Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Ta 141/12
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2012, Az. 11 Ca 980/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ungeachtet des Verweisungsbeschlusses vom 15.5.2012 über den Prozesskostenhilfeantrag und die Beschwerde gegen den die Bewilligung Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 20.6.2012 entschieden. Der Kläger hat seine Klage vor Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zurückgenommen, so dass die Wirkungen des noch nicht rechtskräftigen Beschlusses nach § 269 Abs. 3 ZPO entfielen. Anhängig blieb allein das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren. Im reinen Prozesskostenhilfeverfahren finden die §§ 17 bis 17 b GVG keine Anwendung (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2009, Az. 3 Ta 164/09, juris; Zöller/Gummer, ZPO 28. Aufl., Vor §§ 17-17b GVG Rz. 12 mwN.). Im Gegensatz zu einer unbedingt erhobenen Klage, die noch anhängig und mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden ist (vgl. dazu etwa LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 12 Ta 574/11, juris), bedarf es in diesem Fall im Interesse der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens keiner Verweisung an das zuständige Gericht des zutreffenden Rechtswegs.
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2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass bei der gebotenen summarischen Überprüfung für die Klage, soweit für diese keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestanden. Es trifft zwar zu, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete (Teil-) Erfüllung einer geltend gemachten Forderung denjenigen trifft, der sich hierauf beruft. Allerdings hat sich die Gegenpartei hierzu nach § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ihrerseits im Einzelnen zu erklären. Dem ist der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht geworden. Er hat lediglich pauschal behauptet, die von ihm selbst eingeräumten Zahlungen von ca. 3.000,- EUR beträfen andere Forderungen. Dies ist nicht ausreichend: Die Zahlung wurde in dem Zeitraum geleistet, in welchem der Kläger auch die von ihm mit der Klage geltend gemachten Leistungen erbracht haben will. Er hatte in der Klage behauptet, die Beklagte habe keinerlei Zahlungen geleistet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum noch irgendwelche weiteren Leistungen an die Beklagte erbracht hätte oder die Beklagte dem Kläger aus anderem Rechtsgrund zur Zahlung verpflichtet sein könnte. Angesichts dessen wäre es Sache des Klägers gewesen, näher darzulegen, auf welche Forderungen, die nicht Gegenstand der Klage waren, seiner Ansicht nach Zahlungen erbracht wurden.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
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Referenzen
- 12 Ta 574/11 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Ta 164/09 1x
- GVG § 17b 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- GVG § 17 1x
- 11 Ca 980/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x