Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 23/14

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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2013 - 2 Ca 947/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Betriebsstilllegung.

2

Die 1972 geborene Klägerin war seit 06. Juni 1994 bei der Firma A. S. e. K. als Filialleiterin bzw. Verkäuferin beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts U. - Insolvenzgericht - wurde am 28. März 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des A. S., Inhaber der Firma A. S. e. K., eröffnet und der Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war vom Beklagten bereits mit Schreiben vom 28. März 2012 zum 30. Juni 2012 und erneut mit Schreiben vom 12. Juli 2012 zum 31. Oktober 2012 gekündigt worden. Den hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklagen hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern in den beiden Vorprozessen der Parteien (Az.: 2 Ca 593/12 und 2 Ca 1126/12) mit inzwischen rechtskräftigen Urteilen jeweils wegen unterlassener Betriebsratsanhörung stattgegeben.

4

Nach der bereits im Juli 2012 erfolgten Stilllegung des Geschäftsbetriebs der Firma A. S. e. K. wurden in der Bundesrepublik Deutschland keine Filialen mehr betrieben und kein Verkaufspersonal mehr beschäftigt.

5

Auf der Grundlage eines nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrages waren in den darin festgelegten Betriebsratsbezirken Betriebsräte gewählt worden. Am 02. Juli 2013 erhielt die Vorsitzende des für den Bezirk Pirmasens gebildeten Betriebsrats folgendes Anhörungsschreiben des Beklagten vom 24. Juni 2013 (Bl. 75, 76 d. A.).

6

"Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A. S. e. K. und S. XL GmbH
Hier: Ausübung Restmandat/Anhörung gemäß § 102 BetrVG der Frau C.

7

Sehr geehrte Frau V.-R.,
sehr geehrte Betriebsrätinnen,

8

hiermit möchten wir die Anhörung gemäß § 102 BetrVG zu der beabsichtigten Kündigung der Frau G. R., Eintritt: 06.06.1994, geb. 23.06.1972, ledig, keine Kinder, LSK 1/0, wohnhaft: J.-str. 0, C-Stadt, tätig als Verkaufsstellenleiterin in der Verkaufsstelle K-Stadt, E-str. 00, mit 37,5 Std. pro Woche, Gehalt 2.872,00 €, Eingruppierung IV / 11 (Endstufe Rheinland-Pfalz), zum 31.10.2013 bzw. nächstmöglichen Termin einleiten.

9

Frau C. hat mit Datum 30.03.2012 die Kündigung zum 30.06.2012 und mit Datum 12.07.2012 die Kündigung zum 31.10.2012 erhalten. Gegen beide Kündigungen hat Frau C. Klage erhoben; beiden Klagen wurde durch das Arbeitsgericht Kaiserslautern stattgegeben.

10

Aus diesem Grunde wird die Anhörung durch den Betriebsrat hiermit erneut eingeleitet.

11

Wie Ihnen bekannt ist, wurde am 01.06.2012 im Gläubigerausschuss die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Geschäftsbetrieb der Firma A. S. e. K. vollständig stillzulegen.

12

Am 28.06.2012 wurde in der Gläubigerausschusssitzung der Firma A. S. XL GmbH die unternehmerische Entscheidung getroffen, auch den Geschäftsbetrieb der Firma A. S. XL GmbH stillzulegen.

13

Aufgrund der Stilllegung ist der Insolvenzverwalter gezwungen, sämtliche Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter unter Einhaltung der jeweiligen tarifvertraglichen, einzelvertraglichen Kündigungsfristen und unter Beachtung der Besonderheiten des § 113 InsO zu kündigen.

14

Eine Sozialauswahl kann aus diesem Grunde leider nicht mehr getroffen werden, da alle Mitarbeiter gekündigt werden, auch die Mitarbeiter von der Firma A. S. XL GmbH.

15

Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist aufgrund der Stilllegung beider Betriebe, nämlich der Firma A. S. e. K. und der Firma A. S. XL GmbH, nicht mehr möglich.

16

Mit dem Gesamtbetriebsrat wurde am 28.06.2012 ein Interessenausgleich, eine Vereinbarung zur Betriebsratstätigkeit und ein Sozialtarifvertrag abgeschlossen. Diese liegen Ihnen bereits vor.

17

Wir bitten Sie, zur beabsichtigten Kündigung eine Stellungnahme abzugeben bzw. auch zu erklären, inwieweit der Betriebsrat keine Stellungnahme abgibt.

18

Soweit innerhalb der Wochenfrist keine Stellungnahme seitens des Betriebsrats eingeht, betrachten wir die Anhörung als abgeschlossen.
(…)"

19

Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 (Bl. 5, 6 d. A.), der Klägerin am 12. Juli 2013, zugegangen, kündigte der Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2013. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18. Juli 2013 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Kündigungsschutzklage.

20

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe nach dem Anhörungsschreiben den örtlichen Betriebsrat in Pirmasens zur der beabsichtigten Kündigung der Frau G. R. und damit zu einer falschen Person angehört. Anhand des Anhörungsschreibens vom 24. Juni 2013 habe der Betriebsrat nicht zweifelsfrei ermitteln können, welcher Person eigentlich gekündigt werden solle. Der entscheidende Fließtext des Anhörungsschreibens spreche im Übrigen eher dafür, dass Frau G. R. habe gekündigt werden sollen. Die Namensangabe im Betreff führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Mithin sei die Anhörung des für sie zuständigen örtlichen Betriebsrats unwirksam, weil der Beklagte diesen zu einer falschen Person angehört habe. In Bezug auf die nicht erfolgte Massenentlassungsanzeige werde bestritten, dass innerhalb der 30-Tage-Frist des § 17 KSchG keine sechs Mitarbeiter entlassen worden seien. Im Übrigen könne sich der Beklagte ihrer Ansicht nach nicht mehr auf die kurze Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO berufen, weil er zuvor bereits zweimal als Insolvenzverwalter von dieser kurzen Kündigungsfrist Gebrauch gemacht habe und er sich auch nach Feststehen der Unwirksamkeit der zweiten Kündigung mehr als sechs Monate Zeit gelassen habe, um das Arbeitsverhältnis erneut zu kündigen.

21

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 11. Juli 2013 zum 31. Oktober 2013 sein Ende finden wird,
hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 11. Juli 2013 zum 31. Januar 2014 sein Ende finden wird.

23

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Er hat erwidert, allein das von der Klägerin angeführte Schreibversehen im Anhörungsschreiben mache die Anhörung noch nicht unrichtig, insbesondere wenn sich wie hier alle Daten auf die richtige und im Betreff oben angeführte Person der Klägerin beziehen würden. Eine Massenentlassung sei nicht erforderlich gewesen, weil keine sechs Mitarbeiter in der Bundesrepublik entlassen worden und auch keine 20 Mitarbeiter mehr im Bundesland Rheinland-Pfalz beschäftigt gewesen seien. Die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO finde auch bei sämtlichen Nachkündigungen Anwendung. § 113 InsO gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die verkürzte Kündigungsfrist auf eine einzige Kündigung beschränkt sei.

26

Mit Urteil vom 07. November 2013 - 2 Ca 947/13 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam sei, weil der Betriebsrat anhand des Anhörungsschreibens vom 24. Juni 2013 nicht zweifelsfrei habe feststellen können, welcher Person gekündigt werden solle. Soweit der Beklagte erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Darlegung der Kündigungsgründe und des Anhörungsverfahrens nunmehr im Parallelverfahren der Parteien (Az.: 2 Ca 763/13) mit Schriftsatz vom 05. November 2013 behaupte, es sei überhaupt kein Betriebsrat gebildet, werde dieses Bestreiten nach § 61 a Abs. 5 ArbGG zurückgewiesen.

27

Gegen das ihm am 16. Dezember 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 09. Januar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. März 2014 mit Schriftsatz vom 17. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

28

Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam sei. Eine Betriebsratsanhörung sei bereits nicht notwendig gewesen, weil die Klägerin in einem nicht betreuten Betriebsratsbezirk tätig gewesen sei. Die Klägerin verkenne, dass der Betriebsleiterbezirk Pirmasens und der Betriebsratsbezirk Pirmasens nicht identisch gewesen seien. Die gesamten Filialen Kaiserslautern seien von keinem Betriebsrat betreut gewesen. Mangels ausführlichen Auflagenbeschlusses hätte das Arbeitsgericht sein Vorbringen nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Selbst bei Vorhandensein eines Betriebsrates wäre die Betriebsratsanhörung nicht fehlerhaft, so dass die Kündigung auch dann wirksam wäre. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Betriebsratsanhörung nicht rechtsfehlerhaft, wenn lediglich einmal in der Anhörung ein falscher Name geschrieben sei. Im Hinblick darauf, dass sowohl im Betreff der Anhörung als auch bezüglich der bereits ausgesprochenen Kündigungen jeweils der Name der Klägerin genannt und auch deren Sozialdaten zutreffend seien, sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Anhörung für die Klägerin habe erfolgen sollen. Verwechslungen seien auch deshalb ausgeschlossen, weil es eine Frau G. R. im Betriebsratsbezirk überhaupt nicht gegeben habe.

29

Der Beklagte beantragt,

30

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.November 2013 - 2 Ca 947/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

31

Die Klägerin beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Sie erwidert, sie sei aufgrund der Filialschließungen durch den Beklagten und dem damit einhergehenden Personalabbau fast ausschließlich in den Filialen im Bezirk Pirmasens gemäß den von ihr vorgelegten Einsatzplänen eingesetzt worden und auch eindeutig dem Betriebsratsbezirk Pirmasens zugeordnet gewesen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht unstreitig gestellt habe, dass der Betriebsrat in Pirmasens für sie zuständig sei, sei das Arbeitsgericht nicht verpflichtet gewesen, einen Hinweis zu erteilen. Der erstmalige Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren, der Betriebsrat in Pirmasens sei für sie nicht zuständig gewesen, sei als neuer Sachvortrag streitig und somit nicht zuzulassen. Der hiernach anzuhörende Betriebsrat habe anhand des Anhörungsschreibens vom 24. Juni 2013 nicht zweifelsfrei ermitteln können, welcher Person eigentlich gekündigt werden solle. Im Übrigen werde bestritten, dass es eine Frau G. R. im Betriebsratsbezirk Pirmasens nicht gebe oder gegeben habe. Dies dürfte letztendlich irrrelevant sein, weil aufgrund der Vielzahl der Beschäftigten und der Fluktuation im Einzelhandel eine Verwechslungsgefahr gerade nicht ausgeschlossen werden könne.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

36

Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Die Kündigung vom 11. Juli 2013 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 113 Satz 2 InsO zu dem im Kündigungsschreiben angegebenen Termin (31. Oktober 2013) beendet.

37

1. Die Kündigung ist nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil sie aufgrund der bereits vor Kündigungsausspruch erfolgten Betriebsstilllegung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Wegen der bereits im Juli 2012 erfolgten Stilllegung des Geschäftsbetriebes werden in der Bundesrepublik Deutschland keine Filialen mehr betrieben und kein Verkaufspersonal mehr eingesetzt. Die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin als Filialleiterin bzw. Verkäuferin ist mithin unstreitig entfallen.

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2. Die Voraussetzungen einer nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung liegen nicht vor. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung entgegen dem Vortrag des Beklagten innerhalb von 30 Kalendertagen die nach § 17 Abs. 1 KSchG vorausgesetzte Zahl von Entlassungen vorgelegen hat.

39

3. Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

40

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob der im Betriebsratsbezirk Pirmasens gebildete Betriebsrat für die Klägerin zuständig war.

41

Jedenfalls ist der Betriebsrat Pirmasens mit dem der Betriebsratsvorsitzenden am 02. Juli 2013 zugegangenen Anhörungsschreiben vom 24. Juni 2013 ordnungsgemäß angehört worden, so dass der Beklagte nach Ablauf der Anhörungsfrist von einer Woche gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG die Kündigung wirksam aus-sprechen konnte.

42

Zwar setzt eine wirksame Anhörung des Betriebsrats nach Maßgabe des § 102 Abs. 1 BetrVG voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Personalien des Arbeitnehmers, dem gekündigt werden soll, bezeichnet. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat eindeutig wissen lassen, wen er zu kündigen beabsichtigt. So hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat insbesondere die wesentlichen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers mitzuteilen (vgl. BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 -, Rn. 37 und 38, BAGE 74, 185).

43

Dieser Mitteilungspflicht ist der Beklagte aber trotz des im Anhörungsschreiben einmal falsch angegebenen Namens nachgekommen. Im Betreff des Anhörungsschreibens ("hier: Ausübung Restmandat / Anhörung gemäß § 102 BetrVG der Frau C.") ist eindeutig festgelegt, dass im Hinblick auf das nach der Betriebsstilllegung noch bestehende Restmandat des Betriebsrats eine Anhörung gemäß § 102 BetrVG in Bezug auf die namentlich benannte Klägerin erfolgt, die der Betriebsratsvorsitzenden unstreitig auch bekannt ist. Im Anhörungsschreiben sind sowohl die wesentlichen Sozialdaten der Klägerin als auch ihre Wohnanschrift (C-Straße, C-Stadt) zutreffend angegeben. Weiterhin wird im Anhörungsschreiben darauf verwiesen, dass die namentlich bezeichnete Klägerin bereits mit Datum 30. März 2012 die Kündigung zum 30. Juni 2012 und mit Datum 12. Juli 2012 die Kündigung zum 31. Oktober 2012 erhalten habe und die - erneut namentlich bezeichnete - Klägerin gegen die beiden Kündigungen Klage erhoben habe, der jeweils durch das Arbeitsgericht Kaiserslautern stattgegeben worden sei, so dass aus diesem Grunde die Betriebsratsanhörung hiermit erneut eingeleitet werde. Für den Betriebsrat war damit eindeutig erkennbar, dass es um die Kündigung derjenigen Person geht, deren Personalien und Sozialdaten im Anhörungsschreiben bezeichnet sind und der nach den beiden vorangegangenen Kündigungen erneut wegen der angeführten Betriebsstilllegung gekündigt werden soll. Der Betriebsrat konnte sich aufgrund des Anhörungsschreibens über die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers und über die dargestellten Kündigungsgründe ein eigenes Bild machen. Hinzu kommt noch, dass die Betriebsratsvorsitzende und die Klägerin nach deren eigener Erklärung im Termin vom 16. Juni 2014 einander bekannt sind. Mithin ist im Anhörungsschreiben die Person, der gekündigt werden soll, mit ihren maßgeblichen Sozialdaten so bezeichnet, dass dem Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens entsprochen ist, zumal die Klägerin der Betriebsratsvorsitzenden auch noch persönlich bekannt war. Allein der Umstand, dass im Anhörungsschreiben an einer Stelle der Name offenkundig falsch bezeichnet ist, vermag mithin keine Verwechslungsgefahr zu begründen, aufgrund derer der Betriebsrat nicht in der Lage gewesen sein könnte, sich ohne eigene Nachforschungen über die zu kündigende Person und über die Kündigungsgründe ein eigenes Bild zu machen und eine Stellungnahme abzugeben.

44

4. Die vom Beklagten als Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung hat die gemäß § 113 Satz 2 InsO maßgebliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gewahrt.

45

Eine irgendwie geartete Einschränkung dergestalt, dass sich der Insolvenzverwalter nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung nicht mehr auf die kurze Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO berufen könnte, lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, die die Wirkungen notwendiger Kündigungen im Insolvenzverfahren beschleunigen soll, entnehmen. Im Hinblick darauf, dass die beiden vorangegangenen Kündigungen nach den rechtskräftigen Entscheidungen des Arbeitsgerichts wegen der unterbliebenen Betriebsratsanhörung unwirksam waren, liegt in der streitgegenständlichen Kündigung auch keine unzulässige Wiederholungskündigung.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

47

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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