Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 372/20
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 2. Dezember 2020, Az. 4 Ca 566/19, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Wesentlichen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung.
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Die 1975 geborene Klägerin war seit April 2017 bei dem Beklagten, der ein Hotel und Restaurant betreibt, in Vollzeit zu einem Stundenlohn von € 10,00 brutto beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 17.09.2018 aus gesundheitlichen Gründen zum 18.10.2018 selbst. Die Parteien setzten später die Zusammenarbeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf fort. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Seit dem 07.12.2018 arbeitete die Klägerin nicht mehr; es kam zu Arbeitsunfähigkeitszeiten. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.05.2019 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 15.06.2019.
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Die Klägerin erhob am 30.05.2019 vor dem Arbeitsgericht Trier Klage gegen die „sofortige Kündigung“ und verlangte unbeziffert „für den halben Januar und den gesamten Februar die Lohnzahlungen“. In der Klageschrift, der keine Anlagen beigefügt waren, bezeichnete sie keinen Beklagten. Auf richterlichen Hinweis (auch auf die Dreiwochenfrist) reichte die Klägerin am 04.07.2019 die Durchschrift eines „Widerspruchs“ gegen die sofortige Kündigung mit Beklagtenbezeichnung nach. Im Gütetermin vom 28.02.2020 überreichte sie folgende „Aufstellung offener Forderungen“:
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Januar 2019
22 Arbeitstage, 8,1 Tage bezahlt
13,9 Arbeitstage x 8 Std. x € 10,00= € 1.112,00 noch offen
Februar 2019
20 Arbeitstage x 8 Std. x € 10,00
= € 1.600,00 - € 37,50 gezahlt= € 1.562,50 noch offen
Mai 2019
12.05.- 15.06.2019
25 Arbeitstage x 8 Std. x € 10,00= € 2.000,00 noch offen
Resturlaub
01.01.- 31.12.2018 = 12 Tage
01.01.- 15.06.2018 = 11 Tage
23 Tage x 8 Std. x € 10,00= € 1.840,00 noch offen
= € 6.514,50 zusammen offen
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Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 nahm die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Klägerin den Kündigungsschutzantrag ausdrücklich zurück.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie den vollen Lohn für den Monat Januar 2019 zu zahlen und insoweit eine genaue Abrechnung zu erteilen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2019 einen Betrag von € 1.112,00 brutto, für Februar 2019 einen Betrag von € 1.562,50 brutto sowie für Mai 2019 einen Betrag von € 2.000,00 brutto zu zahlen,
- 9
3. die Beklagte zu verurteilen, für 2018 sowie 2019 das ihr zustehende Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt € 1.840,00 brutto zu zahlen und eine genaue Abrechnung zu erteilen.
- 10
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 02.12.2020 Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag zu 1) sei unzulässig, weil unbestimmt. Der Antrag zu 2) sei unbegründet. Der Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe nach § 3 Abs. 1 EFZG bis zur Dauer von sechs Wochen; dieser Zeitraum sei am 18.01.2019 abgelaufen. Der Vortrag der Klägerin, sie sei wegen unterschiedlicher Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen, reiche nicht aus, um erneut Entgeltfortzahlung beanspruchen zu können. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bestehe keine erneute Entgeltfortzahlungspflicht, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftrete. Dem Vortrag der Klägerin lasse sich - trotz Auflagen - nicht entnehmen, welche Erkrankung von wann bis wann eingetreten sei und inwiefern sich die Krankheitsbilder nicht überschnitten haben. Der Antrag zu 3) sei unbestimmt, soweit die Klägerin eine „genaue“ Abrechnung beanspruche. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechne. Auch die bestrittene Anzahl der Urlaubstage sei nicht nachvollziehbar. Schriftsätzlich habe die Klägerin dies nicht dargelegt, sondern nur auf eine nicht näher verständliche „Aufstellung“ Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 02.12.2020 Bezug genommen.
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Gegen das am 09.12.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 14.12.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09.03.2021 verlängerten Frist mit am 25.02.2021 eingegangenem Schriftsatz vom 24.02.2021 wie folgt begründet:
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„Es handelte sich bei den Erkrankungen der Klägerin jeweils um 3 verschiedene Erkrankungen, in den Zeiträumen 21.01.2019 bis 17.02.2019, vom 21.02.2019 bis 12.03. und vom 08.05.2019 bis 14.06.2019.
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Beweis: 1. Vorlage der Schreiben der Krankenkasse in Anlage,
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2. Zeugnis der behandelnden Ärzte,
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3. Sachverständigengutachten.
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Die genauen Erkrankungen ergeben sich aus den ärztlichen Unterlagen, deren Beiziehung ausdrücklich unter Verzicht auf die ärztliche Schweigepflicht, beantragt wird. Demgemäß lief die 6-Wochen-Frist für die Lohnfortzahlung bei jeder Erkrankung von neuem. Die Lohnfortzahlung ist daher auch bei jeder Erkrankung gegeben. Bezüglich der Höhe der Lohnfortzahlung wird auf den Vortrag der I. Instanz verwiesen, sowie auf die beigefügte Aufstellung. Was das Urlaubsgeld anbetrifft beträgt dieses 1.840,00 € brutto. Der Anspruch errechnet sich wie folgt:
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Vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 = 12 Urlaubstage, die noch nicht vergütet sind;
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vom 01.01.2019 bis 15.06.2019 = 11 Urlaubstage, die ebenfalls noch nicht vergütet sind,
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zusammen 23 Resturlaubstage x 8 Stunden täglich x 10,00 € brutto pro Stunde:
- 23
brutto 1.840,00 €.“
- 24
Als Anlage zu einem Schriftsatz vom 01.06.2021 legte die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Ausfertigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse mit ICD-Diagnosen) vor. Den Anlagen lassen sich folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten und Diagnosen entnehmen:
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von
bis
Art der Bescheinigung
ICD-10-
DiagnosenAussteller
07.12.18
09.12.18
Erst-,
N30.9 G
Sch.
Frauenarzt10.12.18
14.12.18
Erst-,
N30.9 G +
R10.3 GDr. X
Frauenarzt15.12.18
23.12.18
Erst-,
J06.9 G
S.
Allgemeinmedizin31.12.18
Folge-,
11.01.19
Folge-,
21.01.19
25.01.19
Erst-,
M79.69 G +
J06.9 GS.
Allgemeinmedizin30.01.19
Folge-,
08.02.19
Folge-,
17.02.19
Folge-,
21.02.19
04.03.19
Erst-,
N10 G B
Sch.
Frauenarzt12.03.19
Folge-,
N10 G B + J40 G +
N92.6 G08.05.19
26.05.19
Erst-,
F45.9 G +
F40.0 GS.
Allgemeinmedizin14.06.19
Folge-
bescheinigung
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Außerdem legte die Klägerin vier Schreiben der Krankenkasse vom 01.02.2021 an den Beklagten vor. Darin wird jeweils ausgeführt, dass die Klägerin seit dem 15.12.2018, 21.01.2019, 21.02.2019 und 08.05.2019 arbeitsunfähig krank sei. In jedem Schreiben heißt es: „Nach unseren Unterlagen liegen keine anrechenbaren Vorerkrankungen vor“.
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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 02.12.2020, Az. 4 Ca 566/19, abzuändern und
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1. die Beklagte zu verurteilen, ihr den vollen Lohn für den Monat Januar 2019 zu zahlen und insoweit eine genaue Abrechnung zu erteilen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2019 einen Betrag iHv. € 1.112,00 brutto, für Februar 2019 einen Betrag iHv. € 1.562,50 brutto sowie für Mai 2019 einen Betrag iHv. € 2000,00 brutto zu zahlen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, für 2018 sowie 2019 das ihr zustehende Urlaubsgeld iHv. insgesamt € 1.840,00 brutto zu zahlen und eine genaue Abrechnung zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Mit dem Einverständnis der Parteien konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO.
II.
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Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin setzt sich in der Berufungsbegründung nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander.
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1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (st. Rspr., zB BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 – Rn. 15 mwN).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung unzulässig. Die Klägerin setzt sich in der Berufungsbegründung vom 24.02.2021 nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander.
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a) Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 1) als unzulässig abgewiesen. Der Zahlungsantrag sei nicht beziffert. Ihm fehle die hinreichende Bestimmtheit, weil nicht erkannt werden könne, was sich die Klägerin unter dem „vollen Lohn“ vorstelle. Auch der Klageantrag zu 3) sei teilweise unzulässig, er genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis soweit die Klägerin eine „genaue“ Abrechnung verlange. Mit diesen Urteilsgründen befasst sich die Berufung mit keiner Silbe. Die erforderliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Arbeitsgerichts fehlt vollständig.
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b) Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 2) als unbegründet abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BAG 11.12.2019 - 5 AZR 505/18) ausgeführt, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt sei. Dies gelte nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftrete, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. In einem solchen Fall könne der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Dem Sachvortrag der Klägerin sei - trotz des gerichtlichen Auflagenbeschlusses - nicht zu entnehmen, von wann bis wann die einzelnen Erkrankungen vorgelegen haben, welche Erkrankungen vorgelegen und ob sich die Krankheitsbilder nicht überschnitten haben. Der Vortrag des Beklagten zu den Krankheitszeiträumen, den Folgebescheinigungen und das wiederholte Aufsuchen der behandelnden Ärzte bzw. der Fachrichtungen weise eher darauf hin, dass ein einheitliches Krankheitsbild oder jedenfalls sich zeitlich überschneidende verschiedene Krankheiten vorgelegen haben dürften.
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Auch auf diese Erwägungen geht die Berufungsbegründung der Klägerin nicht ansatzweise ein. Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf die Aussage, die Klägerin sei in der Zeit vom 21.01.bis zum 17.02.2019, vom 21.02. bis zum 12.03.2019 sowie vom 08.05. bis zum 14.06.2019 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Demgemäß sei bei jeder Erkrankung ein neuer Entgeltzahlungsanspruch entstanden. Zu der entscheidenden Frage, ob nach dem Grundsatz der „Einheit des Verhinderungsfalls“ der Entgeltfortzahlungsanspruch auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt ist, verhält sich die Berufung nicht. Auf die sachliche Richtigkeit der Auffassung des Arbeitsgerichts kommt es nicht an. Soweit die Klägerin dies in Abrede stellt, hätte es ihr oblegen, hierzu in der Berufungsbegründung vorzutragen.
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c) Den Antrag zu 3) auf Zahlung von Urlaubsabgeltung (als „Urlaubsgeld“ bezeichnet) hat das Arbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht erkennbar, wie die Klägerin ihren Anspruch berechne. Auch sei die bestrittene Anzahl der Urlaubstage nicht nachvollziehbar. Schriftsätzlich habe die Klägerin dies nicht dargelegt, sondern nur auf eine nicht näher verständliche Tabelle Bezug genommen. Dies reiche zur Anspruchsbegründung nicht aus. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es nicht Aufgabe der Beklagten, die Urlaubsabgeltung im Prozess zu berechnen.
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Soweit die Berufung ausführt, das „Urlaubsgeld“ betrage € 1.840,00 brutto; der Anspruch errechne sich wie folgt: vom 01.01. bis 31.12.2018 = 12 Urlaubstage, vom 01.01. bis 15.06.2019 = 11 Urlaubstage; zusammen 23 Resturlaubstage x 8 Stunden täglich x € 10,00 brutto pro Stunde, lassen sich diesen Darlegungen schon keine inhaltlichen Argumente entnehmen, die auf die spezifische Begründung des Arbeitsgerichts Bezug nehmen. Auch wenn man dem Vortrag entnehmen kann, dass die Klägerin Urlaubsabgeltung von € 80,00 brutto pro Urlaubstag verlangt, hat sie zur bestrittenen Anzahl von 23 Urlaubstagen nichts vorgetragen.
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3. Der (zwölf Wochen) nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 01.06.2021 nebst Anlagen ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Berufung herbeizuführen.
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Eine Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 01.06.2021 nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG kommt nicht in Betracht. Unter den dort genannten Voraussetzungen können zwar neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht werden. Auch geht § 67 ArbGG als Spezialvorschrift des arbeitsgerichtlichen Verfahrens der allgemeinen zivilprozessualen Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO vor. Doch setzt die Anwendung des § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG voraus, dass die eingelegte Berufung zulässig ist (vgl. BAG 25.04. 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 20 mwN; ErfK/Koch 21. Aufl. ArbGG § 67 Rn. 6).
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4. Auch wenn es nicht darauf ankommt, sei auf folgendes hingewiesen:
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a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Zugang der fristlosen Kündigung des Beklagten vom 11.05.2019 sein Ende gefunden. Die fristlose Kündigung gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam, weil sie von der Klägerin nicht fristgerecht mit einer wirksamen, den Zwecken von § 4 Satz 1 KSchG genügenden Klage angegriffen worden ist. Ihre Klageschrift vom 30.05.2019 genügte nicht den Mindestanforderungen, weil der Beklagte nicht bezeichnet war (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen hat die Klägerin mit anwaltlicher Vertretung den Kündigungsschutzantrag mit Schriftsatz vom 30.09.2020 ausdrücklich zurückgenommen.
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b) Die geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist vom 12.05. bis zum 15.06.2019 iHv. € 2.000,00 brutto (laut der „Aufstellung offener Forderungen“ unter der Überschrift „Mai 2019“) bestehen daher nicht. In dieser Zeit sind auch keine neuen Urlaubsansprüche entstanden, die abzugelten wären.
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c) Soweit die Klägerin Entgeltfortzahlung für die Monate Januar und Februar 2019 in einer Gesamthöhe von € 2.674,50 brutto geltend macht, fällt auf, dass sie für den Zeitraum vom 12.01. bis 20.01.2019 als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 01.06.2021 keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat. Die ab dem 15.12.2018 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit endete nach zwei Folgebescheinigungen am 11.01.2019, der nächste Arbeitsunfähigkeitszeitraum begann am 21.01.2019. Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit lag nicht vor. Vom 13.03. bis 07.05.2019 fehlte die Klägerin ebenfalls ohne eine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Ob ab dem 21.01.2019, sodann ab dem 21.02.2019 und zuletzt ab dem 08.05.2019 jeweils ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstanden ist, ermitteln die Gerichte für Arbeitssachen nicht von Amts wegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 EFZG trägt - nach allgemeinen Grundsätzen - der Arbeitnehmer. Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast (vgl. ausführlich BAG 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 16 mwN). Hierauf ist die Klägerin vom Arbeitsgericht hingewiesen worden. Gleichwohl hat sie ihre Ansprüche weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründungsschrift nachvollziehbar dargelegt. Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (mit ICD-10-Diagnosen) als Anlage zum Schriftsatz vom 01.06.2021 vermag den vermissten Vortrag nicht mehr zu ersetzen.
III.
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Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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