Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 682/14

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.10.2014 - 3 Ca 539/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.10.2005 als Sales Associate beschäftigt. Sein monatliches Gehalt betrug zuletzt 2.200,00 EUR nebst einer Zulage für Revisions- und Schließtätigkeiten in Höhe von 75,00 EUR. Der Arbeitsvertrag enthält folgende Arbeitszeitregelung:

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"Ihre regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 173,87 Stunden. Zur Zeit beträgt die monatliche Arbeitszeit bei E. 163 Stunden. E. behält sich vor, jederzeit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 173,87 Stunden abzurufen. Die geringere Arbeitszeit gewähret E. freiwillig…"

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Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen der Beklagten und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) im März 2013 geschlossener Unternehmenstarifvertrag Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

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"Präambel

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E. bekennt sich … zu dem Ziel, für ihre Beschäftigten die Flächentarifverträge des Einzelhandels zur Anwendung zu bringen. Aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen … benötigt E. aber für die vollständige Anwendung der Flächentarifverträge einen Zeitraum von drei Jahren bis zum Ablauf des 31.12.2015. Daher wird nachfolgend eine stufenweise Anwendung der Flächentarifverträge vereinbart.

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§ 2 Anerkennung der Tarifverträge

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1. Die in der Anlage abschließend aufgelisteten Tarifverträge … gelten in ihrer jeweiligen Fassung…, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

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§ 4 Stufenweises Inkrafttreten der Flächentarifverträge

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Die Flächentarifverträge gemäß § 2 treten … somit in mehreren Anpassungsschritten gemäß der §§ 4 ff. in Kraft.

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§ 6 Inkraftsetzung der Manteltarifverträge

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Mit Wirkung ab dem 01.04.2014 werden die Regelungen der Manteltarifverträge uneingeschränkt in Kraft gesetzt.

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§ 7 Weitere Anpassung

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1. Die Vergütung … erfolgt ab dem 01.01.2013 zunächst weiterhin in Höhe der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie dem ersten Anpassungsschritt gemäß § 5 Absatz 1. Sie wird als tarifliche Vergütung vereinbart und schrittweise an das Tarifniveau wie folgt herangeführt…:

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- Zum 01.10.2013: Die Vergütung (ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) wird auf 84 % des individuell zu diesem Zeitpunkt gültigen brutto Tarifentgelts … angehoben, soweit die bisher gezahlte Vergütung darunter liegt.
- Zum 01.07.2014: Die Vergütung … wird auf 88 % … angehoben…
- Zum 01.01.2015: Die Vergütung … wird auf 92 % … angehoben…
- Zum 01.07.2015: Die Vergütung … wird auf 96 % … angehoben…
- Zum 01.01.2016: Die Vergütung … wird auf 100 % … angehoben…

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§ 9 Schlussbestimmungen

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2. Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft."

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Die in § 2 Ziffer 1 UNTV benannte Anlage verweist unter anderem auf den "Tarifvertrag Gehalt und Lohn vom 30.06.2011", den die Tarifpartner am 17.12.2013 dahingehend geändert haben, dass die Löhne rückwirkend ab dem 01.08.2013 um 3 % sowie ab dem 01.05.2014 um weitere 2,1 % erhöht worden sind. Die Beklagte hat diese Tariflohnerhöhung an den Kläger weitergegeben, allerdings erst zum nächsten im UNTV bestimmten Stichtag, dem 01.07.2014. Ferner hat sie gemäß § 6 UNTV in Umsetzung der Regelung des MTV ab 01.04.2014 nur noch eine monatliche Arbeitszeit von 162 Stunden abgerechnet unter entsprechender Reduzierung der Vergütung; die Leistungszulage hat sie gegenüber dem Kläger unverändert weiter gezahlt.

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Der Kläger hat vorgetragen,
infolge der rückwirkenden Lohnerhöhung des Flächentarifvertrages vom 01.08.2013 seien bereits am ersten Stichtag des § 7 Ziffer 2 UNTV, dem 01.10.2013, die dort benannten 84 % von dem erhöhten Lohn zu zahlen; dies gelte fortlaufend auch für die weiteren Lohnerhöhungen des Flächentarifvertrages. Insoweit könne sich die Beklagte nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Reduzierung der Arbeitszeit ab 01.04.2014 auf 162 Stunden pro Monat akzeptiere er, jedoch berechtige dies die Beklagte nicht dazu, seinen arbeitsvertraglichen Monatslohn zu reduzieren.

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Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanz-lichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 97, 98 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. an ihn 466,20 EUR brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an ihn 42,13 EUR brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. an ihn ab 01.05.2014 monatlich 114,62 EUR Differenzvergütung zu zahlen,
4. an ihn ein Urlaubsgeld in Höhe von 35,00 EUR brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5. an ihn für die Zeit April bis September 2014 1.012,92 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
6. ihn ab Oktober 2014 in Vollzeit mit 162 Stunden tatsächlich zu beschäftigen und ihm Vergütung in Höhe von 2.220,00 EUR brutto zzgl. 75,00 EUR brutto Funktionszulage zu zahlen bis diese die Vergütung nach dem Unterneh-menstarifvertrag zwischen den Parteien vom 11.03.2013 unterschreitet.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,
die Lohnerhöhungen des Flächentarifvertrages seien erst zu den im UNTV ge-nannten Stichtagen an den Kläger weiterzureichen. Dies ergebe sich aus der Auslegung des Unternehmenstarifvertrages. Hinsichtlich der in Anlehnung an den MTV ab 01.04.2014 herabgesetzten Monatsarbeitszeit könne sich der Kläger schließlich nicht die Rosinen herauspicken, in dem er die im Vergleich zum Arbeitsvertrag geringere Arbeitszeit annehme, aber die volle arbeitsvertragliche Gegenleistung für die dort vorgesehenen 173,87 Stunden begehre. Jedenfalls habe sie die monatliche Zulage in Höhe von 75,00 EUR voll umfänglich zur Anrechnung bringen dürfen, was im Ergebnis immer noch zu einer Überzahlung des Klägers führe.

26

Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 99 d. A.) Bezug genommen.

27

Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 30.10.2014 - 3 Ca 539/14 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 96 bis 104 d. A. Bezug genommen.

28

Gegen das ihm am 12.11.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 12.12.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 12.02.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 13.01.2015 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 12.02.2015 einschließlich verlängert worden war.

29

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, § 7 Ziffer 2 hebe die Vergütung ausdrücklich "zum" jeweiligen Stichtag auf den jeweils genannten Prozentsatz des "zu diesem Zeitpunkt gültigen" Tarifentgeltes nach dem Flächentarifvertrag an. "Zu" diesem Zeitpunkt meine aber nicht "für" diesen Zeitpunkt. Es handele sich folglich nicht um eine spätere Erhöhung der Tarife, sondern um eine, die so zu behandeln sei, als sei sie vor dem 01.10.2013 bereits eingetreten. Daran änderten auch die weitergehenden Ausführungen im Tarifvertrag nichts. Der Arbeitsvertrag sehe schließlich keine ausdrückliche Vereinbarung der Arbeitszeit zu der Vergütung in Höhe von 2.000,00 EUR vor. Durch die arbeitsvertragliche Bestimmung unter Bezugnahme auf die konkrete Tätigkeit unter Angabe des entsprechenden Betrages verweise diese letztlich auf die Arbeitszeit von 163 Stunden. Eine Kürzung sei vor diesem Hintergrund nicht möglich.

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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.02.2015 (Bl. 131 bis 136 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.10.2014 - gerichtliches Aktenzeichen 3 Ca 539/14 - wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, letztlich könne die Frage, ob dem Kläger die Tariflohnerhöhung dem Grunde nach zustünden, offen bleiben. Denn die Beklagte habe an den Kläger seit dem ersten Anpassungsschritt zum 01.10.2013 mehr ausgezahlt, als der Kläger nach dem Unternehmenstarifvertrag einschließlich der streitigen Tariferhöhung verlangen könne. Im Übrigen verkenne der Kläger sämtliche anerkannten und bewährten Auslegungsgrundsätze hinsichtlich tariflicher Normen. Des Weiteren habe das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger für eine Arbeitszeit von monatlich 162 Stunden keine Vergütung für 173,87 Stunden verlangen könne.

36

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 16.03.2015 (Bl. 149 bis 153 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 154, 155 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 08.04.2015 (Bl. 156, 157 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 158 bis 165 d. A.) Bezug genommen.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

38

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.04.2015.

Entscheidungsgründe

I.

39

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

40

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

41

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten weder die Zahlung der in Ziffern 1 bis 5 der Klageanträge bezeichneten Beträge verlangen, noch ab Oktober 2014 die Beschäftigung in Vollzeit mit 162 Stunden zu einer Vergütung von 200,00 EUR brutto zuzüglich 75,00 EUR brutto Funktionszulage, so dass das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen und die Berufung demzufolge voll umfänglich zurückzuweisen ist.

42

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die Tariflohnerhöhungen des Flächentarifvertrages vor dem in § 7 Ziffer 2 UNTV benannten Stichtag (01.07.2014) an den Kläger weiterzugeben. Dies folgt aus der vom Arbeitsgericht in jeder Hinsicht zutreffend vorgenommenen Auslegung des Unternehmenstarifvertrages; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 100 bis 103 d. A.) Bezug genommen.

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Folglich hat der Kläger weder Anspruch auf eine Weiterleitung der Tariflohnerhöhung für die Zeit zwischen den Stichtagen, also hier vor dem 01.07.2014 noch auf entsprechend erhöhte tarifliche Sonderzahlung.

44

Zwar kann der Kläger die Weiterbeschäftigung in einem Umfang von 162 Stunden monatlich beanspruchen. Dies hat die Beklagte allerdings auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Dafür steht ihm allerdings entgegen der von ihm in beiden Rechtszügen vertretenen Auffassung nicht das arbeitsvertraglich als Gegenleistung von 173,87 Stunden vorgesehene Gehalt in Höhe von 2.200,00 EUR brutto zu. Auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 103, 104 d. A.) Bezug genommen.

45

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht zum anderen lediglich - wenn auch aus Sicht des Klägers verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

46

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

48

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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