Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 TaBV 34/12
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.08.2012, Az.: 5 BV 40/12, wird zurückgewiesen.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten über die Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle.
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Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt u.a. am Standort C-Stadt eine Spielbank. Der Beteiligte zu 1) als Antragsteller ist der an diesem Standort bestehende Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
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Die Arbeitgeberin ist aufgrund der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 07. Oktober 2010 (im Folgenden: Spielordnung) verpflichtet, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs bestimmte Bereiche in Spielbanken mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) anhand der dort näher bezeichneten Vorgaben auszustatten. Sie hat aufgrund der zeitlich gemachten Vorgaben durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz eine Videoüberwachungsanlage installieren lassen und will diese in Betrieb nehmen.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. Im Verfahren 12 BVGa 6/11 hat er vor dem Arbeitsgericht Koblenz am 14. April 2011 einen Beschluss gegen die Arbeitgeberin auf einstweilige Unterlassung der Inbetriebnahme einer optisch-elektronischen Einrichtung zur Raumüberwachung im Betrieb bis zur Einigung der Betriebspartner oder einem Spruch der Einigungsstelle erwirkt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin, die vor allem die Auffassung vertreten hat, wegen der abschließenden gesetzlichen Regelung in der Spielordnung sei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausgeschlossen, ist mit rechtskräftigem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 2011 - 9 TaBVGa 1/11 - zurückgewiesen worden. Auch im Hauptsacheverfahren 12 BV 44/11 obsiegte der Betriebsrat erstinstanzlich infolge Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Januar 2012. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin wurde durch zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2012, Az. 9 TaBV 10/12, ebenfalls zurückgewiesen. Mit ebenfalls rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts gleichen Datums im Verfahren Az. 9 TaBV 1/12 wurde der Antrag des Betriebsrats auf Erteilung des Einverständnisses zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zurückgewiesen. Im Anhörungstermin vom 15.6.2012 vor dem Landesarbeitsgericht in den genannten Verfahren übergab der Betriebsrat an den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung.
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Mit Schreiben vom 16. Juni 2012 (Bl. 6 d. A.) forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin zur abschließenden Stellungnahme zur Betriebsvereinbarung bis zum 28. Juni 2012 auf und kündigte für den Fall der Ablehnung des Entwurfs oder der fehlenden Stellungnahme an, an diesem Tag das Scheitern der Verhandlungen beschließen und die Einigungsstelle anrufen zu müssen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 (Bl. 7 f. d. A.) teilte die Arbeitgeberin mit, der Entwurf sei am 19. Juni 2012 bei ihr eingegangen und die gesetzte Frist angesichts der urlaubsbedingten Abwesenheit des Geschäftsführers der Arbeitgeberin vom 02. Juli bis 25. Juli 2012 und des Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin vom 29. Juni 2012 bis 18. Juli 2012 zu kurz. Zugleich wurde mitgeteilt, eine abschließende Stellungnahme zu dem Entwurf könne erst nach dem Urlaub erfolgen, der Geschäftsführer, der im Übrigen ein Abwarten der schriftlichen Begründung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2012 anregte, werde unverzüglich nach seinem Urlaub auf den Betriebsrat zukommen. Der Betriebsrat fasste in seiner Sitzung vom 28. Juni 2012 einstimmig den Beschluss, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zur Betriebsvereinbarung für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen. Dies teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. Juni 2012 (Bl. 9 f. d. A.) mit und forderte diese auf, bis 12. Juli 2012 Einverständnis mit dem Vorsitzenden (Vorsitzender Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht G.) und der Zahl der Beisitzer (zwei) zu erklären. Mit Schreiben vom 02. August 2012 (Bl. 12 d. A.) teilte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit, er wolle gerne ohne Beteiligung der Anwälte das Gespräch mit dem Betriebsrat über die vorgeschlagenen Regelungen aufnehmen, schlug als Termine den 13. und 15. August 2012 vor und erbat abweichende Vorschläge im Verhinderungsfall.
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Eine inhaltliche Stellungnahme der Arbeitgeberin erfolgte auch in der Folgezeit nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstands und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird Bezug genommen auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.8.2012, Az. 5 BV 40/12 (Bl. 56 ff. d.A.).
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Durch den genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht beschlossen:
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1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung und Betrieb optisch-elektronischer Raumüberwachung in der Spielbank C-Stadt“ wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht G. benannt.
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2. Die Zahl der Beisitzer in der Einigungsstelle wird auf 2 je Partei bestimmt.
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Ferner hat es den Hilfsantrag der Arbeitgeberin, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle Herrn Dr. Sch. zu bestellen, zurückgewiesen.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht –zusammengefasst- ausgeführt:
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Der Antrag des Betriebsrats sei zulässig. Es bestehe das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar könne es hieran fehlen, wenn nicht einmal gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG der Versuch unternommen worden sei, mit Einigungswillen zu verhandeln. Allerdings dürfen die Anforderungen in diesem Zusammenhang nicht überspannt werden. § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG habe keine Anspruchsqualität, so dass es jedem Betriebspartner überlassen bleibe, im konkreten Einzelfall die Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung aufgetretener Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken. Hätten die Betriebspartner über die zu regelnde mitbestimmungspflichtige Angelegenheit ernsthaft miteinander verhandelt und habe dabei die eine Seite die Kernelemente ihrer künftigen Verhandlungsposition gegenüber der anderen Seite dargestellt, könne sie vom Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsversuchs ausgehen, wenn die andere Seite keine Verhandlungsbereitschaf zeige (sei es dadurch, dass sie sich auf das Verhandlungsangebot verschweigt oder sei es, dass sie Verhandlungen pauschal ablehnt), oder wenn zwar zügig und ernsthaft in Verhandlungen eingetreten wird, hiernach jedoch eine der Seiten Anlass für die Annahme habe, dass die Verhandlungen nicht, zumindest nicht in absehbarer Zeit zum Erfolg führen. Das für die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 98 ArbGG erforderliche Rechtschutzbedürfnis sei gegeben, wenn ein regelungsbedürftiges Sachproblem vorliege und der Antragsteller sich vergeblich um Verhandlungen bemüht habe; eine diesbezügliche - auch im Beschlussverfahren geltende - Behauptungslast falle dem Antragsteller zu.
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Vorliegend habe der Betriebsrat einen ausreichenden Versuch zu einer Verhandlungslösung unternommen.
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Die vom Betriebsrat der Arbeitgeberin gesetzte Frist zur Stellungnahme zu dem im Anhörungstermin beim Landesarbeitsgericht am 15.6.2012 übergebenen Entwurf einer Betriebsvereinbarung habe zwei Wochen betragen und sei damit länger gewesen, als die von der Arbeitgeberin seinerzeit gesetzte Frist zur Stellungnahme zum Entwurf einer freiwilligen Betriebsvereinbarung. Eine inhaltliche Stellungnahme der Arbeitgeberin sei nicht, auch in der Folge nicht erfolgt. Da die Arbeitgeberin andererseits im vorliegenden Verfahren die Vorlage eines abgeänderten Entwurfs in Aussicht gestellt habe, belege, dass eine Einigung nach wie vor nicht zu erwarten sei.
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Der Antrag sei auch begründet. Angesichts der vorangegangenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts vom 15.6.2012 im Verfahren 9 TaBV 10/12 festgestellten Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG liege keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle vor. Auch bestünden keine Bedenken gegen den seitens des Betriebsrats vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden, der über die erforderliche Sach- und Rechtskunde gerade auch für den vorliegenden Regelungsgegenstand verfüge. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Neutralität und Distanziertheit des vorgeschlagenen Vorsitzenden sprechen könnten, seien nicht vorgebracht. Die Zahl der Beisitzer sei mit zwei für jede Seite festzusetzen, da dies im Regelfall erforderlich, aber auch ausreichend sei.
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Aus diesen Gründen sei auch der Hilfsantrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
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Der genannte Beschluss ist der Arbeitgeberin am 23.8.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit dem am 6.9.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 84 ff. d.A.), Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
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Sie macht im Wesentlichen geltend:
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Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht einen ausreichenden Versuch zu einer Verhandlungslösung angenommen. Die vom Betriebsrat gesetzte Frist von 13 Tagen zur Stellungnahme des im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 15.06.2012 übergebenen Entwurfs einer Betriebsvereinbarung sei unangemessen kurz gewesen. Im Übrigen sei bereits im genannten Termin vom 15.06.2012 darauf hingewiesen worden, dass aufgrund des bevorstehenden Urlaubs des Geschäftsführers der Arbeitgeberin und auch des Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin eine Stellungnahme bis zum 28.06.2012 nicht erfolgen könne. Wenn der Betriebsrat in Kenntnis dessen eine unangemessen kurze Frist setze, verdeutliche dies, dass er nicht beabsichtigt habe, ernsthaft in Verhandlungen einzutreten. Nachvollziehbar sei auch, dass der Geschäftsführer der Arbeitgeberin vor einer beabsichtigten Stellungnahme zunächst die schriftliche Begründung des Landesarbeitsgerichts im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren habe abwarten wollen, da zwischen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, es bestehe ein Mitbestimmungsrecht und der Auffassung der Aufsichtsbehörde der Arbeitgeberin Differenzen bestanden hätten. Auch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin im Schreiben vom 02.08.2012 Gesprächstermine mit der Bitte um ein Gespräch ohne Beteiligung von Rechtsanwälten vorgeschlagen habe, belege nicht den fehlenden Verhandlungswillen. Die Auffassung des Arbeitsgerichts hätte zur Folge, dass grundsätzlich die Aufnahme von Verhandlungen vor Anrufung einer Einigungsstelle entbehrlich wären.
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Der Antrag sei zudem auch unbegründet, da erhebliche Bedenken gegen die Person des vom Betriebsrats benannten Einigungsstellenvorsitzenden bestünden. Beide von den Beteiligten vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzende brächten die erforderliche Sach- und Rechtskunde in Bezug auf den streitgegenständlichen Regelungsinhalt mit. Eine Vorzugswürdigkeit des vom Betriebsrat vorgeschlagenen Vorsitzenden ergebe sich nicht. Der seitens des Betriebsrats vorgelegte Entwurf einer Betriebsvereinbarung sei aus einer Betriebsvereinbarung eines Einigungsstellenverfahrens in einer Spielbank in Hessen abgeleitet. Vorsitzender der Beschwerdekammer des seinerzeitigen Anfechtungsverfahren war - dies ist unstreitig - der vom Betriebsrat vorgeschlagene Vorsitzende. Dies mache aber deutlich, dass im Hinblick auf die selbst "mitentwickelten" Inhalte des Entwurfs der Betriebsvereinbarung durch den vom Betriebsrat vorgeschlagenen Vorsitzenden eine Neutralität und Distanziertheit nicht gegeben sein könne. Stichhaltige Bedenken gegen die Neutralität und Distanziertheit des seitens der Arbeitgeber vorgeschlagenen Vorsitzenden bestünden hingegen nicht.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.08.2012, Az.: 5 BV 40/12, abzuändern und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen,
hilfsweise,
zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Betrieb optisch-elektronischer Raumüberwachung in der Spielbank C-Stadt" Herrn Dr. Sch. Präsident des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz a. D. zu benennen.
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Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 18.10.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 122 ff. d. A.).
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II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Im Gegensatz zur Auffassung des Betriebsrats ist die erkennende Beschwerdekammer auch zur Entscheidung über die Beschwerde nach dem Geschäftsverteilungsplan berufen. Nach dem insoweit maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts vom 03.01.2012, Ziffer 4.5.3 ff. werden u. a. TaBV-Sachen, die bereits mit eingetragenen Sachen gleicher Verfahrensart in einem engen Zusammenhang stehen, der Kammer zugeteilt, deren Vorsitzende oder Vorsitzender bereits mit einer dieser Sachen in dieser Funktion befasst ist. Ein derartiger Sachzusammenhang besteht zwischen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und den von der Berufungskammer zwischenzeitlich entschiedenen Beschwerdeverfahren, Az: 9 TaBVGa 1/11 und 9 TaBV 10/12. In beiden Verfahren ging es als Vorfrage darum, ob dem Betriebsrat ungeachtet der Regelungen in der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken (Spielordnung) hinsichtlich der Einführung und Inbetriebnahme einer optisch-elektronischen Einrichtung zur Raumüberwachung im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zusteht. Auch wenn die Beteiligten dies im vorliegenden Verfahren nicht mehr thematisieren, ist aufgrund des im Beschlussverfahren geltenden Ermittlungsgrundsatzes auch vorliegend zu prüfen, ob eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht. Die im Geschäftsverteilungsplan getroffene Sachzusammenhangsregelung soll der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen durch verschiedene Kammern des Landesarbeitsgerichts entgegenwirken. Ferner soll die durch den oder die Vorsitzende in einem anderen Verfahren bereits erworbene Kenntnis der tatsächlichen Umstände nutzbar gemacht werden. Beide Gesichtspunkte treffen im vorliegenden Verfahren zu.
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III. In der Sache hat die Beschwerde der Arbeitgeberin keinen Erfolg. Die Beschwerdekammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung im angefochtenen Beschluss und stellt dies hiermit fest. Das Beschwerdevorbringen veranlasst folgende Ausführungen:
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1. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig
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a) Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass für diesen Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Arbeitsgericht hat zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgezeigt, dass der Betriebsrat davon ausgehen konnte, dass eine einvernehmliche Regelung ohne Anrufung der Einigungsstelle nicht zu erwarten war. Diese Einschätzung hat sich durch den tatsächlichen Geschehensablauf bestätigt. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, die vom Betriebsrat zur Stellungnahme zu seinem im Termin vor dem Landesarbeitsgericht am 15.06.2012 übergebenen Entwurf einer Betriebsvereinbarung sei unangemessen kurz, hat die Arbeitgeberin auch den Zeitraum bis zum Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht im nunmehr zu entscheidenden Verfahren nicht genutzt, um etwa im Form einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Entwurf des Betriebsrats Stellung zu nehmen. Die Arbeitgeberin hat bis zuletzt den Standpunkt vertreten, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht bestehe. Sie hat ihrerseits dem Betriebsrat nur den Entwurf einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vorgelegt.
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b) Hinzu kommt, dass nach ganz überwiegender Ansicht eine Verhandlung außerhalb der Einigungsstelle und ein entsprechender Einigungsversuch weder Verfahrensvoraussetzung für die Anrufung der Einigungsstelle noch eine irgendwie geartete sonstige besondere Prozessvoraussetzung für ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Errichtung einer Einigungsstelle ist (vgl. etwa GK-Betriebsverfassungsgesetz/Kreutz, 9. Auflage, § 74, Rz. 28; Hess/Schlochauer/Worzalla o. a. Worzalla, 7. Auflage, § 74 BetrVG, Rz. 9, jeweils m. w. N.; aus der Rechtsprechung etwa Landesarbeitsgericht Niedersachsen 25.10.2005 - 1 TaBV 48/05 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 45). Ein Mangel der Einigung in der Sache ist nicht erst dann gegeben, wenn sich die Betriebspartner vergeblich um die Lösung des Sachproblems bemüht haben. Es reicht vielmehr aus, wenn ein von beiden Seiten erkannter Regelungsgegenstand nach der subjektiven Einschätzung einer Seite nicht ohne Hilfe der Einigungsstelle einer möglichst einvernehmlichen Lösung zugeführt werden kann (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, a. a. O.). Vorliegend hat auch nicht etwa der Betriebsrat die Regelung eines mitbestimmungspflichtigen Tatbestands in Ausübung seines Initiativrechts reklamiert, um sich dann Verhandlungen zu verweigern. Vielmehr hat die Arbeitgeberin ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Abrede gestellt und ohne vorherigen Einigungsversuch mit dem Betriebsrat die technischen Komponenten der Videoüberwachung installieren lassen. Auch in der Folge hat sie sowohl im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes, als auch im Hauptsacheverfahren in Abrede gestellt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht und ihrerseits dem Betriebsrat nur eine Regelung auf freiwilliger Grundlage angeboten.
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c) Der Antrag ist auch begründet. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG besteht nicht. Die Beschwerdekammer hat in ihren Beschlüssen vom 19.08.2011 und 15.06.2012, Az: 9 TaBVGa 1/11, 9 TaBV 10/12, dargelegt, weshalb trotz der Regelungen in der Spieleordnung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht. Auf die den Beteiligten bekannten Begründungen wird Bezug genommen.
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d) Auch die Beschwerdekammer sieht keine Veranlassung, einen anderen als den vom Betriebsrat vorgeschlagenen Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestimmen. Nachvollziehbare Gründe, die gegen die Unvoreingenommenheit des vorgeschlagenen Vorsitzenden sprechen könnten, sind von der Arbeitgeberin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt worden. Im Gegenteil kann davon ausge-gangen werden, dass der vom Betriebsrat benannte Vorsitzende aufgrund der Befassung mit einer ähnlichen Problematik in einem auf Anfechtung eines entsprechenden Spruchs der Einigungsstelle gerichteten Beschlussverfahren mit der vorliegend zu regelnden Materie bereits vertraut ist. Angesichts dessen ist die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden, wobei das Landesarbeitsgericht keine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Person des Einigungsstellenvorsitzenden trifft, sondern auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts beschränkt ist (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 98, Rz. 67, m. w. N.; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 08.03.2012, 11 TaBV 12/12).
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Die Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf zwei für jede Seite ist sachange-messen. Hiergegen wendet auch die Beschwerde nichts ein.
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IV. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.
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Referenzen
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- BetrVG § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit 3x
- BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte 5x
- 5 BV 40/12 3x (nicht zugeordnet)
- 12 BVGa 6/11 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 TaBVGa 1/11 3x
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- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 TaBV 1/12 1x
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- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 TaBV 12/12 1x