Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Ta 160/12
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Juli 2012 - 3 Ca 738/12 - dahingehend abgeändert, dass die Klägerin keine monatlichen Raten zu zahlen hat.
Gründe
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I. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung durch das Arbeitsgericht Trier.
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Mit ihrer beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage hat die Klägerin einen Urlaubsabgeltungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht und in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Im Gütetermin vom 19. Juni 2012 hat sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, in der sie u.a. angegeben hat, dass ihr Ehegatte Einnahmen aus "Hartz IV" habe. Sodann haben die Parteien im Gütetermin vom 19. Juni 2012 einen Vergleich geschlossen, mit dem der Rechtsstreit erledigt worden ist.
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Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 hat das Arbeitsgericht der Klägerin bezüglich des gestellten PKH-Antrags u.a. aufgegeben, die angegebenen "Hartz IV-Einkünfte" ihres Mannes zu belegen. Daraufhin hat die getrennt lebende Klägerin einen Bescheid des Jobcenters Trier vom 14. Dezember 2011 vorgelegt, nach dem ihrem Ehemann - nach ihrem Auszug in eine eigene Mietwohnung zum 1. Dezember 2011 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrags von 457,20 EUR bewilligt worden sind, der sich aus der monatlichen Regelleistung in Höhe von 364,00 EUR und den anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 454,00 EUR abzüglich eines Minderungsbetrags aufgrund von Sanktionen in Höhe von 360,80 EUR errechnet.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 Ca 738/12 - hat das Arbeitsgericht Trier der Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Teilbeträge von 15,00 EUR zu zahlen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich für die Klägerin selbst an sich eine ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben würde. Jedoch seien vorliegend auch die Einkünfte ihres Ehemannes zu berücksichtigen, weil die Klägerin gegen ihn gemäß § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss habe. Der Ehemann der Klägerin verfüge über monatliche Nettobezüge von 457,20 EUR, wovon der Freibetrag in Höhe von 411,00 EUR in Abzug zu bringen sei, so dass ein anrechenbares gerundetes Einkommen von 46,00 EUR bestehe und sich nach der Tabelle zu § 115 ZPO Monatsraten von 15,00 EUR ergeben würden.
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Mit einem am 27. Juli 2012 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Schreiben hat sich die Klägerin dagegen gewandt, dass laut gerichtlichem Schreiben von ihrem Ehemann monatlich eine Ratenzahlung von 15,00 EUR anfallen solle. Nach Rücksprache mit ihrem Ehemann, der eine eigene Wohnung zu finanzieren habe, scheine es ihm nicht möglich zu sein, diese Ratenzahlung aufgrund seiner erheblichen Eigenschulden aufzubringen. Dem Schreiben der Klägerin waren Belege bezüglich der angeführten Schulden ihres Ehemannes beigefügt.
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Mit Beschluss vom 1. August 2012 hat das Arbeitsgericht der gegen den Beschluss vom 11. Juli 2012 eingelegten Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt; wegen der Gründe wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 1. August 2012 verwiesen.
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II. Das am 27. Juli 2012 beim Arbeitsgericht eingegangene Schreiben der Klägerin, mit dem sie sich gegen die ihr auferlegte monatliche Ratenzahlung in Höhe von 15,00 EUR wendet, ist als sofortige Beschwerde gegen die im PKH-Beschluss vom 11. Juli 2012 angeordnete Ratenzahlung auszulegen. Die nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde der Klägerin ist form- sowie fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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Die Klägerin hat keinen berücksichtigungsfähigen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann, weil dieser als Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht leistungsfähig ist. Die dem Ehemann der Klägerin nach dem vorgelegten Bescheid des Jobcenters Trier bewilligten monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen den Regelbedarf in Höhe von 364,00 EUR und die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 454,00 EUR. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 818,00 EUR ist nach dem vorgelegten Bescheid sodann für den betreffenden Monat um einen Betrag in Höhe von 360,80 EUR aufgrund verhängter Sanktionen gemindert worden, so dass lediglich noch der vom Arbeitsgericht zugrunde gelegte Betrag in Höhe von 457,20 EUR verbleibt. Im Hinblick darauf, dass der Ehemann der Klägerin nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und dem vorgelegten Bescheid nur über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ("Hartz IV") verfügt, kann die getrennt lebende Klägerin mangels Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes nicht auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§§ 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB) verwiesen werden.
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Der angefochtene Beschluss war daher dahingehend abzuändern, dass die angeordnete Ratenzahlung entfällt.
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