Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 697/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.10.2011, Az.: 8 Ca 508/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zusteht.

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Der Kläger war zunächst ab dem 01.04.1992 aufgrund eines mit dem Bistum Z geschlossenen Arbeitsvertrages an der Privaten Y-Schule in Bingen beschäftigt. Im Hinblick auf die anstehende Besetzung der Stelle eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an der betreffenden Schule wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15.01.2002 an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Neustadt. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:

3

"Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich aufgrund der Sachlage offensichtlich nicht in das Landesbeamtenverhältnis übernommen werden kann, besteht nur die Möglichkeit, die Funktionsstelle im Angestelltenverhältnis zu übernehmen.
Frage 1: Kann ich weiter Angestellter beim Bistum Z bleiben?
Frage 2: Wie sieht es mit den Versorgungsleistungen (z. B. bei Hilfetätigkeit etc.) aus, die mir bisher als Angestelltem des Bistums Z zustanden? (Hintergrund: die verschärften Bedingungen für Angestellte seit 1999)."

4

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion antwortete mit Schreiben vom 18.01.2002 wie folgt:

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"Sehr geehrter Herr A.,
wie Sie unter Bezugnahme auf das Schreiben des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend richtig bemerken, ist Ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht möglich.
Zu Frage 1.
Da es sich bei der ausgeschriebenen Funktionsstelle um eine staatliche Stelle handelt, können Sie nicht in einem Angestelltenverhältnis bei dem Bistum Z verbleiben.
Zu Frage 2.
Wenn Sie die Stelle annehmen möchten, müssten Sie mit dem Land Rheinland-Pfalz einen Arbeitsvertrag abschließen. Bei den Sozialleistungen dürften sich dann keine Änderungen ergeben. Ihre bei Ihrem momentanen Arbeitgeber erworbenen Rentenansprüche bleiben erhalten. Da Ihr Arbeitsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz nach dem 1.08.1998 begründet wird, hätten Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe gemäß § 40 BAT. Falls Sie jedoch momentan in einem Arbeitsverhältnis stehen, in dem der BAT angewendet wird und Sie einen Beihilfeanspruch haben, müssten Sie diesen auch weiterhin behalten. Eine verbindliche Zusage kann ich ohne eine Prüfung Ihrer Personalakte jedoch nicht geben.
Teilen Sie mir bitte innerhalb von 14 Tagen mit, ob Sie unter diesen Umständen bereit sind, die ausgeschriebene Stelle anzunehmen."

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Mit Schreiben vom 30.01.2002 an das Bischöfliche Ordinariat in Z, von welchem dem Kläger eine Abschrift zugeleitet wurde, beschäftigte sich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erneut mit den Voraussetzungen der Besetzung einer staatlichen Studiendirektorenstelle an der Y-Schule in Bingen mit dem Kläger. In dem betreffenden Schreiben heißt es u.a.:

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"Herrn A. könnte somit die besagte Direktorenstelle nur übertragen werden im Falle seines Wechsels in den Landesdienst im Status eines Angestellten nach dem BAT. Dabei würde er, worauf Sie in Ihrem Schreiben zu Recht hingewiesen haben, den im Kirchendienst bestehenden Beihilfeanspruch verlieren. Ob ihm deshalb allerdings, wie Sie es zum Ausdruck gebracht haben, von einem Eintritt in den Landesdienst abgeraten werden sollte, möchte ich nicht beurteilen. Meines Erachtens muss Herr A. in eigener Abwägung des Für und Wider hierüber selbst befinden. Aus diesem Grunde haben wir ihn mit Schreiben vom 18.01.2002 über den Sachstand in rechtlicher Hinsicht informiert und gebeten, uns mitzuteilen, ob er auch unter den dargestellten, für ihn womöglich finanziell nachteiligen Bedingungen bereit wäre, die ausgeschriebene Stelle zu übernehmen."

8

Der Abschrift des Schreibens war für den Kläger seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion folgender Passus hinzugefügt worden:

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"Bedauerlicherweise müssen wir unser Schreiben vom 18.01.02 insoweit revidieren, als wir Ihnen dort noch unter bestimmten Bedingungen den Fortbestand Ihres Beihilfeanspruches auch im Landesdienst in Aussicht gestellt hatten. Eine nochmalige, kritische Überprüfung dieser Frage anhand der einschlägigen Bestimmungen des BAT und der Beihilfeverordnung hat ergeben, dass Ihnen ein solcher Anspruch als Angestellter des Landes nicht mehr zustünde.

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Ich bin mir darüber im klaren, dass dies den Spielraum Ihrer Überlegungen zusätzlich einschränkt. Im Interesse einer zügigen Fortführung des Verfahrens wäre ich Ihnen dennoch dankbar, wenn Sie uns nunmehr in den nächsten Tagen Bescheid geben könnten, ob Sie trotz alledem weiterhin an der ausgeschriebenen Funktionsstelle interessiert sind."

11

Am 28.05.2002 schloss der Kläger sodann mit dem beklagten Land einen Arbeitsvertrag, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

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§ 1
Herr A.
wird als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz beschäftigt.
Der Einsatz erfolgt an der Privaten Y-Schule, 55411 Bingen.

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§ 2
Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses sind der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), die hierzu ergangenen Änderungen und Ergänzungen, sowie die Anlage 2 l und 2 y zum BAT. Künftige Änderungen des BAT geltend vom Tage des Inkrafttretens der Änderung an auch für dieses Vertragsverhältnis.
Der Tarifvertrag vom 26.05.1964 über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes Rheinland-Pfalz ist nicht anzuwenden.

14

Der Kläger ist privat krankenversichert. In der Zeit vom 26.06.2010 - 01.10.2010 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das beklagte Land gewährte ihm für sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Eine private Absicherung seiner Arbeitsvergütung im Krankheitsfall hat der Kläger erst für die Zeit ab dem 127. Tag vorgenommen.

15

Mit Schreiben vom 14.01.2011 forderte der Kläger das beklagte Land auf, eine Nachberechnung auf Grundlage seines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts in Höhe von 5.625,94 Euro durchzuführen und ihm das Entgelt für den Zeitraum vom 24.08. - 01.09.2010 in Höhe von 7.294, 68 Euro brutto nachzuzahlen. Das beklagte Land wies diese Ansprüche mit Schreiben vom 02.02.2011 zurück.

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Der Kläger, der die Ansicht vertritt, ihm stehe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 18 bzw. im Hinblick auf seine Beschäftigungszeit sogar von 24 Wochen zu, hat erstinstanzlich beantragt,

17

das beklagte Land Rheinland-Pfalz zu verurteilen, das ihm zustehende Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5625,54 EUR monatlich für den Zeitraum vom 24.08.2010 bis 01.10.2010 nach zu berechnen,
das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 7294,68 EUR brutto (1483,68 EUR August 2010, 5625,54 EUR September 2010 und 185,46 EUR Oktober 2010), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2011 zu zahlen.

18

Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes im Übrigen und des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Z vom 28.10.2011 (Bl. 86 - 93 d.A.) Bezug genommen.

21

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2011 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 - 16 dieses Urteils (= Bl. 93 - 100 d.A.) verwiesen.

22

Die gegen dieses, ihm am 16.11.2011 zugestellte Urteil gerichtete Berufung des Klägers ist am 19.12.2011 beim Berufungsgericht eingegangen. Die an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gerichtete Berufungsschrift war bereits am 16.11.2011 in den Briefkasten des Arbeitsgerichts Mainz eingeworfen worden. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der ihm mit Beschluss vom 16.01.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.03.2012 begründet.

23

Nachdem der Kläger mit Schreiben des Berufungsgerichts vom 21.12.2011 auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift hingewiesen worden war, hat er mit Schriftsatz vom 03.01.2012, welcher noch am selben Tag beim Berufungsgericht einging, beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

24

Zur Darstellung der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 03.01.2012 (Bl. 124 - 128 d.A.) Bezug genommen.

25

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts fänden auf das Arbeitsverhältnis nach wie vor die Vorschriften des BAT Anwendung. Bei dem TV-L handele es sich nämlich nicht um eine Änderung des BAT im Sinne des mit dem beklagten Land geschlossenen Arbeitsvertrages. Darüber hinaus müsse der vor Abschluss des Vertrages gewechselte Schriftverkehr berücksichtigt werden, der insbesondere darauf gerichtet gewesen sei, festzuhalten, dass keine Änderungen bei den "Sozialleistungen" einträten; insbesondere mit Blick auf die Entgeltfortzahlung bzw. deren Dauer hätten Änderungen nicht vorgenommen werden sollen. Daher führe auch eine richtig durchgeführte ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass auf das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Entgeltfortzahlung und deren Dauer weiterhin die Regelungen des BAT Anwendung fänden. Dies gelte umso mehr, als in § 3 des Arbeitsvertrages ausdrücklich auf die Bestimmung des § 37 BAT Bezug genommen worden sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 TVÜ-L erfüllt, da für ihn bis zum 31.10.2006 die Vorschrift des § 71 BAT gegolten habe. Dies ergebe sich daraus, dass auch im Rahmen seines früheren Arbeitsverhältnisses mit dem Bischöflichen Ordinariat der BAT angewendet worden sei. Schließlich ergebe sich sein über die Dauer von 6 Wochen hinausgehender Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch aus einer seitens des beklagten Landes in den Schreiben vom 18.01. und 30.01.2002 erteilten Zusage. Als objektiver Erklärungsempfänger habe er - der Kläger - davon ausgehen können, dass sich an der Dauer der Entgeltfortzahlung nichts ändere. Sein Anspruch bestehe sich jedoch jedenfalls, wie bereits erstinstanzlich dargelegt, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Dabei sei es - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - unbeachtlich, ob er den Arbeitsvertrag nicht unterschrieben hätte oder ob er sich entsprechend anderweitig im Rahmen seiner privaten Krankenversicherung abgesichert hätte. Er hätte jedenfalls das eine oder das andere getan, wenn er mit der Aussage konfrontiert worden wäre, dass sich die Dauer seines Entgeltfortzahlungsanspruches verkürze. Insoweit sei es auch nicht sachgerecht, ihn darauf zu verweisen, dass er sich die Kosten für die anderweitige private Absicherung anrechnen lassen müsse.

26

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 09.03.2012 (Bl. 148 - 151 d.A.) Bezug genommen.

27

Der Kläger beantragt,

28

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
das beklagte Land Rheinland-Pfalz zu verurteilen, das ihm zustehende Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5625,54 EUR monatlich für den Zeitraum vom 24.08.2010 bis 01.10.2010 nachzuberechnen,
das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 7294,68 EUR brutto (1483,68 EUR August 2010, 5625,54 EUR September 2010 und 185,46 EUR Oktober 2010), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2011 zu zahlen.

29

Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

31

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 10.04.2012 (Bl. 158 - 165 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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I. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich er Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als begründet erweist und daher die Berufung zulässig ist. Denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen (BGH vom 02.02.2010 - VI ZR 92/09 - NJW-RR 2010, 664, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

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II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

34

Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Vorteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener (vollständiger) Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

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1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich seit dem 01.11.2006 nicht mehr nach dem BAT. Vielmehr finden der TV-L sowie der TVÜ-L Anwendung. Dies ergibt die durchzuführende ergänzende Auslegung des § 2 des Arbeitsvertrages.

36

§ 2 des Arbeitsvertrages enthält eine dynamische Bezugnahme auf den BAT, die den TV-L zunächst nicht erfasst, da der Zusatz, dass auch die den "BAT ersetzenden Tarifverträge" Anwendung finden sollen, nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen wurde.

37

Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält jedoch infolge der Ersetzung des BAT durch den TV-L eine spätestens am 01.11.2006 nachträglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese ergibt, dass die Parteien, wenn ihnen die entstehende Lücke bekannt gewesen wäre, den TV-L und die hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge vereinbart hätten. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die im Bereich des BAT in den Jahren 2005 und 2006 eingetretene Tarifsukzession vorhergesehen hätten. In diesem Fall hätten sie nämlich redlicherweise für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerkes das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession erkennbar nicht ihren Interessen entsprach. Weiterhin hätten sie von den nach der Tarifsukzession in Betracht kommenden Tarifwerken des öffentlichen Dienstes die Anwendung des TV-L und der hierzu beschlossenen Zusatztarifverträge vereinbart (vgl. BAG v. 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 - AP Nr. 76 zu § TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

38

2. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 TVÜ-L, bei deren Vorliegen dem Angestellten ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von 26 Wochen zusteht, sind nicht erfüllt. Der Kläger unterfiel nämlich nicht, wie in § 13 Abs. 3 TVÜ-L vorausgesetzt, der Übergangsregelung des § 71 BAT. Diese Übergangsregelung erfasst nämlich nur solche Angestellte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.07.1994 begonnen hat und fortbesteht. Das Arbeitsverhältnis des Klägers beim beklagten Land wurde indessen erst zum 01.06.2002 begründet. Zuvor war er zwar an der selben Schule beschäftigt, sein Arbeitgeber war jedoch das Bistum Z. § 71 BAT ist nicht dahingehend auszulegen, dass auch Arbeitsverhältnisse erfasst sind, die vor dem 01.07.1994 bei einem Arbeitgeber bestanden haben, der ebenfalls den BAT angewendet hat. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist insoweit nichts hinzuzufügen.

39

3. Der Kläger hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch aus einer Zusage, über die Dauer von 6 Wochen hinaus Entgeltfortzahlung zu leisten. Eine solche Zusage hat das beklagte Land nicht erteilt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Schreibens des beklagten Landes vom 18.01.2002, wo es heißt: "Bei den Sozialleistungen dürften sich dann keine Änderungen ergeben", sowie (am Ende des Schreibens): "Eine verbindliche Zusage kann ich ohne eine Prüfung Ihrer Personalakte jedoch nicht geben".

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4. Der Kläger hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Diesbezüglich fehlt es nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, denen insoweit nichts hinzuzufügen ist, bereits an einer Aufklärungspflichtverletzung seitens des beklagten Landes. Darüber hinaus hat der Kläger auch nach wie vor nicht dargetan, ob und inwieweit eine etwaige Verletzung der behaupteten Aufklärungspflicht bei ihm zu einem Schaden geführt hat. So hat der Kläger - auch im Berufungsverfahren - nicht etwa behauptet, dass er bei einer aus seiner Sicht zutreffenden Aufklärung den Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land nicht oder jedenfalls nicht in dieser Form abgeschlossen hätte. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er sich bei Kenntnis der Sachlage u.U. um Rahmen seiner privaten Krankenversicherung umfassender abgesichert hätte. In diesem Fall müsste sich der Kläger jedoch in Ansehung der im Schadensersatzrecht geltenden Differenzhypothese die Kosten einer solchen Absicherung auf seinen Schaden anrechnen lassen.

41

III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

42

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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