Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 468/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.05.2011 - 1 Ca 1743/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung weiteren Arbeitsentgeltes in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Entgelt und dem höheren, vom Entleiherbetrieb an das Stammpersonal gezahlten Entgelt für die Dauer des Einsatzes des Klägers für die Beklagte bei der Firma T. Kunststofftechnik GmbH & Co. KG im Jahre 2007.
- 2
Der Kläger war nach vorhergehender Arbeitslosigkeit vom 15.03.2007 bis zum 23.10.2007 bei der Beklagten, die ein Personaldienstleistungsunternehmen betreibt, nach schriftlichem Vertrag als Produktionshelfer beschäftigt und in diesem Zeitraum bei der vorbezeichneten Firma T. Kunststofftechnik GmbH & Co. KG eingesetzt. Nach der schriftlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis nach den zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeber geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung, unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erhielt der Kläger ein Entgelt der Entgeltgruppe E1, welches in der Zeit vom 15.03.2007 bis 30.09.2007 pro Stunde 6,50 EUR, für die Zeit vom 01.10. bis 23.10.2007 6,85 EUR betrug. Diese Bezüge wurden ausbezahlt, die Beklagte zahlte darüber hinaus einen Nachtzuschlag in Höhe von 15 %. Das sich ergebende Nettogehalt war nicht niedriger als das zuvor vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld.
- 3
Über das Vermögen des Klägers ist seit Januar 2007 ein Verbraucherinsolvenzverfahren anhängig. Treuhänder ist Rechtsanwalt K. K.., U.-straße 1 - 3, 5XXXX S.. Im Januar 2011 teilte die Firma T. SMT GmbH dem Kläger mit, dass im Jahr 2007 an das Stammpersonal der Maschinenbediener bis März 2007 ein Stundenlohn von 10,53 EUR und ab April 2007 ein Stundenlohn in Höhe von 10,91 EUR gezahlt worden sei sowie Nachtzulage und Überstundenzulage in Höhe von 25 %.
- 4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm Arbeitsentgelt in Höhe dieser Bezüge zuzüglich der Zuschläge zustehe. Die Tarifverträge zwischen der CGZP und der Beklagten seien mangels Tariffähigkeit der CGZP nichtig. Eine Zahlungsklage sei vor Mitteilung des Entleiherbetriebs über die Höhe des an das Stammpersonal gezahlten Stundenlohns nicht möglich gewesen. Daher sei die Verjährung durch die am 29.12.2010 beim Arbeitsgericht Trier eingegangene Feststellungsklage gehemmt gewesen. Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Die fehlende Tariffähigkeit der CGZP sei erst durch Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 festgestellt worden. Diese Entscheidung wirke sich auch rückwirkend aus.
- 5
Erstinstanzlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, das laufende Insolvenzverfahren habe auf seine Aktivlegitimation keinen Einfluss. Im Entleiherbetrieb sei er als Maschinenbediener eingesetzt worden. Die Firma T. SMT GmbH sei die Rechtsnachfolgerin der Firma T. Kunststofftechnik GmbH & Co. KG.
- 6
Der Kläger hat beantragt,
- 7
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das im Entleiherbetrieb der Firma T. Kunststofftechnik GmbH & Co. KG gezahlte Stundenentgelt und Zuschläge an ihn für den Abrechnungszeitraum 15.03. bis einschließlich 23.10.2007 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
414,64 € brutto
764,51 € brutto
805,79 € brutto
851,47 € brutto
770,31 € brutto
891,59 € brutto
726,94 € brutto
563,64 € brutto,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
- 8
Die Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Sie hat vorgetragen, der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Kläger könne auch nicht Zahlungen an sich selbst verlangen, auf Grund des über sein Vermögen anhängigen Verbraucherinsolvenzverfahrens und der vorrangig zu befriedigenden Unterhaltsansprüche seines Sohnes. Die Feststellungsklage hemme die Verjährung nicht, etwaige Ansprüche seien mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt. Darüber hinaus seien die Ansprüche wegen Zeitablaufs verwirkt.
- 11
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Firma T. Kunststofftechnik GmbH & Co. KG im Jahr 2007 den vom Kläger angegebenen Stundenlohn und die Zulage bezahlt habe, und dass sie auch Rechtsnachfolgerin sei. Der Kläger sei auch nicht als Maschinenbediener sondern als Produktionshelfer angestellt gewesen. Für die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses könne er ohnehin keinen Betrag fordern, der über den zuvor als Arbeitslosengeld enthaltenen Betrag hinausgehe. Eine rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 könne nicht festgestellt werden.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 25.05.2011 - 1 Ca 1743/10 - verwiesen.
- 13
Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Ziffer 1 als unzulässig behandelt. Der Vorrang der.Leistungsklage stehe der Zulässigkeit entgegen. Die Klage sei insgesamt unbegründet. Denn Ansprüche des Klägers seien weder verjährt noch verwirkt. Die Verjährungsfrist für die im Jahre 2007 entstandenen Ansprüche sei mit Erhebung der Feststellungsklage, die der Beklagten am 04. Januar 2011 somit alsbald zugestellt worden sei, gehemmt. Selbst eine von Anfang an unzulässige Feststellungsklage hätte verjährungshemmende Wirkung. Eine Verwirkung möglicher Ansprüche des Klägers scheide mangels Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen ebenfalls aus.
- 14
Dem Grunde nach stehe dem Kläger ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt und dem an einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs gezahlten Arbeitsentgeltes zu (§§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG).
- 15
Abweichende Regelungen in einem Entgelttarifvertrag der CGZP mit der Beklagten seien unwirksam und somit nicht geeignet, eine Ausnahme im Sinne des § 9 Nr. 2, 3 Halbsatz AÜG gegenüber dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht macht in der Folge umfangreiche Ausführungen, weswegen eine Aussetzung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Tarifunfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erforderlich sei. Die Klage sei deswegen unbegründet, weil für die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses die Vereinbarung schlechterer Arbeitsbedingungen wirksam sei, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoentgelt in Höhe des Betrages erhalte, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat. Dies sei der Fall.
- 16
Für den übrigen Zeitraum stehe ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Lohndifferenz nicht zu. Es fehle an der Darlegung und dem Beweis dafür, dass ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer in dem Entleiherbetrieb den vom Kläger angegebenen Stundenlohn von 10,53 EUR bzw. 10,91 EUR und die Zulage in Höhe von 25 % erhalten habe. Die Beklagte habe bestritten, dass es sich bei der Firma T. SMT GmbH, von welcher der Kläger eine Bescheinigung vorgelegt habe, um Rechtsnachfolgerin der Firma T. Kunststofftechnik GmbH & Co. KG gehandelt habe. Außerdem sei er als Produktionshelfer eingestellt worden und im Kammertermin auf einmal der Beklagten pauschal erklärte, er sei als Maschinenbediener tätig gewesen. Dieser Begriff sei vom Kläger nicht definiert und konkret genug dargelegt worden. Die Stammarbeitnehmer müssten tätigkeitsbezogen vergleichbar sein, also gleiche oder vergleichbare Arbeit leisten, d. h., dass der Entleiher den Arbeitnehmer einseitig auf Grund seines Direktionsrechtes austauschen könne. Hier sei mangels Darlegung des Klägers unklar, ob eine tätigkeitsbezogene Vergleichbarkeit des Klägers und der als Maschinenbediener tätigen Stammarbeitnehmer der Firma T. Kunststofftechnik GmbH & Co. KG vorliege. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Lohndifferenz. Er könne auch im Hinblick auf den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens keine Zahlung an sich selbst verlangen. Über diesen Teil dürfe er auf Grund des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht verfügen.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.
- 18
Das Urteil wurde dem Kläger am 12. Juli 2011 zugestellt. Der Kläger hat am 08. August 2011 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis einschließlich 12. Oktober 2011 verlängert worden war, mit am 07. Oktober 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 19
Der Kläger trägt vor, die Firma T. Kunststofftechnik GmbH & Co. KG habe im Jahre 2006 Insolvenz beantragt. Das Verfahren sei am 01. Januar 2007 eröffnet worden, Insolvenzverwalter sei gewesen Rechtsanwalt A. aus S.. Dieser habe den Betrieb bis 31.10.2007 fortgeführt. Am 01.11.2007 sei es zu einem asset deal gekommen, in dem die Vermögenswerte der Firma auf eine andere Firma, die T. GmbH, übertragen wurden. Die T. GmbH habe später ebenfalls Insolvenz angemeldet und die Vermögenswerte seien dann auf gleiche Weise mit einem anderen Insolvenzverwalter auf die T. SMT GmbH übergegangen. Somit sei zwar diese Firma nicht Rechtsnachfolgerin im formellen Sinne. Sie sei aber Geschäftsnachfolgerin im praktischen, da die Identität des Geschäftsbetriebes durchgängig erhalten bliebe.
- 20
Der Kläger sei von der Beklagten zwar als Produktionshelfer bezeichnet gewesen. Der Entleiherbetrieb habe offensichtlich eine andere Terminologie gegenüber seinem Festpersonal gehabt. Er habe tatsächlich als Maschinenbediener gearbeitet. Hierzu trägt der Kläger ins Einzelne gehend vor. Hauptsächlich habe er an einer Maschine, die die produzierten Kunststoffteile entgratete, gearbeitet. Dort habe er die Kolben einzufüllen, den Apparat anzustellen, während des Laufs zu beaufsichtigen, evtl. Störungen zu beheben oder bei schwereren Störungen die Maschinenschlosser zu verständigen, jeweils nach Ende der Laufzeit des Programms die Maschine auszustellen, die entgrateten Kolben auszuräumen, abzuwiegen und zu verpacken gehabt. Er sei aber auch an anderen Maschinen eingesetzt worden. Dort habe er je nach Bedarf Granulat einfüllen, Störungen beseitigen oder schwerere melden, fertige Teile herausnehmen, abwiegen und verpacken müssen. Er sei in einem Bereich eingesetzt gewesen, in dem die Beschäftigten jeweils an mehreren Maschinen gleichzeitig gearbeitet haben, einmal hier eingefüllt, dann dort kontrolliert, dann dort ausgeräumt haben. Er habe meist mit ein oder zwei Festangestellten des Entleihers zusammengearbeitet. Diese hätten im Wesentlichen die gleichen Arbeiten erledigt wie der Kläger auch mit dem einzigen Unterschied, dass er selbst zu mehr als 50 % an der Entgratungstrommel gearbeitet habe, während sich der Einsatz des Stammpersonals gleichmäßiger auf die Maschinen verteilte. Während der Pausen habe er die Festangestellten bei Bedarf vollumfänglich vertreten. Daher habe er Maschinen bedient und nicht nur untergeordnete Hilfstätigkeiten ausgeübt.
- 21
Er habe auch für die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch, weil er für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen eingestellt gewesen sei. Im Hinblick auf das Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Kläger zuletzt eine Zahlung sämtlicher Ansprüche an den Treuhänder begehrt.
- 22
Der Kläger beantragt zuletzt,
- 23
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25. Mai 2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
a) 414,64 EUR brutto
b) 764,51 EUR brutto
c) 805,79 EUR brutto
d) 851,47 EUR brutto
e) 770,31 EUR brutto
f) 891,59 EUR brutto
g) 726,94 EUR brutto
h) 563,64 EUR brutto
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt K. K., U-straße 1- 3, 5XXXX S., als Treuhänder des Klägers zu zahlen.
- 24
Die Beklagte beantragt,
- 25
die Berufung zurückzuweisen.
- 26
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, weist darauf hin, dass die Tarifunfähigkeit der CGZP noch nicht rechtskräftig feststehe. Die Ansprüche seien u. a. deswegen auch nicht begründet, weil der Kläger nicht als Maschinenbediener eingestellt sei. Im Übrigen bestreite die Beklagte nach wie vor die Rechtsnachfolge des Betriebes, von dem der Kläger eine Bescheinigung vorgelegt hat. Der Vortrag des Klägers über seine speziell ausgeübten Tätigkeiten im Berufungsverfahren sei verspätet. Im Übrigen ergebe sich nicht, dass für einen Produktionshelfer die vom Kläger angesprochene Vergütung im Betrieb üblicherweise gezahlt worden sei. Mit einem Maschinenbediener sei der Kläger auch nach seiner Qualifikation und der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht vergleichbar. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass im Betrieb der Firma T. Produktionshelfer nicht in einem Entgeltsystem erfasst seien, weil es diese im Betrieb nicht gäbe.
- 27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 15.03.2012.
Entscheidungsgründe
- 28
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
- 29
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und weitgehend in der Begründung zu Recht die Klage des Klägers abgewiesen.
- 30
II. Der Klageanspruch des Klägers scheitert nicht daran, dass das Klagebegehren unzulässig ist.
- 31
Der Kläger hat den Mangel eines unbestimmten Klageantrags, der mit dem ursprünglichen Berufungsantrag verfolgt war, nämlich die Zahlung des unpfändbaren Teils der Arbeitsvergütung an ihn und des pfändbaren Teils an den Treuhänder, dadurch geheilt, dass er nach entsprechender Einverständniserklärung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft, die zulässig ist, die Zahlung des gesamten Betrages an den Treuhänder begehrt. Damit wäre ein entsprechender Leistungstitel hinreichend bestimmt und daher vollstreckbar.
- 32
III. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung nach dem "Equal-Pay" Prinzip.
- 33
Auch im Berufungsverfahren ist es dem Kläger nicht gelungen, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür dem Gericht darzulegen. Darauf wurde er vom Arbeitsgericht schon hingewiesen, ohne dass im Berufungsverfahren eine entscheidende Verbesserung des präzisen Sachvortrages des Klägers erfolgt wäre.
- 34
Daher kam es für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht darauf an, ob die CGZP im Jahre 2007 bereits tarifunfähig war und welche Auswirkungen eine evtl. Tarifunfähigkeit auf die Wirksamkeit eines Tarifvertrages hatte, weiter nicht, ob sich der Arbeitgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die Wirksamkeit der abgeschlossenen Tarifverträge verlassen konnte.
- 35
Für die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses scheitert der Anspruch aus der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Nr.2 1. Halbsatz AÜG in der bis zum 29.04.2011 geltenden Fassung. Danach sind Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes vorsehen, es sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld enthalten hat.
- 36
Die Auffassung des Klägers, weil die Lohnvereinbarung für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen getroffen sei, sei die Vereinbarung von Anfang an unwirksam und könne nicht in einen wirksamen ersten Teil und einen unwirksamen zweiten Teil aufgesplittert werden, wird von der Kammer nicht geteilt. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ist ein Verleiher berechtigt, dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zu zahlen. Dies hat die Beklagte getan. Die gesetzliche Bestimmung zielt eindeutig auf die Dauer einer entsprechend geringeren Vergütung und nicht auf die Dauer der im Übrigen bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Leistung einer Arbeitsvergütung.
- 37
Des weiteren ist die Begründung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer den von ihm angegebenen Stundenlohn erhalten hat. Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebes müssen tätigkeitsbezogen vergleichbar sein, also gleiche oder vergleichbare Arbeit leisten. Der Entleiher muss den Arbeitnehmer einseitig auf Grund seines Direktionsrechtes austauschen können.
- 38
Hierzu ist der Sachvortrag des Klägers nicht ausreichend. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren, ohne dass es auf die von der Beklagten angesprochenen Verspätungsfolgen ankäme, die im Übrigen nicht zu einer Zurückweisung des Vorbringens führen würden, nicht präzise dargelegt, weshalb seine Tätigkeit mit der Tätigkeit eines Maschinenbedieners vergleichbar sei. Auch im Sachvortrag des Klägers finden sich wesentliche Unterschiede bezüglich der Bewertung der verschiedenen Tätigkeiten. So beschreibt der Kläger die Bereichseinteilung in vier oder fünf Bereiche, in denen insgesamt schätzungsweise 50 bis 60 unterschiedliche Maschinen standen. Er habe hauptsächlich an einer Entgratungstrommel gearbeitet und hier Einfüllarbeiten, Anstellen des Apparates, Beaufsichtigung des Laufes, Behebung eventueller Störungen, wobei die von dem Kläger zu behebenden Störungen nicht präzise beschrieben waren, Abstellen der Maschine nach Ablauf des Programmes, Ausräumen der Maschine, abwiegen und verpacken, geschildert. Dies sind reine Hilfstätigkeiten. Auch der Einsatz an anderen Maschinen beschreibt reine Hilfstätigkeiten. Welche Qualifikationen der Kläger einsetzen musste hat er nicht dargelegt, im Übrigen fehlt eine Darlegung der Qualifikation, die das von ihm bezeichnete Stammpersonal aufweisen musste, insbesondere die von diesem "Stammpersonal" einzusetzenden Fachkenntnisse sowie deren Einlern- bzw. Anlernzeit. Die Zusammenarbeit mit einem oder zwei Festangestellten allein rechtfertigt für sich nicht die Annahme, er habe mit diesen Festangestellten vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger allein aus haftungsrechtlichen Gründen überhaupt nicht selbständig verschiedene Maschinen bedient haben kann. Für das Merkmal der selbständigen Bedienung hat der Kläger im Übrigen auch ausreichenden Tatsachenvortrag nicht gehalten.
- 39
Nun mag zwar sein, dass es im Betrieb der Beklagten keinen Stammarbeitnehmer gab, der mit dem Kläger gleiche geringfügige Stundenlöhne von 6,50 EUR bzw. 6,85 EUR erhalten hat. Der Kläger hat aber kein betriebliches oder tarifliches System aufgezeigt, nach welchem Arbeitnehmer, die ähnlich wie der Kläger als Produktionshelfer eingesetzt worden waren, im Betrieb der Firma T. bezahlt worden wären. Die Kammer sah sich daher außerstande, dem Kläger weitere Vergütungsansprüche zuzusprechen, die dann möglicherweise gegeben wären, wenn es im Betrieb vergleichbare Arbeitnehmer wie der Kläger als Produktionshelfer gäbe und diese einen über die vorbezeichneten Beträge hinausgehenden Stundenlohn erhalten hätten.
- 40
IV. Aus allem ergibt sich, dass das Rechtsmittel der Berufung des Klägers erfolglos bleiben musste. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 41
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- § 9 Nr. 2, 3 Halbsatz AÜG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Nr.2 1. Halbsatz AÜG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 1 Ca 1743/10 2x (nicht zugeordnet)