Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 40/16

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.12.2015 - 11 Ca 2641/14 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Restvergütung nach vorzeitig beendetem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

2

Der 1951 geborene Kläger war seit dem 03. Februar 1969 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Er ist seit 1969 Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG).

3

Zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X. GmbH & Co. KG, und der Gewerkschaft NGG wurde am 08. April 2011 der "Tarifvertrag über Altersteilzeit" (Bl. 126 - 131 d. A.) geschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält:

4

"§ 1 Geltungsbereich

5

a) räumlich und fachlich: für die X,C-Stadt;

6

b) persönlich: für alle Beschäftigten, die Mitglied der NGG im DGB sind. (…)

7

§ 6 Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

8

1. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis dauert mindestens zwei und längstens sieben Jahre. Die Mindestdauer von 24 Kalendermonaten kann jedoch einvernehmlich unterschritten werden, wenn der Beschäftigte direkt nach Auslaufen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besitzt.

9

2. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet

10

a) zu dem zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch

11

b) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Beschäftigte eine vorzeitige ungeminderte Altersrente oder eine sonstige vergleichbare Leistung im Sinne § 5 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz beanspruchen kann oder

12

c) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Beschäftigte eine ggf. auch geminderte Altersrente oder eine andere der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz aufgeführten Leistungen bezieht oder

13

d) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

14

Für die Beendigung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann kein späterer Zeitpunkt als nach Ziffer 2 Buchst. b) - d) vereinbart werden.

15

Beim Altersteilzeitarbeitsmodell I (§ 7 Ziffer 3) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschäftigte von der Arbeit freigestellt ist, nicht ordentlich kündigen.

16

Bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages ist zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem nach Ziffer 2 Absatz a) und b) zulässigen Zeitpunkt zu treffen, in dem der Beschäftigte Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit besitzt.

17

3. Endet ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, z. B. bei Tod des Beschäftigten oder bei Insolvenz des Arbeitgebers, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.

18

Bei Tod des Beschäftigten steht dieser Anspruch seinen Erben zu. (…)

19

§ 17 Inkrafttreten und Kündigung

20

1. Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft und endet ohne Nachwirkungspflicht am 31. Dezember 2014. (…)"

21

Unter dem 06. Mai 2011 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X. GmbH & Co. KG, einen Vertrag über Altersteilzeit (Bl. 18 - 22 d. A.), nach dem das am 03. Februar 1969 zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis vom 01. Juli 2011 an als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird und die Arbeitszeit dahingehend verteilt wird, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Juli 2011 bis 31. Dezember 2013 voll arbeitet und in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis 30. Juni 2016 freigestellt wird. In § 5 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrages ist festgelegt, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATG Aufstockungsleistungen in Höhe von 35 % des für die Altersteilzeit gezahlten Entgelts, mindestens jedoch 85 % (nach der Mindestlohntabelle des ATG) des um die gesetzlichen Abzüge, die beim Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeitsentgelts erhält. Nach § 10 des Altersteilzeitvertrags endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ohne Kündigung am 30. Juni 2016 sowie "insbesondere ferner, mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine ungekürzte Rente wegen Alters (…..) beanspruchen kann".

22

Im Jahr 2012 ist das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB von der X. GmbH & Co. KG auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger erbrachte bis zum 31. Dezember 2013 seine Arbeitsleistung in vollem Umfang und wurde ab dem 01. Januar 2014 von der Arbeitsleistung freigestellt. Aufgrund der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 236 b SGB VI hat der Kläger Anspruch auf eine (ungeminderte) Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (Bl. 16 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach § 6 des Tarifvertrags über die Altersteilzeit und des Altersteilzeitvertrags der Parteien ende, weil nach dem inzwischen beschlossenen Rentenreformgesetz für ihn die Möglichkeit bestehe, mit Wirkung ab dem 01. Juli 2014 die - ungeminderte - Altersrente zu beanspruchen. Mit der Abrechnung für den Monat August 2014 (Bl. 32, 33 und Bl. 154, 155 d. A.) rechnete die Beklagte ein Wertguthaben des Klägers in Höhe von 38.471,09 EUR brutto ab und brachte davon die in der Abrechnung ausgewiesenen gesetzlichen Abzüge in Höhe von insgesamt 9.357,77 EUR, Aufstockungsleistungen in Höhe von 22.971,25 EUR und den unstreitig an den Kläger gezahlten Vorschuss in Höhe von 1.800,00 EUR in Abzug. Der sich nach der Abrechnung sodann ergebende Überweisungsbetrag in Höhe von 4.342,07 EUR wurde von der Beklagten an den Kläger ausgezahlt.

23

Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt geltend gemacht, die Beklagte habe von dem in der Abrechnung ausgewiesenen Endguthaben in Höhe von 38.471,09 EUR brutto zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 22.971,25 EUR an angeblichen Aufstockungsbeträgen in Abzug gebracht.

24

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

25

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

26

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.471,09 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 6.142,07 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

27

Die Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Mit Urteil vom 09. Dezember 2015 - 11 Ca 2641/14 - hat das Arbeitsgericht Koblenz der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung des Wertguthabens habe und die Beklagte diesem Anspruch keine Gegenforderung aufgrund geleisteter Aufstockungsbeträge entgegenhalten könne. Werde das Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufgrund eines Störfalls rückabgewickelt, komme es grundsätzlich in Betracht, dass der Arbeitgeber die durch ihn erbrachten Entgelt-Aufstockungsleistungen dem Rückforderungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalte. Entsprechende Bestimmungen in Tarifverträgen seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig. An einer entsprechenden rechtlichen Grundlage fehle es hier. Bei der Beklagten finde ein Tarifvertrag mit entsprechenden Regelungen nicht Anwendung. Eine andere Rechtsgrundlage für die Umrechnung von Aufstockungsbeträgen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Sollten die durch den Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge im Rahmen der Störfallabwicklung zur Anrechnung gebracht werden, bedürfe dies einer expliziten Regelung. Gesetzliche Ansprüche des Arbeitgebers seien nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

30

Gegen das ihr am 21. Januar 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

31

Sie trägt vor, entgegen dem Ansatz des Arbeitsgerichts gehe es bei der Berechnung eines Störfalls nicht darum, welcher Vergütungsanspruch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zustehe und in welcher Höhe der Arbeitgeber hiergegen Aufrechnungsbeträge zu stellen hätte, sondern vielmehr darum, dass dem Arbeitnehmer das Wertguthaben zu erstatten sei. Der Begriff des Guthabens zeige aber bereits, dass es hier nur um eine Saldierung der - hinausgeschobenen - Vergütungsansprüche in der Freistellungsphase und der bereits bis zum Störfall geleisteten Entgelte einschließlich der Aufstockungsbeträge gehen könne. Unabhängig davon erweise sich das Urteil bereits deshalb als falsch, weil das Arbeitsgericht den in ihrem Mitteilungsschreiben vom 16. Juni 2014 erwähnten Tarifvertrag über die Altersteilzeit außer Acht gelassen habe, der in § 6 Nr. 3 eine ausdrückliche Regelung enthalte. Dementsprechend habe sie die dem Kläger zustehenden restlichen Ansprüche aus seinem Wertguthaben mit der Abrechnung vom August 2014 zutreffend abgerechnet. Weitergehende Zahlungsansprüche bestünden damit nicht. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar 2012 und Januar 2014 seien unter der Rubrik "ATZ-Geld" und "ATZ-Geld Tarif" die Aufstockungsbeträge ersichtlich, die sich in einem Fall auf zweimal 324,43 EUR und im anderen Fall auf 321,48 EUR sowie 305,48 EUR belaufen würden.

32

Die Beklagte beantragt,

33

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09. Dezember 2015 - 11 Ca 2641/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

34

Der Kläger beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass eine Störfallabwicklung im Altersteilzeitvertrag nicht geregelt sei und der Beklagten eine Gegenforderung mangels rechtlicher Grundlage nicht zustehe. Die Ausführungen der Beklagten seien weiterhin nicht nachvollziehbar. Auch wenn zwischen den Parteien unstreitig sei, dass ein Wertguthaben in Höhe von 38.471,09 EUR brutto vorliege, so würden sich die dann erfolgten Berechnungen der Beklagten nicht erschließen. Neben den auf der vorgelegten Abrechnung der Beklagten enthaltenen handschriftlichen Notizen sei ein Auszahlungsbetrag von 15.499,84 EUR handschriftlich notiert. Auf Seite 2 sei ein Betrag von 15.949,32 EUR notiert. Weshalb dann letztlich ein Betrag von 6.142,07 EUR überwiesen werde, sei nicht nachvollziehbar. Dies sei mehrfach erstinstanzlich moniert worden. Die Berechnungsgrundlage der Beklagten sei nicht nachvollziehbar.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteinhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

39

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Restvergütung.

40

1. Der zwischen dem Kläger und der X GmbH & Co. KG abgeschlossene Altersteilzeitvertrag enthält keine Angaben, wie zu verfahren ist, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 30. Juni 2016 endet. Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags fand auf das zwischen dem Kläger und der X GmbH & Co. KG bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Vertragsparteien der Tarifvertrag über Altersteilzeit vom 08. April 2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend Anwendung. Der Kläger ist seit 1969 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft NGG. Die X GmbH & Co. KG hat den Firmentarifvertrag als Tarifvertragspartei selbst abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis der beiderseits tarifgebundenen Parteien des Altersteilzeitvertrags ist unter den festgelegten räumlichen, fachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über Altersteilzeit gefallen. Die Beklagte ist unstreitig im Jahr 2012 aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers eingetreten. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Rechtsnormen des zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs normativ geltenden Tarifvertrags über Altersteilzeit Inhalt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zwischen der Beklagten als der neuen Betriebsinhaberin und dem Kläger geworden. Aufgrund der hiernach anwendbaren Tarifregelung besteht kein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung mehr.

41

2. Nach § 6 Nr. 3 des Tarifvertrags über Altersteilzeit vom 08. April 2011 hat der Beschäftigte im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte; bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.

42

a) Eine derartige tarifliche Ausgleichsregelung greift auch dann ein, wenn der "Störfall" einer vorzeitigen Beendigung erst nach Beginn der Freistellungsphase eintritt (vgl. hierzu BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - Rn. 20, NZA 2004, 860). Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet "vorzeitig", wenn es vor Erreichen des im Altersteilzeitvertrag bestimmten Datums endet. Der Beschäftigte hat in einem solchen Störfall nach § 6 Nr. 3 des Tarifvertrags über Altersteilzeit Anspruch auf eine etwaige Differenz "zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag)" und "dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte". Es bedarf also eines Vergleichs. Festzustellen sind die Bezüge der tatsächlichen Beschäftigung, die der Arbeitnehmer ohne Vertragsänderung erzielt hätte. Tatsächliche Beschäftigung ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer mit seiner bisherigen Arbeitszeit gearbeitet hat. Sodann ist zu ermitteln, welche Bezüge und Aufstockungsleistungen der Arbeitnehmer erhalten hat. Die Tarifvorschrift enthält hierfür keine zeitliche Beschränkung. Einzubeziehen sind daher die für die Dauer des rechtlichen Bestandes des Altersteilzeitvertrages geleisteten Bezüge und Aufstockungsleistungen (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - Rn. 21, NZA 2004, 860; BAG 18. November 2003 - 9 AZR 270/03 - Rn. 22, NZA 2004, 1223). Eine solche Tarifregelung ist zulässig. Den Tarifvertragsparteien steht frei, in einer Ausgleichsregelung die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Aufstockungsleistungen auf das Entgelt anzurechnen, das ihm für seine Vollzeittätigkeit zugestanden hätte (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - NZA 2004, 860).

43

b) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien hat vorzeitig, d.h. vor Erreichen des im Altersteilzeitvertrag bestimmten Datums (30. Juni 2016) geendet, weil der Kläger gemäß dem Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 16. Juni 2014 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 eine vorzeitige ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen kann (§ 6 Nr. 2 b des Tarifvertrags über Altersteilzeit, § 10 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrags). Die Beklagte hat unter Berücksichtigung des bis zum 30. Juni 2014 gezahlten Altersteilzeitentgelts ein Wertguthaben in Höhe von 38.471,09 EUR brutto ermittelt, das zwischen den Parteien unstreitig ist. Von diesem Bruttobetrag sind die in der Verdienstabrechnung für den Monat August 2014 ausgewiesenen gesetzlichen Abzüge in Höhe von 9.357,77 EUR in Abzug zu bringen. Weiterhin sind die für die Dauer des rechtlichen Bestandes des Altersteilzeitvertrages geleisteten Aufstockungsleistungen einzubeziehen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2015 unter Verweis auf die beigefügte Anlage angegeben, welche Aufstockungsleistungen der Kläger bis Juni 2014 erhalten hat. Aus den von der Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Monate Januar 2012 und Januar 2014 geht hervor, dass in den erteilten Abrechnungen die jeweils geleisteten monatlichen Aufstockungsbeträge unter der Rubrik "ATZ-Geld" und "AZT-Geld Tarif" ausdrücklich aufgeführt sind. Der mit Schriftsatz des Klägers vom 10. Februar 2015 erfolgte Einwand, dass aus den ihm vorliegenden Gehaltsabrechnungen etwaige Aufstockungsbeträge nicht zu entnehmen seien, ist daher unbegründet. Der Kläger hat auch nicht etwa geltend gemacht, er habe die in seinen Verdienstabrechnungen ausgewiesenen Aufstockungsbeträge nicht erhalten oder dass die Berechnung der Beklagten in bestimmten Punkten fehlerhaft sein soll. Gemäß der tariflichen Regelung sind die von der Beklagten im Einzelnen angegebenen Aufstockungsleistungen in Höhe von insgesamt 22.971,25 EUR in Abzug zu bringen. Weiterhin hat der Kläger unstreitig einen Vorschuss in Höhe 1.800,00 EUR erhalten. Der danach noch verbliebende Betrag von 4.342,07 EUR, der in der Abrechnung für den Monat August 2014 als Überweisungsbetrag ausgewiesen ist, wurde von der Beklagten unstreitig an den Kläger gezahlt. Mithin hat die Beklagte den tariflichen Anspruch des Klägers vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

45

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen