Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 156/15
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Februar 2015, Az. 2 Ca 3351/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
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Der im Dezember 1950 geborene Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, angestellt. Die Parteien schlossen am 02.12.2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in der jeweils geltenden Fassung sowie einer Dienstvereinbarung über die Anwendung des TV ATZ. In einer Zusatzvereinbarung vom 27.09.2005 legten sie die Arbeitsphase für die Zeit vom 01.12.2009 bis 30.11.2012 und die Freistellungsphase vom 01.12.2012 bis 30.11.2015 neu fest. Im Vertrag vom 02.12.2003 heißt es auszugsweise:
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"§ 3
Arbeitsentgelt
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Der Angestellte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Arbeitsvertrages von 13.02.1990 und seiner nachfolgenden Änderungen Entgelt nach Maßgabe der gem. § 2 Abs. 1 reduzierten Arbeitszeit. …
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§ 4
Aufstockungsleistungen
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(1) Der Arbeitnehmer erhält gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes iVm. § 5 Abs. 1 TV ATZ Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 v.H. der ihm nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe, mindestens jedoch 83 v.H. des Betrages des bisherigen Arbeitsentgelts gem. § 5 Abs. 2 TV ATZ (Mindestnettobetrag).
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(2) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach § 3 zustehende Arbeitsentgelt entrichtet der Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. des Arbeitsentgelts iSd. § 5 Abs. 2 TV ATZ zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur VBL, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits (§ 5 Abs. 4 TV ATZ).
(3) …"
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Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30.06.2000, lautet auszugsweise:
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§ 5 Aufstockungsleistungen
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(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …
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(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. …
(3) …
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(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts (Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2), höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits. …"
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Der Kläger bezog ein Vollzeitarbeitsentgelt, das deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung lag. Die Beklagte legt der Berechnung der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vH. der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt zu Grunde. Für 2014 ergibt sich folgende Berechnung der Beklagten:
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Beitragsbemessungsgrenze
€ 5.950,00
davon 90 vH.
€ 5.355,00
Regelarbeitsentgelt (Teilzeit 19,25 Std.)
€ 3.384,11
= Unterschiedsbetrag
€ 1.970,89
davon 18,9 vH. als zusätzlicher Beitrag
€ 372,50
- 15
Der Kläger ist der Ansicht, dass für die Berechnung der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung die volle Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen sei, weil 90 vH. seines Vollzeitarbeitsentgelts über der Beitragsbemessungsgrenze lag. Für 2014 ergibt sich folgende Berechnung des Klägers:
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Beitragsbemessungsgrenze
€ 5.950,00
Regelarbeitsentgelt (Teilzeit 19,25 Std.)
€ 3.384,11
= Unterschiedsbetrag
€ 2.565,89
davon 18,9 vH. als zusätzlicher Beitrag
€ 484,96
Differenz zu gezahlten € 372,50
€ 112,46
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Mit seiner Klage macht er die Differenzbeträge für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.12.2014 in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 6.716,28 geltend, die die Beklagte zu seinen Gunsten in die gesetzliche Rentenversicherung abführen soll.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, für ihn an seinen Rentenversicherungsträger für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis 31.12.2014 einen Betrag von € 6.716,28 Beitragszahlungen nachzuentrichten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.02.2015 die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zusätzliche Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG zur gesetzlichen Rentenversicherung seien Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28h Abs. 1 SGB IV, der vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle abzuführen sei. Die Wahrnehmung der Rechte an den einzuziehenden Beiträgen obliege im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern ausschließlich der Einzugsstelle. Aufgrund dieses Alleinentscheidungsrechts der Einzugsstelle sei eine auf Entrichtung von Beiträgen gerichtete Leistungsklage des versicherten Arbeitnehmers unzulässig. Ihm bleibe allenfalls unbenommen, ggü. der Einzugsstelle vorstellig zu werden und hier dann ggf. den Rechtsweg weiterzuverfolgen (LAG Hamm 19.11.2014 - 4 Sa 750/14 - Rn. 46 ff mwN, Juris). Die Klage sei auch in der Sache nicht begründet. Nach § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG sei der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vH. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt begrenzt.
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Gegen das am 05.03.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.06.2015 verlängerten Begründungsfrist mit am 05.06.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Er macht geltend, seine Klage sei zulässig. Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts habe er ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis. Er könne als Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis an die Einzugsstelle der zuständigen Krankenversicherung zu wenden. Seine Klage sei auch begründet. Die zwingend gebotene unmittelbare Anwendung von § 5 Abs. 4 TV ATZ führe bei einer Auslegung dem Wortlaut nach dazu, dass in § 5 Abs. 4 TV ATZ abweichend von § 4 Abs. 2 ATZ-Arbeitsvertrag iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG gerade nicht der abzuführende Unterschiedsbetrag auf 90 vH. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt beschränkt sei. Wegen bewusst anderer Wortwahl in § 5 Abs. 4 TV ATZ sei vielmehr auf den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 vH. des Arbeitsentgelts iSd. Abs. 2 TV ATZ andererseits abzustellen, lediglich begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (also 100 % statt nur 90 % selbige). Da im vorliegenden Fall aber nur 90 % von 100 % des Arbeitsentgelts iSd. Abs. 2 mehr ausmachten, als die Beitragsbemessungsgrenze und bei dem Tarifvertrag gerade die Deckelung von 90 % der Beitragsbemessungsgrenze gemäß Altersteilzeitgesetz nicht aufgeführt werde, sei hier der einschlägige Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vorrangig.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.02.2015, 2 Ca 3351/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für ihn für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.12.2014 zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge iHv. € 6.716,28 an die Einzugsstelle für Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klage sei bereits unzulässig, denn die Arbeitsvertragsparteien könnten nicht über die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung disponieren. Vielmehr sei die Einzugsstelle im Außenverhältnis ggü. den Beitragsschuldnern Inhaberin der Forderung. Das LAG Hamm (07.01.2014 - 9 Sa 1393/13 und 09.11.2014 - 4 Sa 750/14) sei überzeugend davon ausgegangen, dass allein die Einzugsstelle über Grund und Höhe von Aufstockungsbeiträgen zur Rentenversicherung verbindlich entscheiden könne. Das schließe eine gerichtliche Entscheidung über den Beitragsanspruch in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Beitragsbemessungsgrenze sei nicht in voller Höhe anzusetzen, vielmehr sei das bisherige Entgelt auf 90 vH. der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Auch nach § 5 Abs. 4 TV ATZ könne maximal der Unterschiedsbetrag zwischen 90 vH. der Beitragsbemessungsgrenze und dem tatsächlichen Entgelt nach § 4 TV ATZ der Berechnung der zusätzlichen Beiträge zu Grunde gelegt werden.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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1. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Klage zulässig. Das Arbeitsgericht hat seine Ansicht, mit der es von der Unzulässigkeit der Klage ausgeht, auf die Entscheidung des LAG Hamm vom 19.11.2014 (4 Sa 750/14 - Juris, Revision eingelegt unter 9 AZR 80/15) gestützt. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung nicht an.
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Es handelt sich hier um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit, für die die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG zuständig sind. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG 07.05.2013 - 10 AZB 8/13 - Rn. 7 mwN, Juris).
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Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch nicht auf eine gesetzliche Grundlage der Sozialversicherung nach dem SGB IV oder dem SGB VI, sondern allein auf die Bestimmungen des TV ATZ iVm. dem Altersteilzeitarbeitsvertrag. In diesem Fall handelt es sich - wie bei einem Anspruch, der auf eine einzelvertragliche Vereinbarung gestützt wird - nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig wäre, sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 ArbGG (BAG 25.04.2013 - 6 AZR 675/11 - Rn. 15 mwN, für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem TV UmBW; BAG 27.07.2010 - 1 AZR 67/09, zur Zahlung von zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung).
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Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seine Leistungsklage auf Abführung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle nicht abgesprochen werden. Bei einer Leistungsklage folgt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung grundsätzlich zu unterstellen ist (BAG 26.07.2012 - 6 AZR 52/11 - Rn. 20, Juris). Dass ausnahmsweise besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig oder gar sinnlos erscheinen ließen, ist nicht ersichtlich. Es genügt, dass die Abführung höherer Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im einzelvertraglich vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnis für den Kläger vorteilhaft sein kann.
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2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von weiteren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die sich aus § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages vom 02.12.2003 oder aus § 5 Abs. 4 TV ATZ oder aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG ergebenden Ansprüche des Klägers sind erfüllt. Die Beklagte ist sowohl nach der einzelvertraglichen Vereinbarung als auch nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) oder nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) nur zur Entrichtung eines zusätzlichen Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 90 vH. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Altersteilzeitentgelt des Klägers ergibt.
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a) Die vom Kläger vertretene Berechnungsmethode findet im Wortlaut des § 5 Abs. 4 TV ATZ keine Stütze. Der Arbeitgeber hat maximal Aufstockungsleistungen für den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vH. der Beitragsbemessungsgrenze und dem Teilzeitentgelt zu gewähren. Sowohl die Arbeitsvertragsparteien als auch die Tarifvertragsparteien des TV ATZ sind bei der Berechnung der Aufstockungsleistungen zur Rentenversicherung nicht von der Regelung im Altersteilzeitgesetz abgewichen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des Altersteilzeitvertrags als auch des TV ATZ, der Regelungssystematik und dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung.
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Sowohl die Arbeitsvertragsparteien als auch die Tarifvertragsparteien haben die gesetzliche Regelung über die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen zur Rentenversicherung übernommen. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG stellt klar auf 90 vH. der Beitragsbemessungsgrenze ab. Die Tarifvertragsparteien haben sich bei der Ausgestaltung der materiellen Leistungen für die Altersteilzeitarbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im TV ATZ an den im AltTZG vorgesehenen Leistungen orientiert und eine Aufstockung des Altersteilzeitentgelts sowie die Entrichtung von zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen vorgesehen. In § 5 Abs. 4 TV ATZ haben sie wörtlich die bei Abschluss des TV ATZ geltende Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG über die Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags übernommen, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 90 vH. des Arbeitsentgelts, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze ergibt. Danach wird das bisherige Arbeitsentgelt iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG durch den Betrag begrenzt, der 90 vH. der Beitragsbemessungsgrenze entspricht.
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b) Dieses Verständnis ist nach dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung auch geboten. Die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer Normsetzung den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten. Das vom Kläger angenommene Auslegungsergebnis würde zu einer Ungleichbehandlung unter den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern führen, bei der die Bezieher von Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze begünstigt würden. Diese entrichten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsmessungsgrenze. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz (§ 157 SGB VI). Die mit dieser Regelung verbundene beitrags- und leistungsrechtliche Gleichstellung der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wäre beseitigt, wenn die Begrenzung des sog. "Hätte-Entgelts" durch die Betragsbemessungsgrenze nicht vor, sondern - wie der Kläger meint - erst nach der Multiplikation mit dem Faktor 0,9 erfolgen würde. In letzterem Fall hätten die Bezieher von Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze gegenüber den anderen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern nur geringere oder - ab einem Einkommen von ca. 111 % der Beitragsbemessungsgrenze - keine altersteilzeitbedingten Nachteile bei der gesetzlichen Rente zu erwarten, da ab diesem Wert 90 % des Hätte-Entgelts der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Für eine solche Begünstigung der Bezieher von höheren Einkommen ist aber ein rechtfertigender Grund nicht ersichtlich (so ausdrücklich BAG 27.07.2010 - 1 AZR 67/09 - Juris).
III.
- 41
Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
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Die Kammer hat nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.
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Referenzen
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- § 157 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 TV 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 Sa 750/14 3x (nicht zugeordnet)
- 9 Sa 1393/13 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 80/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZB 8/13 1x (nicht zugeordnet)
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