Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 TaBV 9/17

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.1.2017 - 4 BV 66/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers.

2

Die Antragstellerin zu 1. produziert und liefert Beschlagtechnik für Fenster sowie die Motorik und Sensorik zur Automatisierung von Lüftungs- und Gebäudetechnik. Sie beschäftigt in Deutschland ca. 1.350 Mitarbeiter in verschiedenen Betriebsstätten. In dem Werk P. mit den beiden Standorten in R. und E-Stadt sind durchschnittlich etwa 330 Arbeitnehmer tätig. Der Beteiligte zu 3. ist der dort gebildete Betriebsrat.

3

Die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. haben vereinbart, das Werk P. ab dem 01.04.2016 als Gemeinschaftsbetrieb zu führen. Die betreffende Führungsvereinbarung wurde (später) unter dem Datum vom 19.05.2016 schriftlich fixiert, wobei die Richtigkeit dieses Datums zwischen den Beteiligten streitig ist.

4

Ab dem 01.07.2016 wurden erstmals Arbeitnehmer auf der Grundlage von mit der Antragstellerin zu 2. geschlossenen Arbeitsverträgen im Werk P. beschäftigt. Zuvor fungierte die Antragstellerin zu 2. als konzerninterne, nicht operativ tätige Gesellschaft ohne eigene Arbeitnehmer. Ihr ursprünglich eingetragener Gesellschaftszweck bestand in der Verwaltung eigenen Vermögens sowie in der Beteiligung an der Antragstellerin zu 1. Am 14.07.2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin zu 2. eine Änderung ihres Gesellschaftszwecks dahingehend, dass sie nunmehr auch die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Beschlägen und Produkten aller Art betreibt. Diese Änderung des Gesellschaftszwecks wurde am 03.08.2016 ins Handelsregister eingetragen.

5

Die Antragstellerin zu 1. ist - im Gegensatz zur Antragstellerin zu 2. - tarifgebunden.

6

Der Arbeitnehmer Michael S. war (zuletzt) auf der Grundlage eines mit der Antragstellerin zu 2. für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 befristeten Arbeitsvertrages im Werk P. beschäftigt. Die Antragstellerinnen beabsichtigen, diesen Arbeitnehmer ab dem 01.01.2017 unbefristet weiterzubeschäftigen. Mit Schreiben vom 28.11.2016 erbaten sie hierzu die Zustimmung des Betriebsrats. Dieser verweigerte seine Zustimmung mit Schreiben vom 01.12.2016, in welchem es auszugsweise heißt:

7

§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG

8

(…) Der Betriebsrat wurde über einen Zusammenschluss mit der A. Verwaltung GmbH als Gemeinschaftsbetrieb nicht rechtzeitig und umfassend unterrichtet.

9

Die rechtliche Vorgehensweise zur Beschäftigung von Arbeitnehmern in der KG über ihre ausschließlich konzernintern und nicht am Markt agierende sowie lediglich in Papierform existierende konzernangehörige Personalüberlassungstochter A. Verwaltung GmbH gegen das Umgehungsverbot verstößt. Die Konstruktion ist darauf gerichtet, durch die gezielte Wahl konzerninterner Organisationsformen, ohne Änderung der betrieblichen Abläufe und ohne Änderung arbeitgeberrechtlichen Weisungsbefugnisse über die Zwischenschaltung einer „künstlichen“ konzerninternen Personalüberlassungsgesellschaft die Anwendbarkeit des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes herbeizuführen, um dadurch in unserem Unternehmen, vor allem bei der A. Verwaltung GmbH mit gleichen Tätigkeiten beschäftigte Arbeitnehmer vergütungsmäßig ungleich behandeln zu dürfen. Das ist unzulässig und rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

10

Auch verstößt der Arbeitgeber seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 und 2 SGB IX. Dem Betriebsrat liegen keine Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vor. Sie wurden auch nicht zu einempersönlichen Vorstellungsgespräch geladen.

11

Der Betriebsrat ist bei der Einführung des Entlohnungssystems der A. Verwaltungs-GmbH nicht beteiligt worden. Darin liegt ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

12

Zudem werden die zwingend tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrages nicht eingehalten.

13

§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG

14

Die Mitarbeiter der S.-A. KG erleiden finanzielle Einbußen. Mitarbeiter der A.- Verwaltungs-GmbH arbeiten in prämienrelevanten Systemen mit, ohne jegliche Prämie zu erzielen und finden keinen Anreiz zur Steigerung der Produktivität."

15

Mit Schreiben vom 02.12.2016 unterrichteten die Antragstellerinnen den Betriebsrat darüber, dass die beabsichtigte Maßnahme ab dem 01.01.2017 vorläufig durchgeführt werde. Dem widersprach der Betriebsrat mit Schreiben vom 05.12.2016.

16

Mit ihrer am 07.12.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift haben die Antragstellerinnen die Feststellung begehrt, dass die Zustimmung des Betriebsrats betreffend die Vertragsverlängerung des Arbeitnehmers Michael S. als erteilt gilt sowie hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Maßnahme. Darüber hinaus haben sie die Feststellung beantragt, dass die zum 01.01.2017 vorgenommene vorläufige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers Michael S. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

17

Die Antragstellerinnen haben erstinstanzlich geltend gemacht, die vom Betriebsrat abgegebene Zustimmungsverweigerung enthalte nur eine pauschale und nicht den Erfordernissen des § 99 Abs. 3 BetrVG genügende Begründung. Der Betriebsrat habe bloße Rechtsansichten vorgetragen, nicht jedoch solche Tatsachen, die eine sachliche Auseinandersetzung mit der Ablehnungsentscheidung ermöglichen könnten. Die Zustimmung gelte daher als erteilt. Zudem habe der Betriebsrat auch in der Sache zu Unrecht seine Zustimmung verweigert. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Gesetzesverstöße lägen nicht vor. Die vorläufige Durchführung der geplanten Personalmaßnahme sei aufgrund des erhöhten Auftragseingangs und des damit verbundenen gestiegenen Personalbedarfs dringend geboten.

18

Die Antragstellerinnen haben beantragt,

19

1. festzustellen, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 3) betreffend die Vertragsverlängerung des Herrn Michael S. als Produktionshelfer C. S. bei der Beteiligten zu 2) für den Bereich Bearbeitung und Dienstleistung in der Abteilung Produktion und Logistik als erteilt gilt,

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hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu 1) abgelehnt wird:

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2. die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 3) betreffend die Vertragsverlängerung des Herrn Michael S. als Produktionshelfer C. S. bei der Beteiligten zu 2) für den Bereich Bearbeitung und Dienstleistung in der Abteilung Produktion und Logistik zu ersetzen,

22

3. festzustellen, dass die zum 01.01.2017 vorgenommene vorläufige Weiterbeschäftigung des Herrn Michael S. als Produktionshelfer C. S. bei der Beteiligten zu 2) für den Bereich Bearbeitung und Dienstleistung in der Abteilung Produktion und Logistik aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

23

Der Betriebsrat hat beantragt,

24

die Anträge abzuweisen.

25

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er sei nicht vollständig unterrichtet worden. Denn mit der Bildung des Gemeinschaftsbetriebs und der Beschäftigung von Mitarbeitern durch die Antragstellerin zu 2. habe die Antragstellerin zu 1. eine Betriebsänderung vorgenommen, worüber sie ihn - den Betriebsrat - jedoch nicht unterrichtet habe. Im August 2016 habe er von der Gründung des Gemeinschaftsbetriebs erfahren. Die Frist zur Zustimmungsverweigerung des § 99 Abs. 3 BetrVG habe deshalb noch nicht zu laufen begonnen. Auch seien Nachteile für die Arbeitnehmer der Antragstellerin zu 1. zu befürchten, da zu erwarten sei, dass die dort befristet beschäftigten Mitarbeiter regelmäßig nicht mehr nach Ablauf der Befristung übernommen bzw. nur zu schlechteren Bedingungen bei der Antragstellerin zu 2. eingestellt würden.

26

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.01.2017 den Antrag zu 1. abgewiesen, jedoch dem Hilfsantrag stattgegeben und auch festgestellt, dass die zum 01.01.2017 vorgenommene vorläufige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers Michael S. dringend erforderlich war. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. des erstinstanzlichen Beschlusses vom 13.01.2017 (dort Seiten 7 - 16 = Bl. 127 - 136 d. A.) verwiesen.

27

Gegen den ihm am 27.01.2017 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 22.02.2017 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 28.03.2017 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 18.04.2017 begründet.

28

Der Betriebsrat macht im Wesentlichen geltend, die Antragstellerinnen hätten ihn

29

- den Betriebsrat - ausführlich über den Zusammenschluss zu einem Gemeinschaftsbetrieb informieren müssen. Zwar könne dem Arbeitsgericht grundsätzlich darin gefolgt werden, dass es sich bei einer Einstellung um eine personelle Maßnahme, bei einer Betriebsänderung hingegen um eine wirtschaftliche Angelegenheit handele. Ziel der Betriebsänderung sei jedoch offensichtlich die Beschäftigung von Mitarbeitern ohne Anwendung tariflicher Vorschriften. Es sei daher erforderlich, dass bei einer Einstellung die Details bezüglich der Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs mitgeteilt würden. Zudem verstoße die Einstellung des Mitarbeiters S. auch gegen ein Gesetz. Jedwede Information und Beratung über die Betriebsänderung nach § 111 BetrVG sei unterblieben. Auch seien (unstreitig) keine Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan geführt worden. Die Betriebsänderung wiederum bestehe de facto im Einsatz der Mitarbeiter der Antragstellerin zu 2. im Betrieb der Antragstellerin zu 1. zu den vom Konzern vorgegebenen Bedingungen. Die Antragstellerin zu 1. habe sämtliche Regelungen nicht eingehalten, die das Betriebsverfassungsgesetz in einem solchen Falle vorgebe. Der Betriebsrat könne daher einer Einstellung widersprechen, bis eine Einigungsstelle zu der maßgeblichen Problematik erstmals getagt habe. In der Einstellung des Mitarbeiters S. liege somit ein klarer Gesetzesverstoß.

30

Der Betriebsrat beantragt,

31

den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und die Anträge der Antragstellerinnen abzuweisen.

32

Die Antragstellerinnen beantragen,

33

die Beschwerde zurückzuweisen.

34

Die Antragstellerinnen verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom 28.06.2017 (Bl. 216 - 235 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

II.

35

Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Zustimmungsersetzungsantrag stattgegeben und festgestellt, dass die vorläufige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers Michael S. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

1.

a)

36

Der Zustimmungsersetzungsantrag der Antragstellerinnen ist zulässig.

37

Der Antrag bedarf allerdings der Auslegung. Seinem Wortlaut nach zielt er auf die Ersetzung der Zustimmung zu einer Vertragsverlängerung. Die Antragstellerinnen begehren jedoch, wie sich aus der Begründung ihres Antrages ergibt, nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer S., sondern vielmehr die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der auf der betreffenden Vertragsverlängerung beruhenden bzw. beabsichtigten Einstellung, d. h. der tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Unter "Einstellung" im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ist nämlich nicht die Begründung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, sondern vielmehr die damit zusammenfallende, vorhergehende oder auch nachfolgende tatsächliche Arbeitsaufnahme (BAG v. 28.04.1992 - 1 ABR 73/91 -, AP Nr. 98 zu § 99 BetrVG 1972).

38

Für den in diesem Sinne zu verstehenden Antrag besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die ein- oder mehrmalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder dessen Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bzw. (genauer) die auf einem solchen Rechtsgeschäft beruhende tatsächliche Weiterbeschäftigung ist nach allgemeiner und zutreffender Ansicht als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen, für die es demnach gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.

b)

39

Die Zustimmung des Betriebsrats gilt vorliegend nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.

40

Der Betriebsrat hat seine Zustimmung innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung durch die Antragstellerinnen schriftlich verweigert. Sein Schreiben vom 01.12.2016 enthält in ausreichender Weise die nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderliche Angabe von Gründen.

41

Der Betriebsrat genügt der gesetzlichen Begründungspflicht i.S.v. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlichen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine Begründung, die sich in der Benennung einer der Nummern des § 99 Abs. 2 BetrVG oder in der Wiederholung von deren Wortlaut erschöpft, ist allerdings unbeachtlich. Gleiches gilt für eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt. Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (BAG v. 09.12.2008 - 1 ABR 79/07 -, NZA 2009, 627).

42

Diesen Anforderungen wird das Schreiben des Betriebsrats vom 01.12.2016 gerecht.

43

Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Betriebsrat geltend machen will, die Einstellung verstoße i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegen gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften. Die in dem Schreiben enthaltene Rüge, der Betriebsrat sei bezüglich der Bildung des Gemeinschaftsbetriebs nicht rechtzeitig und umfassend unterrichtet worden, beinhaltet ersichtlich den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 111 BetrVG. Auch macht der Betriebsrat einen Verstoß gegen § 242 BGB mit der Begründung geltend, die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die Antragstellerin zu 2. ziele darauf ab, mit gleichen Tätigkeiten beschäftigte Arbeitnehmer vergütungsmäßig ungleich zu behandeln. Darüber hinaus rügt der Betriebsrat ausdrücklich Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 81 und 82 SGB IX sowie gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und gegen tarifliche Bestimmungen. Letztlich macht der Betriebsrat in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben geltend, für die Mitarbeiter der Antragstellerin zu 1. entstünden finanzielle Einbußen, da die Arbeitnehmer der Antragstellerin zu 2. zwar in prämienrelevanten Systemen mitarbeiteten, jedoch ohne eine Prämie zu beziehen und deshalb keinen Anreiz zur Steigerung der Produktivität hätten. Dieser Einwand fällt zwar nicht, wie der Betriebsrat meint, unter § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, sondern vielmehr unter § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Die betreffende Falschbezeichnung ist jedoch für die Frage der Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung ohne Belang.

2.

44

Der Zustimmungsersetzungsantrag der Antragstellerinnen ist auch begründet.

a)

45

Der Antrag ist nicht etwa deshalb unbegründet, weil die Antragstellerinnen den Betriebsrat unzureichend unterrichtet hätten. Allerdings kann die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung - unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe - gerichtlich gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG nur ersetzt werden, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Maßnahme i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausreichend unterrichtet und dadurch die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt hat (BAG v. 28.06.2005 - 1 ABR 26/04 -, juris). Dies haben die Antragstellerinnen mit ihrem Schreiben vom 28.11.2016 aber getan. Die nach § 99 Abs. 1 BetrVG erforderlichen Angaben sind in diesem Schreiben enthalten. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats gehörte die Unterrichtung über die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs      - unabhängig davon, ob dies eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellte - nicht zu den Informationspflichten des § 99 Abs. 1 BetrVG. Inhalt und Umfang der Beteiligungsrechte des Betriebsrats und damit korrespondierend der Informationspflichten des Arbeitgebers sind im Betriebsverfassungsrecht je nach Art der beabsichtigten Maßnahme unterschiedlich ausgestaltet. Bei Einstellungen handelt es sich um personelle Maßnahmen, bei Betriebsänderungen hingegen um wirtschaftliche Angelegenheiten. Im Gegensatz zu der Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 111 BetrVG bezieht sich die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG nur auf die einzelne Personalmaßnahme und deren Auswirkungen. Eine etwaige Verletzung von Unterrichtungs- und Beratungsrechten des Betriebsrats im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung begründet daher keinen Fehler bei der Unterrichtung des Betriebsrats zu einer geplanten Einstellung. Hinzu kommt, dass der Betriebsrat von der Bildung des Gemeinschaftsbetriebs - jedenfalls zum Zeitpunkt der Unterrichtung nach § 99 Abs. 1 BetrVG - unstreitig Kenntnis hatte, wie sich bereits aus seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben zweifelsfrei ergibt.

b)

46

Die im Zustimmungsersetzungsverfahren zu berücksichtigenden Verweigerungsgründe liegen nicht vor.

47

Der Betriebsrat kann sich im gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG nur auf die Gründe berufen, die er in beachtlicher Weise innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltend gemacht hat. Ein Nachschieben neuer Gründe ist nicht möglich. Demnach ist vorliegend die gerichtliche Prüfung auf die im Schreiben des Betriebsrats vom 01.12.2016 genannten Verweigerungsgründe beschränkt. Diese liegen nicht vor.

c)

48

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung nicht erfolgreich mit der Begründung verweigern, er sei nicht nach § 111 BetrVG über die in der Bildung des Gemeinschaftsbetriebs liegende Betriebsänderung unterrichtet worden mit der Folge, dass auch die Einstellung des Arbeitnehmers gegen § 111 BetrVG verstoße. Dabei kann offen bleiben, ob die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs durch die Antragstellerinnen eine Betriebsänderung im gesetzlichen Sinne darstellt.

49

Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liegt nur vor, wenn die personelle Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Die gesetzliche Regelung muss hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern (BAG v. 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 -, NZA 2010, 1361). Aus den §§ 111 ff BetrVG ergibt sich nicht, dass der Arbeitgeber keine Einstellungen vornehmen darf, solange bei einer geplanten Betriebsänderung die Verhandlungen über einen Interessenausgleich nicht abgeschlossen sind. Nach § 111 Satz 1 BetrVG hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft der erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Ziel der vorgeschriebenen Beratungen ist der Versuch, einen Interessenausgleich über das Ob, Wann und Wie der geplanten Betriebsänderung zu vereinbaren. Das Gesetz regelt nicht nur, was die Betriebspartner machen können, wenn ein Interessenausgleich bei den Verhandlungen nicht zustandekommt, sondern auch die sich ergebenden Folgen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung ohne oder vor Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich durchführt (§ 113 Abs. 3 BetrVG). Der Betriebsrat kann jedoch den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht erzwingen. Dem Betriebsverfassungsgesetz lässt sich damit nicht entnehmen, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme mit der Begründung verweigern kann, diese verstoße gegen §§ 111 f BetrVG. Selbst Kündigungen, die der Arbeitgeber ohne die für Betriebsänderungen vorgesehene Beteiligung des Betriebsrats ausspricht, sind nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers (§ 113 Abs. 3 BetrVG) wirksam. Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei einer anderen personellen Maßnahme wie einer Einstellung anders beurteilt werden sollte (LAG München v. 10.10.2013 - 2 TaBV 23/13 -, juris).

d)

50

Der Betriebsrat kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Einstellung des Arbeitnehmers S. auf der Grundlage der gewählten Konstruktion (Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs und Abschluss des Arbeitsvertrages durch die nicht tarifgebundene Antragstellerin zu 2.) ziele auf eine Umgehung der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Dies würde auch dann gelten, wenn man vorliegend im Ergebnis einen Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG annehmen würde. Eine Verletzung des "equal-pay-Gebots" begründet kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 As. 2 Nr. 1 BetrVG. Vielmehr widerspräche es gerade dem Sinn und Zweck des AÜG, wenn die Einstellung in einem solchen Fall gänzlich unterbliebe (BAG v. 21.07.2009 - 1 ABR 35/08 -, AP Nr. 4 zu § 3 AÜG, m. w. N.). Auf § 242 BGB kann sich der Betriebsrat in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, da diese Stimmung keine Verbotsnorm i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellt (BAG v. 21.07.2009, a. a. O.).

e)

51

Die Einstellung des Arbeitnehmers S. verstößt auch nicht gegen § 81 Abs. 1 SGB IX. Die Antragstellerinnen haben bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 06.01.2017 (dort Seite 6 = Bl. 60 d. A.) vorgetragen, dass das Prüf- und Konsultationsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 SGB IX ordnungsgemäß durchgeführt und die Bewerbungen von Schwerbehinderten berücksichtigt worden seien. Dies hat der Betriebsrat nicht bestritten. Die vom Betriebsrat in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 82 SGB IX geht ins Leere, da diese Vorschrift nur öffentliche Arbeitgeber betrifft.

f)

52

Der Umstand, dass der Betriebsrat - wie von ihm in seinem Schreiben vom 01.12.2016 geltend gemacht - nicht bei der Einführung des Entlohnungssystems der Antragstellerin zu 2. beteiligt wurde, stellt zwar u. U. einen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar, bildet jedoch keinen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Wie bereits ausgeführt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme nach dieser Vorschrift nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Einstellungen daher lediglich dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG v. 25.01.2005 - 1 ABR 61/03 -, AP Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). Der Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gebietet nicht die Unterlassung von Einstellungen. Es handelt sich daher nicht um eine Verbotsnorm, auf die der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung stützen könnte. Entsprechendes gilt insoweit als der Betriebsrat pauschal die Nichteinhaltung zwingender tariflicher Bestimmungen gerügt hat. Eine Tarifnorm, die der Einstellung selbst entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Überdies ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle (BAG v. 21.07.2009 - 1 ABR 35/08 - AP Nr. 4 zu § 3 AÜG).

g)

53

Letztlich kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung auch nicht wirksam mit der Begründung verweigern, für die Mitarbeiter der Antragstellerin zu 1. entstünden finanzielle Nachteile, da die Mitarbeiter der Antragstellerin zu 2. zwar in prämienrelevanten Systemen mitarbeiteten, jedoch selbst keine Prämien erzielen könnten und daher keinen Anreiz zur Steigerung der Produktivität hätten. Dieser Einwand des Betriebsrats bezieht sich erkennbar auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Diese Vorschrift erfordert eine durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Konkrete Tatsachen, dass für die bei der Antragstellerin zu 1. beschäftigten Arbeitnehmer durch die Einstellung des Mitarbeiters S. deshalb finanzielle Nachteile entstehen, weil dieser keinen Anreiz zur Erzielung einer Prämie hat, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich insoweit um eine bloße, auf keine konkreten Fakten gestützte Befürchtung des Betriebsrats. Der Status quo der bei der Antragstellerin zu 1. beschäftigten Arbeitnehmer, d. h. deren Prämienanspruch bleibt von der beabsichtigten Einstellung gänzlich unberührt.

3.

54

Der Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der Personalmaßnahme (Einstellung) aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist ebenfalls begründet.

55

Die Antragstellerinnen haben das Verfahren nach § 100 BetrVG mit Schreiben vom 02.12.2016 unverzüglich i. S. v. § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eingeleitet, nämlich bereits einen Tag nach der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat und darüber hinaus auch schon vor Beginn der Maßnahme. Die Antragstellerinnen haben in dem betreffenden Schreiben den Betriebsrat nachvollziehbar darüber informiert, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei, um den Auftragseingang abzudecken. Der Betriebsrat hat die Dringlichkeit der vorläufigen Maßnahme mit Schreiben vom 05.12.2016 rechtzeitig gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bestritten. Hierauf haben die Antragstellerinnen ihrerseits rechtzeitig innerhalb der Frist des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sowohl den Zustimmungsersetzungsantrag als auch den Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

56

Die Maßnahme war aus sachlichen Gründen dringend erforderlich.

57

Hält das Arbeitsgericht die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat nicht für gerechtfertigt, ist ein Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nur dann unbegründet, wenn die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Das Merkmal "offensichtlich" erfordert eine grobe, ohne weiteres ersichtliche Verkennung der sachlich-betrieblichen Notwendigkeit der vorläufigen Durchführung der Personalmaßnahme seitens des Arbeitgebers. Nur wenn dem Arbeitgeber insoweit ein grober Vorwurf zu machen ist, muss der Feststellungsantrag wegen offensichtlicher Verkennung der Dringlichkeit zurückgewiesen werden mit der Folge, dass die personelle Maßnahme keinen Bestand hat. Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitgebers (BAG v. 07.11.1977 - 1 ABR 55/75 -, AP Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972; BAG v. 18.10.1988 - 1 ABR 36/87 -, AP Nr. 4 zu § 100 BetrVG 1972).

58

Im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen die sachlich-betriebliche Notwendigkeit der vorläufigen Durchführung der Einstellung des Mitarbeiters S. grob verkannt haben könnten. Es ist nachvollziehbar, dass es im Hinblick auf die im Schreiben vom 02.12.2016 genannten Umstände (Auftragseingang, Krankenstand) notwendig war, den Arbeitnehmer S. über den 31.12.2016 hinaus zu beschäftigen.

III.

59

Nach alledem war die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

60

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.

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