Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 453/17

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.08.2017 - 4 Ca 590/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über den vom Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

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Der Kläger war beim Beklagten, der eine Motorradwerkstatt betreibt, ab dem 1. Februar 2016 als Kfz- und Zweiradmechaniker beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Januar 2016 (Bl. 42, 43 d. A.) enthält in Ziff. 2 Abs. 2 folgende Regelung:

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(2) Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren aufgrund der saisonabhängigen Arbeitslage ein besonderes Kündigungsrecht:

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Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur in den Monaten Juni bis Dezember mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende möglich. Des Weiteren vereinbaren sie übereinstimmend, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft in der ersten Jahreshälfte uneingeschränkt zur Verfügung stellt, wenn keine fristgerechte Kündigung zum Monat Dezember erfolgte. Bei Zuwiderhandlung wird für beide Seiten eine Strafzahlung von zwei Monatsgehältern vereinbart.

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Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 (Bl. 44 d. A.) kündigte der Kläger das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2017.

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Der Beklagte hat mit der von ihm erhobenen Widerklage den Kläger auf Zahlung einer Vertragsstrafe von zwei Monatsgehältern in Höhe von insgesamt 3.800,00 EUR brutto in Anspruch genommen.

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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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den Kläger zur verurteilen, an ihn 3.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 1. März 2017 zu bezahlen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. August 2017 - 4 Ca 590/17 - die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Vertragsstrafenvereinbarung unwirksam sei, weil die Klausel in der gewählten Form eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB darstelle. Denn obwohl der Beklagte die Angemessenheit dieser Bestimmung damit begründe, dass sein Haupttätigkeitsfeld im Frühjahr, nämlich vor und bei Beginn der Motorradsaison sei, führe die Klausel dazu, dass der Kläger bei wörtlichem Verständnis zwar Anfang Juni zum Quartalsende 30. Juni kündigen könnte, wenn er sich jedoch Mitte Juni zu einer Kündigung entschlösse, diese erst zum 30. September wirksam wäre. Eine solch lange Bindung sei bereits mit dem geltend gemachten und vom Kläger bestrittenen Rechtfertigungsgrund nicht zu rechtfertigen.

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Gegen das ihm am 25. September 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. November 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, begründet.

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Er trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei die Kündigungsregelung wirksam. § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB sehe ausdrücklich vor, dass die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen möglich sei. Bezüglich dieser Verlängerung der Kündigungsfristen hätten die Parteien auch eine zulässige Gleichbehandlungsabrede dahingehend getroffen, dass diese für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gelten sollten. Weder die Kündigungsfrist zum Quartal noch die Beschränkung auf nur einen oder wenige Kündigungstermine im Jahr stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Im Hinblick auf die Länge schon der gesetzlichen Kündigungsfristen komme es deshalb entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auf einen "Rechtfertigungsgrund" des Arbeitgebers für die Länge der vertraglichen Kündigungsfrist nicht an. Unabhängig davon komme auch eine im Rahmen des § 307 BGB vorzunehmende Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis. Er sei in dem von ihm geführten Kleinbetrieb auf Planungssicherheit angewiesen. Könne er ihm erteilte Reparaturaufträge nicht fristgerecht erfüllen, drohe ihm nicht nur der Verlust des Auftrages, sondern der Verlust der gesamten Geschäftsbeziehung in der Zukunft. Nicht zuletzt die vertragswidrige kurzfristige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger habe gezeigt, dass die kurzfristige Ersatzbeschaffung eines Kfz- und Zweiradmechanikers praktisch unmöglich sei. Er benötige deshalb die Quartalskündigungsfrist, um sich rechtzeitig nach Ersatz umsehen zu können. Das Arbeitsgericht habe auch nicht den Umstand berücksichtigt, dass die Kündigungsmöglichkeit zum Quartal nicht nur ihm, sondern auch dem Kläger eine entsprechende Rechtssicherheit verschafft habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Beschäftigungsverhältnis unter Berücksichtigung der einzubeziehenden Ausbildungszeit ab dem 1. Juli 2012 zum Zeitpunkt der Kündigung fast viereinhalb Jahre bestanden habe. Im Hinblick auf den vereinbarten Gleichlauf der Kündigungsfristen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätte also die gesetzliche Kündigungsfrist im zweiten Halbjahr 2017 jedenfalls zwei Monate zum Monatsende betragen. Die Kündigungsregelung sei mithin wirksam, weshalb der Kläger die Vertragsstrafe verwirkt habe.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. August 2017 - 4 Ca 590/17 - abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an ihn 3.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2017 zu bezahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er erwidert, eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich bereits daraus, dass die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag zu lang sei und nicht nach der Länge der Betriebszugehörigkeit differenziere. Zudem sei durch die Regelung im Arbeitsvertrag die Kündigungsmöglichkeit für einen bestimmten Zeitraum gänzlich ausgeschlossen worden, was ebenfalls als unangemessene Benachteiligung zu werten sei. Im Übrigen sei die vereinbarte Vertragsstrafe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu hoch.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

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Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Widerklage abgewiesen.

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Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe, weil die Vertragsstrafenabrede in Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Im Streitfall kann zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass längere als in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehene, für beide Vertragsparteien gleiche Kündigungsfristen durch Strafversprechen gesichert werden können und die zwischen den Parteien vertraglich festgelegten Kündigungsbestimmungen weder ganz noch teilweise unwirksam sind (vgl. hierzu auch BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 28 ff., NZA 2009, 370). Das Vertragsstrafeversprechen in Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien benachteiligt den Kläger aber gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB deshalb unangemessen, weil es in jedem Fall, in dem der Arbeitnehmer die in Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages festgelegten Kündigungsbestimmungen nicht einhält und er seine Arbeitsleistung nicht mehr bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses erbringt, eine Vertragsstrafe von zwei Monatsgehältern vorsieht. Die Höhe der vertraglich festgelegten Vertragsstrafe von zwei Monatsgehältern stellt insoweit eine Übersicherung des Beklagten und damit eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar.

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1. Bei den Bestimmungen in Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

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§ 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags Anwendung. Arbeitsverträge sind Verträge zwischen einem Unternehmer (Arbeitgeber) und einem Verbraucher (Arbeitnehmer), mithin Verbraucherverträge i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB (BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 15, NZA 2011, 89). Das Vertragsstrafenversprechen ist eine vorformulierte Vertragsbedingung i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Der Anstellungsvertrag vom 31. Januar 2016 mit der in Ziff. 2 Abs. 2 enthaltenen Vertragsstrafenklausel ist unstreitig vom Beklagten vorformuliert worden. Auch wenn man unterstellt, dass der Arbeitsvertrag vor Unterzeichnung gemäß der - vom Kläger bestrittenen - Behauptung des Beklagten im Einzelnen zwischen den Parteien besprochen wurde, begründet dies nicht die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Klauselinhalt durch den Kläger (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 28, NZA 2010, 939). Ein Aushandeln der Klausel i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. hierzu BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25, NZA 2010, 939) ist weder vom Beklagten vorgetragen noch ersichtlich.

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Die Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 BGB ist im Streitfall auch nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Im Hinblick darauf, dass das Gesetz für den Fall einer Nichteinhaltung vereinbarter Kündigungsbestimmungen keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht, stellt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags eine die Rechtsvorschriften ergänzende Regelung dar (vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 17, NZA 2011, 89).

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2. Die Vertragsstrafenregelung in Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags benachteiligt den Kläger deswegen unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil danach die Vertragsstrafe von zwei Monatsgehältern in jedem Fall, in dem die vereinbarten Kündigungsbestimmungen nicht eingehalten werden, verwirkt ist. Die insoweit nicht teilbare Klausel führt damit zu einer Übersicherung des Beklagten.

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a) Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen. Wird - wie hier - die Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, sind die Kündigungsfristen, die im Falle einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Dabei ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur ausnahmsweise angemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 23, NZA 2016, 945).

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b) Danach wird der Kläger durch die in Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags über die Höhe der Vertragsstrafe getroffene Bestimmung unangemessen benachteiligt.

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Bei der Vertragsstrafenabrede in Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine einheitliche, inhaltlich nicht trennbare Bestimmung, nach der bei jeder "Zuwiderhandlung" gegen die in diesem Absatz geregelten Kündigungsbestimmungen eine Strafzahlung von zwei Monatsgehältern geschuldet ist. Danach werden auch Fallkonstellationen umfasst, in denen die Verwirkung einer Vertragsstrafe von zwei Monatsgehältern eine unangemessene "Übersicherung" des Beklagten darstellt. Aufgrund der Verbindung einer Kündigungsfrist von vier Wochen und einem Kündigungstermin zum Quartalsende mit der Beschränkung, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur in den Monaten Juni bis Dezember möglich ist, kann die Nichteinhaltung dieser Kündigungsbestimmungen völlig unterschiedliche Auswirkungen auf den Umfang haben, in welchem der Arbeitgeber Arbeitsleistungen von dem Arbeitnehmer noch verlangen könnte. So ist die Vertragsstrafe beispielsweise nach der Bestimmung auch verwirkt, wenn der Arbeitnehmer am 15. November zum 15. Dezember desselben Jahres kündigt und bis dahin seine Arbeitsleistungen erbringt. In diesem Fall ist zwar die Frist von vier Wochen und der mögliche Kündigungszeitraum vom Juni bis Dezember, nicht aber der Kündigungstermin (Quartalsende) eingehalten. In einem solchen Fall besteht auch nach einer generalisierenden Betrachtungsweise kein berechtigtes Interesse des Beklagten, die Nichtbeachtung der Kündigungsbestimmungen durch den Arbeitnehmer mit einer Vertragsstrafe von zwei Monatsgehältern zu sanktionieren. Auch der vom Beklagten angeführte Umstand, dass es sich bei der von ihm betriebenen Motorradwerkstatt um einen Kleinbetrieb mit einem Saisongeschäft handelt, das sein Haupttätigkeitsfeld im Frühjahr vor und bei Beginn der Motorradsaison hat, vermag im angeführten Beispielsfall einer im letzten Quartal außerhalb der Motorradsaison ausgesprochenen Kündigung vom 15. November zum 15. Dezember desselben Jahres kein besonderes Interesse des Beklagten an der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu begründen, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (15. Dezember) und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist (31. Dezember) zu zahlen gewesen wäre.

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Der Umstand, dass der Beklagte im Streitfall die Vertragsstrafe deshalb geltend gemacht hat, weil der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Januar 2017 zum 28. Februar 2017 gekündigt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Unwirksam sind deshalb auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 26, NZA 2016, 945). Aufgrund der einheitlichen, nicht teilbaren Regelung in Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags kommt es bei der Prüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe nicht darauf an, ob und inwieweit unter die Regelung auch Konstellationen fallen können, die eine Vertragsstrafe von zwei Monatsgehältern rechtfertigen würden. Die in Ziff. 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages geregelte Vertragsstrafe knüpft an die zuvor in diesem Absatz geregelten Kündigungsbestimmungen an und sieht generell bei jeder "Zuwiderhandlung" die Verwirkung einer Vertragsstrafe von zwei Monatsgehältern vor. Bei der Beurteilung, ob die Vertragsstrafenhöhe angemessen ist, kann bei einer Vertragsklausel, die bei der Vertragsstrafenhöhe nicht nach verschiedenen Fallgestaltungen differenziert, eine Wirksamkeit der Bestimmung nicht deshalb bejaht werden, weil unter diese auch Sachverhalte fallen können, bei denen die Höhe der Vertragsstrafe angemessen wäre (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 69, NZA 2009, 370).

32

3. Die Unwirksamkeit der in Ziff. 2 Abs. 2 vereinbarten Vertragsstrafenregelung führt gemäß § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen. Eine geltungserhaltende Reduktion der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksamen Vertragsstrafenabrede auf die Fallkonstellationen, in denen auch eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern angemessen sein könnte, ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen und scheidet daher aus (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 32, NZA 2018, 100; BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 29, NZA 2016, 945; BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07, Rn. 71 u. 72, NZA 2009, 370).

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4. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt bei einer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksamen Vertragsstrafenabrede ebenfalls nicht in Betracht, weil sie den Regelungszweck dieser Vorschrift unterlaufen würde, so dass es auch insoweit keiner Entscheidung bedarf, ob das Verhalten des Klägers im konkreten Fall eine Vertragsstrafe rechtfertigen würde (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 73, NZA 2009, 370). Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind nicht gegeben. Der Beklagte hat kein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Lückenfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 31. Januar 2016 war bereits bekannt, dass Klauseln, die für den Fall der vertragswidrigen, vorfristigen Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe vorsehen, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind (vgl. z.B. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 29, NZA 2011, 89).

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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