Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 526/15
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.10.2015, Az.: 3 Ca 2514/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über Vergütungs- und Abrechnungsansprüche des Klägers.
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Der Kläger war von Mitte November 2013 bis Anfang Dezember 2013 für die Beklagte als Reinigungskraft zu einem Stundenlohn von 9,00 € brutto tätig. Welcher Beschäftigungsumfang vereinbart war, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Anzahl der vom Kläger erbrachten Arbeitsstunden. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
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Mit Schreiben vom 16.12.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2013.
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Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 23.12.2013 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Darüber hinaus hat der Kläger die Beklagte u. a. auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate November 2013 bis Januar 2014, auf Zeugniserteilung sowie auf Erteilung von Lohnabrechnungen in Anspruch genommen.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens sowie der in erster Instanz gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.10.2015 (Bl. 298 bis 303 d. A.).
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen K., R. und Ka.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.08.2014 (Bl. 156 ff. d. A.) verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 14.10.2015 verurteilt, an den Kläger für November 2013 252,00 € brutto abzüglich gezahlter 156,00 € netto sowie für Dezember 2013 387,00 € brutto (jeweils nebst Zinsen) zu zahlen. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie Lohnabrechnungen für die Monate November 2013 und Dezember 2013 zu erteilen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 16 dieses Urteils (= Bl. 304 bis 312 d. A.) verwiesen.
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Gegen das ihm am 06.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.12.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 03.12.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08.02.2016 begründet.
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Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 16.12.2013 zum 31.12.2013 aufgelöst worden. Die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Zwischen ihm und der Beklagten sei ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 39 vereinbart worden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, er - der Kläger - habe für die von ihm behauptete Vereinbarung einer Vollzeitbeschäftigung keine Indizien vorgetragen, sei rechtsfehlerhaft, da er die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen, welche einer Vollzeitbeschäftigung entsprächen, durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt habe. Das Arbeitsgericht hätte daher die angebotenen Beweise erheben müssen. Die danach durchzuführende Beweiswürdigung hätte zu dem Ergebnis geführt, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart worden sei. Demgemäß habe er gegen die Beklagte auch Anspruch auf Arbeitsvergütung für eine Vollzeittätigkeit nach Maßgabe der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 08.02.2016 (Bl. 343 bis 345 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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1. unter Abänderung des am 14.10.2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 16.12.2013 nicht zum 31.12.2013 aufgelöst worden ist, sondern über den 31.12.2013 hinaus fortbestanden hat,
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Reinigungskraft bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2013 einen Bruttolohnbetrag in Höhe von 1.026,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2013 abzüglich bereits gezahlter 156,00 € netto zu bezahlen,
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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2013 einen Bruttolohn in Höhe von 1.548,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2014 zu bezahlen,
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5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2014 einen Bruttolohn in Höhe von 1.548,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2014 zu bezahlen,
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6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate November 2013, Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils Lohnabrechnungen zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte macht geltend, die Berufungsbegründung des Klägers erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen und verteidigt im Übrigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 24.02.2016 (Bl. 359 bis 361 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
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Die an sich statthafte Berufung ist nur zum Teil zulässig.
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Zwar hat der Kläger seine Berufung form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet. Soweit der Kläger jedoch seine Kündigungsschutzklage (Berufungsantrag zu 1.) im Berufungsverfahren weiter verfolgt, fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Berufungsbegründung.
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Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Diese zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Die Berufungsbegründung muss sich daher mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächlich oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und/oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - AP Nr. 48 zu § 64 ArbGG 1979; BAG v. 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 - AP Nr. 47 zu § 64 ArbGG 1979; BAG v. 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 - AP Nr. 45 zu § 64 ArbGG 1979; BAG v. 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - AP Nr. 44 zu § 64 ArbGG 1979).
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Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung bezüglich der Kündigungsschutzklage nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat unter I. 1. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils ausführlich begründet, dass die streitbefangene Kündigung, die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen ist, nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstößt. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern vielmehr lediglich - ohne weiteren Tatsachenvortrag - seine Rechtsbehauptung wiederholt, wonach ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vorliege. Dies genügt indessen nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
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Damit erweist sich die Berufung zugleich auch insoweit als unzulässig, als der Kläger Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den Monat Januar 2014 und - über die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Abrechnungsansprüche für November und Dezember 2013 hinaus - Erteilung einer Lohnabrechnung für den betreffenden Monat im Berufungsverfahren weiterverfolgt. Diese Ansprüche sind von der Frage, ob zwischen den Parteien noch im Januar 2014 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und damit zugleich auch von der Frage der Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung abhängig. Da diesbezüglich - wie bereits ausgeführt - keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vorliegt, gilt dies zugleich auch für die auf den Monat Januar 2014 bezogenen Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung und Erteilung einer Lohnabrechnung.
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Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck zu bringen war.
II.
- 27
Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die über die erstinstanzlich für die Monate November und Dezember 2013 ausgeurteilten Beträge hinausgehende Zahlungsklage (Berufungsanträge zu 3. und 4.) ist nicht begründet. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 4. bis 6. in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Arbeitsgericht habe es versäumt, über die Anzahl der von ihm erbrachten Arbeitsstunden Beweis zu erheben. Die zur Frage des Umfangs der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugin K. hat bei ihrer Vernehmung widerspruchsfrei bekundet, dass mit dem Kläger bei Vertragsschluss keineswegs eine Beschäftigung in Vollzeit vereinbart, sondern vielmehr die Abrede getroffen worden sei, dass dieser lediglich an Wochenenden bei Bedarf und - soweit erforderlich - als Krankheits- bzw. Urlaubsvertretung eingesetzt werden sollte. Soweit der Kläger, wie von ihm behauptet, über den Umfang des damit vereinbarten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses hinausgehende Arbeitszeiten erbracht haben sollte, so handelte es sich - wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt - um Überstunden, deren Anordnung, Duldung oder Billigung der Kläger nicht ausreichend dargetan hat mit der Folge, dass ein Anspruch auf Vergütung der betreffenden Zeiten nicht besteht. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist (ansonsten) nichts hinzuzufügen.
III.
- 29
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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Referenzen
- BGB § 612a Maßregelungsverbot 2x
- ArbGG § 64 Grundsatz 4x
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ArbGG § 69 Urteil 2x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 2x
- § 1 Abs. 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 3 Ca 2514/13 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 543/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 245/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 552/09 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 813/09 1x (nicht zugeordnet)