Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 512/12 E

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.10.2012 – 11 Ca 1784/12 HBS – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 06.11.1987 tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Dienstvertrag vom 21.12.1992 (Bl. 123 d. A.) sowie den Änderungsverträgen vom 01.12.2000 (Bl. 62 d. A.) und 12.02.2004 (Bl. 63 d. A.). Die Klägerin ist danach tätig als Heilerziehungspflegerin (HEP) im therapeutischen Bereich bzw. (Dienstvertrag vom 21.12.1992) im Bereich „Ergotherapie“. Entsprechende Tätigkeitsbezeichnungen finden sich in den Eingruppierungsanweisungen der Beklagten vom 29.01.1996 und 10.11.2000 (Bl. 60, 61 d. A.). Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt 25 Stunden.

3

Aufgrund der in den vorgenannten Verträgen vereinbarten Bezugnahme finden auf das Rechtsverhältnis der Parteien die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) Anwendung.

4

Nach Inkrafttreten eines neuen Vergütungssystems gruppierte die Beklagte die Klägerin in die Entgeltgruppe (EG) 7 der Anlage 1 AVR – Eingruppierungskatalog – unter Bezugnahme auf das für diese EG ausdrücklich angeführte Richtbeispiel „Heilerziehungspflegerin“ ein. Die Klägerin, die sowohl über einen Berufsabschluss als Staatlich geprüfte Heilpädagogin (Bl. 10 d. A.) als auch über eine Ausbildung zur Musiktherapeutin (Bl. 11 d. A.) verfügt, hat dieser Eingruppierung mit Schreiben vom 26.07.2007 (Bl. 13 d. A.) widersprochen und Ansprüche nach Maßgabe der EG 9 AVR geltend gemacht.

5

Die Beklagte hat nach Beteiligung der Mitarbeitervertretung an der von ihr vorgenommenen Eingruppierung festgehalten, gewährt der Klägerin jedoch eine Zulage in Höhe der Differenzvergütung zwischen EG 7 und EG 8 AVR.

6

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weiterhin Ansprüche auf Vergütung nach EG 9 AVR seit 01.07.2007 geltend.

7

Sie hat hierzu behauptet, sie erbringe überwiegend Leistungen als Musiktherapeutin und hat hierzu auf die von ihrer Vorgesetzten unter dem Datum 26.07.2007 (Bl. 14 d. A.) erstellte Arbeitsplatzbeschreibung sowie auf einen Arbeitsplan (Bl. 51 d. A.) verwiesen. Hieraus folge, dass sie korrekt als Heilpädagogin entsprechend dem in der EG 9 AVR genannten Richtbeispiel einzugruppieren sei. Jedenfalls erfülle sie die allgemeinen Voraussetzungen der EG 9 AVR aufgrund ihrer Tätigkeit als Musiktherapeutin. Zumindest sei ihre Tätigkeit jedoch der EG 8 AVR zuzuordnen.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 der AVR für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der Fassung vom 01.07.2012, zu zahlen.
10
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin die sich aus der Einreihung in eine höhere Entgeltgruppe ergebenden Nachzahlungen zu verzinsen.
11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei aufgrund der mit ihr vertraglich vereinbarten Tätigkeit korrekt in die EG 7 AVR eingruppiert worden. Die von der Klägerin überwiegend zu erbringenden Arbeitsaufgaben entsprechen der Tätigkeit einer Ergotherapeutin. Hierzu zähle auch Musiktherapie als Spezialisierungsrichtung. Zur Erbringung dieser Arbeitsleistung sei der Einsatz anwendungsbezogener wissenschaftlicher Kenntnisse – wie in der EG 9 AVR vorausgesetzt – nicht erforderlich. Lediglich aufgrund der besonders guten Arbeitsleistung der Klägerin habe sich die Beklagte entschlossen, ihr eine Zulage zu gewähren.

14

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.10.2012 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die als Eingruppierungsfeststellungsklage zu wertende und insoweit zulässige Klage sei unbegründet, weil die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihr begehrte Eingruppierung in die EG 9 AVR nicht hinreichend schlüssig habe darlegen können. Nicht streitgegenständlich, da insoweit kein Antrag gestellt worden sei, sei die Frage, ob der Klägerin eine Vergütung nach EG 8 AVR zustehe. Im Übrigen habe die Klägerin aber auch nicht die diesbezüglichen Voraussetzungen hinreichend schlüssig darlegen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Blatt 74 bis 93 der Akte verwiesen.

15

Gegen dieses, ihr am 03.12.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.12.2012 Berufung eingelegt und diese am 09.01.2013 begründet.

16

Mit ihrem Rechtsmittel hält sie an ihrem erstinstanzlichen Klagebegehren fest.

17

Die Klägerin behauptet, sie erbringe im Umfang von insgesamt 14 ihrer wöchentlichen 25 Arbeitsstunden Leistungen als Musiktherapeutin und verweist hierzu erneut auf die von ihr bereits erstinstanzlich vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung vom 26.07.2007 sowie den von ihr erstellten Arbeitsplan. Hieraus ergebe sich, dass ihre Tätigkeit nicht dem Bereich der Heilerziehungspflege zuzurechnen sei.

18

Die Klägerin beantragt,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.10.2012 abzuändern und festzustellen,

20
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 der AVR für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchen Deutschlands angeschlossen sind, in der Fassung vom 01.07.2012, seit dem 01.07.2007 zu zahlen;
21
2. dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, die sich aus der Einreihung in eine höhere Entgeltgruppe ergebenden Nachzahlungen zu verzinsen.
22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hat im Termin am 24.06.2014 ergänzend vorgetragen, lediglich im Umfang von zweimal 75 Minuten pro Woche erfolge ein Einsatz der Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung als Musiktherapeutin (Gruppentherapie). Der überwiegende Einsatz der Klägerin liege jedoch im Bereich der Klangtherapie und der Vermittlung der Entspannungstechnik „Snuezelen“.

25

Die Klägerin hat hierzu entgegnet, bei der zeitlichen Bewertung ihrer Tätigkeit seien auch die Vor- und Nachbereitungszeiten zu berücksichtigen. Im Übrigen biete die Beklagte auch für eine weitere Gruppe, nämlich geistig behinderte Patienten, Musiktherapie an, die allerdings, weil schon seit längerer Zeit derartige Patienten nicht in der Einrichtung betreut werden, nicht stattfinde.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

27

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

28

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Vergütung nach EG 9 AVR seit 01.07.2007 zu.

I.

29

Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist lediglich ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach EG 9 AVR, nicht jedoch hilfsweise auf Entgelt gemäß EG 8 AVR.

30

Das Arbeitsgericht hat zutreffend in den Entscheidungsgründen Seite 7 unter Ziffer II. ausgeführt, dass die Klägerin im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen insoweit einen eigenständigen (Hilfs-)Antrag hätte stellen müssen. Dies ist jedoch auch im Berufungsrechtszug nicht geschehen. Die Klägerin hat ausdrücklich erneut ihre erstinstanzlichen Klaganträge zur Entscheidung gestellt. Ein konkludent gestellter Antrag betreffend EG 8 AVR lässt sich aus der Berufungsbegründung nicht entnehmen. Die Klägerin beschränkt ihr Vorbringen auf die Voraussetzungen der EG 9 AVR.

31

Im Übrigen würde es auch an einem Feststellungsinteresse für eine auf die EG 8 AVR gerichtete Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlen, weil die Beklagte der Klägerin unstreitig aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung eine Vergütung in entsprechender Höhe gewährt. Sachvortrag, aus dem ungeachtet dessen für die Klägerin ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung abgeleitet werden könnte, ist nicht dargetan worden.

II.

32

Die – wie die Klägerin im Termin klargestellt hat – Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig. Ein auf Vergütung nach EG 9 AVR bezogenes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Auch dies hat das Arbeitsgericht, das ungeachtet der einer Leistungsklage entsprechenden Antragstellung von einem Feststellungsbegehren ausgegangen ist, zutreffend angenommen (Entscheidungsgründe Seite 6 Ziffer I.). Nach Konkretisierung des Antrages in zeitlicher Hinsicht entsprechend den Angaben in der Klageschrift, Seite 4 ist der Feststellungsantrag auch hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 ZPO.

III.

33

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Vergütung nach EG 9 AVR zu.

34

Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich grundsätzlich nach § 12 AVR, dem folgender Inhalt zukommt:

35

V. EINGRUPPIERUNG

36

§ 12 Eingruppierung

37

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeit in die Entgeltgruppen der Anlage 1 eingruppiert … . Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sei (z. B. im Rahmen von Aufgaben- und Stellenbeschreibungen) …

38

(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.

39

(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

40

(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.

41

42

Die Entgeltgruppen 7 und 9 der Anlage 1 – Eingruppierungskatalog – lauten wie folgt:

43

Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

44

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

45

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

46

1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen

47

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,
b. Handwerklicher Erziehungsdienst,
c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;

48

2. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 5) von komplexen (Anm. 15) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen

49

a. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik,
b. Verwaltung,
c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst

50

Richtbeispiele:

51

Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin,
Heilerziehungspflegerin,
Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen,
Med.-technische Radiologieassistentin,
Physiotherapeutin,
Ergotherapeutin,
Arbeitserzieherin,
Finanzbuchhalterin,
Personalsachbearbeiterin,
Med.-technische Assistentin.

52

53

Entgeltgruppe 9 (Anm. 6, 76, 8, 10, 11, 14, 15, 16)

54

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzen

55

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

56

1. verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 8) in den Tätigkeitsbereichen

57

a. Pflege/Betreuung/Erziehung,
b. Beratung/Therapie/Seelsorge;

58

2. schwierigen (Anm. 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anm. 8) Aufgaben im Tätigkeitsbereich Verwaltung.

59

Richtbeispiele:

60

Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin, Heilpädagogin,
Diakonin mit Seesorge- und Beratungsaufgaben,
Controllerin,
IT-Systemberaterin,
Personalreferentin,
Qualitätsbeauftragte.

61

62

Zutreffend hat das Arbeitsgericht (Entscheidungsgründe Seite 15 Ziffer II. 3. b) unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Eingruppierungsbestimmung als erfüllt anzusehen sind, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers einem dort konkret aufgeführten Richtbeispiel zuzuordnen ist. Anderenfalls ist das Eingruppierungsbegehren anhand der in der Eingruppierungsbestimmung aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen zu prüfen. Dabei trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung sämtlicher Eingruppierungsvoraussetzungen.

63

1. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen eines der in der EG 9 AVR aufgeführten Richtbeispiele.

64

a) Die Tätigkeit als Musiktherapeutin, die nach eigenem Sachvortrag der Klägerin überwiegen soll, ist im Richtbeispielkatalog der EG 9 AVR nicht aufgeführt.

65

b) Nach dem sich bietenden Sachvortrag ist der Klägerin auch nicht die im Katalog benannte Tätigkeit einer Heilpädagogin im Sinne des § 12 AVR übertragen worden.

66

aa) Zwar verfügt die Klägerin über einen solchen Berufsabschluss. Aus ihrem Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin einen diesem Berufsabschluss entsprechenden Aufgabenbereich ausdrücklich gem. § 12 Abs. 1 AVR übertragen hat. Aus den von den Parteien vorgelegten Arbeitsverträgen und Eingruppierungsanweisungen ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin eine Tätigkeit als HEP im therapeutischen Bereich schuldet. Hieran ändert die von ihr vereinbarungsgemäß in den Jahren 1995 bis 1999 absolvierte weitere Ausbildung zur Musiktherapeutin nichts. Die Parteien haben – wie die Änderungsverträge aus den Jahren 2000 und 2004 zeigen – die arbeitsvertraglich zu erbringende Tätigkeit der Klägerin unverändert „fortgeschrieben“. Die Tätigkeit als HEP wird jedoch gerade nicht im Richtbeispielkatalog der EG 9 AVR, sondern vielmehr in jenem der EG 7 AVR aufgeführt.

67

bb) Im Übrigen ergibt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht mit der notwendigen Substanz, dass die nach ihrer Behauptung überwiegend anfallenden Tätigkeiten im Bereich der Musiktherapie denen einer Heilpädagogin im Sinne der EG 9 AVR entsprechen. Die Klägerin hat vielmehr im Termin am 24.06.2014 klargestellt, dass es sich bei den von ihr erlangten Abschlüssen um jeweils eigenständige Berufsbilder handelt.

68

2. Aus dem sich bietenden Sachvortrag ergibt sich auch nicht, dass die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen der EG 9 AVR erfüllt.

69

a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht ausgeführt (Entscheidungsgründe Seite 17), dass aus dem Sachvortrag der Klägerin sich nicht hinreichend substantiiert entnehmen lässt, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang zur Erledigung der ihr übertragenen Tätigkeit anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind. Eine substantielle Ergänzung des erstinstanzlichen Sachvortrages ist in der Berufungsbegründung nicht erfolgt. Die Klägerin wiederholt vielmehr ihre Rechtsauffassung, die in der von ihrer Vorgesetzten gefertigten Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten erfüllen i. V. m. dem von ihr erstellten Arbeitsplan überwiegend diese Voraussetzungen. Eine detaillierte Schilderung, welche in einer wissenschaftlichen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zur fachgerechten Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben anzuwenden sind und inwiefern diese der Tätigkeit das Gepräge i. S. d. § 12 Abs. 2 AVR geben, erfolgt jedoch nicht.

70

b) Ein derartiger Schluss lässt sich auch nicht aus dem ergänzenden Vorbringen der Parteien im Termin am 24.06.2014 ziehen. Zwar ist danach zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Klägerin jedenfalls im Umfang von zweimal 75 Minuten pro Woche Tätigkeiten als Musiktherapeutin erbringt. Selbst wenn man davon ausgeht, zusätzlich sei eine Vor- und Nachbereitung der durchzuführenden Gruppentherapie erforderlich, lässt sich dem Sachvortrag nicht entnehmen, dass die von ihr geleitete Gruppentherapie im Bereich Musiktherapie bezogen auf die wöchentlich zu erbringende Arbeitszeit von 25 Stunden der Tätigkeit das Gepräge gibt. Diese Arbeitsleistung liegt auch unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungszeiten deutlich unterhalb der Hälfte der wöchentlich geschuldeten Arbeitszeit. Soweit die Klägerin im Termin weiter auf den Bereich Klangtherapie und die dort zu erbringenden Vor- und Nachbereitungszeiten verweist, wird schon nicht hinreichend aus ihrem Sachvortrag deutlich, inwiefern für diese Tätigkeit die in der EG 9 AVR geforderte Anwendung von wissenschaftlichen Kenntnissen Voraussetzung ist.

71

Dabei zweifelt die Kammer keineswegs die von der Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse im Bereich der Heilpädagogik und der Musiktherapie an. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AVR ist jedoch für die Eingruppierung nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin maßgebend.

IV.

72

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben.

B.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

74

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

75

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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