Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 589/11
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.6.2011 - 6 Ca 2066/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 13.484,18 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus 2.240,53 € seit dem 16.12.2007
- aus 2.287,58 € seit dem 16.12.2008
- aus 2.335,61 € seit dem 16.12.2009
- aus 2.384,66 € seit dem 16.12.2010
- aus 2.456,20 € seit dem 16.12.2011
- sowie aus jeweils 444,90 € seit dem 16.6.2008,
dem 16.6.2009, dem 16.6.2010 und dem 16.6.2011.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat 65 % und die Beklagte zu 1. 35 % der Gerichtskosten beider Instanzen zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 2. voll und 29 % der außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 1. zu tragen. Die Beklagte zu 1. hat 35 % der außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für die Kalenderjahre 2007 - 2011.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten zu 1. seit dem 01.07.1979, zuletzt als Betriebsbuchhalter beschäftigt. Er war Vorsitzender des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Seine monatliche Bruttovergütung belief sich zuletzt auf 4.086,92 Euro. Darüber hinaus erhielt er jeweils mit der Vergütungsabrechnung für November ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.241,21 Euro brutto sowie jeweils mit der Abrechnung für Mai ein Urlaubsgeld in Höhe von 684,00 Euro brutto.
- 3
Im Mai/Juni 2007 fanden zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. Gespräche bezüglich des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages statt. Im Rahmen dieser Gespräche wurde dem Kläger zunächst ein handschriftlicher Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung vorgelegt, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 24 d.A. Bezug genommen wird und der unter Ziffer 3. folgende Formulierung enthielt:
- 4
"Herr B. erhält bis zum 31.12.2011 eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 4.086,92 €, die bis zum 31.12.2011 fix ist".
- 5
In den folgenden Tagen fanden diverse Gespräche zwischen dem Kläger und einem ehemaligen Mitgeschäftsführer der Beklagte zu 1. statt. Im Rahmen dieser Gespräche wurde u.a. auch über die Weihnachts- und Urlaubsgeldansprüche des Klägers verhandelt. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Unter dem 13.06.2007 unterzeichneten der Kläger sowie die beiden seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten zu 1. schließlich einen Aufhebungsvertrag, der in Ziffer 3 folgende Bestimmung enthält:
- 6
"Herr B. erhält bis zum 31.12.2011 eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 4.086,92 € einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die bis zum 31.12.2011 fix ist".
- 7
Wegen des Inhalts der Aufhebungsvereinbarung vom 13.06.2006 im Einzelnen wird auf Blatt 25 d.A. Bezug genommen.
- 8
In der Folgezeit wurde die Arbeitsvergütung des Klägers - ebenso wie die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung von 130.000,00 Euro - von der Beklagten zu 2. abgerechnet und ausgezahlt. Der Kläger erhielt jedoch fortan weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld.
- 9
Mit seiner am 22.12.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 09.06.2011 erweiterten Klage hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2007 bis einschließlich 2010 sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld für die Jahre 2008 bis einschließlich 2011 in Anspruch genommen.
- 10
Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streit-standes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.06.2011 (Bl. 122 bis 129 d.A.).
- 11
Der Kläger hat beantragt,
- 12
die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn rückständiges Weihnachtsgeld für das Jahr 2007 in Höhe von € 3.241,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.12.2007 zu zahlen;
- 13
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn rückständiges Urlaubsgeld für das Jahr 2008 in Höhe von 684,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.06.2008 zu zahlen;
- 14
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn rückständiges Weihnachgeld für das Jahr 2008 in Höhe von € 3.241,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2008 zu zahlen;
- 15
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn rückständiges Urlaubsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von € 684,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.06.2009 zu zahlen;
- 16
die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn rückständiges Weihnachtsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von € 3.241,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen;
- 17
die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn rückständiges Urlaubsgeld für das Jahr 2010 in Höhe von € 684,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2010 zu zahlen;
- 18
die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn rückständiges Weihnachtsgeld für das Jahr 2010 in Höhe von € 3.241,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen;
- 19
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn rückständiges Urlaubsgeld für das Jahr 2011 in Höhe von € 684,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen.
- 20
Die Beklagte hat beantragt,
- 21
die Klage abzuweisen.
- 22
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.06.2011 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 129 bis 133 d.A.) verwiesen.
- 23
Gegen das ihm am 19.09.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.10.2011 Berufung eingelegt und diese am 18.11.2011 begründet.
- 24
Im Laufe des Berufungsverfahrens ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Beklagte seit dem 01.01.1997 Mitglied des Landesverbandes Beton- und Bimsindustrie Rheinland-Pfalz e.V. ist, sowie dass der Kläger Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ist, und dass somit die zwischen diesen Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
- 25
Der Kläger, der im Laufe des Berufungsverfahrens die Klage erweitert hat auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2011, macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die in Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages enthaltene Formulierung nicht dahingehend zu verstehen, dass in der genannten monatlichen Bruttovergütung von 4.086,92 EUR das Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit eingeschlossen sei und daher kein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung der betreffenden Sonderzuwendungen bestehe. Das Wort "einschließlich" könne nämlich auch im Sinne des synonymen Begriffs "nebst" verstanden werden. Das Arbeitsgericht sei daher zumindest gehalten gewesen, über die erstinstanzlich dargelegten Umstände, die zu der betreffenden Formulierung geführt hätten, Beweis zu erheben. Der Zahlungsanspruch ergebe sich jedenfalls aus dem Umstand, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten ihm im Rahmen der dem Aufhebungsvertrag vorhergehenden Verhandlung die zusätzliche Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zugesagt habe. Schließlich stünden ihm die streitbefangenen Ansprüche zumindest auf der Grundlage der maßgeblichen, auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge zu, da ein Verzicht auf diese Ansprüche gemäß § 4 Abs. 4 TVG nicht möglich sei. Auch die Beklagte zu 2. sei passiv legitimiert. Zwischen der Beklagten zu 2. und ihm sei nämlich konkludent ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 2. ihm sowohl seine Vergütung ausgezahlt als auch ihn bei der Sozialversicherung angemeldet habe. Dadurch habe die Beklagte zu 2. zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie als Arbeitgeber für ihn tätig werden möchte und ihm dadurch zumindest konkludent den Abschluss eines Arbeitsvertrages angeboten. Dieses Angebot habe er dadurch angenommen, dass er widerspruchslos die Zahlung der monatlichen Vergütung akzeptiert und indem er die Beklagte zu 2. als seinen Ansprechpartner in allen arbeitsrechtlichen Belangen genutzt habe. Deren Behauptung, sie habe lediglich aus organisatorischen Gründen die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1. erfüllt und dieser in Rechnung gestellt, werde bestritten. Zumindest folge das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten zu 2. aus den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Auf den Umstand, dass er keine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt habe, komme es nicht an. Insoweit sei es ausreichend, dass er der Beklagten zu 2. potentiell als Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden habe.
- 26
Der Kläger beantragt,
- 27
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Weihnachtsgeld für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 3.241,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2007 zu zahlen,
- 28
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Urlaubsgeld für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 684,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2008 zu zahlen,
- 29
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Weihnachtsgeld für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 3.241,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2008 zu zahlen,
- 30
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Urlaubsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 684,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.06.2009 zu zahlen,
- 31
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Weihnachtsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 3.241,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.12.2009 zu zahlen,
- 32
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Urlaubsgeld für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 684,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2010 zu zahlen,
- 33
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Weihnachtsgeld für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 3.241,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen,
- 34
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Urlaubsgeld für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 684,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen,
- 35
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger rückständiges Weihnachtsgeld für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 3.241,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zu zahlen.
- 36
Die Beklagten beantragen,
- 37
die Berufung zurückzuweisen.
- 38
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und machen darüber hinaus geltend, die streitbefangenen Ansprüche stünden dem Kläger auch nicht auf der Grundlage tarifvertraglicher Vorschriften zu. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger auf der Grundlage des Aufhebungsvertrages umfangreiche Leistungen erhalten habe sowie von der Arbeit freigestellt worden sei, was zusätzlich einen geldwerten Vorteil darstelle. Die dem Kläger gezahlte Arbeitsvergütung übersteige das Tarifgehalt deutlich. Von einem Verzicht auf tarifliche Ansprüche könne daher keine Rede sein. Eine Passivlegitimation der Beklagten zu 2. sei nach wie vor nicht erkennbar. Diese habe lediglich aus organisatorischen Gründen die Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1. erfüllt und dieser in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 1. habe dem Kläger in der Auflösungsvereinbarung wegen dessen Position als Betriebsratsmitglied derart horrende Zahlungen zugesagt, dass man es vorgezogen habe, die monatlichen Zahlungen und die Abfindungszahlung über die Beklagte zu 2. laufen zu lassen. Wären diese Zahlungen im Betrieb der Beklagten zu 1. bekannt geworden, so hätte dies zu erheblichen Störungen des Betriebsfriedens geführt.
- 39
Zur Darstellung aller Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 40
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.
II.
- 41
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. für die Jahre 2007 bis 2011 Anspruch auf Zahlung tariflicher Jahressondervergütungen (Weihnachtsgeld) sowie für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils Anspruch auf Zahlung eines tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe der im Tenor ausgeurteilten Beträge. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1. ist nicht begründet. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage ist insgesamt unbegründet.
- 42
1. Die streitbefangenen Ansprüche des Klägers auf Weihnachts- und Urlaubsgeld ergeben sich nicht bereits unmittelbar aus Ziffer 3 des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. geschlossenen Aufhebungsvertrages vom 13.06.2007.
- 43
Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden und sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils mit Ausnahme des zweiten Absatzes auf Seite 13 des Urteils (= Bl. 133 d. A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Insoweit besteht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
- 44
Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die in Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages enthaltene Regelung nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass dem Kläger über die dort genannte monatliche Bruttovergütung von 4.086,92 EUR hinaus ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zustehen soll, sondern dass es sich hierbei um eine eindeutige, nicht auslegungsbedürftige Klausel handelt, nach deren Inhalt etwaige Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche in der zugesagten Monatsvergütung enthalten sind. Zwar trifft es zu, dass der Begriff "einschließlich" umgangssprachlich auch als Synonym des Begriffs "nebst" verwendet werden kann. Ganz überwiegend und im Rechtsverkehr sogar ausnahmslos wird das Wort "einschließlich" jedoch im Sinne von "inclusive" bzw. "unter Einschluss" verwendet und verstanden. Darüber hinaus ist vorliegend - worauf das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung ebenfalls zutreffend abgestellt hat - der in Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung enthaltene Relativsatz ("…., die bis zum 31.12.2011 fix ist") von Bedeutung. Dieser Relativsatz bezieht sich eindeutig auf die vorgehend genannte "monatliche Bruttovergütung", welche ihrerseits wieder konkretisiert wird durch den Zusatz "einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld". Sollte, wie der Kläger meint, Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages dahingehend zu verstehen sein, dass er eine monatliche Bruttovergütung von 4.086,92 EUR zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten solle, so ließe sich dies sprachlich nicht mit dem im Singular gehaltenen Relativsatz ("die bis zum 31.12.2011 fix ist") in Einklang bringen. Der Wortlaut der Vertragsklausel spricht daher eindeutig dafür, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zusätzlich gezahlt werden sollten. Anknüpfungspunkte für eine Auslegung im Sinne des Klägers sind in der betreffenden Klausel nicht enthalten.
- 45
Auch aus dem Umstand, dass im ersten Entwurf des Aufhebungsvertrages der Zusatz "einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld" nicht enthalten war, lässt sich nicht ableiten, dass diese Leistungen nunmehr zusätzlich erfolgen sollten. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich der unterzeichnete Aufhebungsvertrag von dem betreffenden Entwurf nicht nur in der Einfügung dieses Zusatzes, sondern auch bezüglich der vereinbarten Abfindungssumme unterscheidet. Diese wurde gegenüber dem ersten Entwurf von 120.000,00 EUR auf 130.000,00 EUR erhöht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen der sich an die Vorlage des ersten Entwurfes anschließenden Verhandlungen die Höhe der zunächst genannten Abfindungssumme beanstandet hat. Daher ist es naheliegend, dass durch die Formulierung "einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld" die streitbefangenen Ansprüche auf Sonderzuwendungen im Gegenzug zur Erhöhung der Abfindungssumme ausgeschlossen werden sollten.
- 46
Auch aus der Behauptung des Klägers, der seinerzeitige Mitgeschäftsführer der Beklagten habe ihm im Rahmen der Verhandlungen die Weiterzahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld mit der Bemerkung zugesagt, dass hieran die Aufhebungsvereinbarung nicht scheitern solle, lassen sich die streitgegenständlichen Ansprüche nicht herleiten. Unstreitig haben die Parteien nämlich bezüglich der im Aufhebungsvertrag enthaltenen Regelungen die Schriftform vereinbart, was bezüglich der in Ziffer 1 der Vereinbarung enthaltenen Beendigungsabrede ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 623 BGB). Eine mündliche Abrede konnte daher gemäß § 154 Abs. 2 BGB vor schriftlicher Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht wirksam zustande kommen. In dem letztlich allein maßgeblichen schriftlichen Aufhebungsvertrag hat die vom Kläger behauptete Zusage auf Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld jedoch - wie bereits ausgeführt - keinen Eingang gefunden.
- 47
Einer Vernehmung des zur Berufungsverhandlung lediglich vorsorglich als Zeugen geladenen ehemaligen Mitgeschäftsführer der Beklagten zu 1. bedurfte es daher nicht.
- 48
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. jedoch Anspruch auf Zahlung von Jahressondervergütungen für die Jahre 2007 bis 2011 nach Maßgabe des Tarifvertrages über eine Jahressondervergütung für die Beschäftigten in der Beton- und Bimsindustrie Rheinland-Pfalz sowie auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes für die Jahre 2008 bis 2011 gemäß § 12 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten der Beton- und Bimsindustrie Rheinland-Pfalz. Diese Tarifverträge fanden aufgrund unstreitiger beiderseitiger Organisationszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
- 49
Gemäß § 2 Ziffern 1, 9 des Tarifvertrages über eine Jahressondervergütung hatte der Kläger Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung in Höhe von 63,6 % seines tariflichen Monatseinkommens. Dieser Anspruch belief sich - unter Zugrundelegung des vom Kläger vorgetragenen und seitens der Beklagten nicht bestrittenen Zahlenmaterials - im Jahr 2007 auf 2.240,53 EUR, im Jahr 2008 auf 2.287,58 EUR, im Jahr 2009 auf 2.335,61 EUR, im Jahr 2010 auf 2.384,66 EUR sowie im Jahr 2011 auf 2.456,20 EUR. Darüber hinaus hat der Kläger gemäß § 12 des genannten Rahmentarifvertrages gegen die Beklagte zu 1. für die Jahre 2008 bis 2011 Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in rechnerisch unstreitiger Höhe von jeweils 444,90 EUR brutto.
- 50
Diesen Ansprüchen steht Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung vom 13.06.2007 nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die betreffende Klausel enthielte im Hinblick auf die Formulierung "einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld" einen Verzicht auf diese Ansprüche, so erweist sich ein solcher Verzicht nach § 4 Abs. 4 TVG als unwirksam. Im Übrigen wäre eine anderweitige Abmachung der Parteien bezüglich der Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeldansprüche des Klägers gemäß § 4 Abs. 3 TVG nur dann zulässig, wenn diese Regelungen zugunsten des Klägers enthielten. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Bei Anwendung des in § 4 Abs. 3 TVG normierten Günstigkeitsprinzips ist nach einhelliger Auffassung ein sogenannter Sachgruppenvergleich vorzunehmen. Dabei sind die in einem inneren Zusammenhang stehenden Normen des Tarifvertrags mit denen der individualrechtlichen Vereinbarung zu vergleichen. Beim Vergleich von unterschiedlichen Leistungen kommt es darauf an, ob diese funktional äquivalent sind. Dies trifft im Verhältnis von Sonderzuwendungen einerseits und Arbeitsentgelt sowie Abfindungssumme andererseits nicht zu. Vielmehr bilden Sonderzahlungen, zu denen das Urlaubsgeld und die Jahressonderzuwendung gehören, eine Sachgruppe (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 05.12.2007 - 6 Sa 258/07 - zitiert nach juris). Eine wirksame, dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG genügende Kompensation der Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche des Klägers durch die Weiterzahlung des dem Kläger bereits zuvor gewährten übertariflichen Gehalts sowie durch dessen Freistellung und die Zahlung einer (hohen) Abfindung konnte daher nicht erfolgen.
- 51
Den tariflichen Ansprüchen des Klägers steht auch nicht die in § 5 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten der Beton- und Bimsindustrie normierte Verfallfrist entgegen. Diese betrifft ausweislich ihres Wortlauts lediglich Ansprüche auf Gehaltszuschläge sowie Ansprüche wegen unrichtiger Gehaltsabrechnung; die Frist beläuft sich auf sechs Monate, beginnend mit der endgültigen Abrechnung. Bei den streitbefangenen Ansprüchen handelt es sich jedoch weder um Ansprüche auf Gehaltszuschläge noch um Ansprüche wegen unrichtiger Gehaltsabrechnung. Sie werden daher von der tariflichen Verfallklausel überhaupt nicht erfasst. Darüber hinaus hat der Kläger seine Ansprüche jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit jeweils schriftlich bzw. überwiegend sogar gerichtlich geltend gemacht.
- 52
Die ausgeurteilten Zinsansprüche des Klägers resultieren aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
- 53
3. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. keine Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
- 54
Der Begründetheit der Klage steht insoweit bereits entgegen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
- 55
Unstreitig haben der Kläger und die Beklagte zu 2. keine ausdrückliche Vereinbarung, den Abschluss eines Arbeitsvertrages betreffend, getroffen. Zwar kann ein Arbeitsverhältnis auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Insoweit fehlt es bereits an einer, wenn auch nur konkludent zustande gekommenen Einigung betreffend die Erbringung einer Arbeitsleistung durch den Kläger.
- 56
Der Kläger hat unstreitig keinerlei Arbeiten für die Beklagte zu 2. erbracht. Diese hat ihn auch niemals zur Arbeitsleistung aufgefordert. Eine (konkludente) Einigung über den Inhalt der Arbeitsleistung ist daher nicht existent.
- 57
Entgegen der Ansicht des Klägers spricht der Umstand, dass die Beklagte zu 2. nach Abschluss des Aufhebungsvertrages sowohl die vereinbarte Abfindungssumme gezahlt als auch die Gehaltszahlungen erbracht hat, nicht für das Zustandekommen bzw. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte zu 2. war zu diesen Zahlungen dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet. Für diesen war auch ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte zu 2. nicht ihre eigene Zahlungsverpflichtungen, sondern diejenigen der Beklagten zu 1. erfüllen wollte.
- 58
Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Kläger bei der Sozialversicherung angemeldet sowie Steuern und Sozialabgaben abgeführt hat, ergibt sich nichts anderes. Im Hinblick auf die Gehaltszahlungen an den Kläger, die dieser durchweg unbeanstandet entgegen genommen hat, verhielt sich die Beklagte zu 2. lediglich konsequent, indem sie den Kläger "formal" bei sich anmeldete und sowohl Sozialabgaben als auch Steuern abführte. Ebenso folgerichtig, aber keineswegs für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses sprechend, war es demnach auch, dass dem Kläger in Personalangelegenheiten (z. B. Steuern, vermögenswirksame Leistungen) ein Ansprechpartner auf Seiten der Beklagten zu 2. zur Verfügung stand.
- 59
Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. gilt auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 AÜG als zustande gekommen. Es sind keinerlei Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 den Kläger zur Arbeitsleistung überlassen hat.
III.
- 60
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
- 61
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
- 62
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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