Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 93/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.01.2012 - 3 Ca 1164/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer angefochtenen Aufhebungsvereinbarung.

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Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.01.2000 als Verkäufer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 1.500,- € beschäftigt. Nach einem Gespräch am 15.08.2011, bei dem der Geschäftsführer der Beklagten Herrn Rechtsanwalt Dr. L. anwesend war, machte die Beklagte den Kläger für aufgetretene Inventurdifferenzen in fünfstelliger Höhe verantwortlich, darüber hinaus für den Verlust eines Herrenduftes "C." mit einem Verkaufspreis von 135,95 €. Dieses Parfüm war in dem verschlossenen Spind des Klägers aufgefunden worden, denen die Beklagte mit einem Zweitschlüssel geöffnet hatte. Der Kläger erklärte, diesen Duft habe er von seiner Kollegin H. geschenkt erhalten. Der Geschäftsführer der Beklagten befragte diese unmittelbar telefonisch. Sie erklärte, dem Kläger den vorgenannten Duft nicht geschenkt zu haben.

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In diesem Gespräch wurde dem Kläger die außerordentliche Kündigung und eine Strafanzeige mit der eventuellen Folge einer Hausdurchsuchung in Aussicht gestellt.

4

Der Kläger unterzeichnete dann zum Ausgleich für abhanden gekommene Waren ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 5.000,- € abzüglich noch zu verrechnender Ansprüche wegen vermögenswirksamer Leistungen sowie eine Aufhebungsvereinbarung, die Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist. Nach dieser endete das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 15.08.2011. Der Kläger hat über seinen Prozessbevollmächtigten die Willenserklärung mit Schreiben vom 25.08.2011 wegen widerrechtlicher Drohung angefochten.

5

Er hat die Auffassung vertreten, allein die Anwesenheit des Rechtsanwalts habe ihn eingeschüchtert. Er habe für sämtliche von der Beklagten konkret benannten Artikel Kaufbelege vorweisen können. Gleichwohl habe ihn die Beklagte weiter mit fristloser Kündigung, Strafanzeige und Hausdurchsuchung gedroht, falls er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichne. Für etwaige Inventurdifferenzen sei er nicht verantwortlich. Er habe alle seine Waren bezahlt. Die Spindkontrolle halte er für unzulässig. Den dabei entdeckten Herrenduft "C." habe die Beklagte in der Filiale, in welcher er beschäftigt war, gar nicht geführt. Der Aufhebungsvertrag sei auch insoweit unrichtig, als es in ihm heiße, er habe sämtlichen ihm zustehenden Urlaub in Natura bekommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 15.08.2011 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

8

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie habe festgestellt, dass jedenfalls 2 Kosmetikartikel darunter auch der Herrenduft "C." nicht bezahlt geworden seien. Nachdem der Kläger wegen der hohen Inventurdifferenzen sich einsichtig erklärt habe, einen Betrag in Höhe von 5.000,- € zu zahlen, sei das Schuldanerkenntnis ausgefüllt und unterzeichnet worden. Ihre daran anschließende Frage, ob der Kläger sich vorstellen könne, weiter bei ihr zu arbeiten, habe dieser verneint. Hierauf sei auf die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages hingewiesen worden, welchen er dann ohne Bedenken oder weitere Fragen direkt unterzeichnet habe.

11

Sie habe auch eine fristlose Kündigung vernünftigerweise in Erwägung ziehen dürfen. Der Herrenduft "C." sei Ende Januar 2011 auf Anforderung von ihrer Filiale in N. im Wege des Filialtauschs in die T. Filiale geschickt worden. Einen Kaufbeleg habe der Kläger nicht vorweisen können. Er habe auch den Herrenduft nicht von der Arbeitnehmerin H. geschenkt bekommen, was vor der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung durch Nachfrage bei Frau H. bestätigt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 12.01.2012 verwiesen.

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In diesem Teilurteil, welches sich nur mit der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages befasst, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Beklagte dem Kläger mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige gedroht habe. Diese Drohung sei jedenfalls nicht widerrechtlich gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Es sei nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Vom Arbeitgeber könne nicht verlangt werden, dass er bei seiner Abwägung generell die Beurteilung eines Arbeitsgerichts vorweg nehme. Nur wenn er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen müsse, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, dürfe er die Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen. In der konkreten Situation sei eine Androhung einer außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich; ein verständiger Arbeitgeber habe sie in Erwägung ziehen dürfen. Der Kläger habe in Bezug auf den Herrenduft "C." keine substantiierte oder glaubhafte Einlassung dazu abgegeben, wie dieser rechtmäßig in seinen Besitz gelangt sein solle. Der mit einem Preisetikett der Beklagten versehene Herrenduft sei Ende Januar 2011 von deren Neustädter in die T. Filiale gesandt worden und zwar auf Anforderung. Dieser in das Warenwirtschaftssystem eingebuchte Herrenduft sei weder verkauft oder ausgebucht, noch weiterhin im Sortiment der T. Filiale vorhanden. Genau dieser Herrenduft sei im Spind des Klägers gefunden worden. Der Geschäftsführer habe Frau H. sofort telefonisch kontaktiert und befragt, ob sie dem Kläger den Duft geschenkt habe. Dies habe sie verneint. Eine Beweisaufnahme sei insoweit nicht erforderlich gewesen.

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Der Kläger habe hinreichend substantiiert nicht vorgetragen. Er habe zunächst schriftsätzlich lediglich behauptet, Kaufbelege für sämtliche am 15.08.2011 zur Sprache gekommenen Kosmetikartikel vorlegen zu können und habe den Herrenduft "C." bei der Beklagten gar nicht entwenden können, da diese ihn überhaupt nicht führe. Beide Einlassungen seien nicht nur zweifelhaft sondern auch nach eigenem Vortrag des Klägers schlichtweg falsch. So habe er später einräumen müssen, einen Kaufbeleg für den Herrenduft nicht vorweisen zu können und im Prozess erstmals im Kammertermin auf gerichtliche Nachfrage behauptet, Frau H. habe ihm den Duft geschenkt. Mit seinem Vortrag, die Beklagte führe den Duft gar nicht, habe er sich bereits an der Grenze zur prozessualen Wahrheitspflicht bewegt. Auch sei seine Einlassung wann denn die Schenkung erfolgt sein soll, mit seinen Äußerungen absolut nicht plausibel und glaubwürdig. Der Kläger habe auch keinen Grund oder Anlass benannt, weshalb die Kollegin H. ihm einen so teuren Herrenduft überhaupt hätte schenken sollen. Die Beklagte durfte von einem Eigentums- bzw. Vermögensdelikt zu ihren Lasten ausgehen und eine hierauf gestützte fristlose Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte den Herrenduft im Spind des Klägers gefunden habe. Der Kläger habe unstreitig gestellt, dass der Duft sich dort befunden habe, somit komme es nicht darauf an, ob ein etwaiges Beweisverwertungsverbot zum Tragen komme, weil ein Sachvortrag zum Bewertungsverbot dem deutschen Zivilprozessrecht grundsätzlich fremd sei. Die Tatsache, dass der Duft sich im Spind des Klägers befunden habe, sei unstreitig.

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Die Aufhebungsvereinbarung sei auch nicht deshalb nichtig, weil sie eventuell inhaltlich unrichtig sei, soweit es in ihr heiße, der Kläger habe sämtlichen ihm zustehenden Urlaub erhalten. Im Hinblick auf die Aufhebungsklausel selbst fände eine Inhaltskontrolle nicht statt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

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Das Urteil wurde dem Kläger am 01.02.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 22.02.2012 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 02.04.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Der Kläger rügt die Sachbehandlung durch das Arbeitsgericht. Die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 02.01.2012, zugestellt am 06.01.2012, ergänzend zu dem Herrenduft "C." vorgetragen. Erstmals in diesem Schriftsatz sei klargestellt worden, dass dieser Duft in der Filiale überhaupt nicht geführt wurde und ein Filialtausch behauptet worden. Hierzu habe der Kläger keinen eigenen Sachvortrag vor dem Kammertermin am 12.01.2012 formulieren können, worauf im Kammertermin ein Schriftsatznachlass beantragt wurde. Dieser Antrag sei nochmals wiederholt worden im Zusammenhang mit der konkreten Sachantragsstellung. Im Kammertermin sei sowohl seitens des Klägers als auch durch seinen Prozessbevollmächtigten mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung durch die Beklagte nicht zutreffend sei und man diesen Komplex in einem vorbehaltenen Schriftsatz unter Berücksichtigung der nunmehr von der Beklagten gemachten Angaben hinsichtlich des Filialtausches abhandeln wolle. Über einen Antrag auf Bewilligung eines Schriftsatznachlasses sei vom Arbeitsgericht nicht entschieden worden. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Behandlung des Sachvortrags als zugestanden bzw. unstreitig sei nicht zutreffend. Der Kläger habe eine Erklärung dafür abgegeben, wie er in den Besitz des Herrenduftes "C." gekommen sei. Weitere Aussagen seien jedoch im Kammertermin nicht protokolliert worden. Die Ausführung des Arbeitsgerichts bezüglich der Spindkontrolle würden ebenfalls angegriffen. Die Beklagte habe mit Ausnahme des angeblich abhanden gekommenen Herrenduftes "C." keine Tatsachen geschildert, die bei einem verständigen Arbeitgeber einen Entschluss zur fristlosen Kündigung mit dem betreffenden Arbeitnehmer hätte stützen können. Demgemäß sei eine Kontrolle des Spindes des Klägers auch nicht gedeckt durch einen hinreichenden oder gar dringenden Tatverdacht. Diese Kontrolle sei im konkreten Fall rechtswidrig.

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Der Kläger beantragt,

20

unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Trier vom 12.01.2012, AZ: 3 Ca 1164/11, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 15.08.2011 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Berufung des Klägers für unzulässig, weil er nicht dargelegt habe welche Ausführungen er im Falle eines Schriftsatznachlasses gemacht hätte.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.06.2012.

Entscheidungsgründe

25

I.  Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO):

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Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Tat nicht vorgetragen hat, welchen Sachvortrag, den das Arbeitsgericht in seinem Urteil nicht berücksichtigt habe, er gehalten hätte, wäre ihm ein Schriftsatznachlass eingeräumt worden. Auch im Berufungsverfahren hat er diesbezüglich keinerlei neuen Tatsachen benannt.

27

Dies macht die Berufungsbegründung allerdings nicht für unzulässig, weil sich der Kläger auch gegen den weiteren tragenden Punkt der Entscheidung wendet, das Arbeitsgericht habe das mit einer unzulässigen Spindkontrolle gefundene Beweismittel des Herrenduftes "C." im Besitz des Klägers zu seinen Lasten verwertet. Damit macht er, wenn auch am Rande geltend, dass die diesbezügliche Entscheidung des Arbeitsgerichts insgesamt unrichtig ist. Ob diese Erwägungen zutreffend sind, kann im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels unerörtert bleiben.

28

II.  Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass durch die Aufhebungsvereinbarung das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet wurde. Diese Aufhebungsvereinbarung ist nicht widerrechtlich durch Drohung zustande gekommen, so dass dem Kläger ein Anfechtungsrecht nicht zur Seite steht.

29

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher vollumfänglich Bezug auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.

30

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf folgendes hinzuweisen:

31

Die Rüge, das Arbeitsgericht habe Sachvortrag des Klägers nicht berücksichtigt, geht fehl. Das Arbeitsgericht hat sehr wohl die im Kammertermin vom Kläger gemachten Einlassungen bewertet. Der Kläger hat im Berufungsverfahren auch keine weiteren Tatsachen behauptet, die substantiiert die Behauptung der Beklagten erschüttern könnten, bei dem Herrenduft "C." handele es sich um ein Erzeugnis der Beklagten, erkennbar aus dem Etikett, welches in der Filiale geführt wurde, belegt durch den dokumentierten Wechsel von der Filiale N. nach der Filiale Trier. Konkrete tatsächliche Behauptungen hierzu hat der Kläger weder im Kammertermin erster Instanz noch im Berufungsverfahren, hierzu wäre er innerhalb der Berufungsbegründungsfrist aufgefordert gewesen, Tatsachenvortrag zu halten, gemacht. Der Kläger hat vielmehr in erster Instanz, hierauf nimmt seine Berufungsbegründung offensichtlich Bezug, vor dem Arbeitsgericht in mündlicher Verhandlung nochmals erklärt, er habe den Herrenduft "C." geschenkt bekommen und zwar von der Kollegin H.. Dass diese auf telefonische Anfrage des Geschäftsführers eine Schenkung verneint hat, hat der Kläger weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren bestritten.

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Angesichts des Umstandes, dass nämlich ein Herrenduft im Spind des Klägers gefunden wurde, der circa 135,- Euro Verkaufspreis hatte, der dem Verkaufssortiment der T. Filiale angehörte und für die der Kläger weder einen Kaufbeleg noch eine plausible Erklärung für die Inbesitznahme liefern konnte, rechtfertigt die Feststellung, dass ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

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Das Gericht konnte auch den Umstand des Vorfindens des Herrenduftes im Spind des Klägers verwerten. Auch hier hat das Arbeitsgericht insgesamt zutreffende Ausführungen gemacht, sie orientieren sich auch an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 13.12.2007, NZA 2008, 1010 f. Hier wird auf die Ausführungen auf Seite 9, 1. Absatz, letzter Satz des angefochtenen Urteil ausdrücklich verwiesen. Die diesbezüglichen Erwägungen sind zutreffend.

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III.  Nach allem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

35

Für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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