Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 180/16

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 2.3.2016, Az.: 6 Ca 670/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.

2

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Vereinszweck ausweislich seiner Satzung u. a. in der Förderung der Berufsbildung besteht. So führt der Beklagte verschiedene Maßnahmen der beruflichen Bildung als überbetriebliche Ausbildung und Weiterqualifizierung sowie in Form von Berufsvorbereitungsmodulen durch. Der Kläger war beim Beklagten seit dem 01.08.2013 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Ausbilder im Werkbereich Elektro mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 30 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 1.896,54 EUR beschäftigt. Der zeitlich letzte, bis zum 31.12.2015 befristete Arbeitsvertrag datiert vom 20.12.2014. Als Befristungsgrund wird in diesem Vertrag die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TzBfG genannt.

3

Zum 01.01.2016 übertrug der Beklagte den Betrieb, in welchem der Kläger beschäftigt war, den Verbund Rheinland-Pfalz/Saarland, auf der Grundlage eines im September 2014 gefassten Vorstandsbeschlusses auf seine Tochtergesellschaft, die I. S. gGmbH. Alleiniger Gesellschafter dieser Gesellschaft ist der Beklagte.

4

Mit seiner am 10.12.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten und dem Beklagten am 17.12.2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 20.12.2014 geltend gemacht.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristungsabrede gemäß Vereinbarung vom 20.12.2014 mit dem 31.12.2015 sein Ende gefunden hat.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Werkbereich Elektro gehöre nicht zu den klassischen Berufsbildungsmaßnahmen, für die er seitens der Agentur für Arbeit bzw. der Kommune Zuschläge erhalten habe. Vielmehr existiere dieser Werkbereich erst seit dem Kalenderjahr 2013 alleine auf der Grundlage einzelner ESF-Projekte. Da die drei ESF-Projekte, in denen der Kläger im Jahr 2015 eingesetzt worden sei, nur für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 bewilligt worden seien, habe ein Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nur für diesen Zeitraum bestanden. Er - der Beklagte - habe davon ausgehen müssen, dass ein Folgeauftrag nicht habe gewonnen werden können und infolgedessen der vorübergehende Beschäftigungsbedarf nur noch im Kalenderjahr 2015 gegeben sei. Er habe im Werkbereich Elektro nur unregelmäßige Zuschläge nach Projektbeantragungen erhalten und aufgrund von Erfahrungen aus den letzten zwei Jahren annehmen müssen, dass Projekte in diesem Werkbereich ersatzlos enden würden. Im Dezember 2014 habe er somit nicht davon ausgehen können, weiterhin Folgeaufträge für verschiedene ESF-Projekte zu erhalten. Überdies sei auch nicht absehbar gewesen, ob seine Tochtergesellschaft, auf die der Betrieb übergegangen sei, sich für vergleichbare Projekte bewerben werde.

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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 02.03.2016 (Bl. 112 bis 117 d. A.).

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.03.2016 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 117 bis 123 d. A.) verwiesen.

12

Gegen das ihm am 20.04.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 09.05.2016 Berufung eingelegt und diese am 16.06.2016 begründet.

13

Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt und eine unzutreffende Abgrenzung zwischen Daueraufgaben und Projektbefristung (vorübergehender Bedarf) vorgenommen. Die ESF-Projekte, in denen der Kläger eingesetzt worden sei, müssten jedes Jahr neu angemeldet und sodann nach entsprechender Aufforderung neu beantragt werden. Es gebe keine automatische Verlängerung und auch keine Ausschreibung wie etwa bei der Bundesagentur für Arbeit, wo ein gewisser Automatismus bestehe. Er - der Beklagte - bewerbe sich jeweils mit Projekten und der ESF(Europäischer Sozialfonds) entscheide sodann, ob er diese finanzieren möchte oder nicht. Jeweils im August/September eines Jahres entscheide er darüber, ob er ein Projekt anmelde, für welches sodann ggf. eine Aufforderung zur Antragstellung in der Zeit von September bis November erfolge. Ein evtl. Bewilligungsbescheid erfolge sehr kurzfristig, zumeist erst im November eines Jahres, teilweise sogar erst nach dem vorgesehenen Projektbeginn. In seiner Tochtergesellschaft, der I. S. gGmbH, befänden sich zwar neue ESF-Projekte, es handele sich dabei aber lediglich noch um zwei Projekte im Bereich Elektro mit insgesamt 18 Stunden wöchentlich. Die betreffenden Bewilligungen seien erst am 12.01.2016 bzw. sogar erst am 16.04.2016 erteilt worden. Insoweit sei lediglich eine Zustimmung zum vorzeitigen Projektbeginn schon am 21.12.2015 erteilt worden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger sei dies beim besten Willen nicht prognostizierbar gewesen. Wenn die Förderung entfalle, entfalle damit auch der entsprechende Beschäftigungsbedarf. Nur weil er - der Beklagte - ganz allgemein im Bereich der beruflichen Bildung tätig sei, könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass es sich dabei um eine Daueraufgabe handele. Der Umstand, dass elf Monate nach Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages und kurz vor dessen Ende seine Tochtergesellschaft eine Stelle als Ausbilder im Bereich Elektro ausgeschrieben habe, könne die negative Prognose, die bei Vertragsschluss bestanden habe, nicht entkräften. Es handele sich um ein neues, anderes Projekt, in welchem der Kläger nicht tätig gewesen und über das erst im November 2015 entschieden worden sei. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages habe er davon ausgehen müssen, dass im Anschluss an die bisherigen ESF-Projekte, die der Beschäftigung des Klägers zugrunde gelegen hätten, kein Anschlussprojekt im Bereich Elektro durchgeführt werde. Dies im Übrigen bereits deshalb, weil er - der Beklagte - nach dem 31.12.2015 selbst keine diesbezüglichen Projekte im regionalen Bereich des Klägers mehr durchführe. Auch für die Tochtergesellschaft, die I. S. gGmbH habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgestanden, ob sie im Jahre 2015 überhaupt neue Projekte beantragen werde.

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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 16.06.2016 (Bl. 140 bis 146 d. A.) Bezug genommen.

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Der Beklagte beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 05.08.2016 (Bl. 166 bis 169 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

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Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch in zutreffender Begründung stattgegeben.

II.

21

Die zulässige Entfristungsklage ist begründet.

22

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:

1.

23

Der Begründetheit der Befristungskontrollklage steht nicht entgegen, dass der Betrieb, in welchem der Kläger beschäftigt war, zum 01.01.2016 nach § 613 a BGB auf eine Tochtergesellschaft des Beklagten übergegangen ist. Eine Entfristungsklage ist nämlich im Falle des Betriebsübergangs gegen den Vertragsarbeitgeber im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit zu richten. Tritt der Betriebsübergang nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein, kommen die §§ 265, 325 ZPO zur entsprechenden Anwendung (ErfK/Müller-Glöge, 15. Auflage, § 17 TzBfG, Rz. 15 a).

24

Der Beklagte war im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage (17.12.2015) - ungeachtet des erst am 01.01.2016 erfolgten Betriebsübergangs - (noch) Vertragsarbeitgeber des Klägers. Der Beklagte ist damit passivlegitimiert.

2.

25

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene Befristungsabrede nicht beendet worden. Ein sachlicher Grund i.S.v. § 14 Abs. 1 TzBfG, der die Befristung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Befristung nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (vorübergehender Arbeitskräftebedarf) gestützt werden.

26

Wird die Befristung auf einen vorübergehend erhöhten Arbeitsanfall gestützt, so hängt deren Wirksamkeit von der prognostizierten künftigen Entwicklung ab, deren Beurteilung dem Arbeitgeber obliegt (BAG v. 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - AP Nr. 100 zu § 14 TzBfG). Die Prognose des Arbeitgebers muss ergeben, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr bestehen wird (BAG v. 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 - AP Nr. 70 zu § 14 TzBfG). Aufgrund greifbarer Tatsachen muss der Wegfall des Mehrbedarfs mit einiger Sicherheit zu erwarten sein. Erforderlich ist diesbezüglich eine tatsächlich fundierte Prognose, während die bloße Unsicherheit über die weitere Entwicklung keinen sachlichen Grund ergibt (BAG v. 22.03.2000 - 7 AZR 758/98 - AP Nr. 221 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Die Prognose des Arbeitgebers muss sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Umstände, nicht hingegen auf später hinzutretende Ereignisse stützen. Allerdings besteht, wenn die spätere Entwicklung die Prognose des Arbeitgebers bestätigt, eine Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist (KR-Lipke, 11. Auflage, § 14 TzBfG, Rz. 149, m.w.N.). Auch die Mitwirkung an einem bestimmten, zeitlich begrenzten Projekt kommt als ein dem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zuzuordnender Sachverhalt in Betracht. Es darf sich aber um keine Dauer- oder gar Pflichtaufgabe des Arbeitgebers, sondern um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben abgrenzbare Zusatzaufgabe handeln. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt (BAG v. 27.07.2016 - AP Nr. 143 zu § 14 TzBfG).

27

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die streitbefangene Befristungsabrede nicht durch den sachlichen Grund des vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) gerechtfertigt ist.

28

Entgegen der vom Beklagten (erstinstanzlich) vertretenen Ansicht ist es bei der Prüfung, ob im Zeitpunkt der Befristungsabrede ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf prognostiziert werden konnte, ohne Belang, dass bei Vertragsschluss bereits feststand, dass der Betrieb, in welchem der Kläger beschäftigt war, zum 01.01.2016 im Wege des Betriebsübergangs auf eine Tochtergesellschaft des Beklagten übergehen wird und daher der Beklagte selbst ab diesem Zeitpunkt keine Tätigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung in dem betreffenden regionalen Bereich mehr durchführt. Erforderlich für die Bejahung eines lediglich vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs ist in diesem Fall nämlich die Prognose, dass (auch) beim Betriebsübernehmer über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf an der Beschäftigung des Klägers mehr bestehen wird. Der anstehende Betriebsübergang allein vermag für sich genommen - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat - die Befristung keinesfalls zu rechtfertigen.

29

Tatsachen, aufgrund derer im Zeitpunkt der Befristungsabrede prognostiziert werden konnte, dass über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Beschäftigungsbedarf für den Kläger mehr bestehen wird, hat der insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht dargetan. Soweit er sich darauf beruft, dass die Zuschläge für die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Elektro lediglich unregelmäßig, oftmals sehr spät und stets nur für ein Jahr erfolgen, so ergibt sich hieraus lediglich eine Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Umstand, dass die vom Beklagten durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Elektro bzw. deren Umfang in den letzten Jahren rückläufig war. Greifbare Tatsachen, die den Wegfall des Bedarfs an der Arbeitskraft des Klägers mit einiger Sicherheit erwarten ließen, sind nicht ersichtlich.

30

Die vom Beklagten somit auf die bloße Unsicherheit der weiteren Entwicklung gestützte Prognose hat sich auch nicht bestätigt. Vielmehr hat die den Betrieb übernehmende Tochtergesellschaft des Beklagten unstreitig am 23.11.2015 die Stelle eines Ausbilders/Ausbilderin im Bereich Elektro zum 01.01.2016 ausgeschrieben. Darüber hinaus führt die Betriebsübernehmerin auch derzeit noch solche Ausbildungsmaßnahmen durch.

31

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger sei im Rahmen eines bestimmten, zeitlich begrenzten Projekts beschäftigt gewesen. Die Durchführung von Maßnahmen zur Ausbildung und damit gerade auch solche im Bereich Elektro dienen dem in der Satzung des Beklagten festgelegten Vereins- bzw. Betriebszweck der Förderung der Berufsbildung. Es handelt sich daher nicht um eine gegenüber den Daueraufgaben des Beklagten abgrenzbare Zusatzaufgabe, die - wie bereits ausgeführt - eine sogen. Projektbefristung u. U. rechtfertigen könnte.

III.

32

Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

33

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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