Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 44/12

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss vom 25.01.2012 - 4 Ca 45/12 - aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die doppelte Festsetzung eines Ordnungsgeldes mit der Begründung, dass das Verfahren 4 Ca 45/12 zugleich mit dem Verfahren 4 Ca 44/12 verhandelt wurde, wo es bereits zu einer Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150,00 EUR wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens gegen sie als Partei gekommen sei.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Verfahren 6 Ta 43/12 zunächst Bezug genommen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 78 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, §§ 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 380 Abs. 3 ZPO, 567 ff. ZPO zulässig.

4

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

5

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann für das vorliegend gleichzeitig mit dem Verfahren 4 Ca 44/12 verhandelten Verfahren mit den im wesentlichen gleichen Rechtsproblemen nicht noch einmal ein weiteres Ordnungsgeld in gleicher Höhe festgesetzt werden.

6

Das Ordnungsgeld als Sanktion ist als Beugemittel zu verstehen für das künftige prozessuale Verhalten der Parteien (vgl. zutreffend Vonderau, NZA 1991, 336, 339). Der aufgezeigten Absicht wird angesichts der schlüssigen Verbindung der beiden Verfahren durch die bereits vorgenommene und für zutreffend gehaltene Ordnungsgeld-Festsetzung im Verfahren 4 Ca 44/12 nach Meinung der Beschwerdekammer ausreichend Rechnung getragen. Billigt man dem Ordnungsmittel auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter zu (vgl. BVerfGE 58, 159, 162), erscheint die doppelte Anordnung auch unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt - ne bis in idem - nicht gerechtfertigt.

7

Bei Anwendung dieser Grundsätze war die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte fehlerhaft.

8

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

9

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

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