Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 658/11
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.09.2011, Az.: 8 Ca 366/11 wird kostenpflichtig verworfen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen aufgrund der Kündigung vom 03.02.2011, Ansprüche auf Lohn für die Zeit vom 1.Februar 2011 bis 17. April 2011 sowie im Wege der Widerklage über von der Beklagten geltend gemachte Herausgabeansprüche.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.09.2011, Az.: 8 Ca 366/11 (Bl. 183 ff. d. A.).
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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 3. Februar 2011 aufgelöst worden ist, sondern mit Ablauf des 15.März 2011 beendet worden ist. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1) rückständigen Lohn von insgesamt 600,-- € brutto nebst gesetzlicher Verzugszinsen zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin zu 1) und den Widerbeklagten zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte Zug um Zug gegen die Herausgabe von 40,-- € an die Klägerin zu 1) diverse Küchenausstattungsgegenstände herauszugeben. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung vom 3. Februar 2011 aufgelöst worden ist, sondern erst auf Grund der Befristungsabrede mit Ablauf des 17. April 2011 seine Beendigung gefunden hat;
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständigen Lohn für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 17. April 2011 in Höhe von insgesamt 1.020 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 400 € ab dem 1. März 2011, aus weiteren 400 € ab dem 1. April 2011 sowie aus weiteren 220 € ab dem 1. Mai 2011 zu zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen, ein Überstundenentgelt in Höhe von 24.520 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
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ab dem 1. September 2010 aus 2.310 €,
ab dem 2. Oktober 2010 aus 4.490 €,
ab dem 1. November 2010 aus 4.510 €
und ab dem 1. Dezember 2010 aus weiteren 4.530 € zu zahlen.
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Die Kläger haben ferner beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Das genannte Urteil ist den Klägern am 24.10.2011 zugestellt worden. Sie haben hiergegen mit einem am 24.11.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 23.12.2011 bis zum 24.01.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 19.01.2012 begründet. Zur Begründung ihres Rechtsmittels machen die Kläger geltend:
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"Die Klägerin zu 1) war unstreitig bei der Beklagten beschäftigt.
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Das Beschäftigungsverhältnis wollte die Beklagte durch eine fristlose Kündigung beenden, wobei die Begründung der Kündigung andere Arbeitsaufgaben enthielt, als im Arbeitsvertrag mit der Klägerin zu 1) vereinbart worden war.
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Die entsprechenden Verträge wurden bereits in erster Instanz vorgetragen, auch die Kündigung. Auch auf die dort vorgelegten Urkunden und Beweisangebote wird vollumfänglich Bezug genommen.
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Laut Vertrag sollte nämlich die Klägerin zu 1) lediglich als Aushilfe beschäftigt werden, tatsächlich ergab sich durch die bestehenden Öffnungszeiten die Notwendigkeit, dass die Klägerin erhebliche Überstunden ableisten musste und insbesondere auch bedeutungsvollere und qualifizierte Aufgaben übernehmen musste, als dies im schriftlich gefassten Vertrag angegeben war.
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Die Aufgabenerweiterung war notwendig, da zum Betrieb der Gaststätte "G." lediglich drei Personen beschäftigt waren.
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Es handelte sich hier um den Kläger zu 2), Herrn G., der als Koch und Betriebsleiter beschäftigt war, um die den Zeugen D., der bereits benannt worden ist, als Küchenhilfe und die Klägerin zu 1) als Aushilfe.
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Eine Gaststätte, die über 12 Stunden täglich, auch an Sonn- und Feiertagen, geöffnet war und von einem Koch alleine betrieben werden soll, ist in dieser Weise unmöglich zu führen.
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Als Betriebsleiter hat der Kläger zu 2) daher der Klägerin zu 1) weitere Aufgaben übertragen.
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Die Klägerin hat somit weisungsgebunden gehandelt und auch im Auftrage der Beklagten gearbeitet.
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Erkennbar ist dies insbesondere auch an den vorgelegten Umsätzen, wobei die Beklagte bisher die betriebswirtschaftlichen Auswertungen über die Monate der Tätigkeit der Klägerin in der Gaststätte, trotz Anfrage, nicht vorgelegt hat.
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Wenn die Klägerin, wie gemäß der Auflistung, die ausgeführten Stunden abgeleistet hat, so ist ihr auch entsprechender Lohn hierfür zu zahlen.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den erstinstanzlichen Vortrag in vollem Umfange Bezug genommen, einschließlich der Beweisangebote.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz ist daher aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen."
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Die Kläger beantragen,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.09.2011
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch außerordentliche noch durch ordentliche Kündigung vom 03.02.2011 aufgelöst worden ist, sondern erst aufgrund der Befristungsabrede, mit Ablauf des 17.04.2011, seine Beendigung gefunden hat.
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Die Beklagte zu verurteilen weiterhin an die Klägerin rückständigen Lohn für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 17.04.2011 in Höhe von insgesamt 1.020,-- € brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 400,-- € ab dem 01.03.2011, aus weiteren 400,-- € ab dem 01.04.2011, so wie aus weiteren 220,-- € ab dem 01.05.2011, zu bezahlen.
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Die Beklagte zu verurteilen ein Überstundenentgelt in Höhe von 24.520,-- € brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2010 aus 2.310,-- €, ab dem 02.10.2010 aus 4.490,-- €, ab dem 01.11.2010 aus 4.510,-- € und ab dem 01.12.2010 aus weiteren 4.350,-- € zu bezahlten.
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Im Weiteren wird die Widerklage abgewiesen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20. Februar 2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 241 ff. d. A.) hält sie die Berufung mangels ausreichender Begründung i. S. d. § 520 Abs. 3 ZPO für unzulässig.
Entscheidungsgründe
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I. Die Berufung der Kläger ist unzulässig. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausreichend i. S. v. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen worden. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils.
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1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19.05.2011 - 4 AZR 552/09 - Juris, mwN.).
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2. Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat, hat es seine Entscheidung zusammengefasst damit begründet, dass ungeachtet der vereinbarten Befristung nach § 2 des Aushilfsarbeitsvertrages die ordentliche Kündigung auch während der Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses zulässig sei. Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, so dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 15. März 2011 seine Beendigung gefunden habe. Der Klägerin zu 1) stehe daher restliche Vergütung nur für den Zeitraum Februar 2011 und für die Zeit vom 1. bis 15. März 2011 zu. Weitergehende Lohnansprüche bestünden nicht. Auch ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Vergütung für Überstunden im Zeitraum August 2010 bis Januar 2011 bestehe nicht. Die Klägerin sei ihrer diesbezüglichen Darlegungslast nicht gerecht geworden. Sie habe schon nicht ausreichend dargelegt, wann sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben will. Hierfür reiche die Vorlage von Listen, die auch keine Pausenzeiten berücksichtigten, nicht aus. Sie habe trotz entsprechenden Bestreitens der Beklagten auch nicht dargelegt, wann genau sie welche genauen Arbeitsleistungen erbracht haben wolle. Auch eine Billigung der von der Klägerin behaupteten Überstunden durch die Beklagte liege nicht vor (wird ausgeführt). Die Widerklage sei begründet, da die Beklagte Eigentümerin der Gegenstände sei. Hinsichtlich dieser Gegenstände seien die Kläger lediglich Besitzdiener gewesen und hätten sich durch Herausnahme der Gegenstände aus der Gaststätte zu Besitzern aufgeschwungen. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 2 BGB gelte damit zu Gunsten der Kläger nicht, vielmehr gelte zu Gunsten der Beklagten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2 BGB.
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3. Die Berufungsbegründung der Kläger setzt sich mit dieser Begründung nicht in ausreichender Weise argumentativ auseinander. Die Argumentation des Arbeitsgerichts wird mit ihr in keiner Weise angesprochen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Begründung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15.03.2011. Hierzu trifft die Berufungsbegründung keinerlei Aussage. Ebenso befasst sich die Berufungsbegründung mit keinem Wort mit der erstinstanzlichen Begründung der Verurteilung zur Herausgabe von Gegenständen. Die Berufungsbegründung befasst sich vielmehr ausschließlich mit Gesichtspunkten, die einen Mehrarbeitsvergütungsanspruch der Klägerin zu 1) begründen sollen. Auch diesbezüglich fehlt jedoch jegliche argumentative Auseinandersetzung mit der entsprechenden Begründung des angefochtenen Urteils. Das Arbeitsgericht hat die diesbezügliche Klageabweisung ausführlich mit rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten begründet. Aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gesichtspunkten heraus das Urteil hinsichtlich dieses Streitgegenstandes fehlerhaft sein soll, lässt sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen.
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II. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 2 ZPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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Referenzen
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