Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Ta 130/12
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18. Mai 2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. Mai 2012 - 4 Ca 1509/11 - aufgehoben und die Sache an das Arbeitsgericht Mainz zurückverwiesen.
Gründe
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I. Der Antragsteller wendet sich als ehemaliger Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung der gesetzlichen Vergütung nach § 11 RVG.
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Der Antragsgegner ist im Hauptverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz vom Antragsteller anwaltlich vertreten worden. Mit seiner Klage hat sich der Antragsgegner gegen die von seiner damaligen Arbeitgeberin ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 5. August 2011 gewandt und seine vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. Weiterhin hat er die Unwirksamkeit der zum 31. Dezember 2011 vereinbarten Befristung geltend gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens hat die Beklagte die Kündigung zurückgenommen und die Klageanträge anerkannt. Daraufhin hat er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2011 gegen Zahlung einer Abfindung beantragt. Der Rechtsstreit ist sodann im Kammertermin vom 14. Dezember 2011 durch einen Vergleich erledigt worden, nach dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. September 2011 endet, die Beklagte an den Kündigungsvorwürfen nicht festhält sowie auf eine Strafanzeige verzichtet und sich verpflichtet, an den Kläger (Antragsgegner) eine Abfindung in Höhe von 2.500,00 EUR brutto zu zahlen. Im Sitzungsprotokoll vom 14. Dezember 2011 wurde festgehalten, dass das Gericht gegebenenfalls eine Wertfestsetzung in Höhe von 18.175,00 EUR für das Verfahren (5 Bruttomonatsgehälter einschließlich des Aufhebungsantrages) sowie 22.175,00 EUR für den Vergleich (unter Einschluss weiterer 4.000,00 EUR für den Komplex der Strafanzeige) beabsichtigt.
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Der Antragsteller hat mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. März 2012 beantragt, die von ihm unter Zugrundelegung der vom Arbeitsgericht beabsichtigten Wertfestsetzung berechneten Kosten des Verfahrens gemäß § 11 RVG gegen den Antragsgegner festzusetzen. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. März 2012 gegen den ihm zur Stellungnahme zugeleiteten Kostenfestsetzungsantrag vom 13. März 2012 "Widerspruch" eingelegt und darauf verwiesen, dass eine Begründung zu diesem Widerspruch mit gesondertem Schreiben erfolge. Mit Schreiben vom 12. April 2012 hat er sodann eine "Begründung zum Widerspruch vom 29. März 2012" abgegeben, die sich nach dem einleitenden Satz des Schreibens "auf die Festlegung von 5 Monatsgehältern" bezieht; wegen der weiteren Einzelheiten der vom Antragsgegner abgegebenen Begründung wird auf sein Schreiben vom 12. April 2012 verwiesen.
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Mit seinem Beschluss vom 14. Mai 2012 - 4 Ca 1509/11 - hat das Arbeitsgericht Mainz eine Festsetzung der gesetzlichen Vergütung nach § 11 RVG aufgrund des Antrags vom 13. März 2012 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die vom Antragsgegner vorgetragenen Einwendungen nicht im Gebührenrecht begründet seien, so dass die Kostenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen sei.
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Gegen den ihm am 18. Mai 2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Mai 2012 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Mai 2012, beim Arbeitsgericht Mainz am 21. Mai 2012 eingegangen, Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass § 11 Abs. 5 RVG hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Gegenstandswertfestsetzung zutreffend sei, nicht einschlägig sei. Auch soweit der Antragsgegner allgemeine Fragen zur Wirtschaftlichkeit angesprochen habe, ändere dies nichts daran, dass die Einwendung selbst von ihrem Ansatz her eine rein gebührenrechtliche Frage betreffe. Selbst wenn man von einer außergebührenrechtlichen Einwendung ausgehen würde, handele es sich um eher allgemeinpolitische Einwendungen sowie um subjektive Gefühle des Antragsgegners, die üblicherweise als nicht haltbare Einwendungen zu betrachten wären.
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Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hat es darauf verwiesen, dass der für die Kostenfestsetzung zuständige Rechtspfleger nicht den Streitwertbeschluss des erkennenden Gerichts zu ersetzen habe und im Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG nicht über den angegriffenen Streitwert verhandele. Ohne festgesetzten bzw. vorgegebenen Streitwert fehle ein Orientierungspunkt für die Aussage, ob es sich um eher allgemeinpolitische Einwendungen und subjektive Gefühle des Antragsgegners handele, die ausnahmsweise als völlig neben der Sache liegend zu missachten seien. Im Übrigen wird auf die Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 5. Juli 2012 verwiesen.
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II. Die gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 567 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO).
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Die hiernach zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Antragsgegner hat im Festsetzungsverfahren bislang keine Einwendungen oder Einreden im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG erhoben, sondern lediglich den im Kostenfestsetzungsantrag vom 13. März 2012 zugrunde gelegten Streitwert bestritten. Deshalb hätte das Verfahren gemäß § 11 Abs. 4 RVG zunächst ausgesetzt werden müssen, bis das Gericht hierüber entschieden hat, bevor eine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag ergeht.
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Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Anhörung mit Schreiben vom 29. März 2012 gegen den ihm zur Stellungnahme zugeleiteten Kostenfestsetzungsantrag vom 13. März 2012 "Widerspruch" eingelegt und darauf verwiesen, dass eine Begründung zu diesem Widerspruch mit gesondertem Schreiben erfolge. Die sodann mit Schreiben vom 12. April 2012 erfolgte "Begründung zum Widerspruch vom 29. März 2012" bezieht sich nach dem einleitenden Satz des Schreibens "auf die Festlegung von 5 Monatsgehältern". Im Sitzungsprotokoll vom 14. Dezember 2011 wurde festgehalten, dass das Gericht gegebenenfalls eine Wertfestsetzung in Höhe von 18.175,00 EUR für das Verfahren (5 Bruttomonatsgehälter einschließlich des Aufhebungsantrages) sowie 22.175,00 EUR für den Vergleich (unter Einschluss weiterer 4.000,00 EUR für den Komplex der Strafanzeige) beabsichtigt. Dabei handelt es sich um eine bloße Absichtserklärung. Eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts ist bislang nicht erfolgt. Die im Schreiben vom 12. April 2012 abgegebene Begründung des Antragsgegners zu seinem Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsantrag richtet sich allein gegen den Gegenstandswert, den der Antragsteller im Kostenfestsetzungsantrag entsprechend der vom Gericht beabsichtigten Wertfestsetzung angegeben hat. Gleiches gilt für die ergänzende Stellungnahme des Antragsgegners vom 23. Juli 2012. Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren gemäß § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat. Der angegriffene Beschluss vom 14. Mai 2012, mit dem eine Festsetzung der gesetzlichen Vergütung nach § 11 RVG aufgrund des Antrags vom 13. März 2012 abgelehnt worden ist, war daher aufzuheben. Das Beschwerdegericht macht von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch und verweist die Sache an das Arbeitsgericht zurück, das zunächst das Verfahren auszusetzen und nach einer gerichtlichen Festsetzung des Gegenstandswertes auf Antrag des Antragstellers/Antragsgegners erneut über den Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden hat.
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Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.
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