Dem Kläger stehen weder nach § 14 der Betriebsvereinbarung "Förderung der Altersteilzeit vom 14.02.2006 (im Folgenden: BV), noch in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die geltend gemachten Ansprüche zu.
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1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 14 BV. Nach dem insoweit nach Auffassung der Berufungskammer eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 3 BV besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nur für Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Gewährung eines Versorgungszuschusses nach der Versorgungsordnung vom 01.01.1983 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung 1/94 haben. Der Anspruch setzt mithin voraus, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Versorgungszuschusses nach Maßgabe der genannten betrieblichen Regelungen zur Altersversorgung besteht. Dies ist bei dem Kläger unstreitig nicht der Fall. Die Altersversorgung des Klägers richtet sich vielmehr nach § 5 Ziff. 2 des Fusionstarifvertrages i. V. m. § 613 a Abs. 1 BGB nach den zum Zeitpunkt vor der Fusion zu seinen Gunsten bestehenden Altersversorgungsregelungen.
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2. Auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben sich keine Ansprüche des Klägers.
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a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Das Gebot der Gleichbehandlung greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf der Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund nicht ausschließen (BAG 21.03.2002 - 6 AZR 144/01 - EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 88).
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b) Vorliegend ergibt sich eine unterschiedliche Behandlung des Klägers zum einen hinsichtlich der in § 5 Ziff. 1 des Fusionstarifvertrages genannten Mitarbeiter, für die der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) in der jeweils gültigen Fassung fortgilt. Zum anderen wird der Kläger anders behandelt als die Mitarbeiter, die bereits vor der Fusion bei der Beklagten beschäftigt waren und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 der BV "Förderung der Altersteilzeit" erfüllen.
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c) Soweit die Tarifvertragsparteien § 5 Ziff. 1 des Fusionstarifvertrages für Mitarbeiter, die bis zum 30. Juni 2002 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben bzw. bis zum 31. Dezember 2002 die Altersteilzeit beantragt haben, die Fortgeltung des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit in der jeweils gültigen Fassung vorgesehen haben, haben sie hierdurch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. ihre sich aus Art. 3 GG ergebenden Bindungen nicht verletzt. Diese Regelung ist vielmehr durch sachliche Gründe gedeckt. Der sachliche Grund für diese nur beschränkte Anordnung der Fortgeltung der Regelungen des TV ATZ rechtfertigt sich daraus, dass es sich um Mitarbeiter handelt, die unter Geltung des TV ATZ und im Vertrauen auf den Fortbestand von dessen Regelungen bereits eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hatten oder die Voraussetzungen, die nach dem TV ATZ zur Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfüllt sein müssen, innerhalb einer eng bemessenen zeitlichen Frist erfüllten. Da derartige Mitarbeiter möglicherweise ihre Lebens- und Berufsplanung bereits konkret auf die sich ihnen nach de TV ATZ bietenden Möglichkeiten eingestellt hatten, war es sachgerecht, für diese Personengruppe eine zeitlich eng begrenzte übertarifliche Übergangsregelung zu schaffen.
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Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass selbst bei Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines monatlich zu gewährenden Versorgungszuschusses nach § 14 Abs. 3 der BV "Förderung der Altersteilzeit" zustehen würde, sondern allenfalls ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Abfindung in Anwendung des § 5 Abs. 7 TV ATZ.
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d) Ein Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. die sich aus Art. 3 GG ergebenden Bindungen folgt auch nicht daraus, dass sie im Fusionstarifvertrag keine ergänzenden, § 14 Abs. 3 der BV "Förderung der Altersteilzeit" entsprechenden Leistungen für diejenigen Mitarbeiter vorgesehen haben, die zuvor bei der XY beschäftigt waren und Altersteilzeit in Anwendung der BV "Förderung der Altersteilzeit" in Anspruch nehmen.
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Die Tarifvertragsparteien haben es insoweit bei den sich aus § 613 a Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB ergebenden gesetzlichen Rechtsfolgen belassen. Zwar galten die Regelungen des TV ATZ an sich nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB individual-rechtlich weiter. Seine Bestimmungen wurden aber gem. § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB durch die Regelungen der BV "Förderung der Altersteilzeit" verdrängt. Unerheblich ist nach Wortlaut und Zweck des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB, ob die beim Betriebsveräußerer geltenden kollektiv-rechtlichen Normen von einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verdrängt werden (vgl. etwa KR-Kündigungsschutzgesetz/Pfeiffer, 9. Aufl., § 613 a BGB Rz. 172). Unerheblich ist auch, ob die kollektiven Vorschriften, die für den Betriebserwerber gelten, bereits beim Betriebsübergang vorlagen, oder erst nach dem Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber abgeschlossen wurden (BAG, 20.04.1994 - 4 AZR 342/93 - EzA § 613 a BGB Nr. 118).
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e) Die Beklagte bzw. die Betriebsparteien waren auch nicht in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, für die Mitarbeitergruppe, der der Kläger angehört, Leistungen vorzusehen, die dem in § 14 Abs. 3 BV "Förderung der Altersteilzeit" vorgesehenen Versorgungszuschuss entsprechen.
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Bei dem Versorgungszuschuss handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung verblieb es aber bei dem Kläger nach § 613 a Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB bei dem Versorgungswerk, welches für den Kläger bereits vor der Fusion galt. Dass sich dieses im hier fraglichen Fall der Altersteilzeit ungünstiger darstellt als die Regelungen, die für die Beschäftigten gelten, die bereits zuvor bei der Beklagten beschäftigt waren, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Gehen nach einem Betriebsübergang Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber über und gewährt der Erwerber dem übernommenen Arbeitnehmern die mit dem früheren Arbeitgeber vereinbarten bzw. sich beim Veräußerer aus Kollektivregelungen ergebenden Arbeitsbedingungen weiter, können die übernommenen Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anpassung an die beim Erwerber bestehenden besseren Arbeitsbedingungen verlangen. Der Arbeitgeber vollzieht in diesem Falle nur die sich aus dem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 S. 1 und 2 BGB ergebenden gesetzlichen Rechtsfolgen, ohne jedoch selbst eine verteilende Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Anwendung des § 324 Umwandlungsgesetz i. V. m. § 613 a BGB. Auch nach längerer Zeit besteht keine Angleichungsverpflichtung (BAG 31.08.2005 - 5 AZR 517/04 - EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 39). Durch die BV "Förderung der Altersteilzeit" vom 14.02.2006 wurden in § 14 auch nicht für die bereits vor der Fusion bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen, die ihrer Art nach zuvor nicht bestanden. Ausweislich der Betriebsvereinbarung 1/2000 "Förderung der Altersteilzeit" (Bl. 104 ff. d. A.) sahen die bereits vor der Fusion bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Regelung der Altersteilzeit eine modifizierte Berechnung des sogenannten Versorgungszuschusses im Hinblick auf eine eventuelle Kürzung der gesetzlichen Altersrente vor. § 14 Abs. 3 der BV "Förderung der Altersteilzeit" vom 14.02.2006 beschränkt sich auf eine Modifizierung dieser bereits zuvor bestehenden Regelung.
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f) Auch aus § 5 Ziff. 1 Abs. 2 des Fusionstarifvertrages folgt keine Verpflichtung der Beklagten bzw. der Betriebsparteien, für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von der XY GmbH auf die Beklagte übergingen, Leistungen vorzusehen, die eine eventuelle Kürzung der gesetzlichen Altersrente im Falle der Altersteilzeit ausgleichen. Die entsprechende tarifliche Regelung sieht lediglich eine Verhandlungsverpflichtung über eine Modifizierung der bestehenden Betriebsvereinbarung "Förderung der Altersteilzeit" vor, ohne dass sich im Tarifwortlaut Anhaltspunkte dafür finden, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Gestaltung einer ggf. abzuschließenden Betriebsvereinbarung inhaltliche Vorgaben machen wollten.
III.
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Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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Referenzen
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- BetrVG § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen 1x
- § 14 BV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- § 5 Abs. 7 TV 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 BV 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 der BV 4x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 4 Ca 870/11 3x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 144/01 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 342/93 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 517/04 1x (nicht zugeordnet)