Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 108/16
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 14.01.2016 - 5 Ca 417/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten für weitere zwei Monate die Zahlung einer Einkommensschutzzulage nach dem Tarifvertrag vom 2. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) verlangen kann.
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Der 1976 geborene Kläger ist seit 01. September 1992 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II - und der SchutzTV Anwendung.
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Der Kläger war zunächst in der Beschäftigungsdienststelle M. A. M-Stadt (MAM) in M-Stadt tätig. In dieser Funktion war er in die Gehaltsgruppe C 1/5A mit einer Grundvergütung von zuletzt 3.269,81 EUR brutto eingruppiert. Mit Wirkung zum 01. Mai 2013 wurde er wegen Auflösung seiner Beschäftigungsdienststelle auf einem neuen Arbeitsplatz in G-Stadt entsprechend § 4 SchutzTV untergebracht. Die ihm danach zustehende monatliche Grundvergütung gemäß Lohngruppe A 4/6 unterschreitet seine bisherige Grundvergütung, so dass ihm gemäß § 5 SchutzTV ab dem 01. Mai 2013 ein Anspruch auf Einkommensschutzzulage in Höhe von monatlich 559,68 EUR für die Dauer von 18 Monaten zustand. In der Zeit vom 24. August 2014 bis zum 23. Oktober 2014 befand sich der Kläger für die Dauer von insgesamt zwei Monaten in Elternzeit. Für diesen Zeitraum erhielt der Kläger keine Einkommensschutzzulage von der Beklagten. Mit Ablauf des 31. Oktober 2014, also 18 Monate nach Beginn der Gewährung der Einkommensschutzzulage ab 01. Mai 2013, wurde dann die Zahlung der Einkommensschutzzulage eingestellt.
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§ 5 Schutz-TV lautet wie folgt:
"§ 5
- 5
Einkommensschutz
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1. Wird der Arbeitnehmer gemäß § 4 auf einem neuen Arbeitsplatz untergebracht oder am bisherigen Arbeitsplatz neu eingruppiert (Veränderung) und unterschreitet die ihm danach zustehende tarifvertragliche Grundvergütung die bisherige Grundvergütung, so hat er Anspruch auf Einkommensschutz (Einkommensschutzzulage).
2.
- 7
a) Die Einkommensschutzzulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der neuen tarifvertraglichen Grundvergütung [§ 16 Ziffer 1a außer Pos. (7) TV AL II/TV AL II (Frz)], berechnet nach der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit nach § 9 Ziffer 1 TV AL II/ TV AL II (Frz).
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b) Alle Erhöhungen der Grundvergütung [§ 16 Ziffer 1 a außer Pos. (7) TV AL II/TV AL II (Frz)] werden auf die Einkommensschutzzulage angerechnet.
3.
- 9
a) Die Einkommensschutzzulage gemäß Ziffern 1 und 2 erhalten Arbeitnehmer nach einer Beschäftigungszeit von
b)
- 10
5 Jahren
für die Dauer von
6 Monaten
10 Jahren
für die Dauer von
12 Monaten
20 Jahren
für die Dauer von
18 Monaten
25 Jahren
für die Dauer von
24 Monaten
- 11
c) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Veränderung das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 20 Jahren erreicht haben, behalten den Anspruch auf Einkommensschutz bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Bei diesen Arbeitnehmern sind - abweichend von Ziffer 2b - in den ersten 60 Monaten des Anspruchszeitraums, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, allgemeine Tariferhöhungen von der Anrechnung ausgenommen.*
- 12
4. Lehnt der Arbeitnehmer, der die Einkommensschutzzulage gemäß Ziffern 1 bis 3 erhält, die Übernahme einer Tätigkeit ab, für die ihm eine höhere Grundvergütung als die bisherige (ohne Einkommensschutzzulage) zustände, obwohl er für sie geeignet ist, so erhält er die Einkommensschutzzulage nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ihm die höhere Grundvergütung zugestanden hätte.
- 13
5. Die Einkommensschutzzulage ist eine Zulage im Sinne des § 16 Ziffer 1a (4) TV AL II/TV AL II (Frz).
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___________________________
- 15
* Gemäß Protokollnotiz zu § 46 Ziffer 1 TV AL II ist die Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 an die Neufassung des § 46 Ziffer 1 TV AL II angepasst worden, d. h. an den Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat."
- 16
Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 (Bl. 14 d. A.) machte der Kläger gegenüber seiner Beschäftigungsdienststelle die Zahlung der Einkommensschutzzulage in Höhe von monatlich 559,68 EUR für zwei weitere Monate unter Verweis darauf geltend, dass er davon ausgegangen sei, dass die Zulage in den zwei Monaten seiner Elternzeit ruhe und nach Ablauf der Elternzeit weiter gezahlt werde. Die Dienststelle lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 10. März 2015 (Bl. 15 d. A.) unter Verweis darauf ab, dass sich die Einkommensschutzzulage auf einen Bezugszeitraum und nicht auf einen Anspruchszeitraum beziehe, was zur Folge habe, dass es zu keiner Unterbrechung bzw. Hemmung des Anspruchs durch Elternzeit kommen könne.
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Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Einkommensschutzzulage für weitere zwei Monate nach § 5 SchutzTV weiter.
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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 14. Januar 2016 - 5 Ca 417/15 - verwiesen.
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Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
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Gegen das ihm am 25. Februar 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. März 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22. März 2016 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Mai 2016 mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. Mai 2016 eingegangen, begründet.
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Er trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts bestehe der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung nicht nur darin, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit habe, sich auf ein niedrigeres Einkommen einzustellen. Auch wenn die Sicherung der Einkommenssituation durchaus mit eine Rolle bei den Überlegungen der Tarifvertragsparteien gespielt haben werde, zeige der sachliche Geltungsbereich des Tarifvertrages auf, dass Beschäftigte Anspruch auf diese Leistungen aus dem Tarifvertrag hätten, wenn sie infolge einer organisatorischen Maßnahme auf Veranlassung der Stationierungsstreitkräfte ihren bisherigen Arbeitsplatz verlieren oder wenn sich aus diesem Grund die Wertigkeit des Arbeitsplatzes mindern würde. Vor diesem Hintergrund werde auch deutlich, dass hier auch eine Absicherung des sozialen Besitzstandes mit eine Rolle gespielt habe. Denn der Tarifvertrag mache deutlich, dass der Verlust des alten Arbeitsplatzes sozial adäquat abgefedert werden solle. Die tarifvertragliche Formulierung "für die Dauer" könne auch übersetzt werden mit "während", "währenddessen", "inzwischen", "in der Zeit" und "im Verlauf von". Eine Verkürzung der Leistungsdauer von insgesamt 18 Monaten aufgrund von Ruhenstatbeständen, wie beispielsweise hier der Elternzeit, sei zunächst explizit im Tarifvertrag nicht geregelt. Darüber hinaus könne dies auch von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt sein, denn eine derartige Interpretation würde letztlich einen Ausschluss für Ruhenszeiträume beinhalten. Davon seien in der Regel länger erkrankte, ggf. schwerbehinderte Beschäftigte oder in der Regel Frauen betroffen, die aufgrund von Erziehungszeiten abwesend seien. Dies stelle eine Diskriminierung dar, die durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Darüber hinaus würde dies eine Benachteiligung der Familie, die grundrechtlich durch Art. 6 GG geschützt sei, darstellen. Der Hinweis auf § 6 des Tarifvertrages sei nicht zielführend, weil er einen ganz anderen Regelungsinhalt habe und deshalb für die vorliegende Konstellation nicht herangezogen werden könne.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 14. Januar 2016 - 5 Ca 417/15 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.119,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, der maßgebliche Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Einkommensschutzzulage und einem in erster Linie oder ausschließlich gewollten finanziellen Ausgleich sei darin zu sehen, dass die Einkommensschutzzulage fortlaufend, wenn auch zeitlich befristet, gewährt werde. Wenn die Tarifvertragsparteien bewusst keine Einmalzahlung vorgesehen hätten, müsse dieser Aspekt im Rahmen der Auslegung Berücksichtigung finden. Das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass mit der Regelung eines gestaffelten Zeitraums den betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben werden solle, sich auf das niedrigere Einkommen einzustellen. Auch bei den verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB, die ebenfalls der Honorierung der Betriebstreue dienten und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Einstellung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben sollten, sei keine Verlängerung im Falle einer Elternzeit vorgesehen. Der Wortlaut des § 5 SchutzTV bestätige ebenfalls das vom Arbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis. Der Umstand, dass die Einkommensschutzzulage bei einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren "für die Dauer" von 18 Monaten und nicht etwa "achtzehnmal" oder "für 18 Monate" gezahlt werde, zeige, dass die Tarifvertragsparteien abweichend von tatsächlich zu leistenden Zahlungen einen bloßen Bezugszeitraum für den Anspruch auf die Einkommenszulage geregelt hätten. Ein solcher Zeitraum verlängere sich nicht automatisch. Vielmehr könne der Anspruch auf die Einkommensschutzzulage für die Dauer der Elternzeit nur dann zum Ruhen kommen, wenn die Tarifvertragsparteien dies explizit vorgesehen hätten, was gerade nicht der Fall sei. Aus dem in § 6 Ziffer 2 Buchst. d SchutzTV vorgesehenen Ruhenstatbestand, wonach der Unterbringungsanspruch nach § 4 SchutzTV für die Dauer der Freistellung nach § 6 Ziffer 2 SchutzTV ruhe, ergebe sich, dass den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sei, dass im SchutzTV normierte Ansprüche für bestimmte Fallkonstellationen zum Ruhen gebracht werden könnten. Ein vergleichbarer Ruhenstatbestand finde sich hingegen nicht für Elternzeiten bei der Gewährung von Einkommensschutzzulagen, so dass eine Verlängerung der Bezugsdauer auch im Hinblick darauf ausgeschlossen sei. Die Einkommensschutzzulage fließe in die Entgeltberechnung mit ein, die Grundlage für das während der Elternzeit zu zahlende Elterngeld sei, so dass der jeweilige Mitarbeiter auch für den Zeitraum der Elternzeit an der Einkommensschutzzulage weiter partizipiere. Ohne die Einkommensschutzzulage wäre das an den Mitarbeiter zu zahlende Elterngeld wesentlich niedriger. Eine vom Kläger behauptete Diskriminierung könne nicht gesehen werden. Ein anderes Auslegungsergebnis sei auch nicht unter Berücksichtigung des nach Art. 6 GG bestehenden Schutzes von Ehe und Familie angezeigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 5 SchutzTV auf die Zahlung der geltend gemachten Einkommensschutzzulage über den 31. Oktober 2014 hinaus für zwei weitere Monate in Höhe von insgesamt 1.119,36 EUR brutto. Zwar ruhten die beiderseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses während der zweimonatigen Elternzeit des Klägers vom 24. August bis 23. Oktober 2014 mit der Folge, dass ihm in dieser Zeit kein Anspruch auf Vergütung und dementsprechend auch kein Anspruch auf Einkommensschutz nach § 5 Ziffer 1 SchutzTV zustand. Die Zeit des Ruhens führt aber nicht dazu, dass sich im Falle des Klägers die 18-monatige Bezugsdauer der Einkommensschutzzulage, die an den in § 5 Ziffer 1 SchutzTV festgelegten Zeitpunkt der Veränderung (hier: ab dem 01. Mai 2013) anknüpft, über den 31. Oktober 2014 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert und der Kläger die Zulage für zwei weitere Monate beanspruchen kann. Das ergibt die Auslegung der in § 5 SchutzTV getroffenen Regelungen.
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1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 24. August 2016 - 5 AZR 52/16 - juris).
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2. Danach ergibt die Auslegung der in § 5 SchutzTV getroffenen Regelungen, dass die zweimonatige Elternzeit des Klägers zu keiner entsprechenden Verlängerung der festgelegten Dauer des Einkommensschutzes über den 31. Oktober 2014 hinaus führt.
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a) Wird der Arbeitnehmer gemäß § 4 SchutzTV auf einem neuen Arbeitsplatz untergebracht oder am bisherigen Arbeitsplatz neu eingruppiert (Veränderung) und unterschreitet die ihm danach zustehende tarifvertragliche Grundvergütung die bisherige Grundvergütung, so hat der gemäß § 5 Ziffer 1 SchutzTV Anspruch auf eine Einkommensschutzzulage, die dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der neuen tarifvertraglichen Grundvergütung entspricht (§ 5 Ziffer 2a SchutzTV). Nach der in § 5 Ziffer 3a SchutzTV getroffenen Regelung erhalten Arbeitnehmer die Einkommensschutzzulage nur zeitlich begrenzt, und zwar gestaffelt nach der jeweils vorausgesetzten Beschäftigungszeit für die daran anknüpfende Dauer von Monaten. Aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen ergibt sich, dass die festgelegte Dauer, für die die Einkommensschutzzulage zu zahlen ist, mit dem in § 5 Ziffer 1 SchutzTV festgelegten Zeitpunkt der "Veränderung" beginnt. Wie sich aus der nachfolgenden Regelung in § 5 Ziffer 3b SchutzTV für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Veränderung das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 20 Jahren erreicht haben, entnehmen lässt, muss der Arbeitnehmer auch die in § 5 Ziffer 3a SchutzTV vorausgesetzte Beschäftigungszeit "im Zeitpunkt der Veränderung" erreicht haben. Nach der Systematik des in § 5 geregelten Einkommensschutzes wird dieser ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Veränderung zeitlich begrenzt für den gestaffelt nach der Beschäftigungszeit festgelegten Zeitraum gewährt. Im Falle des Klägers, der im Zeitpunkt der bei ihm ab 01. Mai 2013 eingetretenen Veränderung i.S.d. § 5 Ziffer 1 SchutzTV eine Beschäftigungszeit von 20 Jahren erreicht hatte, begann der Anspruch auf Einkommensschutz mithin am 01. Mai 2013 und endete nach Ablauf der festgelegten Dauer von 18 Monaten gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB zum 31. Oktober 2013. Die Tarifvertragsparteien haben keine Regelung getroffen, nach der sich die festgelegte Dauer des Einkommensschutzes durch Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entsprechend verlängert, obwohl ihnen ausweislich der in anderem Zusammenhang in § 6 Ziffer 2d SchutzTV getroffenen Regelung bewusst war, dass im SchutzTV geregelte Ansprüche in bestimmten Fällen ggf. zeitweise zum Ruhen gebracht werden können.
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b) Der im SchutzTV vorgesehene Einkommensschutz soll bei Arbeitnehmern, die im Falle der vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfassten organisatorischen Maßnahmen aufgrund ihres Unterbringungsanspruchs nach § 4 SchutzTV auf einem neuen Arbeitsplatz untergebracht oder am bisherigen Arbeitsplatz neu eingruppiert werden, eine mit dieser Veränderung verbundene Verringerung ihrer bisherigen tarifvertraglichen Grundvergütung für einen bestimmten Zeitraum durch eine entsprechende Zulage ausgleichen, damit sie sich auf ihre neue Einkommenssituation einstellen können. Die jeweilige zeitliche Dauer dieses Änderungsschutzes richtet sich dabei nach den gestaffelt festgelegten Beschäftigungszeiten. Diese Ausgestaltung der Regelung ähnelt den verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB, die im Falle einer (Änderungs-)Kündigung ab dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs durch gestaffelt nach der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses festgelegte Kündigungsfristen einen zeitlich begrenzten Bestands- bzw. Änderungsschutz gewährleisten, damit sich der betreffende Arbeitnehmer auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bzw. geänderte Arbeitsbedingungen einstellen kann. Entsprechend dieser Funktion besteht der tarifliche Einkommensschutz ab dem Zeitpunkt der Veränderung nur zeitlich begrenzt für die festgelegte Dauer von Monaten, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich ruht. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach der eingetretenen Veränderung i.S.d. § 5 Ziffer 1 SchutzTV ändert nichts daran, dass sich auch der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer auf die veränderte Einkommenssituation einstellen und Vorkehrungen (z. B. Änderung der Finanzierung einer Immobilie) dafür treffen kann, dass er nach der bei ihm eingetretenen Veränderung mit Ablauf der festgelegten Dauer der Einkommensschutzzulage nur noch eine geringere tarifvertragliche Grundvergütung erhält.
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c) Nach dem dargestellten Zweck des tariflichen Einkommensschutzes liegt in der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer hinsichtlich der festgelegten Dauer des Einkommensschutzes keine Benachteiligung des Klägers, die gegen Art. 6 GG verstößt. Die Tarifvertragsparteien waren in Anbetracht des mit dem vorgesehenen Einkommensschutz verfolgten Zwecks auch unter Berücksichtigung der in Art. 6 GG getroffenen Wertentscheidung nicht verpflichtet, zugunsten der in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer eine Regelung zu treffen, nach der die Zeit des Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses zu einer entsprechenden Verlängerung des Einkommensschutzes führt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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Referenzen
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- § 4 SchutzTV 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 SchutzTV 6x (nicht zugeordnet)
- § 5 Schutz-TV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 5 Ca 417/15 3x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 52/16 1x (nicht zugeordnet)