Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 516/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. September 2012, Az.: 3 Ca 1756/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt sowie Fahrt- und Verpflegungskostenersatz, zweitinstanzlich beschränkt für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2010.
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Der 1976 geborene Kläger war vom 11.03 bis 30.09.2010 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug nach Entgeltgruppe 2 zu-nächst € 7,81, ab 01.07.2010 € 8,22 brutto. Im Formulararbeitsvertrag war ua. folgendes geregelt:
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„§ 2 Bezugnahme auf einen Tarifvertrag
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2.1. Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen tarifvertraglichen Regelungen, derzeit bestehend aus dem Manteltarifvertrag (MTV BZA), dem Entgelttarifvertrag (ETV BZA) und dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV BZA) sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer Mitgliedsgewerkschaft des DGB ist.
…
- 5
§ 18 Rechtlicher Hinweis auf tarifliche Ausschlussfristen
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Kraft der tariflichen Regelung des § 16 MTV BZA (zweistufige Ausschluss-klausel) sind die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der dort benannten Fristen und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden.“
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„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von zwei Monaten (bei Ausscheiden ein Monat) nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
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Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.
- 10
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.“
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Mit Schreiben vom 15.09.2010 (Bl. 104-105 d.A.) teilte der erstbeauftragte Rechtsanwalt des Klägers der Beklagten folgendes mit:
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„Das Arbeitsverhältnis mit meinem Mandanten ist aufgelöst.
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Mein Mandant muss jedoch feststellen, dass eine große Zahl Ihrer Abrechnungen schlichtweg falsch sind.
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Zum Teil wurden meinem Mandanten Fahrkosten nicht abgerechnet, und auch die Stunden nicht korrekt angesetzt.
- 15
Mein Mandant hat teilweise von Firmen die „grünen“ Tätigkeitsnachweise, die als Abrechnungsnachweise dienen. Bezüglich der Tätigkeit bei der Firma O. wurden jedoch die Tätigkeitsnachweise nicht an den Mandanten ausgehändigt, sondern diese Firma schrieb selbst Leistungsnachweise an Ihre Firma.
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Sie werden aufgefordert, innerhalb von drei Tagen, zumindest die diesbezüglichen Leistungsnachweise in Kopie vorzulegen; so dass mein Mandant die einzelnen Abrechnungen selbst nachrechnen und überprüfen kann.
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Außerdem sind natürlich eine große Zahl an Tagen fahrtkostenmäßig entweder gar nicht oder auch falsch abgerechnet.
- 18
Vorsorglich wird hiermit schon erklärt, dass die ganzen Abrechnungen neu gefertigt werden müssen, aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistungen. Ich erwarte zumindest die Tätigkeitsnachweise.
- 19
Es wird schon jetzt betont, dass mein Mandant bei „Formel D“/O. R auch an Feiertagen und an Wochenenden sowie an Pfingsten arbeitete, teilweise Nachtschicht bis 02.00 Uhr.
- 20
Bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses war meinem Mandanten zugesichert worden, dass er monatlich netto bis 1.600,00 EUR verdiene, zumindest aber 1.400,00 EUR als untere Grenze. Meinem Mandanten wurde dieses Gehalt jedoch nie in dieser Höhe abgerechnet, obwohl er viel gearbeitet hat.
- 21
Im Übrigen hätte mein Mandant nach Tarifvertrag schon über 11,00 EUR als Facharbeiter verdienen müssen.
- 22
Sie werden zur Stellungnahme und auch zur Vorlage der Leistungsnachweise bei "Formel D"/O. aufgefordert, bis 21.09.2010.
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Sie sollten die Sache in fairer Weise klären. …“
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Die Beklagte lehnte weitere Zahlungen mit der Begründung ab, sie habe das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und die Ansprüche des Klägers vollständig erfüllt. Auf eine Beschwerde des Klägers überprüfte die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit die Abrechnungen der Beklagten und teilte mit Schreiben vom 03.02.2011 mit, dass die Lohnabrechnungen korrekt seien.
- 25
Mit Klageschrift vom 20.09.2011 verlangte der zweitbeauftragte Rechtsanwalt des Klägers von der Beklagten zunächst die Zahlung von € 2.749,60 netto für die Zeit von März bis Juli 2010; mit erster Klageerweiterung vom 26.10.2011 (Bl. 80 d.A.) die Zahlung von € 13.688,72 brutto abzüglich gezahlter € 4.911,76 für die Zeit von März bis September 2010; mit zweiter Klageerweiterung vom 30.05.2012 (Bl. 119 d.A.) von € 15.296,71 brutto abzüglich gezahlter € 6.408,30 netto, mit Schriftsatz vom 19.08.2012 (Bl. 177 d.A.) von € 14,757,59 brutto abzüglich gezahlter € 5.995,85 netto; zuletzt mit Schriftsatz vom 14.09.2012 (Bl. 211 d.A.) die Zahlung von € 14.757,59 brutto abzüglich gezahlter € 7.495,85 netto.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.09.2012 (dort Seite 2-6 = Bl. 224-228 d.A.) Bezug genommen.
- 27
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 14.757,59 brutto abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von € 7.495,85 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 31
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.09.2012 abgewiesen und zusammengefasst angenommen, die Zahlungsansprüche seien nach § 16 MTV BZA verfallen. Der Kläger habe bereits die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht gewahrt. Die Geltendmachung setze voraus, dass der Anspruch dem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt werde, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht werde. Das Anwaltsschreiben vom 15.09.2010 erfülle diese Anforderungen nicht. Grund und Höhe des Anspruchs seien nicht benannt worden, sie seien für den Empfänger aus dem Inhalt des Schreibens auch nicht bestimmbar. Der Zeitraum, für den Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden, sei in keiner Weise kenntlich gemacht. Im Übrigen stelle die Aufforderung, die Sache „in fairer Weise“ zu klären, kein Erfüllungsverlangen dar. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 9 des erstinstanzlichen Urteils vom 27.09.2012 (Bl. 229-231 d.A.) Bezug genommen.
- 32
Das genannte Urteil ist dem Klägervertreter am 15.10.2012 zugestellt worden. Der drittbeauftragte Rechtsanwalt hat mit am 15.11.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.01.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 04.01.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er beschränkt die Berufung auf die Klageabweisung für Ansprüche aus der Zeit vom 01.07. bis 30.09.2010.
- 33
Er ist der Ansicht, der Kläger habe die tarifliche Ausschlussfrist für die Monate Juli bis September 2010 mit Schreiben seines erstbeauftragten Rechtsanwalts vom 15.10.2010 gewahrt. Er habe mit diesem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er Inhaber einer Forderung sei und auf deren Erfüllung bestehe. Die Geltendmachung sei jedoch spätestens mit Schreiben seines erstbeauftragten Rechtsanwalts vom 23.09.2010 erfolgt. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut (Bl. 288 d.A.):
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„In Sachen meines Mandanten A. übersende ich Ihnen die korrekte Aufstellung über die Stunden, Fahrtkosten, Löhne und Auslagen.
- 35
Sie werden aufgefordert, die Lohnabrechnungen des Mandanten bis zum 30.09.2010 zu ändern und korrigierte Lohnabrechnungen für den Zeitraum zu erstellen sowie die Beträge, die noch nicht ausgezahlt sind unter Berücksichtigung Ihrer bisherigen Lohnabrechnung auszuzahlen.
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Beachten Sie auch, dass mein Mandant einen Ausweis von O. aus eigener Tasche bezahlen musste mit 35,00 €, obwohl normalerweise Ihre Firma dafür aufkommen muss. Auch dieser Anspruch wird hiermit als Auslage geltend gemacht.“
- 37
Das Anwaltsschreiben vom 23.09.2010 sei ihm frühestens am 12.11.2012 im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den erstbeauftragten Rechtsanwalt bekannt geworden, also erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Schreiben sei daher in zweiter Instanz zu berücksichtigen; Nachlässigkeit sei ihm nicht vorzuwerfen. Diesem Schreiben sei eine konkrete Aufstellung zu entnehmen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.01.2013 (Bl. 278-287 d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.09.2012, Az.: 3 Ca 1756/11, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. Arbeitsentgelt iHv. € 632,53 brutto sowie
2. Fahrt- und Verpflegungskostenersatz iHv. € 1.981,25,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 42
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 07.02.2013 (Bl. 298-305 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.
- 43
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. In der Berufungsverhandlung am 14.03.2013 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Protokoll, die im Anwaltsschreiben vom 23.09.2010 erwähnte „korrekte Aufstellung“ liege ihm nicht vor, weil sie ihm nicht übermittelt worden sei. Er könne jedoch anbieten, nochmals beim erstbeauftragten Rechtsanwalt nachzufragen und die Aufstellung herauszuverlangen.
Entscheidungsgründe
I.
- 44
Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in aus-reichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
- 45
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage - auch für den zweitinstanzlich noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.09.2010 - zu Recht als unbegründet abgewiesen.
- 46
Die Berufungskammer folgt der zutreffend und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Vorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass evtl. Ansprüche des Klägers auf Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt sowie auf Fahrt- und Verpflegungskostenersatz gemäß § 16 MTV BZA verfallen sind. Der Kläger hat bereits die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht gewahrt. Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten (bei Ausscheiden ein Monat) nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche auf das Monatsentgelt (einschließlich der variablen Entgeltbestandteile, z.B. Zuschläge) waren nach § 13 Nr. 1, 2 MTV BZA spätestens am 15. Banktag des Folgemonats fällig. Die Ausschlussfrist begann daher an diesem Tag.
- 48
Die erste Stufe der Ausschlussfrist für Ansprüche aus Juli 2010 begann am 20.08. und endete nach zwei Monaten am 20.10.2010. Für den Monat August 2010 gilt entsprechendes. Die Frist begann am 21.09. und endete am 22.11.2010. Für den Monat September 2010 waren die Ansprüche am 21.10.2010 fällig, die Frist endete bei Ausscheiden bereits nach einem Monat am Montag, dem 22.11.2010.
- 49
Bis 20.10. bzw. 22.11.2010 lag keine schriftliche Geltendmachung des Klägers betr. eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt oder Fahrt- und Verpflegungskostenersatz über die jeweils geleisteten Zahlungen hinaus vor. Im Schreiben des erstbeauftragten Rechtsanwalts des Klägers vom 15.09.2010 ist eine Geltendmachung iSv. § 16 MTV BZA nicht zu sehen.
- 50
Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, muss die Geltendmachung eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es - wie vorliegend - um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist zwar nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Es genügt nicht, wenn der Gläubiger eine “korrekte Abrechnung” verlangt oder den Schuldner zum “Überdenken” oder zur “Überprüfung” auffordert. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (vgl. BAG 22.06.2005 - 10 AZR 459/04 - Rn. 30, AP TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 183, mzN).
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Diese Anforderungen erfüllt das Schreiben des erstbeauftragten Rechtsanwalts vom 15.09.2010 ersichtlich nicht. Er weist ohne Substanz darauf hin, dass eine „große Zahl“ der Abrechnungen „schlichtweg falsch“, die Fahrtkosten „zum Teil“ nicht abgerechnet und auch die Stunden „nicht korrekt“ angesetzt worden seien. Eine „große Zahl“ von Tagen sei fahrtkostenmäßig entweder „gar nicht“ oder „falsch“ abgerechnet worden, ohne zu benennen, welche Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der Beklagten nicht berücksichtigt worden seien. Die Aufforderung zur Vorlage von Tätigkeitsnachweisen, ggf. zur Erstellung neuer Lohnabrechnungen und einer Klärung „in fairer Weise“, lässt den Umfang einer möglichen Zahlungsaufforderung nicht einmal ungefähr erkennen.
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Auch das erstmals in der Berufungsbegründung angeführte Schreiben des erstbeauftragten Rechtsanwalts vom 23.09.2010 ist nicht als Geltendmachung des Zahlungsanspruchs iSd. § 16 MTV BZA anzusehen. Auch diesem Schreiben kann nicht ansatzweise entnommen werde, welche Zahlungen der Kläger verlangt. Auch hier fehlt ein Mindestmaß an Angaben zur Höhe der Forderung. Die eingangs angeführte „korrekte Aufstellung über die Stunden, Fahrtkosten, Löhne und Auslagen“ konnte der drittbeauftragte Rechtsanwalt des Klägers dem Berufungsgericht im Verhandlungstermin am 14.03.2013 nicht vorlegen. Unabhängig davon, dass die zweitinstanzliche Vorlage des Schreibens vom 23.09.2010 ohnehin verspätet war, war der Kläger knapp zweieinhalb Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch immer nicht in der Lage, konkret vorzutragen, welche Forderungen er am 23.09.2010 außergerichtlich geltend gemacht hat. Dem Kläger war keine Gelegenheit zu geben, die im Schreiben vom 23.09.2010 angeführte „korrekte Aufstellung“ nachzureichen. Dies hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Der Kläger muss sich zurechnen lassen, dass seinem drittbeauftragten Anwalt das Schreiben des erstbeauftragten Anwalts erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelt worden ist. Er kann seine Nachlässigkeit nicht mit dem mehrfachen Anwaltswechsel entschuldigen.
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Aber selbst wenn die erste Stufe durch eines der beiden Schreiben von Klägerseite als gewahrt angesehen würde, mangelt es an der Einhaltung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist des § 16 MTV BZA. Wenn die Gegenseite den Anspruch ablehnt, beginnt die einmonatige zweite Stufe, innerhalb derer der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss. Die Beklagte hat spätestens mit Schreiben vom 03.02.2011 unmissverständlich abgelehnt, an den Kläger weitere Zahlungen zu leisten, nachdem die vom Kläger veranlasste Prüfung der Durchführung des AÜG durch die Bundesagentur für Arbeit eine ordnungsgemäße Abrechnung und Zahlung der geschuldeten Vergütung ergeben hatte. Dann aber begänne die zweite Stufe der Ausschlussfrist spätestens am 03.02.2011, der Anspruch wäre damit spätestens Anfang März 2011 verfallen. Eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen für den - zweitinstanzlich noch streitigen - Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2010 erfolgte mit Klageerweiterung durch Telefax vom 26.10.2011 und damit - mehr als sieben Monate - verspätet.
III.
- 54
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.
- 55
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Referenzen
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