Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 128/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2012, Az.: 7 Ca 2042/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Gewährung von Trennungsgeld.

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Der Kläger steht als Angestellter im Geschäftsbereich der X.-verwaltung in den Diensten der Beklagten. Seine Dienststelle befand sich ursprünglich an seinem Wohnort in A.-Stadt. Ab 07.06.2010 wurde der Kläger einer neuen Dienststelle zugeteilt, die im Gebäude Nr. 7 einer Kaserne in X.-Stadt untergebracht ist. Seit 01.07.2012 befindet sich der Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

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Die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Klägers und dem Kasernentor betrug 29,8 Kilometer. Sie führte über die Landstraßen L 001, L 002, L 003 und L 004. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers, ihm Trennungsgeld für die Fahrten von seiner Wohnung zur neuen Dienststätte zu gewähren mit der Begründung ab, seine Wohnung liege auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststelle entfernt.

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Mit seiner am 21.12.2011 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, den er für 20 Monate von Juli 2010 bis Februar 2012 mit insgesamt € 4.986,00 beziffert.

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Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, zwischen A.-Stadt und X.-Stadt werde üblicherweise die 31,5 Kilometer lange Strecke über die Bundesstraße B 000 und die Autobahn A 00 befahren. Die tägliche Fahrt auf der kürzesten Strecke von 29,8 Kilometern über die Landstraßen könne ihm nicht zugemutet werden, da Teilstrecken schwierig zu befahren seien und in den Wintermonaten ein hohes Gefährdungspotential aufgrund von Schnee- und Eisglätte herrsche. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass seine Dienststätte im Gebäude Nr. 7 der Kaserne untergebracht sei. Deswegen sei die 500 Meter lange Strecke vom Kasernentor zu diesem Gebäude mit den ermittelten 29,8 Kilometern zu addieren.

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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2012 (dort Seite 2-5 = Bl. 79-82 d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Dauer seiner Zuteilung zur W. Informationstechnik GmbH am Standort U.-T.-Kaserne in 00000 X.-Stadt fortlaufend Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) -VMBI 1999, S. 336- zu gewähren,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Trennungsgeld für die Monate Juli 2010 bis Februar 2012 in Höhe von € 4.986,00 brutto zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dem Kläger stehe kein Trennungsgeld zu, weil die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von seiner Wohnung entfernt sei. Es komme nicht auf die vom Kläger tatsächlich befahrene oder bevorzugt befahrene Strecke an. Vielmehr sei auf die eindeutig feststellbare, kürzeste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Dienststätte abzustellen. Der Strecke von 29,8 Ki-lometern sei nicht der Weg vom Kasernentor bis zum Gebäude Nr. 7 hinzuzu-rechnen, denn die Dienststätte sei bereits beim Eintreffen am Kasernentor erreicht. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils vom 28.02.2012 (BI. 82-84 d.A.) Bezug genommen.

12

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 05.03.2012 zugestellt worden. Er hat mit am 15.03.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.06.2012 verlängerten Begründungsfrist am 05.06.2012 begründet.

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Er ist der Ansicht, bei der vorliegenden Entfernungsbemessung sei nicht auf die kürzeste Strecke abzustellen. Die kürzeste Strecke führe über Landstraßen und Ortsdurchfahrten, die ein weitaus höheres Gefahrenpotential aufwiesen als der Weg über die Autobahn. In den Wintermonaten herrsche gerade in den Früh- und Spätnachmittagsstunden Schnee- und Eisglätte. Die Räumung und Streuung von Landstraßen erfolge oft sehr spät und unterbleibe bei extremen Witterungsverhältnissen gänzlich. Außerdem sei die Strecke über die Landstraßen schwierig, verwinkelt und zusätzlich durch Ortsdurchfahrten belastet, während die Verkehrsführung über die zweispurig gut ausgebaute Autobahn geradezu geradlinig sei. Im Übrigen sei die Strecke zwischen dem Kasernentor und dem Gebäude Nr. 7 den ermittelten 29,8 Kilometern hinzuzuaddieren. Er sei kein Soldat, der am Kasernentor Wache stehen müsse, sondern Zivilbeschäftigter, der erst an seinem Arbeitsplatz angelangt sei, wenn er im Dienstgebäude eintreffe. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 05.06.2012 (BI. 112-118 d.A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2012, Az.: 7 Ca 2042/11, abzuändern und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Dauer seiner Zuteilung zur W. Informationstechnik GmbH am Standort U.-T.-Kaserne in 00000 X.-Stadt fortlaufend Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeld Verordnung (TGV) -VMBI 1999, S. 336- zu gewähren,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Trennungsgeld für die Monate Juli 2010 bis Februar 2012 in Höhe von € 4.986,00 brutto zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.06.2012 (BI. 125-128 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

21

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld für den Zeitraum seiner Zuteilung zur Dienststätte nach X.-Stadt ab dem 07.06.2010 hat.

22

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 Ar-bGG vollumfänglich Bezug auf die sorgfältige Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes hinzuweisen:

23

Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass Trennungsgeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) nur zu gewähren ist, wenn bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 TGV der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt. Die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, beantwortet sich nach §3 Abs. 1 Nr. 1 c des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Danach liegt die Wohnung dann im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer „üblicherweise befahrenen" Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt.

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Die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung des Klägers in A.-Stadt und dem Kasernentor in X.-Stadt beträgt unstreitig 29,8 Kilometer. Es ist unerheblich, dass diese Strecke über Landstraßen und Ortsdurchfahrten führt. Wie bereits das Arbeitsgericht folgt auch die Berufungskammer der verwaltungsgerichtlichen ständigen Rechtsprechung für Bundesbeamte und Soldaten.

25

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Auslegung der Begriffe „üblicherweise befahrene Strecke" höchstrichterlich geklärt. Maßgeblich ist die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststelle nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke, auch wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene und (oder) verkehrsgünstigste Strecke handelt. Ob der Beamte oder Soldat die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung und der Dienststelle auch tatsächlich benutzt, ist demnach unerheblich. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspräche es, bei Errechnung der zur Umgrenzung des Einzugsgebiets maßgeblichen Strecke an subjektive Gegebenheiten, wie an die von den Beamten oder Soldaten zwischen der Wohnung und der jeweiligen Dienststelle üblicherweise tatsächlich benutzten Strecke, anzuknüpfen. Nach Möglichkeit sollen Zufälligkeiten hinsichtlich des Wohnsitzes und einer damit verbundenen Bevorzugung oder Benachteiligung eines Beamten oder Soldaten vermieden werden. Deshalb ist es geboten, allein auf die eindeutig feststellbare, kürzeste, benutzbare Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Dienststelle abzustellen (BayVGH Beschluss vom 29.10.2007 - 14 ZB 07.1645- Juris; BVerwG Urteil vom 15.07.1977 - VI C 57.76 - ZBR 1977, 402 ff.). Diesen Erwägungen, die ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, ist nichts hinzuzufügen.

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Die kürzeste Strecke von der Wohnung des Klägers bis zum Kasernentor in X.-Stadt beträgt vorliegend unstreitig 29,8 Kilometer. Es ist unerheblich, dass sie über Landstraßen und Ortsdurchfahrten führt. Dies macht dem Kläger die Benutzung der Straßen nicht unzumutbar. Es handelt sich um für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeignete und zulässigerweise befahrene öffentliche Straßen. Der allgemeine Hinweis auf einen schlechteren Winterdienst als auf Autobahnen genügt nicht. Auch die Landstraßen in Rheinland-Pfalz sind im Winter verkehrsbereit zu halten.

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Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass die vom Kläger mit 500 Metern angegebene Strecke zwischen dem Kasernentor und dem Gebäu-de Nr. 7 auf dem Kasernengelände bei der Berechnung der Wegstrecke nicht zu berücksichtigen ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass als Dienststätte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUKG die abgegrenzte zusammenhängende Liegenschaft mit allen dazugehörenden Stellen anzusehen ist. Maßgebend für die Berechnung der 30-Kilometer-Grenze ist deshalb die Außengrenze der Dienststelle, wie z.B. die Wache einer Kaserne (OVG Lüneburg Beschluss vom 13.12.2010 - 5 LA 331/09 - Juris). Die Beklagte durfte deshalb als Endpunkt der Wegstrecke das Kasernentor festlegen.

28

Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Wegstrecke beim Kläger, der als ziviler Mitarbeiter bei der Bundeswehr beschäftigt worden ist, nicht anders zu berechnen als bei einem Soldaten. Das BUKG gilt für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten. Es findet gemäß § 44 Abs. 1 TVöD entsprechend auf Tarifbeschäftigte Anwendung. Die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte ist nicht unterschiedlich zu berechnen.

29

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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