Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Sa 71/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2012, Az. 3 Ca 1318/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer einseitigen Anordnung zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.
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Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 23.03.1981 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften, zuletzt bei der Dienststelle 0000xx TTT, beschäftigt.
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Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.
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Dem Arbeitsvertrag vom 23.03.1981 war eine "Bestätigung der Begründung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses bei den US-Streitkräften" beigefügt. Dort sind als Wochenarbeitszeit 50 Stunden aufgeführt ohne Hinweis auf § 9 TVAL II.
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Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger mehrfach die von den US-Streitkräften verwendeten „Bestätigungen der Änderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei den US-Streitkräften“, in denen eine von der tariflichen Regelarbeitszeit abweichende Wochenarbeitszeit mitgeteilt wurde. In den Formularen wurde darauf hingewiesen, dass die mitgeteilte künftige Wochenarbeitszeit auf einer Ausdehnung der Arbeitszeit gemäß § 9 TVAL II beruhe.
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Unter Datum vom 02.03.2001 erhielt der Kläger im Rahmen einer Tariferhöhung eine Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses. Als gegenwärtige Arbeitszeit sind hierin 46,5 Stunden aufgeführt. Die Mitteilung beinhaltet keinen ausdrücklichen Hinweis auf § 9 TVAL II. In der Kopfzeile ist aufgeführt:
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"Diese Mitteilung wird nur zu Informationszwecken erteilt. Selbständige Ansprüche können aus ihr nicht hergeleitet werden. Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich weiterhin ausschließlich aus dem Arbeitsvertrag und dem TVALII."
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Bis 2008 war der Kläger als Kraftfahrer tätig. Nachdem er im Jahr 2008 ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, wonach er auf Langstrecken nicht mehr einsetzbar sei, wurde der Kläger seitdem im sog. „Tool Room“ in der Truck Maintenance eingesetzt. Dort ist er mit der Ausgabe und der Inventur von Werkzeugen und Ersatzteilen beschäftigt. Die tatsächliche Arbeitszeit beträgt seit diesem Wechsel 38,5-Wochenstunden. Es fällt weder Arbeitsbereitschaft noch Bereitschaftsdienst an.
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Mit Schreiben vom 21.04.2011 teilten die US-Streitkräfte dem Kläger mit, dass sie bei einer Überprüfung festgestellt hätten, dass er gemäß § 9 Ziff. 2a TVAL II 46,5 Stunden die Woche vergütet bekomme, jedoch tatsächlich nur 38,5 Stunden die Woche arbeite. Von daher werde der Kläger gemäß § 9 Ziff. 4 TVAL II ab 01.05.2011 auf die tarifvertraglich vereinbarte 38,5-Stundenwoche zurückgeführt.
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Bis einschließlich April 2011 erhielt der Kläger eine monatliche Bruttogrundvergütung von 2.887,34 EUR. Seit Mai 2011 erhält er die von der Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche ausgehende Grundvergütung von 2.390,58 EUR.
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Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, zum 01.01.2001 sei der Arbeitsvertrag einvernehmlich im Wege einer Vertragsänderung auf eine Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden geändert worden. Die Zurückführung der Wochenarbeitszeit auf das tarifliche Maß hätte daher nicht per Direktionsrecht, sondern nur per Änderungskündigung erfolgen dürfen.
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Ende Dezember 2000 sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ab dem 01.01.2001 ein Beschäftigungsbedarf von 46,5 Stunden bestünde und er mit einer entsprechenden Wochenarbeitszeit weiterbeschäftigt würde. Dass es sich hierbei um eine Anordnung gemäß § 9 TVALII handeln sollte, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er habe sich mit der Vertragsänderung einverstanden erklärt und das Angebot der US-Streitkräfte jedenfalls dadurch konkludent angenommen, dass er ab dem 01.01.2001 tatsächlich mit einer Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden gearbeitet habe.
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Selbst wenn das Gericht nicht von einer einvernehmlichen Vertragsänderung ausginge, so sei eine Konkretisierung auf eine Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden und auf Zahlung der sich hieraus errechnenden Vergütung eingetreten. Zum einen liege die Abrede der erhöhten Wochenarbeitszeit schon über 10 Jahre zurück. Zum anderen hätten besondere Umstände vorgelegen, die den Kläger zu dem Vertrauen berechtigten, dass seine aktuelle wöchentliche Arbeitszeit auch zukünftig verbindlich sei. Im Dezember 2000 sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass es sich bei der Erhöhung der Wochenarbeitszeit nur um eine vorübergehende Ausdehnung der Arbeitszeit nach § 9 TVAL II handele. Die Mitteilung vom 02.03.2001 habe erstmals keinen Hinweis darauf enthalten, dass er die Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden aufgrund einer Anordnung gemäß § 9TVAL II erbringt.
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Der Kläger hat beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger rückständige Arbeitsvergütung für die Monate Mai bis Juli 2011 in Höhe von 1.490.28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 496,76 EUR seit dem 01.06.2011, 01.07.2011 und 01.08.2011 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger beginnend ab dem Monat August 2011 eine sich aus einer wöchentlichen Arbeitszeit von 46,5 Stunden errechnende Bruttovergütung gemäß Tarifgruppe 5, Tarifstufe 7 des TVAL II, derzeit ein Betrag in Höhe von 2.887,34 EUR, zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, eine Einigung über eine bestimmte Wochenarbeitszeit sei im Dezember 2000 nicht erfolgt und lasse sich auch nicht aus der Mitteilung vom 02.03.2001 ableiten. Diese Mitteilung stelle keinen Arbeitsvertrag dar, sondern die einseitige, vom Arbeitgeber veranlasste Standmitteilung anlässlich einer Tariferhöhung. Sie sei auch nur vom Direktor des C und nicht vom Kläger unterschrieben.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 26.01.2012, Aktenzeichen 3 Ca 1318/11, die Klage abgewiesen und hierzu folgendes ausgeführt:
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Die US-Streitkräfte hätten mit dem Schreiben vom 21.04.2011 in wirksamer Weise von der ihnen nach § 9 Ziff. 4 TVAL II eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitszeit und damit auch die Vergütung des Klägers auf 38,5 Stunden zurückzuführen. Ein sachlicher Grund für die Zurückführung läge vor, da der Kläger seit 2008 auch nur noch 38,5 Stunden in der Woche beschäftigt werde. Die verlängerte Arbeitszeit von 46,5 Stunden sei Ende 2000, Anfang 2001 nicht dergestalt vereinbart worden, dass damit das grundsätzlich weiterbestehende Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 9 Ziff. 4 TVAL II aufgehoben worden wäre. Eine Konkretisierung der Arbeitszeit auf 46,5 Wochenstunden sei nicht eingetreten. Die Reduzierung der Arbeitszeit sei auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.
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Das Urteil wurde dem Kläger am 03.02.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 09.02.2012 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.03.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 27.03.2012, begründet.
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Der Kläger trägt vor:
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Im Dezember 2000 sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass die neue Arbeitszeit von 46,5 Stunden/Woche ab 01.01.2001 nur vorübergehend gelten solle bzw. dass die US-Streitkräfte dazu befugt sein sollen, die Arbeitszeit künftig jederzeit wieder reduzieren zu können. Er konnte das unterbreitete Vertragsangebot mangels dieses Hinweises nur dahingehend verstehen, dass die US-Streitkräfte seine Arbeitszeit dauerhaft heraufsetzen wollten. Der Umstand, dass auf der Mitteilung vom 02.03.2001 erstmals der Hinweis auf § 9 TVAL II fehlte, sei schlichtweg darauf zurückzuführen, dass es sich bei der Arbeitszeiterhöhung um eine einvernehmliche Abrede der Vertragsparteien handelte, die dauerhaft Bestand haben sollte.
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Im Übrigen ergäbe sich der Anspruch auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 46,5 Stunden/Woche auch aus der Dienstvereinbarung der Dienststelle 0000xx TTT, die eine regelmäßige Arbeitszeit der Kraftfahrer von 46,5 Stunden vorsehe. Er werde auch in der jüngsten Mitteilung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses vom 12.05.2011 als Kraftfahrer geführt, so dass die Dienstvereinbarung auf sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung komme.
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Zudem liege eine Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Bedingungen auf 46,5-Wochenstunden vor. Besondere Umstände hätten ihn zu dem Vertrauen berechtigt, dass die seit dem 01.01.2001 geltende Wochenarbeitszeit auch künftig verbindlich sein werde. Zum einen sei ihm bei dem Gespräch über die zum 01.01.2001 geänderte Arbeitszeit nicht mitgeteilt worden, dass es sich hierbei um eine vorübergehende Maßnahme nach § 9 Ziff. 2a TVAL II handele. Zum anderen sei auch in der Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses vom 02.03.2001 erstmals kein Hinweis auf eine Anordnung nach § 9 TVAL II erfolgt.
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Der Kläger beantragt:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.01.2012, Aktenzeichen 3 Ca 1318/11, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt,
dem Kläger rückständige Arbeitsvergütung für die Monate Mai bis Juli 2011 in Höhe von 1.490.28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 496,76 EUR seit dem 01.06.2011, 01.07.2011 und 01.08.2011 zu zahlen;
sowie
dem Kläger beginnend ab dem Monat August 2011 eine sich aus einer wöchentlichen Arbeitszeit von 46,5 Stunden errechnende Bruttovergütung gemäß Tarifgruppe 5, Tarifstufe 7 des TVAL II, derzeit ein Betrag in Höhe von 2.887,34 EUR, zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, die mündliche Erklärung von Dezember 2000, wonach der Kläger 46,5 Stunden/Woche arbeiten sollte, bedeutete nur, dass die Dienststelle damit von dem tarifvertraglichen Bestimmungsrecht nach § 9 Ziff. 4 TVAL II Gebrauch gemacht habe. Die Angabe der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag im Bereich der US-Streitkräfte fixiere regelmäßig nur den aktuellen Zustand des Arbeitsverhältnisses. Damit sei kein Verzicht auf die tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung der Arbeitszeit verbunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien und die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die nach § 64 Abs. 2b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
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In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich aus Art. 56 Abs. 8 S. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch, über den 30.04.2011 hinaus weiter auf der Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von 46,5 Stunden vergütet zu werden.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TVAL II Anwendung. Als Kraftfahrer unterfällt der Kläger den Sonderbestimmungen des Anhangs F zum TVAL II. Diese verdrängen jedoch nicht die allgemeine Regelung des § 9 TVAL II (BAG 26.06.1985 . 4 AZR 585/83 – zitiert nach juris, Rn. 25). Nach § 9 Ziff. 1a TVAL II beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Die Arbeitszeit kann gemäß § 9 Ziff. 2a TVALII auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn die über 38,5 Stunden hinausgehende Zeit in der Regel aus Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst besteht. Änderungen der nach dieser Bestimmung getroffenen Arbeitszeitregelungen sind nach § 9 Ziffer 4 TVAL II mit einer Frist von einer Woche anzukündigen.
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2. Im Streitfall haben die US-Streitkräfte mit Schreiben vom 01.06.2005 in wirksamer Weise von der ihnen in § 9 Ziffer 4 TVAL II eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers von 46,5 Stunden auf 38,5 Stunden zu reduzieren. Die Bestimmungen in § 9 TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise auch wieder auf die tarifliche Normalarbeitszeit zu verkürzen (BAG 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 – zitiert nach juris; BAG 29.01.1986 - 4 AZR 531/84 – zitiert nach juris, LAG Rheinland-Pfalz 13.08.1985 - 8 Sa 228/85 – zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz 02.07.1993 - 3 Sa 1074/92 – zitiert nach juris). Ein entsprechendes einseitiges Bestimmungsrecht des Arbeitgebers folgt aus dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Wenn die Tarifvertragsparteien in § 9 Ziff. 4 TVAL II von "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Ziff. 1, 2 und 3 der Tarifnorm sprechen und dem Arbeitgeber zugleich die Verpflichtung auferlegen, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen", dann bringen sie damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 Ziff. 2a TVALII durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers erfolgen soll. Andernfalls hätte es keinen Sinn, dem Arbeitgeber nach § 9 Ziff. 4 TVALII die Pflicht aufzuerlegen, eine solche Maßnahme unter Fristeinhaltung den betroffenen Arbeitnehmern anzukündigen.
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3. Eine vertragliche Vereinbarung, die der Möglichkeit zur Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers nach § 9 TVAL II entgegenstehen könnte, ist nicht zu Stande gekommen. Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, er habe Ende Dezember 2000 die Mitteilung erhalten, dass er ab dem 01.01.2001 mit einer Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden arbeiten solle, so lässt sich aus diesem Vorbringen das Zustandekommen einer die zukünftige Anwendbarkeit des § 9 Ziffer 4 TVAL II ausschließenden vertraglichen Vereinbarung über den Umfang der Arbeitszeit des Klägers nicht herleiten. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine über den Tarifvertrag hinausgehende individuelle Absprache mit ihm getroffen wurde, von der sich der Arbeitgeber nur noch mittels Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung hätte lösen können. Vom Vorliegen eines darauf gerichteten Parteiwillens kann in Ermangelung eines substantiierten Vortrages des Klägers über die im Rahmen des betreffenden Gesprächs abgegebenen Erklärungen nicht ausgegangen werden. Es fehlen auch nach dem Hinweis im erstinstanzlichen Urteil weiter die wesentlichen Angaben, wann der Kläger wo und vor allem mit wem welche Arbeitszeit tatsächlich vereinbart haben will.
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4. Selbst wenn dem Kläger im Gespräch nicht mitgeteilt worden sein sollte – was die Beklagte bestreitet -, dass die Arbeitszeit von 46,5 Stunden nur vo-rübergehend gelten sollte, kann aus dem fehlenden Hinweis auf die Regelung des § 9 TVAL II nicht gefolgert werden, dass die US-Streitkräfte diese tarifliche Regelung abbedingen und dem Kläger auf Dauer eine Arbeitszeit von 46,5 Wochenstunden zugestehen wollten. Die US-Streitkräfte waren nicht verpflichtet, in diesem Gespräch auf die Anwendung des § 9 TVAL II hinzuweisen, denn der TVAL II galt bereits aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme. Wenn von ihm zugunsten des Klägers hätte abgewichen werden sollen, hätte dies einer konkreten Vereinbarung bedurft. Eine solche Vereinbarung hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Er musste daher davon ausgehen, dass ihm nur eine vorübergehende Erhöhung seiner Arbeitszeit angetragen worden ist.
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5. Die vom Kläger behauptete vertragliche Vereinbarung ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses vom 02.03.2001. Diese Erklärung ist lediglich von der Dienststelle unterschrieben, nicht aber auch vom Kläger. In der Kopfzeile beinhaltet sie zudem einen Hinweis darauf, dass selbständige Ansprüche aus dieser Mitteilung nicht hergeleitet werden können, die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich weiterhin ausschließlich aus dem Arbeitsvertrag und dem TVAL II.
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6. Auch auf Grund der Tatsache, dass der Kläger seit 2001 über 10 Jahre auf der Grundlage von 46,5 Wochenstunden vergütet worden ist, ist diese Arbeitszeit nicht zum Vertragsinhalt geworden. Eine Konkretisierung auf bestimmte Arbeitsbedingungen tritt nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs ein. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (BAG 23.06.1992 - 1 AZR 57/92 - AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 12). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
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a) Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die US-Streitkräfte im Gespräch Ende Dezember 2000 nicht auf die tarifliche Regelung des § 9 TVAL II hingewiesen haben, hätte der Kläger hieraus nicht im Umkehrschluss folgern dürfen, dass die neue Arbeitszeit auf Dauer gelten sollte. Ihm war aus den bisher durchgeführten Abänderungen der Arbeitszeit bekannt, dass die US-Streitkräfte auf der Grundlage der tariflichen Regelung zu einer einseitigen Vorgehensweise im Wege des Direktionsrechts berechtigt sind. Wenn sich die US-Streitkräfte zu seinen Gunsten hiervon hätten lösen wollen, so hätte dies einer ausdrücklichen Erklärung bedurft. Eine solche ausdrücklicher Erklärung behauptet auch der Kläger nicht.
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b) Auch der fehlende Hinweis auf eine Anordnung nach § 9 TVAL II in der Mitteilung über den Stand des Arbeitsverhältnisses vom 02.03.2001 kann keinen besonderen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers hervorrufen. Bereits in der Kopfzeile der Mitteilung wird ausdrücklich mitgeteilt, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiterhin ausschließlich aus dem Arbeitsvertrag und dem TVAL II ergeben. Damit beinhaltet die Mitteilung weiterhin auch den Hinweis auf § 9 TVAL II.
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7. Auch aus der Dienstvereinbarung zwischen der Dienststellenleitung 0000xx TT und der Betriebsvertretung 0000xx TTT über die Arbeitszeit Kraftfahrer ergibt sich kein Anspruch auf eine 46,5 Stunden/Woche. Der Kläger ist zwar als Kraftfahrer eingestellt worden und wird als solcher auch in den Mitteilungen über den Stand des Arbeitsverhältnisses geführt. Entscheidend ist jedoch, dass er seit 2008 nicht mehr als Kraftfahrer beschäftigt wird, sondern als Werkstattmitarbeiter. Er fällt von seiner Tätigkeit her nicht unter diese Dienstvereinbarung. Entgegen der Regelung unter Ziffer 2 der Dienstvereinbarung hat er gerade keine Arbeitsbereitschaft.
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8. Die Anordnung der US-Streitkräfte vom 21.04.2011 war auch nicht ermessensfehlerhaft gemäß § 106 GewO. Der Kläger arbeitete bereits seit 2008 nur noch 38,5 Stunden pro Woche. Es fiel keine Arbeitsbereitschaft und kein Bereitschaftsdienst mehr an. Der Kläger durfte nicht davon ausgehen, dass er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ständig 8 Stunden pro Woche mehr vergütet erhält, als er tatsächlich arbeitet.
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9. Die US-Streitkräfte haben auch die Voraussetzungen beachtet, unter denen der Arbeitgeber nach dem maßgeblichen Tarifvertrag zur normalen tariflichen Wochenarbeitszeit zurückkehren kann. Die einwöchige Ankündigungsfrist für die Vornahme einer Arbeitszeitänderung nach § 9 Ziff. 4 TVAL II wurde mit Schreiben vom 21.04.2011 in Bezug auf die Änderung zum 01.05.2011 gewahrt.
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Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Referenzen
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- GewO § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers 1x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 3 Ca 1318/11 3x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 585/83 2x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 531/84 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Sa 228/85 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Sa 1074/92 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 57/92 1x (nicht zugeordnet)