Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 25/12

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.12.2011 - 4 Ca 973/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

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I. Die Klägerin hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren Zahlungsklage erhoben mit vier jeweils bezifferten Einzelpositionen in einer Gesamthöhe von 48.726,86 EUR. Im Laufe des Verfahrens hat sich für die Klägerin ihr Prozessbevollmächtigter bestellt. Nachdem das Verfahren länger als drei Monate geruht hatte, hat dieser die Festsetzung des Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.12.2011 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 48.736,86 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin form- und fristgerecht "Widerspruch" eingelegt, den die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher begründet hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2

II. Die Beschwerde der Klägerin ist gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache jedoch nicht begründet.

3

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswertes war gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG zulässig, weil das Verfahren länger als drei Monate geruht hat.

4

Die Klägerin hat vorliegend eine aus vier Einzelforderungen bestehende bezifferte Zahlungsklage in einer Gesamthöhe von 48.736,86 EUR erhoben; sie hat also eine bestimmte Geldsumme eingeklagt. In diesem Fall bestimmt die Höhe der Geldsumme nach § 22 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. § 61 S. 1 GKG die Höhe des Gegenstandswertes. Das offensichtlich unbegründete Rechtsmittel der Beschwerdeführerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes zurückzuweisen.

5

Ein Rechtsmittel ist gegen die vorliegende Entscheidung kraft Gesetzes gem. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Zitiert von

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