Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Ta 34/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.11.2011 - 1 Ca 841/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

2

Der Kläger hat nach Maßgabe des rechtskräftigen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 05.05.2011 - beginnend ab dem 05.06.2011 - monatliche Raten in Höhe von 30,00 € auf die Prozesskosten zu leisten. Dieser Zahlungsverpflichtung ist der Kläger bislang nicht nachgekommen. Es sind keinerlei Zahlungen erfolgt. Der Kläger befindet sich daher nunmehr mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als drei Monate im Rückstand. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind somit erfüllt.

3

Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich mittlerweile so verschlechtert, dass ihm nunmehr ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, so steht dies der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbeschlusses nicht entgegen. Der Kläger ist der Aufforderung des Arbeitsgerichts, die behauptete Änderung seiner Einkommensverhältnisse zu belegen, nicht nachgekommen. Darüber hinaus vermag die vom Kläger für die Zeit ab dem 01.11.2011 behauptete Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse - wie das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 02.12.2012 zutreffend ausgeführt hat - den bereits seit dem 05.06.2011 eingetretenen Zahlungsrückstand nicht zu rechtfertigen. Mithin hat das Arbeitsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht und zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.

4

Ergänzend wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 02.12.2012 (Bl. 52 ff. d. A.) Bezug genommen.

5

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

6

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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