Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (4. Kammer) - 4 Sa 386/13

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 28. Mai 2013 - 3 Ca 669/12 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in erster und zweiter Instanz über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte betreibt ein Zellstoffwerk in A mit über 420 Mitarbeitern und einer jährlichen Produktionsmenge von 620 000 Tonnen Zellstoff. Weiterhin betreibt die Beklagte auf dem Betriebsgelände ein Biomassekraftwerk mit einer Leistung von knapp 100 Megawatt. Dort werden die für die Herstellung des Zellstoffs nicht nutzbaren Bestandteile des Holzes, der Kochlauge und des Klärschlamms zur Energieerzeugung verbrannt.

2

In der Zellstoffproduktion der Beklagten wird Nadelholz zersägt, entrindet und gehäckselt, die Holzfasern und Ligninen in einem Kocher im Sulfatverfahren unter Zugabe von Weißlauge voneinander getrennt, gewaschen, gebleicht, getrocknet und verpackt. Die hierfür eingesetzten Chemikalien werden in verschiedenen Prozessen wieder aufbereitet, dem Produktionsprozess zugeführt oder verbrannt. Der dabei erzeugte Prozessdampf treibt einen Turbinengenerator zur Energieerzeugung an. Das bei der Produktion eingesetzte Wasser wird nach seiner Verwendung wieder aufbereitet.

3

All diese Prozesse werden im Betrieb der Beklagten über ein Prozessleitsystem gesteuert. Dieses dient zum Führen einer verfahrenstechnischen Anlage und besteht aus sogenannten Komponenten sowie Bedien- und Beobachtungsstationen. Mit Prozessleitsystemen werden Komponenten gesteuert, Messwerte aufgenommen, Alarmsysteme betrieben, der Anlagenprozess visualisiert, Messwerte aufgezeichnet, Benutzerverwaltung und die Möglichkeit des Engineerings bereitgehalten. Das von der Beklagten in ihrer Zellstofffabrik betriebene Prozessleitsystem stammt von dem Hersteller M...-Automation, ist ein zentrales Steuerungssystem. Es besteht aus Elektro-, Automatisierungs- und Computertechnik. Das Automationsnetzwerk verteilt sich auf 44 Einbauorte (eine zentrale Leitwarte, zwei lokale Leitwarten, 16 Geräteräume und 25 Elektroräume), 70 Prozessleitsystemschränke, in denen der Signalaustausch mit den Komponenten der Elektroschaltanlagen und Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen stattfindet, 7 Sicherheitssteuerungen für die Kesselanlagen. Das Automationsnetzwerk steuert ca. 1.500 Elektroantriebe, davon 530 Pumpen, 500 Gebläse und Lüfter, 140 Fördereinrichtungen, 80 Ventilantriebe, 60 Rührwerke, 220 Walzen, Sortierer und Filter. Das Prozessleitsystem verfügt über Zustandsanzeigen von 40 Transformatoren und 67 Elektroschaltanlagen, erfasst 2.500 Messgeräte, davon 550 Durchflüsse, 550 Druckmessungen, 760 Temperaturmessungen, 340 Füllstände, 230 Qualitätsmessungen und erfasst 5.500 Signalgeber für Ventilstellungen, Stör- oder Alarmmeldungen, Betriebs- oder Betriebsbereitmeldungen. Über das Prozessleitsystem werden 1.100 Regelventile und 1.800 Stelleinrichtungen zur Regelung von Temperatur, Druck, Durchfluss, Füllstand und Geschwindigkeit in der Anlage gesteuert und überwacht.

4

Das Prozessleitsystem besteht aus 34 Prozessstationen, d.h. Prozessrechner, weiteren 6 Rechnern zur Programmierung und Analyse und 8 Linkstationen als Schnittstellen zu Fremdsystemen. Alle diese Komponenten sind über Bussysteme verbunden.

5

Die Beklagte hat mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie (kurz: IG BCE) mit Wirkung vom 01. Juli 2011 einen Tarifvertrag vereinbart. Dort haben die vertragsschließenden Parteien u. a. die Anwendung des zwischen dem Arbeitgeberverband der ostdeutschen Papierindustrie AGOP e. V. und der IG BCE abgeschlossenen Manteltarifvertrag (MTV) des Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen sowie des Tarifvertrages über Lohn- und Gehaltsgruppen als Haustarifvertrag mit Abweichungen (§ 3 des Firmentarifvertrages) vereinbart.

6

Der Kläger ist nach einer Ausbildungszeit von zunächst dreieinhalb Jahren und zweijähriger Ausbildung als Anlagenelektroniker sowie Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker seit dem 01. Januar 2004 als Mitarbeiter Prozessleittechnik in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in deren Zellstofffabrik beschäftigt.

7

Der Kläger ist ständig im Bereich Instandhaltung, die 98 Mitarbeiter umfasst, tätig. Der Bereich untergliedert sich in sechs Abteilungen: Prozessleittechnik, Betriebstechnik und Planung, IH-Controlling DMS, Ersatzteillager und Werkzeuge, Kfz-Werkstatt sowie Leitung Werkstätten. Er wird in der Abteilung Prozessleittechnik eingesetzt, in der neben einem Leiter 4 weitere Arbeitnehmer beschäftigt werden. Von diesen 4 Mitarbeitern sind 2 Betriebsingenieure, die eine erweiterte Verantwortung tragen und prozessteamübergreifend tätig sind. Bei den beiden anderen Mitarbeitern handelt es sich um den Kläger und einen weiteren Mitarbeiter Prozessleittechnik, denen keine Mitarbeiter unterstellt sind.

8

Die Stellenbeschreibung vom 19. März 2012 lautet:

9

1. Einhaltung der Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen,

10

2. Sicherstellen der Verfügbarkeit der Prozessleittechnik durch vorbeugende und zukunftsorientierte Instandhaltung nach Wartungsplänen und Checklisten, Durchführung korrektiver Instandhaltungsmaßnahmen (Reparaturen) und Fehlerfeststellung und Optimierung der Prozessleittechnik,

11

3. Arbeiten nach Arbeits- und Verfahrensanweisungen der Instandhaltung,

12

4. Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Arbeitsstellen im Verantwortungsbereich,

13

5. Analyse von Funktionszusammenhängen und technologischen Prozessabläufen mit den Mitteln der Prozessleittechnik,

14

6. Entwurf, Programmierung und Durchführung von Änderungen und Erweiterungen an der Prozessleittechnik,

15

7. Installation, Konfiguration und Parametrierung von Komponenten und Geräten, Betriebssystemen, Bussystemen und Netzwerken,

16

8. Arbeiten an elektrischen Geräten und Anlagenteilen der Prozessleittechnik mit Nennspannungen bis 230 Volt als Elektrofachkraft nach ZSG-Betriebsanweisungen,

17

9. Mitarbeit in Projekten,

18

10. Dokumentation ausgeführter Arbeiten,

19

11. Mitarbeit bei der ständigen Verbesserung der Dokumentation Prozessleittechnik und deren Schnittstellen,

20

12. Auf Weisung durch den Leiter Prozessleittechnik sowie Belehrung und Gefährdungsbeurteilung durch die verantwortliche Führungskraft die Aufnahme von Tätigkeiten in anderen Bereichen,

21

13. Mitarbeit bei der Planung von Instandhaltungsarbeiten bei Stillständen und Generalreparaturen,

22

14. Selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung der zugewiesenen Aufgaben,

23

15. Kooperation mit der Produktion und den anderen Bereichen der Instandhaltung bei der Optimierung der technologischen Prozesse und technischen Anlagen bzw. bei der Analyse von technologischen Prozess- und technischen Anlagenstörungen,

24

16. Mitwirkung bei der Optimierung von Instandhaltungsprozessen in enger Zusammenarbeit mit dem Ingenieur- und Meisterteam,

25

17. Einweisung, Unterstützung und Kontrolle der Fremdfirmen bei Instandhaltungsarbeiten,

26

18. Mitarbeit bei der Erstellung von Arbeitsanweisungen und technischer Dokumentation,

27

19. Übernahme von Sonderfunktionen (z. B. befähigte Person),

28

20. Schulung der Mitarbeiter aus Produktion und Instandhaltung im Umgang mit der Prozessleittechnik,

29

21. Rufbereitschaft für die Prozessleittechnik.

30

Die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Prozessleittechnik, die Wartung und die Überprüfung erfolgen an Rechnern mit spezieller Software nach Herstellervorgaben. Insgesamt ist die Tätigkeit durch eine Vielzahl von Arbeits- und Erfahrungsanweisungen, etwa 100 Arbeitsanleitungen und weitere 50 bis 100 Betriebshandbücher für die Bedienung der Anlagen unterlegt.

31

Im Aufgabenfeld der Programmänderungen nimmt der Kläger nur einfache, nicht komplexe Programmierungen unter Verwendung von typisierten Vorlagen (Programmierwerkzeugen) vor. Größere, umfangreichere Änderungen erfolgen durch den Hersteller der Systemtechnik oder durch Drittfirmen. Vom Kläger durchgeführte Programmänderungen werden erst nach Prüfung durch die Betriebsingenieure freigegeben.

32

Arbeitsergebnisse des Klägers werden von den weisungsgebenden Mitarbeitern kontrolliert. Die Abnahme von Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durch Fremdfirmen erfolgt nicht durch den Kläger, sondern durch den Leiter Prozessleittechnik.

33

Mit einem Zeitanteil von 30 % an der Gesamtarbeitszeit führt der Kläger Programmierungsarbeiten am System, einer großen Datenverarbeitungsanlage, durch.

34

Der Kläger erhält Vergütung nach der Gehaltsgruppe K/T 3, 7. Tätigkeitsjahr, mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.830,05 € im Abrechnungszeitraum des Jahres 2013.

35

Im Jahre 2012 machte der Kläger die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K/T 4, 7. Tätigkeitsjahr schriftlich geltend, welche einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.535,90 € im Abrechnungsjahr 2013 entspricht.

36

Mit der beim Arbeitsgericht Stendal am 23. Mai 2012 eingegangenen Klage macht der Kläger zum einen im Wege einer Eingruppierungsfeststellungsklage die Vergütung nach der Gehaltsgruppe K/T 4, 7. Tätigkeitsjahr für den Zeitraum ab dem 01. Juli 2011 und durch weitere rechtshängige Zahlungsanträge die Differenzvergütung zwischen der Gehaltsgruppe K/T 4, 7. Tätigkeitsjahr und der Gehaltsgruppe K/T 3, 7. Tätigkeitsjahr für den Abrechnungszeitraum der Monate Januar bis September 2012 geltend.

37

Der Kläger hat in erster Instanz die Meinung vertreten, dass er die Tarifmerkmale der Gehaltsgruppe K/T 4 erfüllt. Ferner vertritt er die Ansicht, dass seine Tätigkeiten einen einzigen Arbeitsvorgang darstellen, da alle Tätigkeiten auf ein Ergebnis abzielen. Weil dieser Arbeitsvorgang von schwierigen Programmierungsarbeiten und zu 30 % Anteil an der Gesamtarbeitszeit durch Arbeiten an einer großen Datenverarbeitungsanlage geprägt sei, seien damit zwei Richtbeispiele, die im Tarifvertrag zu der Gehaltsgruppe K/T 4 genannt seien, von ihm erfüllt worden. Somit sei er in die Gehaltsgruppe K/T 4 einzugruppieren.

38

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, dass er für die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Prozessleittechnik durch rechnergestützte Wartung und Überprüfung nach Herstellervorgaben 20 %, für die Analyse von Funktionszusammenhängen und technologischen Prozessabläufen mit den Mitteln der Prozessleittechnik 30 % und für Entwurf, Programmierung und Durchführung von Änderungen und Erweiterungen an der Prozessleittechnik 30 % seiner Gesamtarbeitszeit aufwenden würde. Er behauptet, dass er als Sonderfunktion einen Abgleich der Antivirenprogramme für Rechner, Elektrotechnik und Automatisation durchführen würde und den Betriebsingenieur M... im Falle dessen Abwesenheit vertreten würde,

39

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

40

1. festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.07.2011 eingruppiert ist in die Gehaltsgruppe K/T 4 ab dem 7. Tätigkeitsjahr entsprechend des Vergütungstarifvertrages, Haustarifvertrag der Beklagten, gültig seit dem 01.07.2011,

41

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.380,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

42

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.352,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

43

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.352,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

44

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

45

die Klage abzuweisen.

46

Sie hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K/T 4 nicht erfülle. Aufgrund unterschiedlicher Arbeitsergebnisse, die der Kläger mit unterschiedlichen, rechtlich trennbaren Tätigkeiten erziele, sei bei der rechtlichen Bewertung der tarifgerechten Eingruppierung nicht nur von einem, sondern von vier Arbeitsvorgängen auszugehen. Erster Arbeitsvorgang sei die vorbeugende Instandhaltung und Wartung, die der Kläger zu 35 % erbringe, zweiter die Serviceleistungen für andere Abteilungen zu 20 %, dritter Projekte und Programmänderungen zu 30 % und vierter sonstige Tätigkeiten, wie z.B. Arbeiten an elektrischen Geräten, Dokumentationen, Schulungen, Mitarbeit an Verbesserungen, zu 15 % anteilig an der Gesamtarbeitszeit. Diese Tätigkeiten seien nicht von einer erhöhten Verantwortung geprägt, die über eine gewissenhafte Erledigung der geschuldeten Aufgaben hinausgehe. Die Richtbeispiele seien nur Auslegungshilfen, die eine Prüfung der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale nicht entbehrlich machen würde. Auch würde der Kläger nur im Zusammenhang mit dem Arbeitsvorgang vorbeugende Instandhaltung und Wartung mit einem Zeitanteil von 35 % eine große Datenverarbeitungsanlage bedienen und bei dem Arbeitsvorgang Projekte und Programmänderungen lediglich mit einem Zeitanteil von 30 % an seiner Gesamtarbeitszeit schwierige Programmierarbeiten verrichten.

47

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Stendal vom 28. Mai 2013 - 3 Ca 669/12 - auf den Seiten 2 bis 8 (Bl. 274 - 280 d. A.) Bezug genommen.

48

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Stendal vom 28. Mai 2013 wird auf die Seiten 9 bis 23 (Bl. 281 - 295 d. A.) dieses Urteils verwiesen. Die vollständig abgefasste und mit Rechtsmittelbelehrung versehene Ausfertigung dieser Entscheidung ist dem Kläger am 19. August 2013 zugestellt worden, Dessen Berufung ist am 29. August 2013 und dessen Berufungsbegründung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. November 2013 - am 18. November 2013 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.

49

Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf dessen Berufungsbegründung vom 18. November 2013 (Bl. 313 - 320 d. A.) Bezug genommen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich seine Tätigkeit lediglich aus drei Arbeitsvorgängen zusammensetzt, nämlich

50

1. auf die von ihm mit „Hauptaufgaben“ überschriebenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Prozessleittechnik - die „Aufgaben im Normalbetrieb“,

51

2. die „Aufgaben bei besonderen Anlässen“, die mit der Planung und Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen Zusammenhängen und

52

3. die „Nebenaufgaben“.

53

Diese drei Arbeitsvorgänge gehen - so der Kläger - mit einem Zeitanteil von 65 % für den Arbeitsvorgang „Aufgaben im Normalbetrieb“, 20 % für den Arbeitsvorgang „Aufgaben bei besonderen Anlässen“ und 15 % für „Nebenaufgaben“ in seine Arbeitszeit ein. Nach Auffassung des Klägers rechtfertigen die Arbeitsvorgänge „Aufgaben bei besonderen Anlässen“ und „Aufgaben im Normalbetrieb“ eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe K/T 4.

54

Das Arbeitsgericht Stendal habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im angegriffenen Urteil überspannt. Die Programmiertätigkeit sei ein mit 30 % recht großer Teil des Arbeitsvorgangs „Aufgaben im Normalbetrieb“. Der Kläger erfülle weiterhin auch die Richtbeispiele „schwierige Programmierarbeiten“ und „Bedienen einer großen Datenverarbeitungsanlage“, und zwar ebenso wie die allgemeinen Tarifmerkmale. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (kurz: BAG) seien die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit erfülle, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt sei. Dementsprechend erfülle der Kläger die Richtbeispiele: „Bedienen einer großen Datenverarbeitungsanlage“ und „schwierige Programmierarbeiten“. Er, der Kläger, erfülle die ihm übertragenen Aufgaben auch selbständig. In jedem der von ihm aufgelisteten drei Arbeitsvorgänge sei eine selbständige Leistung zwingend erforderlich. Der Kläger sei sehr wohl für das Ergebnis, etwa seiner Programmierarbeiten verantwortlich. Er trage eine erhöhte Verantwortung.

55

Wegen der von den Parteien zuletzt gestellten zweitinstanzlichen Anträge wird auf die Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom 28. Mai 2014 (Bl. 377 d. A.) verwiesen.

56

Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 28. Januar 2014 (Bl. 338 - 344 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat dort ausgeführt, die Parteien hätten eine Ersteingruppierung weitgehend einvernehmlich vorgenommen, insbesondere die Ersteingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe K/T 3 Stufe 4. Über die vom Kläger hinaus benannten Bereiche habe es jedoch weitere strittige Fälle gegeben, in denen der Betriebsrat seine Zustimmung zur ersten Eingruppierung verweigert habe und die gerichtliche Zustimmungsersetzung habe beantragt werden müssen. Das Arbeitsgericht Stendal habe die Arbeitsvorgänge auf der Grundlage der im erstinstanzlichen Urteil auf Seite 17 ausführlich zitierten BAG-Rechtsprechung unter Zugrundelegung des Kriteriums „abgrenzbares, rechtlich selbständig zu bewertendes Arbeitsergebnis“ gebildet Aufgrund dessen sei das Arbeitsgericht Stendal zu vier Arbeitsvorgängen, nämlich „vorbeugender Instandhaltung und Wartung“, „Serviceleistungen für andere Abteilungen“, „Projekte und Programmänderungen“ sowie „sonstige Tätigkeiten“ gekommen. Diese vom Arbeitsgericht Stendal gebildeten Arbeitsvorgänge würden die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten widerspiegeln und seien durch Tätigkeitsberichte unterlegt worden. Die vom Kläger gebildeten drei Arbeitsvorgänge („Aufgaben im Normalbetrieb“, „Aufgaben bei besonderen Anlässen“ sowie „Nebenaufgaben“ beruhten nicht auf einer zutreffenden Einteilung und seien deshalb unrichtig. Die Zeitanteile, die der Kläger den von ihm gebildeten drei Arbeitsvorgängen zugeordnet habe, seien völlig unsubstantiiert und würden deshalb vorsorglich bestritten. Die vom Kläger als „Programmierarbeiten“ gekennzeichneten Tätigkeiten seien richtigerweise Bestandteil des Arbeitsvorgangs „Projekte und Programmänderung“.

57

Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des BAG vom 21.08.2013 - 4 AZR 933/11 - sei nicht einschlägig. Es werde bestritten, dass es sich bei der Datenverarbeitungsanlage, die der Kläger bediene, um eine Zentraleinheit (Netzwerkserver) handele. Diese füge sich nur aus einer Vielzahl typisierter leittechnischer Komponenten zusammen. Unabhängig davon sei zutreffend, dass der Kläger zumindest gelegentlich eine große Datenverarbeitungsanlage bediene. Diese Tätigkeit belaufe sich auf einen Zeitanteil von maximal 10 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers. Die vom Kläger bezüglich seiner vielseitigen Fachkenntnisse in Bezug genommenen Diplome, Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen würden lediglich belegen, dass der Kläger über Fachkenntnisse i. S. d. Vergütungsgruppe K/T 3 verfüge. Zur selbständigen Leistung trage der Kläger nur sehr allgemein vor und behaupte nur pauschal, in sämtlichen Arbeitsvorgängen selbständige Leistungen zu erbringen. Diese selbständige Durchführung seiner Tätigkeiten könne der Kläger nicht damit begründen, dass er darüber nachzudenken habe, wie es nun weitergehe und er nun diese Aufgaben erfüllen werde. Die klägerischen Tätigkeiten seien zudem durch eine Vielzahl von Arbeits- und Verfahrensanweisungen sowie durch zahlreiche Betriebs- und Wartungshandbücher hinterlegt. Diese Vorgaben habe der Kläger zu beachten und einzuhalten. Schließlich habe das Arbeitsgericht Stendal zu Recht dargelegt, dass eine selbständige Durchführung von Tätigkeiten i. S. d. Vergütungsgruppe K/T 4 nicht gegeben sei. Hinsichtlich der „erhöhten Verantwortung“ sei das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal überzeugend. Dieses habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil zwar die Eingruppierungsvoraussetzungen für die Vergütungsgruppe K/T 3 gegeben seien, allerdings weder die Beispiele zur Vergütungsgruppe K/T 4 noch deren allgemeinen Heraushebungsmerkmale vorliegen würden.

Entscheidungsgründe

I.

58

Die vorliegende Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO).

II.

59

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 28. Mai 2013 - 3 Ca 669/12 - ist jedoch unbegründet und war demgemäß kostenpflichtig zurückzuweisen. Dabei folgt die Berufungskammer zunächst den Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Stendal vom 28. Mai 2013 auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen gänzlich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Demgemäß war die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil als unbegründet zurückzuweisen. Dem Kläger waren die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Revision war zuzulassen. Ergänzend gilt nach Auffassung der Berufungskammer Folgendes:

1.

60

Im gesamten Betrieb der Beklagten sind inzwischen - weitgehend streitlos - tarifliche Eingruppierungen der Mitarbeiter/innen erfolgt. Neben diesem und einem weiteren Urteilsverfahren wegen zutreffender Eingruppierungen streiten die Betriebspartner auf kollektiv-rechtlicher Ebene noch im Zusammenhang mit Eingruppierungen im Laborbereich. Demgemäß gehen die Betriebspartner davon aus, dass das Mitbestimmungsverfahren bei einer Eingruppierung ein einheitliches, alle Teile erfassendes Verfahren ist. Zum einen nimmt der Arbeitgeber eine Ein- bzw. Umgruppierungsbeurteilung vor. Zum anderen steht dem Betriebsrat dem gegenüber eine umfassende Richtigkeitskontrolle zu. Unabhängig davon steht einem Arbeitnehmer - wie hier dem Kläger - jedoch das Recht zu, die zutreffende Eingruppierung seiner Tätigkeit individualrechtlich im Urteilsverfahren überprüfen zu lassen. Dem steht bislang keine anders lautende Eingruppierungsentscheidung im Beschlussverfahren betreffend den Arbeitsplatz des Klägers entgegen.

2.

61

Mit dem Arbeitsgericht Stendal geht die Berufungskammer davon aus, dass die Entscheidung dieses Rechtsstreits davon abhängt, ob überwiegend - also zeitlich zu mehr als 50 % - beim Kläger Tätigkeiten anfallen, die den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der begehrten Gehaltsgruppe K/T 4 ab dem 7. Tätigkeitsjahr gemäß dem seit dem 01. Juli 2011 gültigen Vergütungstarifvertrag (Haustarifvertrag der Beklagten) entspricht (vgl. § 15 Ziffer 2.6. MTV).

a)

62

Die in Betracht kommenden Eingruppierungsmerkmale lauten hier:

63

„K/T 3

64

Tätigkeiten, die über die Anforderungen von K/T 2 hinaus Fachkenntnisse erfordern und mit Verantwortung innerhalb eines begrenzten Handlungsrahmens bzw. Beaufsichtigung von Mitarbeitern mit einfachen Tätigkeiten verbunden sind:

65

Beispiel:

66

Sekretariatsarbeiten

67

Schriftwechsel allgemeiner Art

68

Schreiben fremdsprachiger Texte nach Stenogramm oder Tonträger

69

Abwickeln von Personalverwaltungsvorgängen

70

Ermitteln von Leistungslöhnen (Prämien, Akkord)

71

Durchführen und Abwickeln von Lohn- und Gehaltsabrechnungen

72

Aufbereiten von Unterlagen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Datenverarbeitung

73

Disponieren von Aufträgen, Materialien und Terminen in Einkauf, Verkauf oder Arbeitsvorbereitung

74

Bearbeiten von Bestell- oder Angebotsunterlagen

75

Durchführen von Kalkulationen

76

Schwieriges Fakturieren von Exportaufträgen

77

Schwieriges Kontieren in der Buchhaltung

78

Prüfen und Aufbereiten von Betriebsdateien für die EDV

79

Erstellen der Betriebsabrechnung

80

Bedienen von mittleren Datenverarbeitungsanlagen (Operating)

81

Berechnen einfacher Maschinenteile

82

Materialprüfungen im Labor und in anderen Prüfstellen

83

Durchführen von Arbeits-, Zeit- und Kostenstudien an komplexen Arbeitssystemen

84

Einfache Programmierarbeiten

85

K/T 4

86

Tätigkeiten, die über die Anforderungen von K/T 3 hinaus vielseitige Fachkenntnisse oder diesen gleichzusetzende Spezialkenntnisse erfordern, mit erhöhter Verantwortung verbunden sind und selbständig durchgeführt werden. Damit kann die Beaufsichtigung von Mitarbeitern verbunden sein.

87

Beispiele:

88

Formulieren und Schreiben fremdsprachiger Texte

89

Abwickeln schwieriger Personalverwaltungsvorgänge

90

Durchführen schwieriger Kalkulationen

91

Durchführen von Wirtschaftlichkeits- und Kostenvergleichsrechnungen

92

Lösen komplexer Arbeitsaufgaben in Arbeitsstudium und Betriebsorganisation

93

(z.B. Gestalten von Materialfluß, Arbeitsablauf, Arbeitsplatz und Arbeitsmethoden)

94

Fertigungsplanung und -steuerung der Produktion

95

Planung und Steuerung von Versand und Transport

96

Bearbeiten schwieriger Kundenreklamationen

97

Schwierige Programmierarbeiten

98

Bedienen einer großen Datenverarbeitungsanlagen (Operating)

99

Durchführen von Projekten in der Investitionsvorbereitung

100

Entwerfen, Berechnen und Konstruieren von Maschinenteilen oder bautechnischen Anlagen nach gegebenen Unterlagen

101

Arbeitsvorbereitung und Organisieren der Instandhaltung

102

...“

b)

103

Für die Eingruppierung des Klägers ist (vgl. § 15 Ziffer 2.2 bzw. Ziffer 2.7 MTV) die ausgeführte und nicht nur die vorübergehend übertragene Tätigkeit maßgebend. Unter Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Mitarbeiters zu verstehen. Dabei ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kläger die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe K/T 3 erfüllt Dieser hat jedoch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits weder in erster noch in zweiter Instanz hinreichend dargelegt, dass er mit einem Zeitanteil von mehr als 50 % Arbeitsaufgaben erledigt, die den Anforderungen der Gehaltsgruppe K/T 4 ab dem 7. Tätigkeitsjahr seit dem Zeitpunkt der Gültigkeit dieses Tarifvertrages (Haustarifvertrages der Beklagten) seit dem 01. Juli 2011 entspricht. Für die Berufungskammer ist nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass der Kläger Tätigkeiten ausübt, die über die Anforderungen gemäß Gehaltsgruppe K/T 3 hinaus vielseitige Fachkenntnisse oder diesen gleichzusetzende Spezialkenntnisse erfordern, mit erhöhter Verantwortung verbunden sind und selbständig durchgeführt werden. Damit kann zwar grundsätzlich auch die Beaufsichtigung von Mitarbeitern verbunden sein. Daran fehlt es hier aber, weil dem Kläger keine weiteren Mitarbeiter unterstellt sind.

104

Im Übrigen bezieht sich die Berufungskammer dazu ausdrücklich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Stendal in seinem Urteil vom 28. Mai 2013 auf den Seiten 9 bis 22 (Bl. 281 - 294 d. A.). Auch die Berufungskammer geht - wie das Arbeitsgericht Stendal auf der Seite 22 seines vorgenannten Urteils vom 28. Mai 2013 - (Bl. 294 d. A.) davon aus, dass es für die Heraushebung einer erhöhten Verantwortung weiterer, die Tätigkeit charakterisierender Umstände bedarf, welche über das Einstehen müssen des Arbeitnehmers für eine ordnungsgemäße Erledigung seiner ihm übertragenen Aufgaben sprechen. Hierfür hat der Kläger - davon geht sowohl das Arbeitsgericht Stendal als auch die Berufungskammer aus - nichts hinreichend konkret vorgetragen. Eine erhöhte Verantwortung des Klägers für seine Tätigkeit ist auch nicht deshalb erkennbar, weil er in einen Organisationsablauf eingebunden ist, in welchem der Betriebsingenieur die Verantwortung für die Sicherstellung der Prozessleittechnik und ihrer Änderungen sowie der Erweiterungen trägt.

105

Nach alledem ist die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung der Aufteilung in nur drei Arbeitsvorgänge seitens des Klägers im Rahmen dessen Berufungsbegründung überzeugend entgegengetreten. Die Berufungskammer geht demnach mit dem Arbeitsgericht Stendal ebenfalls davon aus, dass hier vier Arbeitsvorgänge vorliegen.

c)

106

Demnach hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass er mit einem Zeitanteil von mehr als 50 % an der Gesamtarbeitszeit Arbeitsaufgaben erledigt, die den Anforderungen der Gehaltsgruppe K/T 4 entsprechen. Die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, die in einem Ausmaß durch Tätigkeiten geprägt sind, weiche im Sinne des Tarifmerkmals der Gehaltsgruppe K/T 4 Tätigkeiten, die selbständig durchgeführt werden, beinhaltet, liegt nicht bei mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Tätigkeit - so wie es der Kläger in der Berufungsinstanz vorträgt - aus lediglich drei Arbeitsvorgängen zusammensetzt oder ob davon auszugehen ist - so die Beklagte und das Arbeitsgericht Stendal - dass die Tätigkeit des Klägers aus vier Arbeitsvorgängen besteht. In diesem Zusammenhang kommt es nach Auffassung der Berufungskammer auch nicht darauf an, ob die Merkmale besonderer „Fachkenntnisse“ und „Verantwortung“ nebeneinander vorliegen müssen. Auch bedarf es hier keiner Entscheidung, ob es sich bei den Tarifbeispielen um Richtbeispiele handelt.

107

Im Übrigen geht die Berufungskammer davon aus, dass die Vergütungsgruppen K/T 3 und K/T 4 aufeinander aufbauen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz stehen dem nicht entscheidend entgegen. Zudem vermag die Berufungskammer auch nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Klägers den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K/T 4 entspricht. Es mag durchaus zutreffen, dass der Kläger im Rahmen eines bestimmten Teils seiner Tätigkeit eine besondere Verantwortung trägt, z. B. dann, wenn er gelegentlich die große Datenverarbeitungsanlage bedient. Dies ist jedoch nicht der überwiegende Teil der Tätigkeit des Klägers. Dessen Tätigkeiten gemäß der Stellenbeschreibung vom 19. März 2012 vermögen seine Höhergruppierung nicht zu rechtfertigen. Der Kläger übt im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht überwiegend, also zu mehr als 50 % Tätigkeiten aus, die mit „erhöhter Verantwortung verbunden sind und selbständig durchgeführt werden“. Das wäre nur der Fall, wenn der Kläger Im Einzelnen konkret dargelegt hätte, dass sich die von ihm ausgeübte Tätigkeit zu mehr als 50 % aufgrund erhöhter Verantwortung und selbständiger Durchführung seiner Arbeit aus der normalen bzw. üblichen diesbezüglichen Tätigkeit heraushebt. Hierfür liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor.

108

Somit war wie erkannt zu entscheiden.

III.

109

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

110

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.


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