Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 535/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.10.2013, Az.: 4 Ca 1246/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine von der Beklagten dem Kläger erteilte Abmahnung rechtswirksam ist oder nicht.
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Der Kläger ist bei der Beklagten seit November 1998 zu einem Bruttomonatslohn von ca. 1.900,00 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.06.2013 erhielt er eine Abmahnung mit u. a. folgendem Inhalt:
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"Für die Nacht vom 21.06.2013 auf 22.06.2013 wurde auf Grund des hohen Auftragsvolumens eine Pflichtnachtschicht angesetzt. Diese wurde rechtzeitig am morgen des 20.06.2013 beim Betriebsrat angemeldet in gemeinsamer Abstimmung genehmigt. Mit Beginn der Nachtschicht am 20.06.2013 wurden Sie über die die Pflichtnachtschicht informiert. Am Abend des 21.06.2013 sind Sie nicht an Ihrem Arbeitsplatz erschienen und haben sich auch nicht vor Schichtbeginn bei Ihrem Vorgesetzten krank gemeldet. Für diesen Tag konnten Sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen. Aus diesem Grund fehlen Sie unentschuldigt an Ihrem Arbeitsplatz.
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Mit Ihrem Verhalten haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, …"
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 11.07.2013 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Klage.
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Der Kläger hat vorgetragen,
er habe nicht unentschuldigt gefehlt, da man ihn erst gegen 22.00 Uhr in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag informiert habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, in der Nachtschicht vom 20. auf den 21.06.2013 zu arbeiten, da er bereits 5 Tage gemäß der ursprünglichen Schichteinteilung in der Nachtschicht - unstreitig - gearbeitet habe. Einen einmal aufgestellten Dienstplan dürfe der Arbeitgeber nicht ohne konkrete Notlage umwerfen, außerdem müssten Arbeitnehmer ohne eine angemessene Ankündigungsfrist - in der Regel 4 Tage - keine Umstellungen hinnehmen.
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Im Übrigen sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass Gründe für die Sonderschichten, die die Beklagte angeordnet habe, gegeben seien; des Weiteren sei eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats bezüglich der Zustimmung dazu zu bestreiten.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 27.06.2013 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen,
hilfsweise festzustellen, dass die von Seiten der Beklagten für die Nacht vom 21.06.2013 auf den 22.06.2013 angeordnete Pflichtnachtschicht im Verhältnis zu dem Kläger rechtswidrig gewesen ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen,
im Betrieb der Beklagten sei mit Zustimmung des Betriebsrats u. a. für die Nachtschicht vom 21. auf den 22.06.2013 sog. "Pflichtmehrarbeit" angeordnet worden. Im Betrieb der Beklagten werde dabei auf der Basis der Betriebsvereinbarung "Nr. 4 Jahresarbeitszeitkonto" gearbeitet, um auf schwankende Arbeitsmengen reagieren zu können. Diese sehe auch die Anordnung von Überstunden vor (vgl. Betriebsvereinbarung "Nr. 4 Jahresarbeitszeitkonto" von April 2010 = Bl. 60 - 63 d. A.). Auf Grund eines seitens des Kunden B. im Laufe des 19.06.2013 angekündigten hohen Arbeitsvolumens und eines hohen Krankenstandes am 20.06.2013 i. V. m. der aufgrund der Urlaubszeit bereits dünnen Personaldecke sei es notwendig gewesen, für den 20.06. und den 21.06.2013 Mehrarbeit u. a. in der Form von Zusatzschichten anzuordnen. Vorsorglich sei dabei auch bereits für den 28. und den 29.06.2013 Mehrarbeit beantragt und per Aushang angeordnet worden.
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Der Betriebsrat habe ausweislich des Beschlussprotokolls vom 20.06.2013 der Pflichtarbeit am 20. und 21.06.2013 ausdrücklich zugestimmt (vgl. Bl. 64 d. A.).
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Dies sei den Mitarbeitern durch Mitteilung (vgl. Bl. 13 d. A.) auch ausdrücklich mitgeteilt worden.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 30.10.2013 - 4 Ca 1246/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 84 - 88 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 13.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 26.11.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 13.01.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens komme deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger bereits in der Nachtschicht 5 Tage die Woche gearbeitet habe und auch nunmehr am Samstag habe arbeiten sollen. Es könne sich bei der Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten nur um die Genehmigung handeln, den Arbeitnehmern anzubieten, ob sie freiwillig am nächsten Tag in der Nachtschicht arbeiten wollten. Andernfalls könnten die Rechte der Arbeitnehmer nicht gewahrt werden. Auch habe sich das Gericht nicht mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 13.01.2006 - 3 Sa 2222/04 - auseinander gesetzt.
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Zur weiteren Darstellung des Inhalts der Berufungsbegründungsschrift vom 13.01.2014 wird auf Bl. 109 - 116 d. A. Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.10.2013 die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 27.06.2013 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen.
hilfsweise festzustellen, dass die von Seiten der Beklagten für die Nacht vom 21.06.2013 auf den 22.06.2013 angeordnete Pflichtnachtschicht im Verhältnis zu dem Kläger rechtswidrig ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, zum einen sei die Berufung bereits unzulässig, weil sich die Berufungsschrift im Wesentlichen auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages beschränke. Zum andern sei die angefochtene Entscheidung auch inhaltlich zutreffend ergangen.
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Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 13.02.2014 (Bl. 129 - 131 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.03.2014.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; allerdings genügt die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Berufung bereits unzulässig ist.
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Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Um-stände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschrift der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar.
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Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 -; 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 -; 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 -; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, m. w. N., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage 2014, Kap. 15, Rn. 720 ff.).
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Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift des Klägers, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht. Denn die Berufungsbegründungsschrift besteht, worauf der Klägervertreter auch ausdrücklich hinweist ("wir hatten wie folgt vorgetragen: …" S. 2 bis S. 4 viertletzter Absatz, S. 5 2. Abs. bis Seite 8, Ende erster Abs.) ausschließlich aus der wörtlichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung findet nicht statt. Dies gilt auch nicht für die Textpassage S. 4 drittletzter Abs. bis S. 5 erster Abs., denn auch insoweit handelt es sich lediglich um eine Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Urteil des Arbeitsgerichts. Nichts anderes gilt für den Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Ende der Berufungsbegründung.
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Folglich ist die Berufung bereits unzulässig.
II.
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Die Berufung hat aber auch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn insoweit bestehen nach dem Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, davon auszugehen, dass entgegen § 77 Abs. 4 BetrVG auf der Grundlage einer im Betrieb der Beklagten anwendbaren Betriebsvereinbarung, deren konkreter aktueller Umsetzung durch eine Vereinbarung zwischen den Betriebspartnern, einem dementsprechenden ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschluss und der Mitteilung der Arbeitspflicht an die Arbeitnehmer, auch den Kläger, eine wirksame Anordnung einer Arbeitspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum bestand. Zu beachten ist zudem in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer an einer Weisung des Arbeitgebers, die nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, vorläufig gebunden ist, bis durch ein rechtskräftiges Urteil gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung festgestellt wird (BAG 22.02.2012 EZA § 615 BGB 2002 Nr. 36 = NZA 2012, 858; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2014, Kapitel 1 Rdnr. 594, Kapitel 3 Rdnr. 1541, 1520, Kapitel 4 Rdnr. 1361, 2205).
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Vor diesem Hintergrund bestehen nach dem tatsächlichen Vorbringen beider Parteien in beiden Rechtszügen keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, davon auszugehen, dass eine entsprechende Arbeitspflicht des Klägers nicht bestand, so dass die streitgegenständliche Abmahnung sich auch als gerechtfertigt erweist.
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Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
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Referenzen
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- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 2x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 1x
- BGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
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- 3 Sa 2222/04 1x (nicht zugeordnet)
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